Beschluss
2 B 328/21
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2021:0617.2B328.21.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde des Beigeladenen wird zurückgewiesen. Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der angefochtene Beschluss mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller vom 23. Juli 2020 gegen die dem Beigeladenen vom Antragsgegner erteilte Baugenehmigung vom 29. Juni 2020 wird insgesamt angeordnet. Die in beiden Rechtszügen entstandenen Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten der Antragsteller tragen der Antragsgegner und der Beigeladene zu jeweils ½. Im Übrigen findet ein Kostenausgleich nicht statt. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,- Euro festgesetzt. Die Beschwerde des Beigeladenen wird zurückgewiesen. Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der angefochtene Beschluss mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller vom 23. Juli 2020 gegen die dem Beigeladenen vom Antragsgegner erteilte Baugenehmigung vom 29. Juni 2020 wird insgesamt angeordnet. Die in beiden Rechtszügen entstandenen Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten der Antragsteller tragen der Antragsgegner und der Beigeladene zu jeweils ½. Im Übrigen findet ein Kostenausgleich nicht statt. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,- Euro festgesetzt. Die Beschwerde des Beigeladenen wird zurückgewiesen. Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der angefochtene Beschluss mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller vom 23. Juli 2020 gegen die dem Beigeladenen vom Antragsgegner erteilte Baugenehmigung vom 29. Juni 2020 wird insgesamt angeordnet. Die in beiden Rechtszügen entstandenen Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten der Antragsteller tragen der Antragsgegner und der Beigeladene zu jeweils ½. Im Übrigen findet ein Kostenausgleich nicht statt. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,- Euro festgesetzt. Gründe: 1 Die zulässige Beschwerde des Beigeladenen ist unbegründet, diejenige der Antragsteller hat hingegen Erfolg. 2 1. Die in der Beschwerdebegründung des Beigeladenen dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen auf keine Änderung der angefochtenen Entscheidung, soweit dem Antrag der Antragsteller hinsichtlich der Lagerflächen für Stammholz, Schotter und Mutterboden stattgegeben worden ist. 3 Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, im Hinblick auf die vorgenannten Lagerflächen erweise sich die Baugenehmigung vom 29. Juni 2020 als offensichtlich rechtswidrig. Die Errichtung der Lagerflächen sei genehmigungsbedürftig, am vorgesehenen Standort jedoch unzulässig, weil diese außerhalb der im einschlägigen Bebauungsplan Nr. 48 „Südlich N.------straße “ der Gemeinde W. festgesetzten Baufenster lägen. Die Baugrenzen seien für alle baulichen Anlagen im Sinne des Planungsrechts relevant. Bei den Lagerflächen handele es sich auch nicht um Nebenanlagen, die außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig sein könnten. Das Unternehmen des Beigeladenen setze sich als Gewerbebetrieb aus den drei Zweigen Garten- und Landschaftsbau, Winterdienst und Brennholzherstellung und -verkauf zusammen. Aus diesem Betriebskonzept könne nach der maßgeblichen Verkehrsanschauung kein einzelner Teil als lediglich untergeordneter Betriebsteil angesehen werden. Die erteilte Befreiung sei rechtswidrig, weil sie Grundzüge der Planung berühre. Den Bebauungsplan Nr. 48 durchziehe nach der Planbegründung als „roter Faden“ das planerische Ziel, die Interessengegensätze zwischen gewerblicher Nutzung südlich der N.------straße , einschließlich der Sicherung des Bestands sowie von Erweiterungsmöglichkeiten der Gewerbebetriebe, und der sich südlich und östlich anschließenden Wohnbebauung in Ausgleich zu bringen. Dies umfasse ausweislich der Planbegründung auch die Festsetzung der Baugrenzen. Der durch die Baugrenzen gewährleistete Abstand zwischen gewerblicher Nutzung und Wohngebäuden sei eines von mehreren untrennbar miteinander verbundenen Elementen zur Verhinderung von unzumutbaren Lärmbelästigungen. Hier führe die Befreiung aber dazu, dass der Gewerbebetrieb des Beigeladenen fast entlang der gesamten Grenze zu den östlich angrenzenden Grundstücken näher an diese heranrücke als planungsrechtlich vorgesehen. In dieser Situation verletze die rechtswidrige Befreiung auch Rechte der Antragsteller. Denn die Festsetzung der Baugrenzen sei zu ihren Gunsten nachbarschützend. 4 Mit dieser insoweit überzeugenden Begründung des Verwaltungsgerichts setzt sich die Beschwerdebegründung des Beigeladenen letztlich überhaupt nicht auseinander. Insbesondere geht aus den Schriftsätzen vom 2. und 15. März 2021 nicht hervor, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen sein könnte, bei den Lagerflächen handele es sich um eine genehmigungsbedürftige Hauptanlage, die außerhalb der im Bebauungsplan Nr. 48 festgesetzten Baugrenzen errichtet werden soll, und die Befreiung berühre einen nachbarschützenden Grundzug der Planung. Mit seinen Begründungsschriftsätzen hat der Beigeladene vielmehr lediglich das Verständnis des Antragsgegners hinsichtlich des Umfangs der aufschiebenden Wirkung kritisiert und geltend gemacht, die Lagerung unmittelbar vor der Schallschutzmauer sei sinnvoll, während eine hiervon weiter abgesetzte Lagerung lärmtechnisch ungünstiger sei. Das Verständnis des Antragsgegners führe dazu, dass er die mit der Baugenehmigung erlaubten Arbeiten zwar durchführen, deren Produkte aber nicht lagern dürfe. Dies habe zur Konsequenz, dass durch notwendige Transporte von und zu anderen Lagerstätten zu seinem Grundstück vermehrte Geräuschbelastungen der Anwohner entstünden. Alternativ führe die vom Antragsgegner angenommene derzeitige baurechtliche Unmöglichkeit der Lagerung des Stammholzes faktisch zu einer vollständigen Erdrosselung der ohnehin nur an wenigen Tagen im Jahr zulässigen Spaltarbeiten. Diese Aspekte haben indes mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts nichts zu tun. 5 Unbeschadet dessen dürfte das Verwaltungsgericht in der Sache ohnehin zutreffend davon ausgegangen sein, dass der Antragsgegner hinsichtlich der Überschreitung der überbaubaren Grundstücksflächen rechtswidriger Weise (unselbständig) von einer nachbarschützenden Festsetzung befreit hat. Dass diese Festsetzung hier drittschützende Wirkung hat, liegt zumindest im Hinblick darauf nicht fern, dass insbesondere die Festsetzungen des GEn2, in dem das Vorhaben des Beigeladenen sich befindet, und des WA3, in dem das Grundstück der Antragsteller liegt, an mehreren Stellen der Planfestsetzungen (z. B. Nr. 11.1.b und c) der textlichen Festsetzungen) bzw. der Hinweise zum Bebauungsplan (z. B. Nr. 1 a) erkennbar aufeinander bezogen sind. 6 Lediglich ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die Rechtsauffassung des Antragsgegners, aufgrund der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung dürften die Lagerflächen insgesamt nicht genutzt werden, zweifellos zutrifft. Eine geltungserhaltende Reduktion dergestalt, dass nur die Nutzung der Lagerflächen außerhalb der Baugrenzen unzulässig sei, kommt von vornherein nicht in Betracht. Es obliegt allein dem Bauwilligen, Art und Umfang seines Vorhabens durch den Bauantrag festzulegen. 7 Die für die Lagerflächen neu erteilte Genehmigung vom 30. April 2021 führt auf keine andere Bewertung. Dies gilt unbeschadet der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen sie vorliegend überhaupt berücksichtigt werden könnte, nachdem die Tatsache der Antragstellung erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist mitgeteilt wurde und die Genehmigung selbst ebenfalls jenseits dieses Zeitpunkts erteilt worden ist. Denn jedenfalls liegt es nicht etwa auf der Hand, dass es insoweit lediglich um eine (echte) Nachtragsgenehmigung ginge, also die Baugenehmigung vom 29. Juni 2020 unbeschadet der unveränderten Antragstellung im vorliegenden Eilverfahren nur noch in der Fassung dieser Nachtragsgenehmigung streitgegenständlich wäre. Näher liegt vielmehr die Annahme, dass der neue Lagerplatz eine andere baurechtliche Beurteilung erfordert und es sich damit um ein aliud handelt. Hierfür spricht auch, dass - was insbesondere das Verwaltungsgericht hervorgehoben hat - die Baugenehmigung vom 29. Juni 2020 im Hinblick auf die immissionsschutzrechtliche Bewertung des Betriebes des Beigeladenen nicht zuletzt die genaue Lage der Emissionsquellen in den Blick nehmen und festlegen wollte. Durch eine geänderte Positionierung der Lagerflächen dürfte sich – insbesondere vor dem Hintergrund der Ausführungen des Beigeladenen, die Errichtung der Lagerflächen innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen des Bebauungsplans Nr. 48 sei für die Nachbarschaft immissionsschutzrechtlich ungünstiger als die unter dem 29. Juni 2020 genehmigte Platzierung unmittelbar hinter der Lärmschutzwand - auch daraus das Erfordernis einer Neubetrachtung und damit einer Änderungsgenehmigung ergeben. Zugleich spricht nichts Greifbares dafür, dass sich die also streitgegenständliche Genehmigung vom 29. Juni 2020 in ihrer Ausgangsfassung deshalb erledigt haben könnte, weil der Beigeladene die Ausgangsgenehmigung nur noch in der vorgestellten Änderung der Nachtragsgenehmigung verfolgen wollte; seine Erläuterung zur Bauantragstellung deuten ebenso wie der Umstand, dass er seine Beschwerde auch nach Erteilung der Nachtragsgenehmigung weiterverfolgt, vielmehr auf die genehmigungsrechtliche Abklärung vorerst alternativ vorgestellter Betriebsformen. 8 2. Demgegenüber greifen die in der Beschwerdebegründung der Antragsteller dargelegten Gründe im Ergebnis durch und führen zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage insgesamt. Dies folgt bereits daraus, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht von einer Teilbarkeit der Baugenehmigung vom 29. Juni 2020 ausgegangen ist (dazu unter a). Angesichts dessen bedarf es keiner abschließenden Feststellung, ob sich die Antragsteller auf die bei summarischer Prüfung voraussichtlich durchgreifenden Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dieser Baugenehmigung (vgl. dazu den Senatsbeschluss vom 14. Juni 2021 im Parallelverfahren 2 B 295/21) mit Blick auf die – im Grundsatz zweifellos nachbarrelevanten – Regelungen zu der mit dem Vorhaben verbundenen immissionsschutzrechtlichen Problemlage berufen können, was wegen der Lage ihres Wohngebäudes zu dem maßgeblichen Emissionsquellen des genehmigten Vorhabens nicht zweifelsfrei erscheint (dazu unter b). 9 a) Wie sich letztlich bereits aus dem oben dargestellten Beschwerdevorbringen des Beigeladenen ergibt, jedoch auch von den Antragstellern eingehend dargelegt worden ist, führt die vom Verwaltungsgericht zutreffend angenommene und im Beschwerdeverfahren nicht erschütterte Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung vom 29. Juni 2020 hinsichtlich der Lagerflächen zur Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung insgesamt. Die vom Verwaltungsgericht vorgestellte teilweise Anordnung der aufschiebenden Wirkung kommt danach nicht in Betracht. 10 Wie auch das Verwaltungsgericht zutreffend zugrunde gelegt hat, sind Baugenehmigungen grundsätzlich nicht teilbar, sondern stellen regelmäßig ein einheitliches Ganzes dar. Dies begründet sich nicht zuletzt daraus, dass es allein in der Verantwortung des Bauherrn steht, sein Vorhaben im Rahmen seines Genehmigungsantrages zu konkretisieren. Hieran ist die Baugenehmigungsbehörde gebunden. 11 Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 22. Januar 2020 - 10 A 4614/18 -, juris; zusammenfassend Beck-OK, BauO NRW 2018, 7. Edition, § 74 Rn. 14, 19 mit weiteren Nachweisen auf die Rechtsprechung des beschließenden Gerichts. 12 Dies bedingt aber zugleich, dass weder die Genehmigungsbehörde noch ggf. die Verwaltungsgerichte – von Sonderfällen abgesehen – befugt sind, ein vom Bauherrn einheitlich zur Genehmigung gestelltes Vorhaben aufzuteilen und hinsichtlich der Genehmigungsfähigkeit zu differenzieren. Vielmehr ist es grundsätzlich Aufgabe des Bauherrn, aus dem Befund, dass sein Vorhaben so wie beantragt und aus welchen Gründen auch immer materiell baurechtswidrig ist, selbst die Konsequenzen zu ziehen und es im Rahmen eines neuen Bauantrages so abzuändern, dass es genehmigt werden kann. Anderes mag allenfalls dann gelten, wenn offensichtlich ist, dass aus Sicht des Bauherrn mit dem einheitlichen Antrag nur eine formale Verknüpfung unterschiedlicher Vorhaben erfolgt ist. 13 Davon kann hier indes keine Rede sein. Wie das Verwaltungsgericht selbst ausgeführt hat, liegt ein einheitlicher Gewerbebetrieb mit drei funktional ineinandergreifenden Betriebsteilen vor, ohne dass sich eine Nutzung als Hauptzweig darstellen würde. Zur ordnungsgemäßen Führung dieses Betriebes hat der Beigeladene einen einheitlichen Bauantrag mit einheitlicher Betriebsbeschreibung gestellt, der Antragsgegner hat diesen – etwa in seiner immissionsschutzrechtlichen Betrachtung – auch einheitlich geprüft und genehmigt. Zugleich liegt etwa auf der Hand, dass die genehmigten Tätigkeiten des Holzspaltens auf die Vorhaltung entsprechender Lagerflächen wenn nicht zwingend angewiesen, so doch zumindest angelegt sind. Diese Verknüpfung hat der Beigeladene dann auch in seinem Beschwerdevortrag pointiert unterstrichen. Dies gilt umso mehr, als die von ihm „alternativ“ thematisierten Betriebsabläufe in dieser Form nicht genehmigt sind. Nichts anderes ergibt sich aber auch aus der Vorgeschichte der Baugenehmigung. Im Rahmen eines Ortstermins hat der Antragsgegner dem Beigeladenen am 20. April 2020 ausdrücklich vorgeschlagen, für die Holzverarbeitung und den Winterdienst getrennte Baugenehmigungsverfahren durchzuführen. Hierauf ist der Beigeladene indes gerade nicht eingegangen. Schließlich lässt auch der Umstand, dass die Baugenehmigung vom 29. Juni 2020 als Standort der Carportanlage die bisher genehmigte Lagerfläche vorsieht, eine offensichtliche Verbindung mit der neu zu genehmigenden Lagerfläche hervortreten. 14 b) Angesichts dessen kommt es im vorliegenden Verfahren nicht mehr darauf an, ob die Beschwerde der Antragsteller auch deshalb begründet wäre, weil – entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts – nach derzeitigem Kenntnisstand jedenfalls Überwiegendes dafür spricht, dass die Genehmigung vom 29. Juni 2020 die immissionsschutzrechtliche Problematik nicht hinreichend bewältigt hat, wie der Senat in seinem Beschluss vom 14. Juni 2021 – 2 B 295/21 – (Beschlussabdruck S. 7-11) im Einzelnen ausgeführt hat und worauf an dieser Stelle Bezug genommen wird. Angesichts der Lage des Grundstücks der Antragsteller, das von dem Vorhabengrundstück des Beigeladenen deutlich weiter abgesetzt ist als der in der Immissionsabschätzung des Antragsgegners vom 28. April/26. Mai 2020 betrachtete Immissionspunkt IP 2 und zusätzlich von der Abschirmwirkung des schon vorhandenen Carports profitieren dürfte, ist bei summarischer Betrachtung für sie jedenfalls nicht offensichtlich, dass sie sich auf eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes werden berufen können, während dies andererseits angesichts der bestehenden Mängel der Bewältigung der immissionsschutzrechtlichen Problemlage in der erteilten Baugenehmigung vom 29. Juli 2020 aber auch nicht als lediglich fernliegende Hypothese erscheint. Dies gilt namentlich für die Frage, ob es die vorgenannten Umstände tatsächlich erlauben, von so erheblichen Differenzen auszugehen, dass zumindest für die Antragsteller dieses Verfahrens von einem irrelevanten Immissionsbeitrag des Vorhabens des Beigeladenen ausgegangen werden könnte. 15 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 – 3 VwGO. 16 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 GKG und folgt – auch in der Begründung – der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung. 17 Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.