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Beschluss

4 E 134/22

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2022:0317.4E134.22.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Beschwerdeverfahren gegen die Feststellung der Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs und die Verweisung des Rechtstreits an das Landgericht Paderborn durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 28.1.2022 wird abgelehnt. Gründe: 1 1. Der Senat versteht das Schreiben des Klägers vom 11.2.2022, mit welchem er sich unter Bezugnahme auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 28.1.2022 an das Oberverwaltungsgericht gewandt hat, als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine durch einen Prozessbevollmächtigten noch einzulegende Beschwerde gegen den genannten Verweisungsbeschluss. Dies liegt im Kosteninteresse des Klägers. Eine von ihm selbst erhobene Beschwerde müsste wegen des bei dem Oberverwaltungsgericht bestehenden Vertretungserfordernisses (§ 67 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 VwGO), auf das der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung zu dem streitgegenständlichen Verweisungsbeschluss sowie mit Eingangsverfügung des Senats vom 14.2.2022 hingewiesen worden ist, auf seine Kosten als unzulässig verworfen werden. 2 2. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 3 Eine durch einen Prozessbevollmächtigten noch zu erhebende Beschwerde wäre verfristet. Die zweiwöchige Beschwerdefrist gemäß § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist, nachdem der angegriffene Beschluss dem Kläger am 2.2.2022 zugestellt worden war, mit Ablauf des 16.2.2022 verstrichen. 4 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 VwGO könnte dem Kläger nicht gewährt werden. Ist einer Partei wegen ihrer Mittellosigkeit die fristgerechte Einlegung eines Rechtsmittels durch einen Rechtsanwalt nicht zuzumuten, darf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur dann gewährt werden, wenn die Partei bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist ein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch mit allen dazugehörigen Unterlagen eingereicht hat. Nur dann hat die Partei alles getan, was von ihr zur Wahrung der Frist erwartet werden kann, und ist es gerechtfertigt, das Fristversäumnis als unverschuldet anzusehen. 5 Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21.1.1999 – 1 B 3.99, 1 PKH 1.99 –, juris, Rn. 3, und vom 28.1.2004 – 6 PKH 15.03 –, = juris, Rn. 5. 6 Daran fehlt es hier. Der Kläger hat die nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und Abs. 4 ZPO erforderliche Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unter Verwendung des dafür vorgeschriebenen Formulars bis zum Ablauf der genannten Frist nicht abgegeben, obwohl er in der Eingangsverfügung des Senats ausdrücklich auf das entsprechende Erfordernis hingewiesen worden war. 7 3. Für den weiteren Verlauf des Verfahrens weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass über die begehrte Verlegung nicht der Beklagte, sondern der Direktor des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe als untere staatliche Maßregelvollzugsbehörde zu entscheiden haben dürfte. 8 Vorliegend begehrt der Kläger, der sich aufgrund gerichtlicher Anordnung nach § 63 Satz 1 i. V. m. § 21 StGB (Urteil des LG Dortmund vom 29.3.2019 – Az. 35b Ks-400 Js 186/18-1/20) im LWL-Zentrum für Forensische Psychiatrie M. befinden soll, die Verlegung in ein anderes psychiatrisches Krankenhaus nach § 55 Abs. 4 StrUG NRW. Über Anträge auf Verlegung entscheidet gemäß § 55 Abs. 6 Satz 1 StrUG NRW der örtlich zuständige Direktor des Landschaftsverbandes als untere staatliche Maßregelvollzugsbehörde im Sinne von § 53 Abs. 2 Satz 1 StrUG NRW. Dies dürfte hier der Direktor des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe als untere staatliche Maßregelvollzugsbehörde mit Sitz in Münster (vgl. Lfd. Nr. 2.2 LbehBezbek NRW 2013) sein. 9 Hieraus dürfte ferner folgen, dass für die vorliegende Streitigkeit aus dem Maßregelvollzug die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Münster örtlich zuständig werden könnte, sofern sie künftig im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens entsprechend § 109 Abs. 1 StVollzG, § 138 Abs. 3 StVollzG i. V. m. § 110 Nr. 6 und 7 StVollzG NRW gegen den Direktor des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe als untere staatliche Maßregelvollzugsbehörde fortgeführt würde. In dem Bezirk dieser Strafvollstreckungskammer hätte die dann beteiligte Maßregelvollzugsbehörde im Sinne von § 111 Abs. 1 Nr. 2 StVollzG, § 138 Abs. 3 StVollzG i. V. m. § 110 Nr. 6 und 7 StVollzG NRW ihren Sitz. 10 Vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 22.8.2000 – 1 Vollz (Ws) 59/2000 –, juris, Rn. 4. 11 Für den Fall, dass das Landgericht Paderborn aus diesem Grund eine Rubrumsänderung in Betracht ziehen sollte, wird darauf hingewiesen, dass der angegriffene Verweisungsbeschluss nach § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG nur hinsichtlich des Rechtswegs bindend ist. 12 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.5.2020 – 4 E 402/20 –, juris, Rn. 8 f., m. w. N. 13 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).