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Beschluss

20 B 217/86

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1986:0825.20B217.86.00
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Tenor

Der angefochtene Beschluß wird teilweise geändert.

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Hauptsache

a)              den              Graben ab km 2,0 bis zur Einmündung in den                            zu entkrauten, im Graben vorhandene, den Wasserabfluß hindernde Gegenstände zu beseitigen und diesen Unterhaltungszustand aufrechtzuerhalten,

b)              die Sohle des              im Einmündungsbereich des              Grabens auf 32,60 m über NN abzusenken, die Absenkung mit einem Längsgefälle von 0,4 ‰ bis zum Verschnitt entsprechend den Schnittzeichnungen des Antragsgegners Bl. 3.1 und Bl. 3.2 vom Juli 1985 durchzuführen und auf diesem Niveau zu halten,

c)              die Schwemmablagerungen in den Durchlaßrohren zwischen              Graben und                            zu entfernen und die Rohre freizuhalten,

d)              den                            vom Einmündungsbereich des                            Grabens bis zum Rhein von abflußhindernden Gegenständen freizuhalten.

Die Entkrautungsarbeiten sind am 1. Oktober 1986, die übrigen Maßnahmen innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses aufzunehmen und im Zusammenhang durchzuführen.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller und der Antragsgegner je zur Hälfte.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,-- DM festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluß wird teilweise geändert. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Hauptsache a) den Graben ab km 2,0 bis zur Einmündung in den zu entkrauten, im Graben vorhandene, den Wasserabfluß hindernde Gegenstände zu beseitigen und diesen Unterhaltungszustand aufrechtzuerhalten, b) die Sohle des im Einmündungsbereich des Grabens auf 32,60 m über NN abzusenken, die Absenkung mit einem Längsgefälle von 0,4 ‰ bis zum Verschnitt entsprechend den Schnittzeichnungen des Antragsgegners Bl. 3.1 und Bl. 3.2 vom Juli 1985 durchzuführen und auf diesem Niveau zu halten, c) die Schwemmablagerungen in den Durchlaßrohren zwischen Graben und zu entfernen und die Rohre freizuhalten, d) den vom Einmündungsbereich des Grabens bis zum Rhein von abflußhindernden Gegenständen freizuhalten. Die Entkrautungsarbeiten sind am 1. Oktober 1986, die übrigen Maßnahmen innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses aufzunehmen und im Zusammenhang durchzuführen. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller und der Antragsgegner je zur Hälfte. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,-- DM festgesetzt. G r ü n d e : Der Antragsteller ist Eigentümer landwirtschaftlicher Flächen in der , deren Vorflut unter anderem der Graben sowie der wahrnehmen. Ein Teil dieser Flächen liegt im Grenzbereich des Grabens und wird als Grünland oder zum Zwecke der Forstwirtschaft genutzt. Der Antragsgegner, dem die Gewässerunterhaltungspflicht obliegt, führte in den letzten Jahren keine Unterhaltungsarbeiten am Graben durch, damit die angrenzenden Flächen vernässen und sich zu einem sogenannten Feuchtbiotop entwickeln. Die bereits eingetretene Durchfeuchtung soll durch teilweise Aufhebung des Entwässerungssystems, die Gegenstand eines Planfeststellungsverfahrens ist, erhalten werden. Das Gesuch des Antragstellers, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, in den Ausbauplänen aus dem Jahr 1956 vorgesehene Unterhaltungsarbeiten am und am Graben durchzuführen, hat das Verwaltungsgericht durch den angefochtenen Beschluß abgelehnt. Gegen den am 14. Januar 1986 Beschwerde eingelegt. Er verfolgt sein Begehren weiter und versichert unter dem 8. August 1986 an Eides Statt, daß seit Einstellung der Unterhaltungsarbeiten durch den Antragsgegner landwirtschaftliches Nutzland zu Unland und Grenzertragsland abqualifiziert worden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten 20 B 217/86 und 20 B 2008/85 sowie der vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. II. Die Beschwerde ist teilweise begründet. Der gemäß § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zu beurteilende Antrag hat in dem aus der Beschlußformel hervorgehenden Umfang Erfolg. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Zwar kann der Antragsteller sein Begehren nicht schon mit der Berufung auf die Gewässerunterhaltungspflicht durchsetzen, die der Antragsgegner hinsichtlich des und des Grabens erfüllen hat. Die in §§ 28 f. des Wasserhaushaltsgesetzes WHG - und §§ 90 ff. des Landeswassergesetzes geregelte Gewässerunterhaltung obliegt dem öffentlichen Interesse und kommt dem begünstigten einzelnen nur faktisch zugute. Die Vorschriften enthalten keinen Hinweis auf ein geschütztes privates Interesse oder einen individuell begünstigten, abgrenzbaren Personenkreis, sondern bestimmen - soweit dies vorliegend von Bedeutung ist - ausschließlich Umfang und Adressaten der Unterhaltungspflicht. Subjektive Rechte Privater werden hingegen nicht begründet. Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14. Dezember 1973 - 4 C 50.71 -, ZfW 1974 S. 310 ff. Allerdings hat der Antragsteller einen öffentlich rechtlichen Anspruch darauf, daß der Eingriff in sein Grundeigentum beseitigt wird, den der Antragsgegner durch die Verletzung seiner Pflicht zur Unterhaltung des und des Grabens verursacht. Vgl. hierzu Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14. Dezember 1973 - 4 C 50.71 -, a.a.O. ausweislich der eidesstattlichen Versicherung des Antragstellers vom 8. August 1986 trat seit Einstellung der Unterhaltungsarbeiten am und Graben eine voranschreitende Vernässung der in seinem Eigentum stehenden Grundflächen westlich bzw. südlich des Grabens auf. Die Durchfeuchtung besitzt ein erhebliches Ausmaß und ist nach dem glaubhaft gemachten Tatsachenvortrag des Antragstellers auf das Unterbleiben von Gewässerunterhaltungsmaßnahmen des Antragsgegners zurückzuführen. Graben und können ihre Aufgabe als Vorfluter nicht mehr oder nur noch ungenügend wahrnehmen, da der Wasserabflluß, für den der Antragsgegner zu sorgen hat (§ 28 Abs. 1 WHG), infolge einer Verlandung und Verschilfung des Grabens, nicht beseitigter Hindernisse im Gewässerbett, einer Auflandung im Altrhein vor den Durchlaßrohren des Grabens sowie der Zuschwemmung eines Durchlaßrohres behindert werden. Aus diesem Grunde fließt das Wasser aus den angrenzenden Flächen nicht mehr ausreichend ab und durchfeuchtet unter andere den Grundbesitz des Antragstellers. Die Vernässung greift in das Eigentum des Antragstellers ein. Nach der eidesstattlichen Versicherung des Antragstellers haben sich mehrere Hektar Nutzland aufgrund der Einstellung der Unterhaltungsarbeiten zu Grenzertragsland zurückentwickelt, da die Vernässung eine wirtschaftlich relevante Veränderung der Vegetation mit sich brachte. Eine fortschreitende Besiedlung mit Feuchtgebietspflanzen drängte den Grasbewuchs zurück und reduzierte die Qualität des Grünfutters, das auf diesen Flächen gewonnen wird. Hinzu treten die Verschilfung der vom Antragsteller als Unland bezeichneten Flächen, die landwirtschaftlich nicht mehr genutzt und nur mit erheblichem Kostenaufwand erneut urbar gemacht werden können, sowie Schäden am grabennahen Forstbestand, dessen Wachstum infolge der Durchfeuchtung des Bodens beeinträchtigt wird. Die hieraus resultierenden Wertverluste des Antragstellers überschreiten die Sozialbindung, die zum Wohle der Allgemeinheit auch auf dem Grundbesitz des Antragstellers lastet. Durch die rechtswidrige Einstellung der Unterhaltungsarbeiten entzieht der Antragsgegner dem Grundeigentum des Antragstellers sowie dessen Forstbestand einen Teil des Wertes. Der Antragsteller hat ferner einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Innerhalb eines Zeitraums von ca. sechs Jahren hat die Vernässung einen Teil der Grundflächen des Antragstellers nachteilig verändert. Dieser zeitliche Ablauf charakterisiert die Durchfeuchtung als zügig voranschreitenden Prozeß, der eine einstweilige Regelung als nötig erscheinen läßt, um den wirtschaftlichen Schaden des Antragstellers zu begrenzen. Daß die Anordnung zumindest teilweise die Hauptsache vorwegnimmt, führt zu keiner anderen Sicht. Der Antragsteller erstrebt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes keine Erweiterung seines Rechtskreises, sondern die Bewahrung einer rechtmäßig eingenommenen Position. Dieser Umstand rechtfertigt es, entsprechend geringere Anforderungen an die Zulässigkeit einer Vorwegnahme der Hauptsache zu erstellen. Der Senat erachtet die aus der Beschlußformel hervorgehenden Unterhaltungsmaßnahmen als ausreichend, um die Rechte des Antragstellers bis zum Abschluß des - noch einzuleitenden - Hauptsacheverfahrens zu sichern. Eine Unterhaltung entsprechend den Ausbauplänen scheidet hingegen als Maßnahme des einstweiligen Rechtsschutzes aus. Die Zugrundelegung der Pläne käme einem erneuten Ausbau von Graben/ gleich und überschritte das Maß an Unterhaltungsarbeiten, das zur einstweiligen Sicherung des Eigentums des Antragstellers erforderlich ist. Den Anforderungen des § 64 Abs. 1 Nr. 2 des Landschaftsgesetzes trägt der Senat Rechnung, indem eine Entkrautung des Grabens erst nach dem 30. September 1986 vorzunehmen ist. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens folgt - unter teilweiser Einbeziehung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung - aus § 155 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.