Beschluss
2 A 2098/21
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2022:0301.2A2098.21.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; eventuelle außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: 1 Der auf die in § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 3 und 5 VwGO aufgeführten Zulassungsgründe gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 2 Aus dem insoweit maßgeblichen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) Zulassungsvorbringen ergeben sich weder die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) oder ein der Beurteilung des beschließenden Gerichts unterliegender Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). 3 1. Zur Darlegung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel bedarf es einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist in substantiierter Weise an der Gedankenführung des Verwaltungsgerichts orientiert aufzuzeigen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Ergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. In der Sache liegen ernstliche Zweifel vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach‑ und Rechtslage beantworten lässt. 4 Derartige Zweifel weckt das Antragsvorbringen nicht. 5 Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für den Neubau von zwei Mehrfamilienhäusern mit insgesamt 23 Wohneinheiten im Wesentlichen unter Bezugnahme auf die Gründe seines Eilbeschlusses vom 29. Dezember 2020 - 16 L 2491/20 -, bestätigt durch Beschluss des beschließenden Senates vom 11. März 2021 - 2 B 86/21 -, abgewiesen. An den dortigen Ausführungen zur fehlenden Verletzung von Nachbarrechten der Klägerin werde nach nochmaliger Prüfung der Sach- und Rechtslage auch in Ansehung des im Klageverfahren geltenden Überzeugungsmaßstabes des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO festgehalten. Rechts- oder Tatsachenänderungen, die eine andere rechtliche Bewertung rechtfertigen könnten, seien nicht eingetreten. 6 Der im Einzelnen und insgesamt überzeugenden Begründung des Verwaltungsgerichts setzt das Zulassungsvorbringen nichts Erhebliches entgegen, das im oben genannten Sinne zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der Entscheidung führen könnte. 7 Der Zulassungsantrag zeigt nicht auf, dass das Urteil auf einem falschen Sachverhalt beruht. Insbesondere unterliegt es keinen rechtlichen Bedenken, dass das Verwaltungsgericht auf S. 10 der Urteilsgründe in einer Parenthese zum Ausdruck gebracht hat, dass der beschließende Senat den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 802 (V) "südlich und westlich X.----straße " auf den Normenkontrollantrag der Klägerin hin nicht für unwirksam erklärt hat. Der Vorhalt des Zulassungsantrags, zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts sei eine Entscheidung über den Normenkontrollantrag noch nicht gefällt gewesen, lässt außer Acht, dass das Verwaltungsgericht sein Urteil nicht im Anschluss an die mündliche Verhandlung am 24. Juni 2021 verkündet, sondern beschlossen hat, die Entscheidung den Beteiligten gemäß § 116 Abs. 2 VwGO zuzustellen. Das Urteil des beschließenden Senats in dem Normenkontrollverfahren 2 D 66/19.NE war aber bereits in der Sitzung am 29. Juni 2021 – 2 D 66/19.NE – verkündet worden, d. h. vor der Übergabe der verschriftlichen Entscheidung an die Geschäftsstelle am 7. Juli 2021. 8 Vgl. zu der bis zum Erlass des Urteils bestehenden Möglichkeit und zur ggfs. bestehenden Pflicht des Gerichts, bei einer entscheidungserheblichen neuen Sachlage erneut in die mündliche Verhandlung einzutreten: Kilian/Hissnauer, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, VwGO § 116 Rn. 6, m. w. N. 9 Im Übrigen trifft die Aussage des Verwaltungsgericht in der Parenthese, dass vorliegend der vorhabenbezogener Bebauungsplan nicht für unwirksam erklärt worden ist, genau genommen auch die Sachlage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 24. Juni 2021, weil die Entscheidung des Normenkontrollantrags seinerzeit noch ausstand. 10 Abgesehen davon lässt das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts – was die Klägerin im Übrigen selbst erkennt - an keiner Stelle Zweifel daran aufkommen, dass die streitige Genehmigung aus seiner Sicht - wie bereits im Eilverfahren zugrunde gelegt – weder für den Fall der Unwirksamkeit noch für den Fall der Wirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 802 (V) Nachbarrechte der Klägerin verletzt, ihr also auch unabhängig vom Ausgang des Normenkontrollverfahrens ein Abwehranspruch nicht zusteht; dies belegen nicht nur die Bezugnahme des Verwaltungsgerichts auf seine Erwägungen im Eilbeschluss, sondern gerade auch der vom Zulassungsantrag herausgestellte Passus auf Seite 10 der Urteilsgründe. Hier stellt das Verwaltungsgericht - im Übrigen absolut überzeugend - fest, dass der Bezug der Klägerin auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Oktober 2020 - 4 BN 44/20 - schon deshalb nicht zielführend sei, weil sich dieser zur Antragsbefugnis im Rahmen des Normenkontrollverfahrens verhalte; diese könne sich unter anderem aus einer Änderung eines Bebauungsplans ergeben, die dazu führe, dass angrenzende Grundstücke in anderer Weise als bisher genutzt werden dürften, wenn dieser Gesichtspunkt nicht in die Abwägung eingestellt worden sei. Mit der materiellen Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme oder sonstiger drittschützender Normen im Genehmigungsverfahren hat dies - wie das Verwaltungsgericht zutreffend feststellt –nichts zu tun. Ein solcher Zusammenhang besteht selbst in dem Fall nicht, in dem ein vorhabenbezogener Bebauungsplan wegen Außerachtlassens dieses nach Maßgabe des § 1 Abs. 7 BauGB abwägungserheblichen Aspektes für unwirksam erklärt würde. Ob ein Vorhaben in einem solchen Fall gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstieße oder sonst etwa im Hinblick auf einen Gebietserhaltungsanspruch bauplanungsrechtlich nachbarrechtswidrig wäre, richtete sich nach dem dann geltenden Planungsrecht, d. h. nach den Festsetzungen eines ggfs. wieder Geltung beanspruchenden früheren Plans oder nach § 34 Abs. 1, Abs. 2 BauGB ggfs. i. V. m. § 15 BauNVO entsprechend. 11 Der Zulassungsantrag erhellt im Weiteren nicht, warum die Bewertung des Verwaltungsgerichts unzutreffend sein sollte, dass die Baugenehmigung ausgehend von der Wirksamkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans – von der hier mit Blick auf das inzwischen rechtskräftige Urteil des beschließenden Senats vom 29. Juni 2021 – 2 D 66/19.NE – auszugehen ist, Nachbarrechte der Klägerin nicht verletzt. 12 Die Erwägungen des Zulassungsantrags zum Drittschutz von Festsetzungen eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans lassen entscheidende Maßgaben, die das Bundesverwaltungsgericht an einen sogenannten Gebietsgewährleistungsanspruch stellt, außer Acht und den Bezug zur Entscheidung des vorliegenden Einzelfalls vermissen. Insbesondere hat das Bundesverwaltungsgericht gerade auch in dem vom Zulassungsantrag herangezogenen Beschluss vom 2. Februar 2000 – 4 B 87.99 – (juris Rn. 9) nur herausgestellt, dass die Festsetzung von Baugebieten durch einen Bebauungsplan grundsätzlich nachbarschützende Funktion hat. Der daraus resultierende - von einer konkreten unzumutbaren Beeinträchtigung unabhängige – Anspruch gegen eine gebietsfremde Nutzung ist dabei jedoch (regelmäßig) auf Nachbarn innerhalb desselben Baugebietes beschränkt. Ein solcher Sachverhalt lag dem entschiedenen Fall dementsprechend auch zugrunde. Das Grundstück der Klägerin liegt aber außerhalb des Bebauungsplans. Der Vorwurf einer Abweichung von dieser Entscheidung geht mithin insoweit schon im Ansatz ins Leere. 13 Eine Verletzung von Festsetzungen des Bauungsplans, denen ausnahmsweise nach dem Willen des Plangebers gebietsübergreifender Drittschutz zugunsten auch des klägerischen Grundstücks beizumessen wäre, ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insbesondere zeigt der Zulassungsantrag schon nicht weiter auf, gegen welche Festsetzungen die Baugenehmigung im Einzelnen konkret verstoßen sollte und weshalb diese gebietsübergreifenden Drittschutz begründen könnten. Dies gilt auch, soweit er eine Nebenbestimmung zur Baugenehmigung dazu vermisst, dass die laut Bebauungsplan zulässigen 18 Stellplätze für Wohn- und Geschäftshäuser an der Kölner Straße nachts nicht genutzt werden dürfen. Anders als der Zulassungsantrag meint, enthält der Bebauungsplan eine entsprechende Festsetzung, "dass die Tiefgaragenstellplätze in der Zeit von 22:00 bis 6:00 Uhr nicht genutzt werden dürfen" tatsächlich nicht. Das ist auch - wie der Senat in seinem Urteil vom 29. Juni 2021 (2 D 66/19.NE) ausgeführt hat - unschädlich (vgl. S. 46 f. des Urteils). Zudem durfte die Beklagte davon ausgehen, dass die aus der Tiefgarage über Lüftungsöffnungen austretenden Emissionen in ihren Auswirkungen auf das Grundstück der Klägerin über die einschlägige Vorbelastung nicht hinausgehen und im Nachgang zumutbar sind, und zwar auch, soweit die Nutzungszeiten für die mittels Baulast gesicherten Stellplätzen in der Baugenehmigung nicht begrenzt werden. Auf die entsprechenden Ausführungen des genannten Senatsurteils vom 29. Juni 2021 wird Bezug genommen (insbesondere Seite 42 f. - zur Interessenlage der Klägerin; vgl. auch Seite 43 f. - zur Interessenlage der näher zur (Tiefgaragen-)Zufahrt gelegenen Grundstücke). Tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin durch eine nächtliche Nutzung aller mit der Baugenehmigung zugelassenen 44 Stellplätze unzumutbaren Immissionen ausgesetzt sein könnte, fehlen nach wie vor. Entsprechend unerheblich ist die vom Zulassungsantrag aufgeworfene Frage der Folgenutzung, wenn künftig der bauordnungsrechtliche Nachweis der gewerblichen Stellplätze entfallen sollte. Im Übrigen regelt die streitige Baugenehmigung tatsächlich allein den Neubau von zwei Mehrfamilienhäusern. Die von der Genehmigung erfasste Tiefgarage ist dabei in Übereinstimmung mit den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht als selbständige Anlage, sondern in erster Linie als Nebenanlage zu diesen Wohnhäusern genehmigt und berücksichtigt zugleich die für das Grundstück bestehenden Stellplatzbaulasten für die Objekte an der L. Straße. Weitere Regelungen zur Anbindung der Stellplatznutzung an die bestehenden Stellplatzbaulasten waren selbst zur Absicherung der Interessen der näher an der Tiefgaragenzufahrt gelegenen Wohnbebauung nicht erforderlich. Solche wären auch nur zu erwarten gewesen, wenn die Genehmigung über die bestehende Baulastverpflichtung hinaus eine "offene" Stellplatzanlage für die Nutzung durch Wohnhäuser außerhalb des Vorhabengrundstücks hätte eröffnen wollen. Dafür geben weder die Bezeichnung noch die Beschreibung des Vorhabens oder die sonstigen zum Bestandteil der Baugenehmigung gemachten, grüngestempelten Bauvorlagen etwas her. Ergänzend wird auf die Erwägungen des bereits mehrfach genannten Senatsurteils im Normenkontrollverfahren vom 29. Juni 2021 zum planerisch festgesetzten Vorhaben (vgl. dort S. 35 f.) Bezug genommen, die für das genehmigte Vorhaben entsprechend gelten. 14 Eine Nachbarrechtsverletzung lässt sich schließlich nicht daraus ableiten, dass die Baugenehmigung keinerlei Regelung zu der mit dem Zulassungsantrag angesprochenen Grenzmauer enthält. Der Baubestand an der Grenze ist nicht Gegenstand der Baugenehmigung. Soweit sich dieser auf dem Grundstück der Klägerin befindet, liegt er schon außerhalb des Vorhabengrundstücks. Die Genehmigung ist zudem unbeschadet privater Rechte Dritter erteilt, ermächtigt also zu keinen Eingriffen in zivile Rechtspositionen der Klägerin. Aber auch in Bezug auf den bei Genehmigungserteilung vorhandenen Baubestand an der Grenze auf dem Vorhabengrundstück trifft die streitige Genehmigung keine selbständige Regelung. Sie regelt insbesondere nicht dessen Abriss. Sie zeichnet einen solchen auch ebenso wenig zwingend vor wie der Bebauungsplan Nr. 802 (V). Insbesondere schließt sie nicht etwa aus, dass eine „gemeinsame" Grenzmauer auch auf dem Vorhabengrundstück soweit stehen bleibt, als dies etwa zur Erhaltung der Standsicherheit des Teils notwendig ist, der sich auf dem Grundstück der Klägerin befindet und von der Klägerin zivilrechtlich gefordert werden könnte (vgl. zum Fehlen schon einer abwägungserheblichen Betroffenheit unterhalb der Schwelle der Unzumutbarkeit: S. 21 f. des Senatsurteils vom 29. Juni 2021 - 2 D 66/19.NE-). Welche „Festsetzungen“ der Baugenehmigung einen solchen Erhalt der Mauer auf dem Vorhabengrundstück nach Meinung der Klägerin ausschließen sollen, wird demgemäß auch im Zulassungsvorbringen nicht konkretisiert 15 2. Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich nicht, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) hat. 16 Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. 17 Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht. 18 Es lässt auch im Zusammenhang mit den zu anderen Zulassungsgründen gemachten Ausführungen einen über das oben zu 1. Ausgeführte hinausgehenden allgemeinen Klärungsbedarf nicht erkennen. Ein solcher wird hinsichtlich der aufgeworfenen Fragen: 19 "1. Ist die Genehmigung des vorhabenbezogenen Vorhabens nachbarrechtswidrig, wenn von den Festlegungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplan insofern abgewichen wird, als die Genehmigung nachbarschützende Bestimmungen hier im Hinblick auf die Einhaltung der TA-Lärm bezüglich der Nutzung der Tiefgarage nicht vorsieht? 20 2. Ist die Genehmigung eines vorhabenbezogenen Vorhabens nachbarrechtswidrig, wenn die Genehmigung über das Gebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplans hinaus bis auf bzw. über die Grenze des Nachbargrundstücks reicht und damit unmittelbar die Grenze zum Nachbarn (rechtlich) und tatsächlich verändert, hier Entfernung einer Grenzmauer?" 21 nur pauschal behauptet, nicht aber begründet. Letzten Endes kleidet die Klägerin ihre - in der Sache wie ausgeführt unzutreffende - einzelfallbezogene Kritik an dem erstinstanzlichen Urteil lediglich in das Gewand einer Grundsatzrüge. Die aufgeworfenen Fragen legen dabei zudem eine Fallgestaltung zugrunde, die nicht den zu entscheidenden Fall trifft. Von einer Abweichung der Baugenehmigung von Festsetzungen des Bebauungsplans "im Hinblick auf die Einhaltung der TA Lärm bezüglich der Nutzung der Tiefgarage" kann keine Rede sein. Ebenso wenig reicht die Genehmigung über das Gebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplans hinaus und regelt weder die Entfernung der Grenzmauer noch zeichnet sie diese rechtlich vor. 22 3. Der Zulassungsantrag zeigt einen der Beurteilung des Senats unterliegenden Verfahrensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, auf dem das angegriffene erstinstanzliche Urteil beruhen kann, nicht auf. Er bietet insbesondere keinen Anhalt dafür, dass das Verwaltungsgericht in einer die Verletzung des Gebotes der Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG begründenden Weise relevantes Vorbringen der Klägerin übergangen hätte. Dass sich das Verwaltungsgericht in seiner Begründung nicht ausdrücklich eingehender mit Vorbringen der Klägerin "hinsichtlich des Fortbestands, der Existenz, der genauen Position der Grenzmauer" verhalten hat, gibt dafür nichts her. Der Zulassungsantrag substantiiert selbst nicht einmal näher, auf welchen konkreten erstinstanzlichen Vortrag er Bezug nimmt. Im Weiteren hat das Verwaltungsgericht die im Klageverfahren geäußerte Befürchtung physischer Einwirkungen auf die Bausubstanz auf ihrem Grundstück im Tatbestand als Vorbringen der Klägerin aufgenommen und damit also auch zur Kenntnis genommen. Im Übrigen handelte es sich jedenfalls um nicht entscheidungserhebliches Vorbringen, da die streitige Genehmigung – wie unter 1. ausgeführt – nichts zum Nachteil der Klägerin hinsichtlich der Grenzmauer regelt. 23 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO; Anlass, eventuell entstandene außergerichtliche Kosten des Beigeladenen aus Gründen der Billigkeiten für erstattungsfähig zu erklären, besteht nicht, nachdem dieser sich zum Zulassungsantrag und seiner Begründung nicht verhalten und insbesondere keinen Antrag gestellt hat. 24 Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. 25 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrages ist das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).