Beschluss
1 Vollz (Ws) 59/2000
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Strafvollstreckungskammer hat bei offensichtlich fehlerhaften Anträgen des Prozessbevollmächtigten eine sachgerechte Antragsergänzung anzuregen (Fürsorgepflicht).
• Ist nach Auslegung des Verfahrensantrags nur noch ein Antragsgegner beteiligt, ist örtlich die Strafvollstreckungskammer am Sitz dieser Behörde zuständig (§ 110 S.1 StVollzG).
• Prozesskostenhilfe kann versagt werden, wenn dem Beteiligten bereits vorschusskostenfreier Zugang zur Rechtsverfolgung möglich ist und keine weiteren prozessualen Maßnahmen erforderlich sind.
Entscheidungsgründe
Verweisung an zuständige Strafvollstreckungskammer bei unklaren Anträgen • Eine Strafvollstreckungskammer hat bei offensichtlich fehlerhaften Anträgen des Prozessbevollmächtigten eine sachgerechte Antragsergänzung anzuregen (Fürsorgepflicht). • Ist nach Auslegung des Verfahrensantrags nur noch ein Antragsgegner beteiligt, ist örtlich die Strafvollstreckungskammer am Sitz dieser Behörde zuständig (§ 110 S.1 StVollzG). • Prozesskostenhilfe kann versagt werden, wenn dem Beteiligten bereits vorschusskostenfreier Zugang zur Rechtsverfolgung möglich ist und keine weiteren prozessualen Maßnahmen erforderlich sind. Der Antragsteller befindet sich im Maßregelvollzug und beantragte Verlegung in andere Einrichtungen. Er richtete seinen Verlegungsantrag sowohl gegen den Klinikdirektor als auch gegen den Direktor des Landschaftsverbandes; der Landschaftsverband lehnte mit Bescheid ab. Der Antragsteller hielt daraufhin nur noch den Verpflichtungsantrag gegen den Direktor des Landschaftsverbandes aufrecht und beantragte hilfsweise Verweisung an das Verwaltungsgericht. Die Strafvollstreckungskammer wies das Begehren zurück, weil sie sich für nicht zuständig hielt und eine Verweisung an die zuständige Kammer des Landgerichts Köln ablehnte. Der Antragsteller legte Rechtsbeschwerde ein und beantragte Prozesskostenhilfe. • Auslegung des Antrags: Nach sinnvoller Auslegung und analoger Anwendung des § 300 StPO verfolgte der Antragsteller erkennbar das Ziel einer Verlegung durch die zuständige Behörde; der Verpflichtungsantrag richtete sich damit allein noch gegen den Direktor des Landschaftsverbandes. • Zuständigkeit: Damit war gemäß §§ 138 Abs.2, 111 Abs.1 Nr.2 und § 110 S.1 StVollzG die Strafvollstreckungskammer am Sitz der Behörde des Antragsgegners sachlich und örtlich zuständig; die Kammer hätte an die zuständige Strafvollstreckungskammer Köln verweisen müssen. • Fürsorgepflicht des Gerichts: Die Strafvollstreckungskammer erkannte den fehlerhaften Verweisungsantrag des Prozessbevollmächtigten; statt die Sache unbehandelt zurückzuweisen war sie verpflichtet, einen sachgerechten Antrag zu fördern bzw. anzuregen, sodass die Zurückweisung rechtsfehlerhaft war. • Rechtsfolge: Mangels tragfähiger sachgerechter Entscheidung durch den Senat war die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache an die zuständige Strafvollstreckungskammer Köln zurückzuverweisen. • Prozesskostenhilfe: Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren wurde versagt, weil dem Betroffenen vorschusskostenfreier Zugang zum Gericht möglich war (Erklärung der Rechtsbeschwerde zu Protokoll) und keine weiteren Verfahrenshandlungen bzw. Beiordnung eines Rechtsanwalts erforderlich waren. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wurde als unbegründet verworfen; die Rechtsbeschwerde hatte jedoch Erfolg insoweit, dass die angefochtene Entscheidung (mit Ausnahme der Festsetzung des Geschäftswerts) aufgehoben wurde. Die Sache wird an die zuständige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Köln zurückverwiesen, da diese nach Auslegung des Antrags örtlich und sachlich zuständig ist und die zuvor entscheidende Kammer ihre Pflicht zur Anregung eines sachgerechten Antrags verletzt hat. Die Kammer muss nun erneut über den Verpflichtungsantrag und gegebenenfalls über die Kosten der Rechtsbeschwerde entscheiden. Damit erhält der Antragsteller die Fortführung der materiellen Prüfung seines Verlegungsbegehrens vor der zuständigen Kammer, während die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht gewährt wurde, weil der Zugang zum Rechtsmittel auch ohne Vorschuss möglich war.