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Beschluss

4 A 4589/19

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2021:0621.4A4589.19.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 31.10.2019 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 30.000,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 3 1. Das Zulassungsvorbringen der Klägerin begründet keine ernstlichen Zweifel an der (Ergebnis-)Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). 4 Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem sinngemäßen Antrag, 5 die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 6.3.2018 (Az.: 32.12.0003) zu verpflichten, der Klägerin im Wege der Härtefallbefreiung eine bis zum 30.6.2021 befristete glücksspielrechtliche Erlaubnis für die beiden Spielhallen „N. “ und „S. “ gemäß § 24 Abs. 1 GlüStV i. V. m. § 16 Abs. 2 AG GlüStV NRW zu erteilen, 6 mit Ausnahme der Aufhebung der unter Ziffer 4 der Ordnungsverfügung ausgesprochenen Androhung unmittelbaren Zwangs abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Erteilung einer bis zum 30.6.2021 befristeten glücksspielrechtlichen Erlaubnis für die Spielhallen „N. “ und „S. “. Der Betrieb dieser Spielhallen im Verbund mit der (erlaubten) Spielhalle „G. “ verstoße gegen § 25 Abs. 1, Abs. 2 GlüStV und § 16 Abs. 3 Satz 1 AG GlüStV NRW. Von diesen Vorschriften könne auch nicht im Wege der Härtefallbefreiung gemäß § 29 Abs. 4 Satz 4 Halbsatz 1 GlüStV i. V .m. § 18 Satz 2 AG GlüStV NRW abgewichen werden. Weder einzeln für sich betrachtet noch in ihrer Gesamtschau rechtfertigten die von der Klägerin vorgetragenen Tatsachen die Annahme, dass ein Fall unbilliger Härte vorliege. Die Klägerin habe weder die ihr zustehenden Möglichkeiten einer vorzeitigen Vertragsauflösung des Mietvertrags ausgeschöpft noch die Übergangsfrist in hinreichendem Umfang zu Umstrukturierungsmaßnahmen bzw. zu einer schonenden Abwicklung des Standorts genutzt. Die Schließungsverfügung sei ebenfalls rechtmäßig. 7 Diese Einschätzung ist richtig und nicht ernstlich zweifelhaft. 8 Der Einwand der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe in Verkennung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 7.3.2017 unberücksichtigt gelassen, dass die Regelung des § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV gegen den Bestimmtheitsgrundsatz verstoße, greift nicht durch. 9 In der Rechtsprechung ist für das nordrhein-westfälische Landesrecht im Einklang mit höchstrichterlicher Rechtsprechung zum Härtebegriff wiederholt entschieden worden und geklärt, dass die mit Grundrechten der Spielhallenbetreiber aus Art. 12 Abs. 1, 14 und 3 Abs. 1 GG in Einklang stehende gesetzliche Regelung einer unbilligen Härte nicht dem allgemeinen Ausgleich von Verlustausfällen dienen, sondern ausschließlich dann eingreifen soll, wenn die Anwendung eines verfassungsgemäßen Gesetzes im Einzelfall zu Ergebnissen führt, die dem Belastungsgrund des Gesetzgebers zuwiderlaufen. Diese Auslegung des Begriffs der unbilligen Härte verstößt nicht gegen das Bestimmtheitsgebot. Sie entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Steuerrecht, die im Wege der Auslegung dem Begriff der (Un‑)Billigkeit, der auch in der Härtefallregelung des Glücksspielstaatsvertrags verwendet worden ist, hinreichende Konturen verliehen hat. 10 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6.5.2020 ‒ 4 B 265/19 ‒, NVwZ-RR 2021, 155 = juris, Rn. 47 ff., m. w. N. 11 Mit dem unbestimmten Rechtsbegriff der unbilligen Härte sollen, wovon das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeht, (nur) atypische, vom Gesetzgeber nicht ausreichend berücksichtigte, besonders gelagerte Fallkonstellationen, in denen die Anwendung der gesetzlichen Vorgaben zu einer nicht intendierten Härte führen würde, einer die widerstreitenden Interessen abwägenden Einzelfallentscheidung zugeführt werden können. 12 Vgl. im Einzelnen OVG NRW, Urteil vom 10.3.2021 –4 A 3178/19 –, juris, Rn. 115 ff., m. w. N. 13 Ein danach für die Annahme einer unbilligen Härte erforderlicher atypischer Einzelfall, in dem besondere unvermeidbare Belastungen gegeben sind, denen andere Betriebe von Bestandsspielhallen, die nach Ablauf der fünfjährigen Übergangsfrist geschlossen werden müssen, grundsätzlich nicht ausgesetzt sind, ist vorliegend weder dargelegt noch sonst ersichtlich. 14 Ein solcher atypischer Einzelfall ergibt sich bereits nicht aus dem Bestehen eines Mietvertrags für den Spielhallenstandort mit einer Vertragslaufzeit von 20 Jahren. Das Verwaltungsgericht hat der Klägerin zu Recht vorgehalten, dass sie keine Bemühungen dargelegt habe, die sie unternommen habe, um die fünfjährige Übergangsfrist zu einer schonenden Abwicklung des Geschäftsbetriebs zu nutzen. Auch aus den weiteren Einwänden hinsichtlich einer fehlerhaften Nichtberücksichtigung von Aufwendungen für gesetzeskonforme Glücksspielgeräte sowie von bilanz- und arbeitsrechtlichen Konsequenzen der Schließung zweier der drei Spielhallen ergibt sich nicht, dass die Klägerin die Übergangsfrist zu einer gesetzeskonformen Ausgestaltung ihres Spielhallenbetriebs genutzt hat. 15 Spätestens nachdem der Gesetzgeber im Glücksspielstaatsvertrag mit einer Übergangsfrist von fünf Jahren – von Härtefällen abgesehen – ein Verbot von Mehrfachkonzessionen bestimmt hatte, oblag es der Klägerin, die Übergangsfrist zu nutzen, um die voraussehbare Schließung zweier ihrer drei Spielhallen möglichst wirtschaftlich tragfähig vorzubereiten. Dazu hätte gehört, von Möglichkeiten zur Beendigung des Mietverhältnisses für diese Spielhallen, auch im Verhandlungsweg oder im Wege der außerordentlichen Kündigung, Gebrauch zu machen, möglichst frühzeitig im Wege der üblichen Fluktuation die Gelegenheit zur Personalreduktion zu nutzen und Geräteverträge nach und nach auslaufen zu lassen, um die Betriebskosten frühzeitig zu reduzieren und Abfindungen zu vermeiden. Auch hätte sie Möglichkeiten nutzen können, ihre Investitionskosten in kürzerer Zeit zu amortisieren als ursprünglich im Wege der Abschreibung geplant. 16 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10.3.2021 ‒ 4 A 4700/19 ‒, juris, Rn. 93 ff., m. w. N., und Beschluss vom 28.5.2021 – 4 A 1938/20 –, juris, Rn. 10. 17 Aus den von der Klägerin zum Beleg eines Härtefalls angeführten Gesichtspunkten ergibt sich, dass sie keine geeigneten Vorkehrungen getroffen hat, um eine etwa notwendig werdende Schließung möglichst wirtschaftlich tragfähig vorzubereiten. Die Klägerin hat weder substantiiert dargelegt noch nachgewiesen, dass ihre Vermieter einer Aufhebung des Mietvertrags oder Nutzungsänderung nicht zustimmen würden. Dass die Klägerin vergeblich entsprechende Anfragen an die Vermieter gestellt haben könnte, ist ebenfalls schon nicht vorgetragen. 18 Die von der Klägerin in der Begründung ihres Härtefallantrags weiterhin zum Ausdruck gebrachte Annahme, dass im Fall der Schließung der Spielhallen „N. “ und „S. “ wirtschaftliche Einbußen bis hin zur möglichen Insolvenz entstehen würden, kann für sich genommen keine unbillige Härte begründen. Derartige wirtschaftliche Einbußen, die sich nicht durch eine Übergangsregelung abmildern lassen, sind grundsätzlich vom Gesetzgeber in Kauf genommen worden. Die Behauptung der Klägerin, sie könne die Spielhalle „G. “ allein nicht kostendeckend betreiben, stellt die Wirtschaftlichkeit ihrer Geschäftsführung generell in Frage, ist aber kein Argument für die Einräumung einer über die Übergangsfrist hinausgehenden Abwicklungsfrist. Die Härtefallklausel, die ohnehin nur noch bis Ende Juni 2021 gilt, 19 vgl. § 29 GlüStV 2021, GV. 2021 NRW. S. 459, sowie die Begründung hierzu in LT-Drs. 17/11683, S. 216, 20 ermöglicht es nicht, darüber hinaus bestehenden wirtschaftlichen Belangen von Spielhallenbetreibern dauerhaft oder auch nur langfristig Rechnung zu tragen, sondern lediglich vorübergehend bis zu einer, wenn auch im Einzelfall nur verzögert möglichen, Anpassung an die neue Rechtslage, längstens bis zum 30.6.2021. Selbst bei unzumutbaren Belastungen können Bestands- und Vertrauensschutzgesichtspunkte nach § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV eine Erlaubniserteilung nur für einen angemessenen (begrenzten) Zeitraum rechtfertigen. 21 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10.10.2019 – 4 A 1826/19 –, DVBl. 2020, 453 = juris, Rn. 55. 22 Das pauschale Vorbringen der Klägerin, ihrem Geschäftsführer sei es angesichts seines Alters nicht mehr möglich, den Geschäftszweck der Gesellschaft komplett umzuwandeln, entband sie von Umstellungsbemühungen bis 2017 zur Vermeidung der befürchteten Insolvenz schon deshalb nicht, weil die damit sinngemäß in den Blick genommene zeitliche Perspektive sogar noch über den Zeitraum hinausreicht, für den im Einzelfall im Härtewege von der Einhaltung des geltenden Rechts abgesehen werden kann. Darüber hinaus fehlt es auch insoweit an einer substantiierten Darstellung von außergewöhnlichen tatsächlichen Umständen, aus denen sich ausnahmsweise eine unbillige Härte ergeben könnte. Das auf einer unternehmerischen Entscheidung beruhende Bestreben, drei Spielhallen zur Vermeidung einer bilanziellen Überschuldung durch Rückstellungen für ungewisse Schadensersatzforderungen und sonstige Verbindlichkeiten, möglichst lange erhalten zu wollen, genügt dazu mit Blick auf die nicht genutzten Chancen, künftige Verbindlichkeiten dieser Art durch zeitnahe Dispositionen zu vermeiden, offensichtlich nicht. 23 2. Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt ebenfalls nicht vor. 24 Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Sinne dieser Vorschrift sind dann gegeben, wenn die Angriffe des Rechtsmittelführers begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung geben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern. 25 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16.4.2021 – 4 A 3435/20 –, juris, Rn. 33 f., m. w. N. 26 Das ist hier nicht der Fall. Die vorstehenden Ausführungen zeigen, dass sich die von der Klägerin aufgeworfenen Fragen bereits im Zulassungsverfahren klären lassen. 27 3. Die Rechtssache hat auch nicht die von der Klägerin zumindest sinngemäß geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). 28 Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine für die Entscheidung des Streitfalls im Rechtsmittelverfahren erhebliche klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft. 29 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10.2.2021 – 4 A 968/20 –, juris, Rn. 24 f., m. w. N. 30 Daran fehlt es hier. Die von der Klägerin aufgeworfene Frage, 31 ob die Regelung des § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV grundsätzlich ergänzungsbedürftig ist oder ob diese Ergänzungsbedürftigkeit nur dann zu bejahen ist, wenn die landesrechtlichen Regelungen keine Kriterien für ein Auswahlverfahren enthalten, 32 ist in der Rechtsprechung des Senats, wie oben dargelegt, geklärt. 33 Abgesehen davon kommt eine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache bezogen auf die streitgegenständliche Übergangsregelung in § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV, die ohnehin in Kürze geändert werden soll, nicht in Betracht, weil Rechtsfragen zu auslaufendem oder ausgelaufenem Recht oder zu Übergangsrecht nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts trotz anhängiger Fälle regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung haben. In Fällen dieser Art kann in einem Berufungs- oder Revisionsverfahren keine für die Zukunft richtungsweisende Klärung erreicht werden. 34 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.3.2021 – 6 BN 2.20 –, juris, Rn. 6, m. w. N. 35 4. Schließlich liegt, ungeachtet der Frage, ob die Klägerin eine Divergenz ausreichend dargelegt hat, der Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht vor. Eine Abweichung von dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7.3.2017 – 1 BvR 1314/12 u. a. –, BVerfGE 145, 20, ist schon deshalb nicht gegeben, weil das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung keinen Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz aufgestellt hat, mit dem es einem in der übergeordneten Rechtsprechung in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellten ebensolchen Rechts- oder Tatsachensatz widersprochen hat. Abgesehen davon begründet das bloße Aufzeigen einer vermeintlich fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die ein übergeordnetes Gericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, keine Divergenz. 36 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30.11.2020 – 4 A 4654/19.A –, juris, Rn. 2 ff., m. w. N.; BVerwG, Beschlüsse vom 14.8.2013 – 8 B 36.13 –, juris, Rn. 7, und vom 14.8.2018 – 9 B 18.17 –, juris, Rn. 12, m. w. N. 37 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 38 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 39 Abs. 1, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. 39 Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.