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Urteil

2 WD 5/17

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein vorsätzliches, wiederholtes Täuschen über Anspruchsvoraussetzungen für Trennungsübernachtungsgeld begründet ein schweres Dienstvergehen nach § 23 SG. • Die Pflichtverletzungen (Wahrheitspflicht, Pflicht zum treuen Dienen, Achtungs- und Vertrauenspflicht) können bei fünfstelliger Schadenshöhe und lang andauernder Wiederholung die Entfernung aus dem Dienstverhältnis rechtfertigen (§ 58 Abs.7, § 38 Abs.1 WDO). • Freiwillige Selbstanzeige oder nachträgliche Wiedergutmachung mildern nur, wenn sie ohne äußeren Druck und erkennbar aus Einsicht erfolgen; eine Schadensrückzahlung nach Ermittlungen ist nicht freiwillig im Sinne einer Milderung. • Der gesetzliche Unterhaltsbeitrag darf nur ausgeschlossen werden, wenn Bedürftigkeit fehlt oder Unwürdigkeit im eng auszulegenden Sinn vorliegt; die bloße Schwere des Dienstvergehens genügt hierfür nicht.
Entscheidungsgründe
Entfernung aus dem Dienst wegen gewerbsmäßigen Trennungsübernachtungsgeldbetrugs • Ein vorsätzliches, wiederholtes Täuschen über Anspruchsvoraussetzungen für Trennungsübernachtungsgeld begründet ein schweres Dienstvergehen nach § 23 SG. • Die Pflichtverletzungen (Wahrheitspflicht, Pflicht zum treuen Dienen, Achtungs- und Vertrauenspflicht) können bei fünfstelliger Schadenshöhe und lang andauernder Wiederholung die Entfernung aus dem Dienstverhältnis rechtfertigen (§ 58 Abs.7, § 38 Abs.1 WDO). • Freiwillige Selbstanzeige oder nachträgliche Wiedergutmachung mildern nur, wenn sie ohne äußeren Druck und erkennbar aus Einsicht erfolgen; eine Schadensrückzahlung nach Ermittlungen ist nicht freiwillig im Sinne einer Milderung. • Der gesetzliche Unterhaltsbeitrag darf nur ausgeschlossen werden, wenn Bedürftigkeit fehlt oder Unwürdigkeit im eng auszulegenden Sinn vorliegt; die bloße Schwere des Dienstvergehens genügt hierfür nicht. Der Berufssoldat reichte von Mai 2010 bis Januar 2014 in 45 Monatsanträgen Forderungsnachweise für Trennungsübernachtungsgeld ein und gab darin wahrheitswidrig an, eine Mietwohnung der Zeugin X zu bewohnen. Das Mietverhältnis war jedoch bereits zum 01.04.2010 beendet. Auf Basis der falschen Angaben wurden ihm insgesamt 13.500 Euro ausgezahlt. Nach Ermittlungen der Bundeswehr informierte die Zeugin die Verwaltung; daraufhin erstattete der Soldat im Februar 2014 eine Stellungnahme und zahlte den Betrag im April 2014 weitgehend zurück. Strafrechtlich wurde er wegen gewerbsmäßigen Betrugs verurteilt; disziplinarisch wurde er vom Truppendienstgericht entfernt und der gesetzliche Unterhaltsbeitrag aberkannt. Der Soldat legte Berufung ein und rügte insbesondere die Schwere der Maßnahme und die Aberkennung des Unterhaltsbeitrags. • Feststellungen: Das Strafurteil bindet den Senat nach § 84 Abs.1 WDO hinsichtlich der tatbestandlichen Feststellungen. Danach hat der Soldat wissentlich und willentlich in 45 Fällen falsche Forderungsnachweise eingereicht; er erlangte dadurch 13.500 € zu Unrecht. • Rechtliche Einordnung: Das Verhalten stellt ein Dienstvergehen nach § 23 SG dar; verletzt wurden insbesondere die Wahrheitspflicht (§ 13 SG), die Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG) und die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 17 Abs.2 SG). • Vorsatz und Schuld: Der Vorsatz ist gegeben; ein behaupteter Rechtsirrtum ändert daran nichts. Die Rückzahlung und die Stellungnahme erfolgten erst unter dem Druck der Ermittlungen, daher liegt kein freiwilliges Offenbaren im Sinne einer Milderung vor. • Schadens- und Scale-Faktoren: Die Tatdauer (mehrere Jahre), die Vielzahl der Einzelfälle (45) und die fünfstellige Schadenshöhe zeigen hohe kriminelle Energie; als Offizier in Vorgesetztenstellung wiegt die Pflichtverletzung besonders schwer. • Bemessung der Disziplinarmaßnahme: Ausgangspunkt ist bei vorsätzlicher Schädigung des Dienstherrn regelmäßig eine Dienstgradherabsetzung; unter Berücksichtigung aller Umstände (Eigenart/Schwere, Schuld, Persönlichkeit, bisherige Führung, Beweggründe) rechtfertigt der hohe Schadensumfang und die Wiederholung die Höchstmaßnahme (Entfernung) (§ 58 Abs.7 i.V.m. § 38 Abs.1 WDO). • Unterhaltsbeitrag: Die Voraussetzungen für den Ausschluss des gesetzlichen Unterhaltsbeitrags nach § 63 Abs.3 WDO liegen nicht vor. Bedürftigkeit kann nicht verneint werden; Unwürdigkeit ist eng auszulegen und hier nicht gegeben. • Kostenentscheidung: Wegen teilweisem Erfolg des Berufungsverfahrens ist es billig, den Soldaten von einem kleinen Teil der Berufungskosten zu entlasten; insgesamt bleiben ihm die erstinstanzlichen Verfahrenskosten auferlegt. Der Senat bestätigt die Entfernung des Soldaten aus dem Dienstverhältnis wegen eines schweren, vorsätzlichen Dienstvergehens (wiederholter Betrug um Trennungsübernachtungsgeld) und hält die Maßnahme für angemessen. Die Aberkennung des gesetzlichen Unterhaltsbeitrags wird jedoch aufgehoben, weil weder fehlende Bedürftigkeit noch die eng auszulegende Unwürdigkeit festgestellt werden konnten. Die Rückzahlung des Schadens entlastet die Rechtslage nicht; die vermeintliche Selbstanzeige war nicht freiwillig, sondern erfolgte unter Druck der Ermittlungen. Die Kostenentscheidung bleibt im Übrigen bestehen, wobei dem Soldaten aus Billigkeitsgründen ein kleiner Teil der Berufungskosten erlassen wird.