Beschluss
6 A 4629/19
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2021:1215.6A4629.19.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 8.000 Euro festgesetzt. Gründe: 1 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Er ist unbegründet. 2 Ist das angefochtene Urteil - wie hier - auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt (kumulative Mehrfachbegründung), kann die Berufung nur zugelassen werden, wenn im Hinblick auf jede dieser Urteilsbegründungen ein Zulassungsgrund geltend gemacht ist und vorliegt. Die letztgenannte Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. 3 Das Verwaltungsgericht hat entschieden, die auf § 23 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG gestützte Entlassung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf sei rechtlich nicht zu beanstanden. Das beklagte Land rechtfertige die Entlassung mit der fehlenden charakterlichen Eignung des Klägers. Diese Bewertung sei jedenfalls in Bezug auf die Vorwürfe, der Kläger habe in den Monaten Oktober 2016 bis Februar 2017 unter Angabe unzutreffender Daten Trennungsentschädigung beantragt und darüber hinaus Falschangaben über seine Personalien und seinen beruflichen Werdegang gemacht, die jeweils für sich genommen die Annahme fehlender charakterlicher Eignung rechtfertigten, nicht zu beanstanden. Die in der Entlassungsverfügung dargelegten Vorkommnisse in Bezug auf die durch den Kläger beantragte Trennungsentschädigung trügen die Einschätzung des beklagten Landes, dass der Kläger nicht über die charakterliche Eignung verfüge, die von einem Polizeivollzugsbeamten zu erwarten sei. Im Juni 2016 habe der Kläger dem beklagten Land mitgeteilt, dass er unter der Adresse "Auf der I. 7, B. " wohnhaft sei. Am 3. Oktober 2016 habe er diese Wohnung abgemeldet und sei zunächst zu seiner damaligen Freundin in die N.------straße 167 in L. gezogen. Zum 15. November 2016 habe er gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin eine Wohnung in der G.---------straße 131 in L. gemietet. Gleichwohl habe er für die Monate Oktober, November und Dezember 2016 in seinem Antrag auf Festsetzung der Trennungsentschädigung angegeben, Fahrten zwischen seiner Wohnung in "B. " (November 2016) bzw. "B. " (Dezember 2016) und der Dienststelle "FHÖV L. " vorgenommen zu haben. Der Antrag des Monats Oktober habe neben der Angabe "B. " den Zusatz "Auf der I. 7" enthalten. Im Januar und Februar 2017 habe er in dem Vordruck angegeben, Fahrten zwischen seiner Wohnung in "B. " zur Dienststelle "LAFP C. " vorgenommen zu haben. Zusätzlich habe der Kläger im Februar 2017 einen weiteren Bewilligungsantrag eingereicht, in welchem er im Feld "Ich habe eine eigene Wohnung" handschriftlich: "Auf der I. 7, B. -T. " eingetragen habe, obwohl direkt darunter die Möglichkeit bestanden habe, unter der Überschrift "Ich wohne noch bei den Eltern in" den Wohnort der Eltern einzutragen. Diesbezüglich habe das beklagte Land angenommen, dass wahrheitswidrige Angaben bei der Beantragung von Trennungsentschädigung eine bewusste Täuschung darstellten, und dass ein solches unangemessenes Verhalten gegen die Kernpflichten eines Polizeivollzugsbeamten verstoße. Diese näher begründete Beurteilung sei nachvollziehbar und verständlich. Selbst wenn dem Kläger, wie er vorgetragen habe, lediglich ein grober Verstoß gegen seine Sorgfaltspflicht unterstellt werden könnte und die unrichtige Wohnortangabe nicht vorsätzlich, sondern nachlässig getätigt worden sei, könne auch hierin ein Eignungsmangel erblickt werden. Das beklagte Land habe zu Recht darauf hingewiesen, dass die ordnungsgemäße und detailgenaue Bearbeitung von Vorgängen einen wesentlichen Aspekt der polizeilichen Arbeit darstelle. Die vermehrte Angabe unzutreffender Tatsachen lasse den Rückschluss zu, dass der Kläger nicht mit der erforderlichen Genauigkeit arbeiten könne. Die Behauptung des Klägers, er habe schlicht vergessen, die Adressänderung mitzuteilen und sich tatsächlich im streitgegenständlichen Zeitpunkt bei seinen Eltern in T1. aufgehalten, was als wahr unterstellt werden könne, ändere nichts an der Tatsache, dass er falsche Angaben gemacht habe. Seine Behauptung, er habe die falsche Adresse eingetragen, weil er familiäre Probleme gehabt und unter psychischem Druck gestanden habe, sei als bloße Schutzbehauptung zu qualifizieren. Der Kläger sei nicht einfach untätig geblieben, sondern habe über einen Zeitraum von fünf Monaten hinweg in Eigeninitiative Anträge mit einer falschen Wohnortangabe ausgefüllt. Dass er zu jedem dieser Zeitpunkte derart konzentrationslos gewesen sein könnte, dass ihm die Niederschrift unwahrer Tatsachen nicht aufgefallen sei, sei lebensfremd. Auch wenn er sich tatsächlich in dem streitgegenständlichen Zeitraum überwiegend bei seinen Eltern in T1. aufgehalten habe und davon ausgegangen sei, dass der tatsächliche Aufenthalt für die Beantragung der Trennungsentschädigung maßgeblich sei, hätte er (wenigstens) als Wohnort "T1. " eintragen müssen und eben nicht "B. " nebst einer mit T1. nicht übereinstimmenden Postleitzahl. Unerklärlich bleibe auch, weshalb er in den Anträgen von Oktober 2016 und Februar 2017 als Wohnort die Anschrift einer längst gekündigten Wohnung eingetragen habe. Ob dem beklagten Land tatsächlich ein finanzieller Schaden durch die Falschangaben des Klägers entstanden sei, möge für die strafrechtliche Bewertung von maßgeblicher Bedeutung sein, sei im vorliegenden Entlassungsverfahren jedoch nicht ausschlaggebend. Es sei dem beklagten Land nicht verwehrt, bei seiner Bewertung den Blick auf die Falschangaben zu richten und einen Vermögensschaden nicht in den Mittelpunkt seiner Einschätzung zu stellen. Denn der Dienstherr könne auch dann beurteilungsfehlerfrei die mangelnde charakterliche Eignung annehmen, wenn der Beamte - unabhängig von der Strafwürdigkeit - ein Verhalten an den Tag lege, das mit dem Verbleib im Polizeidienst nicht zu vereinbaren sei. Ferner könne der Dienstherr im Rahmen einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung zu einer vom Ergebnis des Strafverfahrens abweichenden Einschätzung gelangen. Vor diesem Hintergrund könne offen bleiben, aus welchem Grund der Freispruch des Klägers im Strafverfahren erfolgt sei. 4 Ausgehend von der dem Dienstherrn zustehenden Einschätzungsprärogative seien darüber hinaus die durch den Kläger getätigten Falschangaben zu seiner Person und seinem Werdegang ebenfalls ein die Entlassung bereits für sich genommen rechtfertigender charakterlicher Mangel. Der Kläger habe seine Ausbildung für den mittleren Polizeivollzugsdienst der Bundespolizei nach etwa 15 Monaten wegen wiederholtem Nichtbestehen der Zwischenprüfung beendet und während seiner etwa 5-wöchigen praktischen Verwendung nicht an größeren oder herausragenden Einsätzen der Einsatzhundertschaft teilgenommen. Den Akten lasse sich demgegenüber entnehmen, dass mehrere Kommilitonen und Lehrpersonal des LAFP NRW übereinstimmend angegeben hätten, der Kläger habe behauptet, die Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten der Bundespolizei abgeschlossen und an diversen öffentlichkeitswirksamen Einsätzen als Bundespolizist teilgenommen zu haben. Auch habe er vorgetragen, aufgrund seiner Vorerfahrungen ein höheres Gehalt als seine Kommilitonen zu beziehen. Der Kläger habe überdies geschildert, wegen einer anstehenden Versetzung nach N1. zur Landespolizei gewechselt zu sein, wobei er immer noch die Möglichkeit habe, wieder zurück in den Dienst der Bundespolizei zu treten. Insoweit stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger in erheblichem Maße gegenüber Kommilitonen und anderen Personen unwahre Tatsachen über seinen beruflichen Werdegang und seine polizeilichen Erfahrungen geäußert habe, die letztlich bei diesen ein der Wahrheit widersprechendes Persönlichkeitsbild des Klägers hervorgerufen hätten. Anhaltspunkte dafür, dass die genannten Personen den Kläger übereinstimmend fälschlicherweise beschuldigt hätten, lägen offenkundig nicht vor und seien auch vom Kläger nicht vorgetragen worden. Sein Vorbringen, er sei von Kollegen und Vorgesetzten möglicherweise missverstanden worden, sei nicht geeignet, Zweifel an deren Aussagen zu wecken. Dass der Kläger von einer Vielzahl von Personen in Gänze falsch verstanden worden sein könnte oder diese nicht richtig zugehört hätten, sei lebensfremd und bedürfe keiner weiteren Ausführungen. 5 I. Hinsichtlich der selbständig entscheidungstragenden Annahme des Verwaltungsgerichts, die dem Kläger im Zusammenhang mit der Beantragung der Trennungsentschädigung gemachten Vorwürfe rechtfertigten bereits für sich genommen dessen Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf, liegt kein Zulassungsgrund vor. Der Kläger beruft sich insoweit allein auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Dieser erfordert eine auf schlüssige Gegenargumente gestützte Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. 6 Bereits im Ausgangspunkt unzutreffend ist die Auffassung des Klägers, das Verwaltungsgericht habe offen gelassen, ob er vorsätzlich oder fahrlässig objektiv unzutreffende Angaben bei der Beantragung der Trennungsentschädigung gemacht habe. Das Verwaltungsgericht ist eindeutig - trotz der in diesem Zusammenhang nicht gänzlich intuitiven Struktur der Entscheidungsgründe - von einem wissentlich wahrheitswidrigen Ausfüllen der Formulare durch den Kläger, mithin von Vorsatz, ausgegangen. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus den Ausführungen des Gerichts zum Einwand des Klägers, er habe wegen familiärer Probleme und psychischen Drucks die falsche Adresse eingetragen, die es als bloße Schutzbehauptung bewertet hat, weil der Kläger über Monate hinweg in Eigeninitiative Anträge mit der falschen Wohnortangabe ausgefüllt habe und es lebensfremd sei anzunehmen, dass ihm über einen so langen Zeitraum die Niederschrift unwahrer Tatsachen nicht aufgefallen sein könnte. Ferner hat das Gericht klargestellt, dass die Bewertung des beklagten Landes, die wahrheitswidrigen Angaben des Klägers stellten eine bewusste Täuschung dar, nachvollziehbar und verständlich sei. Lediglich hilfsweise ("Selbst wenn…") hat es ausgeführt, dass sich auch aus einer unterstellten fahrlässigen Begehungsweise ein Eignungsmangel ableiten lasse. 7 Daher gehen die gegen die Annahme eines Eignungsmangels auch bei lediglich fahrlässig wahrheitswidrigem Ausfüllen der Trennungsentschädigungsformulare gerichteten Einwände des Klägers mangels Entscheidungserheblichkeit ins Leere. Soweit er meint, der Vorwurf, zu einem ordnungsgemäßen und detailgenauen Ausfüllen der Formulare nicht in der Lage zu sein, rechtfertige allenfalls die Annahme fachlicher Nichteignung, nicht aber eines charakterlichen Mangels, ist ungeachtet dessen darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht mit seinen diesbezüglichen (hypothetischen) Ausführungen der Sache nach nicht von einem Unvermögen des Klägers ausgegangen ist, sondern vielmehr von einer zu unterstellenden wiederholten Verletzung der von ihm zu erwartenden Sorgfalt beim Ausfüllen der Formulare zur Beantragung einer Trennungsentschädigung. Gegen die Annahme des Gerichts, dass sich hieraus ein charakterlicher Eignungsmangel ergeben würde, ist wegen der durch ein solches Verhalten eintretenden Gefährdung - wenn nicht gar Schädigung - der berechtigten finanziellen Interessen des Dienstherrn nichts zu erinnern. 8 Mit seinen Ausführungen zieht der Kläger aber auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, er habe vorsätzlich wahrheitswidrige Angaben bei der Beantragung der Trennungsentschädigung gemacht, nicht ernstlich in Zweifel. Ohne Erfolg wendet er ein, er habe einen "alten" Antrag für einen anderen Monat bzw. den von einer Kollegin vorausgefüllten Antrag übernommen und dann lediglich vergessen, die darin bereits eingetragene Adresse bzw. den Wohnort zu korrigieren, wobei zu berücksichtigen sei, dass er im fraglichen Zeitraum gravierenden Belastungen wegen der Trennung seiner Eltern, der depressiven Reaktion seiner Mutter, der Schwierigkeiten mit seiner damaligen Freundin sowie der abzulegenden Prüfungen ausgesetzt gewesen sei. Dass der Kläger über einen Zeitraum von fünf Monaten beim Ausfüllen von insgesamt sieben Formularen zur Bewilligung bzw. Festsetzung von Trennungsentschädigung vergisst, die angegebene Adresse bzw. den angegebenen Wohnort zu überprüfen und zu korrigieren, ist auch unter Berücksichtigung einer etwaigen angespannten familiären Situation abwegig. Dies gilt umso mehr, als der Kläger mit seiner Unterschrift auf allen Formularen jeweils ausdrücklich die Richtigkeit seiner Angaben versichert hat, was ihn zu besonderer Sorgfalt hätte veranlassen müssen. Zu Recht hat das beklagte Land darüber hinaus darauf hingewiesen, dass dem Kläger gerade bei der (angeblichen) Verwendung eines von einer Kollegin bzw. ihm selbst bereits ausgefüllten Formulars bewusst gewesen sein muss, dass die bislang enthaltenen Angaben höchstwahrscheinlich nicht zutreffend sind und ein (siebenmaliges!) schlichtes "Vergessen" der Korrektur dieser Angaben durch den Kläger daher unglaubhaft ist. Überdies waren auf den fünf Formularen zur Festsetzung der Trennungsentschädigung jeweils individuell die Wochentage anzugeben, an denen Fahrten zur Dienststelle stattgefunden hatten, sodass es schon deshalb einer eingehenden Befassung des Klägers mit dem jeweiligen Antrag und den dort zu machenden Angaben bedurfte. Dass eine solche eingehende Befassung mit den Formularen tatsächlich stattgefunden und der Kläger diese auch insgesamt individuell ausgefüllt hat, ergibt sich - wie bereits das beklagte Land zutreffend angemerkt hat - daraus, dass sämtliche Antragsformulare sowohl hinsichtlich des Schriftbildes als auch hinsichtlich der inhaltlichen Angaben voneinander abweichen, und zwar auch an den Stellen, an denen - träfe der Vortrag des Klägers zu - gleichbleibende Angaben zu erwarten wären. Dass - etwa auf dem Festsetzungsformular für Oktober 2016 - Korrekturen mit "Tipp-Ex" vorgenommen worden sein mögen, wie der Kläger geltend macht, steht dieser Bewertung nicht entgegen, weil auch beim erstmaligen Ausfüllen eines Formulars Fehler passieren können, die der Korrektur bedürfen. 9 Die Annahme des Verwaltungsgerichts und des beklagten Landes, der Kläger habe wissentlich wahrheitswidrig und damit vorsätzlich über einen Zeitraum von fünf Monaten die Anträge zur Bewilligung bzw. Festsetzung von Trennungsentschädigung ausgefüllt, wird auch durch den Einwand des Klägers, er sei davon ausgegangen, dass es auf den tatsächlichen Aufenthaltsort ankomme, der im gesamten fraglichen Zeitraum in T1. bei seinen Eltern gewesen sei, nicht erschüttert. Insoweit hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass ein etwaiger tatsächlicher Aufenthaltsort in T1. nichts an der bewusst wahrheitswidrigen Angabe des Wohnorts "B. ", "B. " bzw. der Adresse "Auf der I. 7, B. " ändert, weil in dem Fall - die Angaben des Klägers als zutreffend unterstellt - der Wohnort T1. und die Wohnanschrift der Eltern anzugeben gewesen wären. 10 Erfolglos bleibt der Kläger auch mit seinem Monitum, dem beklagten Land sei aufgrund seiner objektiv unwahren Angaben kein Schaden entstanden, weil es für die Bewilligung einer Trennungsentschädigung nicht auf die formale Meldeadresse, sondern auf den tatsächlichen Aufenthaltsort ankomme und es für die Festsetzung der Höhe der Trennungsentschädigung unerheblich sei, ob seine Adresse in B. oder die seiner Eltern in T1. zugrunde gelegt werde. Das Verwaltungsgericht hat insoweit angenommen, dass das beklagte Land berechtigte Zweifel an der charakterlichen Eignung des Klägers für das Amt eines Polizeivollzugsbeamten bereits aufgrund seiner bewussten Falschangaben bei der Beantragung der Trennungsentschädigung annehmen durfte, ohne dass es entscheidend (auch) auf die Verursachung eines Vermögensschadens abstellen musste. Dem ist insofern beizupflichten, als falsche Angaben im Zusammenhang mit der Beantragung öffentlicher Leistungen (mindestens) zu einer Gefährdung des Vermögens des Dienstherrn und damit der Allgemeinheit führen können. Ein derartiges Fehlverhalten wiegt umso schwerer, als dass gerade Angaben in Reisekosten-, Trennungsgeld- und ähnlichen Abrechnungen meist nicht im Einzelnen überprüfbar sind und sich der Dienstherr daher in erster Linie auf wahrheitsgemäße Angaben des Beamten verlassen können muss. 11 Vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 7. Dezember 2017 ‑ 2 WD 5.17 -, Buchholz 450.2 § 58 WDO 2002 Nr. 12 = juris Rn. 38, und vom 26. Oktober 1990 ‑ 2 WD 23.90 -, juris Rn. 6. 12 Ungeachtet dessen trifft die Auffassung des Klägers, dass es für die Bewilligung der Trennungsentschädigung auf den tatsächlichen Aufenthaltsort ankomme und dem beklagten Land daher durch seine wahrheitswidrigen Angaben kein Schaden entstanden sei, nicht zu. Selbst wenn das Amtsgericht L. dies anders gesehen haben und der Freispruch des Klägers aus diesem Grund erfolgt sein sollte, wären weder das beklagte Land noch das Verwaltungsgericht und der Senat im vorliegenden Entlassungsverfahren an die strafrechtliche Bewertung des Amtsgerichts gebunden. 13 Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 24. Januar 2017 - 2 B 75.16 -, RiA 2017, 119 = juris Rn. 7 ff. 14 Gemäß § 7 Abs. 3 i. V. m. § 1 Abs. 2 Nr. 14, Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 TEVO NRW setzt die Gewährung von Trennungsentschädigung in Form der Wegstreckenentschädigung an Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst voraus, dass sie zur Ausbildung einer Ausbildungsstelle zugewiesen worden sind, die nicht am bisherigen Dienstort liegt, und dass die Wohnung des Beamten nicht im Einzugsgebiet des neuen Dienstorts liegt. Hinsichtlich der Definition des Einzugsgebiets wird auf § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c BUKG verwiesen, wonach die Wohnung im Einzugsgebiet des neuen Dienstorts liegt, wenn sie auf einer üblicherweise befahrenen Strecke weniger als 30 Kilometer von der neuen Dienststätte entfernt ist oder im neuen Dienstort liegt. Diese Voraussetzungen erfüllte der Kläger bei Zugrundelegung seiner Einlassung aus dem gegen ihn geführten Strafverfahren jedenfalls für den Zeitraum vom 15. November 2016 bis Anfang Januar 2017 nicht. 15 Der Begriff des "Wohnorts" im Sinne der Trennungsentschädigungsverordnung ist nicht mit dem Begriff des Wohnsitzes im Bürgerlichen Recht (vgl. § 7 BGB) identisch; denn er geht nicht von dem rechtsgeschäftlichen Willen des Beamten aus, einen Ort zum Mittelpunkt seiner Lebensverhältnisse zu machen, sondern von der rein tatsächlichen Feststellung, wo der Beamte eine Wohnung hat. Jeder Ort, an dem der Beamte eine Wohnung hat, ist im trennungsentschädigungsrechtlichen Sinne sein Wohnort. Unter Wohnung in diesem Sinne ist grundsätzlich auch eine zweite oder weitere Wohnung zu verstehen. Hierzu gehört jede für Wohnzwecke des Beamten bestimmte und entsprechend eingerichtete Unterkunft, auch ein möbliertes Zimmer oder eine Ferienwohnung. 16 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Oktober 1987 - 12 A 2/86 -, ZBR 1988, 265, unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 - VI C 80.67 - RiA 1970, 138 = VerwRspr 1970, 547, beck-online zu der vergleichbaren Problematik im Reisekostenrecht. Siehe auch Ziffer 2 der Verwaltungsvorschrift zu § 2 LRKG NRW (abgedruckt in Lewer/Stemann, Reisekostenrecht des Landes Nordrhein-Westfalen, Stand 90. EL Januar 2021, Teil B § 2 LRKG NRW) sowie Lewer/Stemann, a. a. O., Anm. 14 zu § 11 LRKG NRW. 17 Diese Auslegung entspricht den Leitgedanken des Rechts der Trennungsentschädigung, zu denen die Grundsätze der Sparsamkeit und der Erstattung nur des durch die Dienstreise verursachten notwendigen Mehraufwands gehören. Solche Mehrausgaben hat der Beamte in aller Regel nicht, wenn er einer Dienststelle an einem Ort zugewiesen wird, an dem er bereits eine Wohnung hat. Es kann ihm dann zugemutet werden, diese Wohnung zu benutzen. Das gilt nicht nur für die (im engeren Sinne) "eigene" Wohnung des Beamten, sondern auch für eine Wohnung/Nebenwohnung usw. eines Familienangehörigen des Beamten oder einer anderen Person jedenfalls dann, wenn der Beamte mit diesen auch im Übrigen in häuslicher Gemeinschaft (in gemeinsamer Wohnung) lebt und ihm auch deren Wohnung am neuen Dienstort ohne Einschränkung zur Verfügung steht. 18 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Oktober 1987 - 12 A 2/86 -, a. a. O. Vgl. ferner Lewer/Stemann, a. a. O. Anm. 14 zu § 11 LRKG NRW. 19 Es ist dabei nicht erforderlich, dass die Wohnung vom Bediensteten oder einem Familienangehörigen ständig bewohnt wird; es kommt nur darauf an, ob sie dem Bediensteten tatsächlich zur Verfügung steht. 20 Vgl. Lewer/Stemann, a. a. O. Anm. 14 zu § 11 LRKG NRW. 21 Ausgehend hiervon und bei Zugrundelegung der schriftlichen Angaben des Klägers aus dem Strafverfahren (vgl. hierzu Bl. 83-86 der Gerichtsakte zum erstinstanzlichen Verfahren) stand ihm jedenfalls vom 15. November 2016 bis Anfang Januar 2017 kein Anspruch auf Trennungsentschädigung zu, weil er zum 15. November 2016 mitsamt seiner Möbel in die gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin angemietete Wohnung in der G.---------straße 131 in L. einzog, aus dieser erst Ende März 2017 endgültig wieder auszog und sich auch sein neuer Dienstort in dem fraglichen Zeitraum in L. befand. Die von ihm angemietete Wohnung stand ihm ab dem 15. November 2016 bis Anfang Januar 2017 uneingeschränkt zur Verfügung; ihre Nutzung war ihm angesichts der mit seiner Lebensgefährtin geführten Beziehung und seines freien Entschlusses, mit ihr zusammenzuziehen, in diesem Zeitraum auch zumutbar. Erst als - die Angaben des Klägers einmal als zutreffend unterstellt - ihm seine Lebensgefährtin Anfang Januar 2017 aufgrund eines Streits für einen Zeitraum von etwa drei Wochen den Wohnungsschlüssel abnahm und "seine Sachen" vor die Tür stellte, kann zugunsten des Klägers von einer nicht mehr uneingeschränkten tatsächlichen Verfügbarkeit der Wohnung bzw. Zumutbarkeit ihrer Nutzung ausgegangen werden. Dass der Kläger sich bereits vorher wegen der behaupteten depressiven Verstimmung seiner Mutter überwiegend im Wohnhaus der Eltern in T1. aufgehalten und er insofern die von ihm angemietete und auch bezogene Wohnung in L. nicht ständig bewohnt haben mag, ist nach dem oben Gesagten trennungsentschädigungsrechtlich unerheblich. 22 Soweit der Kläger schließlich geltend macht, er habe jedenfalls nicht vorsätzlich zur Erschleichung einer ihm nicht zustehenden Trennungsentschädigung gehandelt, weil er über kein besonderes trennungsentschädigungsrechtliches Fachwissen verfüge und davon ausgegangen sei, dass es auf seinen tatsächlichen dauerhaften Aufenthaltsort ankomme, zeigt er auch damit keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils auf. Ungeachtet dessen, dass die Entlassung eines Beamten auf Widerruf rechtfertigende berechtigte Zweifel an seiner charakterlichen Eignung ein strafrechtlich vorwerfbares Verhalten nicht zwingend voraussetzen, ließe das vom Kläger behauptete fehlende Unrechtsbewusstsein hinsichtlich des entstandenen Vermögensschadens in strafrechtlicher Hinsicht - allenfalls - die Schuld, nicht jedoch den Vorsatz entfallen, und dies auch nur dann, wenn der Irrtum des Klägers unvermeidbar war (§ 17 Satz 1 StGB). Dies ist hier nicht der Fall, da es sich dem Kläger auch ohne besonderes trennungsentschädigungsrechtliches Fachwissen angesichts der am neuen Dienstort angemieteten und auch bezogenen Wohnung hätte aufdrängen müssen, etwa bei der für die Bearbeitung der Anträge zuständigen Stelle zumindest nachzufragen, auf welchen Ort es für die Gewährung der Trennungsentschädigung maßgeblich ankommt. 23 2. Fehlt es danach an der Darlegung eines Zulassungsgrundes hinsichtlich der das Urteil selbständig tragenden Begründung, ein die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf rechtfertigender Eignungsmangel ergebe sich bereits aus den vorsätzlichen Falschangaben des Klägers bei der Beantragung von Trennungsentschädigung, bedarf es keiner Auseinandersetzung mit dem weiteren Zulassungsvorbringen. Denn dieses bezieht sich ausschließlich auf die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe gegenüber Kollegen und Vorgesetzten unrichtige Angaben über seine Personalien und seinen beruflichen Werdegang gemacht, die das notwendige kollegiale Vertrauensverhältnis zerstört hätten und daher ebenfalls für sich genommen seine Entlassung wegen charakterlicher Nichteignung rechtfertigten, mithin auf die zweite selbständig entscheidungstragende Begründung. 24 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG. 25 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).