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Beschluss

2 C 77/22

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSL:2022:1004.2C77.22.00
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Leitsätze
1. Beruht die Erledigung eines Verfahrens in der Sache auf einem Umstand, der allein dem Verantwortungsbereich eines Beteiligten zuzurechnen ist (hier: Aufhebung einer mit dem Normenkontrollantrag angegriffenen Veränderungssperre durch die Gemeinde), entspricht es – bei sonst nicht abschließend zu beurteilender Rechtslage – billigem Ermessen im Sinne von § 161 Abs. 2 VwGO, diesem nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen die Kosten aufzuerlegen.(Rn.4) 2. Nach Eingang übereinstimmender Erledigungserklärungen der Verfahrensbeteiligten ist eine Klärung durch den in der Hauptsache erledigten Prozess aufgeworfener nicht einfach zu beantwortender Rechtsfragen oder gar eine gegebenenfalls erforderliche weitere Aufklärung des Sachverhalts allein mit Blick auf den § 161 Abs. 2 VwGO nicht mehr veranlasst.(Rn.5)
Tenor
Das Normenkontrollverfahren wird eingestellt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Der Streitwert wird auf 25.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Beruht die Erledigung eines Verfahrens in der Sache auf einem Umstand, der allein dem Verantwortungsbereich eines Beteiligten zuzurechnen ist (hier: Aufhebung einer mit dem Normenkontrollantrag angegriffenen Veränderungssperre durch die Gemeinde), entspricht es – bei sonst nicht abschließend zu beurteilender Rechtslage – billigem Ermessen im Sinne von § 161 Abs. 2 VwGO, diesem nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen die Kosten aufzuerlegen.(Rn.4) 2. Nach Eingang übereinstimmender Erledigungserklärungen der Verfahrensbeteiligten ist eine Klärung durch den in der Hauptsache erledigten Prozess aufgeworfener nicht einfach zu beantwortender Rechtsfragen oder gar eine gegebenenfalls erforderliche weitere Aufklärung des Sachverhalts allein mit Blick auf den § 161 Abs. 2 VwGO nicht mehr veranlasst.(Rn.5) Das Normenkontrollverfahren wird eingestellt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Der Streitwert wird auf 25.000,- € festgesetzt. I. Die Antragstellerin wandte sich im mit ihrem im Mai 2022 gestellten Normenkontrollantrag gegen eine von der Antragsgegnerin im November 2019 beschlossene im November 2021 verlängerte Veränderungssperre für den Geltungsbereich des damals in Aufstellung befindlichen Änderungsbebauungsplans „Auf dem vordersten Gruß“. Dieser sollte ihr Flurstück Nr. .../6 in Flur 6 der Gemarkung R... erfassen, auf dem die Antragstellerin beziehungsweise der Ehemann S. A. die Errichtung eines gewerblich zu nutzenden Gebäudes mit einer Spielhalle plant.1vgl. dazu das dessen Genehmigungsklage betreffende Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Saarlandes anhängige Verfahren mit der Geschäftsnummer 5 K 472/22vgl. dazu das dessen Genehmigungsklage betreffende Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Saarlandes anhängige Verfahren mit der Geschäftsnummer 5 K 472/22 Das Grundstück lag seinerzeit im Geltungsbereich des Bebauungsplans für das „Gelände an der Saarbrücker Straße“ vom 13.12.1965, der für ihr Grundstück ein Gewerbegebiet nach Maßgabe des § 8 BauNVO 1962 festgesetzt hatte. In seiner Sitzung am 21.7.2022 hat der Gemeinderat der Antragsgegnerin den die Grundlage für die hier streitgegenständliche Veränderungssperre bildenden Aufstellungsbeschluss (§ 14 Abs. 1 BauGB) vom 19.11.2019 aufgehoben und das mit der Sperre gesicherte Aufstellungsverfahren beendet.2vgl. hierzu die Amtliche Bekanntmachung in den „Kleinblittersdorfer Nachrichten“ KW 30/2022 vom 29.7.2022, Seite 9vgl. hierzu die Amtliche Bekanntmachung in den „Kleinblittersdorfer Nachrichten“ KW 30/2022 vom 29.7.2022, Seite 9 Gleichzeitig wurde die damit gegenstandslos gewordene Veränderungssperre durch eine neue Veränderungssperre bezogen auf ein nach Angaben der Antragsgegnerin durch einstimmigen Gemeinderatsbeschluss vom 28.9.2022 und dessen Bekanntmachung am 30.9.2022 inzwischen abgeschlossenes Verfahren zur – ersatzlosen – Aufhebung des Bebauungsplans aus dem Jahre 1965 „ersetzt“.3vgl. hierzu die Amtliche Bekanntmachung in den „Kleinblittersdorfer Nachrichten“ KW 30/2022 vom 29.7.2022, Seite 8vgl. hierzu die Amtliche Bekanntmachung in den „Kleinblittersdorfer Nachrichten“ KW 30/2022 vom 29.7.2022, Seite 8 Mit Blick auf die Aufgabe des Aufstellungsverfahrens für den Änderungsbebauungsplan haben die Beteiligten das Normenkontrollverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt und gegenseitige Kostenanträge gestellt. II. Aufgrund der übereinstimmenden Erklärungen der Beteiligten ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt und das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO durch den Berichterstatter (§ 87a Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 3 VwGO) einzustellen. Über die Kosten des Normenkontrollverfahrens war gemäß § 161 Abs. 2 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen zu entscheiden. Vorliegend entspricht es billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Die Antragstellerin hat zur Begründung ihres Normenkontrollantrags substantiiert dargelegt, dass aus ihrer Sicht die Planabsichten der Antragsgegnerin bei Erlass beziehungsweise Verlängerung (§ 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB) der Veränderungssperre weder hinreichend konkret gewesen seien noch auf nachvollziehbaren Erwägungen beruht hätten, es sich mithin um eine Verhinderungsplanung gehandelt habe, mit der die ansonsten nach dem bis dahin maßgeblichen Bebauungsplan aus dem Jahre 1965 bestehende Genehmigungsfähigkeit des Bauvorhabens auf ihrem Grundstück durch die Veränderungssperre der Antragsgegnerin „beseitigt“ worden sei. Ungeachtet der Frage, wie nachvollziehbar die von der Antragsgegnerin angeführte Gründe für den inzwischen beschlossenen Verzicht auf sämtliche eigenen bauleitplanerisch-städtebaulichen Vorgaben und den „Rückzug“ auf die planersetzende gesetzliche Vorgabe nach § 34 BauGB für den Bereich anzusehen sind, bleibt vorliegend festzuhalten, dass allein die Antragsgegnerin beziehungsweise deren Gemeinderat dem zumindest nicht offensichtlich aussichtlosen Normenkontrollbegehren der Antragstellerin und damit der Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 14 Abs. 1 BauGB bei Erlass und Verlängerung der Veränderungssperre durch Beschlüsse vom Juli 2022 jede Grundlage entzogen hat. Das rechtfertigt es nicht, die Antragstellerin an den Kosten des Verfahrens zu beteiligen. Ob es für die Aufhebung des bestehenden Bebauungsplans – wie die Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 30.9.2022 vorträgt – „sachliche Gründe“ gab, kann hier dahinstehen. Nach Eingang übereinstimmender Erledigungserklärungen der Verfahrensbeteiligten ist eine Klärung durch den in der Hauptsache erledigten Prozess aufgeworfener nicht einfach zu beantwortender Rechtsfragen oder gar eine gegebenenfalls erforderliche weitere Aufklärung des Sachverhalts allein mit Blick auf den § 161 Abs. 2 VwGO nicht mehr veranlasst.4 vgl. zuletzt etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 9.5.2022 – 2 C 16/22 – (Corona), Nr. 70 der Leitsatzübersicht I/2022 auf der Homepage des Gerichts, und vom 16.7.2021 – 2 B 171/21 – und vom 9.8.2021 – 2 B 328/21 –, Nr. 53 der Leitsatzübersicht II/2021 auf der Homepage des Gerichts, ständige Rechtsprechungvgl. zuletzt etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 9.5.2022 – 2 C 16/22 – (Corona), Nr. 70 der Leitsatzübersicht I/2022 auf der Homepage des Gerichts, und vom 16.7.2021 – 2 B 171/21 – und vom 9.8.2021 – 2 B 328/21 –, Nr. 53 der Leitsatzübersicht II/2021 auf der Homepage des Gerichts, ständige Rechtsprechung Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 47 GKG (vgl. entsprechend die vorläufige Streitwertbestimmung im Beschluss des Senats vom 9.5.2022 – 2 C 77/22 –, vgl. dazu die Nr. 9.8.1 und 9.8.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit). Der Beschluss ist unanfechtbar.