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Beschluss

2 B 295/21

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2021:0614.2B295.21.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde des Beigeladenen wird zurückgewiesen. Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der angefochtene Beschluss mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller vom 23. Juli 2020 gegen die dem Beigeladenen vom Antragsgegner erteilte Baugenehmigung vom 29. Juni 2020 wird insgesamt angeordnet. Die in beiden Rechtszügen entstandenen Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten der Antragsteller tragen der Antragsgegner und der Beigeladene zu jeweils ½. Im Übrigen findet ein Kostenausgleich nicht statt. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,- Euro festgesetzt. Gründe: 1 Die zulässige Beschwerde des Beigeladenen ist unbegründet, diejenige der Antragsteller hat hingegen Erfolg. 2 1. Die in der Beschwerdebegründung des Beigeladenen dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen auf keine Änderung der angefochtenen Entscheidung, soweit dem Antrag der Antragsteller hinsichtlich der Lagerflächen für Stammholz, Schotter und Mutterboden stattgegeben worden ist. 3 Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, im Hinblick auf die vorgenannten Lagerflächen erweise sich die Baugenehmigung vom 29. Juni 2020 als offensichtlich rechtswidrig. Die Errichtung der Lagerflächen sei genehmigungsbedürftig, am vorgesehenen Standort jedoch unzulässig, weil diese außerhalb der im einschlägigen Bebauungsplan Nr. 48 „Südlich N.------straße “ der Gemeinde W. festgesetzten Baufenster lägen. Die Baugrenzen seien für alle baulichen Anlagen im Sinne des Planungsrechts relevant. Bei den Lagerflächen handele es sich auch nicht um Nebenanlagen, die außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig sein könnten. Das Unternehmen des Beigeladenen setze sich als Gewerbebetrieb aus den drei Zweigen Garten- und Landschaftsbau, Winterdienst und Brennholzherstellung und -verkauf zusammen. Aus diesem Betriebskonzept könne nach der maßgeblichen Verkehrsanschauung kein einzelner Teil als lediglich untergeordneter Betriebsteil angesehen werden. Die erteilte Befreiung sei rechtswidrig, weil sie Grundzüge der Planung berühre. Den Bebauungsplan Nr. 48 durchziehe nach der Planbegründung als „roter Faden“ das planerische Ziel, die Interessengegensätze zwischen gewerblicher Nutzung südlich der N.------straße , einschließlich der Sicherung des Bestands sowie von Erweiterungsmöglichkeiten der Gewerbebetriebe, und der sich südlich und östlich anschließenden Wohnbebauung in Ausgleich zu bringen. Dies umfasse ausweislich der Planbegründung auch die Festsetzung der Baugrenzen. Der durch die Baugrenzen gewährleistete Abstand zwischen gewerblicher Nutzung und Wohngebäuden sei eines von mehreren untrennbar miteinander verbundenen Elementen zur Verhinderung von unzumutbaren Lärmbelästigungen. Hier führe die Befreiung aber dazu, dass der Gewerbebetrieb des Beigeladenen fast entlang der gesamten Grenze zu den östlich angrenzenden Grundstücken näher an diese heranrücke als planungsrechtlich vorgesehen. In dieser Situation verletze die rechtswidrige Befreiung auch Rechte der Antragsteller. Denn die Festsetzung der Baugrenzen sei zu ihren Gunsten nachbarschützend. 4 Mit dieser insoweit überzeugenden Begründung des Verwaltungsgerichts setzt sich die Beschwerdebegründung des Beigeladenen letztlich überhaupt nicht auseinander. Insbesondere geht aus den Schriftsätzen vom 2. und 15. März 2021 nicht hervor, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen sein könnte, bei den Lagerflächen handele es sich um eine genehmigungsbedürftige Hauptanlage, die außerhalb der im Bebauungsplan Nr. 48 festgesetzten Baugrenzen errichtet werden soll, und die Befreiung berühre einen nachbarschützenden Grundzug der Planung. Mit seinen Begründungsschriftsätzen hat der Beigeladene vielmehr lediglich das Verständnis des Antragsgegners hinsichtlich des Umfangs der aufschiebenden Wirkung kritisiert und geltend gemacht, die Lagerung unmittelbar vor der Schallschutzmauer sei sinnvoll, während eine hiervon weiter abgesetzte Lagerung lärmtechnisch ungünstiger sei. Das Verständnis des Antragsgegners führe dazu, dass er die mit der Baugenehmigung erlaubten Arbeiten zwar durchführen, deren Produkte aber nicht lagern dürfe. Dies habe zur Konsequenz, dass durch notwendige Transporte von und zu anderen Lagerstätten zu seinem Grundstück vermehrte Geräuschbelastungen der Anwohner entstünden. Alternativ führe die vom Antragsgegner angenommene derzeitige baurechtliche Unmöglichkeit der Lagerung des Stammholzes faktisch zu einer vollständigen Erdrosselung der ohnehin nur an wenigen Tagen im Jahr zulässigen Spaltarbeiten. Diese Aspekte haben indes mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts nichts zu tun. 5 Unbeschadet dessen dürfte das Verwaltungsgericht in der Sache ohnehin zutreffend davon ausgegangen sein, dass der Antragsgegner hinsichtlich der Überschreitung der überbaubaren Grundstücksflächen rechtswidriger Weise (unselbständig) von einer nachbarschützenden Festsetzung befreit hat. Dass diese Festsetzung hier drittschützende Wirkung hat, liegt zumindest im Hinblick darauf nicht fern, dass insbesondere die Festsetzungen des GEn2, in dem das Vorhaben des Beigeladenen sich befindet, und des WA3, in dem das Grundstück der Antragsteller liegt, an mehreren Stellen der Planfestsetzungen (z. B. 11.1.b und c) der textlichen Festsetzungen) bzw. der Hinweisen zum B-Plan (z. B. Nr. 1 a) erkennbar aufeinander bezogen sind. 6 Lediglich ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die Rechtsauffassung des Antragsgegners, aufgrund der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung dürften die Lagerflächen insgesamt nicht genutzt werden, zweifellos zutrifft. Eine geltungserhaltende Reduktion dergestalt, dass nur die Nutzung der Lagerflächen außerhalb der Baugrenzen unzulässig sei, kommt von vornherein nicht in Betracht. Es obliegt allein dem Bauwilligen, Art und Umfang seines Vorhabens durch den Bauantrag festzulegen. 7 Die für die Lagerflächen neu erteilte Genehmigung vom 30. April 2021 führt auf keine andere Bewertung. Dies gilt unbeschadet der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen sie vorliegend überhaupt berücksichtigt werden könnte, nachdem die Tatsache der Antragstellung erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist mitgeteilt wurde und die Genehmigung selbst ebenfalls jenseits dieses Zeitpunkts erteilt worden ist. Denn jedenfalls liegt es nicht etwa auf der Hand, dass es insoweit lediglich um eine (echte) Nachtragsgenehmigung ginge, also die Baugenehmigung vom 29. Juni 2020 unbeschadet der unveränderten Antragstellung im vorliegenden Eilverfahren nur noch in der Fassung dieser Nachtragsgenehmigung streitgegenständlich wäre. Näher liegt vielmehr die Annahme, dass der neue Lagerplatz eine andere baurechtliche Beurteilung erfordert und es sich damit um ein aliud handelt. Hierfür spricht auch, dass - was insbesondere das Verwaltungsgericht hervorgehoben hat - die Baugenehmigung vom 29. Juni 2020 im Hinblick auf die immissionsschutzrechtliche Bewertung des Betriebes des Beigeladenen nicht zuletzt die genaue Lage der Emissionsquellen in den Blick nehmen und festlegen wollte. Durch eine geänderte Positionierung der Lagerflächen dürfte sich – insbesondere vor dem Hintergrund der Ausführungen des Beigeladenen, die Errichtung der Lagerflächen innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen des Bebauungsplans Nr. 48 sei für die Nachbarschaft immissionsschutzrechtlich ungünstiger als die unter dem 29. Juni 2020 genehmigte Platzierung unmittelbar hinter der Lärmschutzwand - auch daraus das Erfordernis einer Neubetrachtung und damit einer Änderungsgenehmigung ergeben. Zugleich spricht nichts Greifbares dafür, dass sich die also streitgegenständliche Genehmigung vom 29. Juni 2020 in ihrer Ausgangsfassung deshalb erledigt haben könnte, weil der Beigeladene die Ausgangsgenehmigung nur noch in der vorgestellten Änderung der Nachtragsgenehmigung verfolgen wollte; seine Erläuterung zur Bauantragstellung deuten ebenso wie der Umstand, dass er seine Beschwerde auch nach Erteilung der Nachtragsgenehmigung weiterverfolgt, vielmehr auf die genehmigungsrechtliche Abklärung vorerst alternativ vorgestellter Betriebsformen. 8 2. Demgegenüber greifen die in der Beschwerdebegründung der Antragsteller dargelegten Gründe im Ergebnis durch und führen zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage insgesamt. Dies folgt bereits daraus, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht von einer Teilbarkeit der Baugenehmigung vom 29. Juni 2020 ausgegangen ist (dazu unter a). Unabhängig davon bestehen jedoch bei summarischer Prüfung voraussichtlich durchgreifende Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dieser Baugenehmigung mit Blick auf die – zweifellos nachbarrelevanten – Regelungen zu der mit dem Vorhaben verbundenen immissionsschutzrechtlichen Problemlage (dazu unter b). 9 a) Wie sich letztlich bereits aus dem oben dargestellten Beschwerdevorbringen des Beigeladenen ergibt, jedoch auch von den Antragstellern eingehend dargelegt worden ist, führt die vom Verwaltungsgericht zutreffend angenommene und im Beschwerdeverfahren nicht erschütterte Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung vom 29. Juni 2020 hinsichtlich der Lagerflächen zur Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung insgesamt. Die vom Verwaltungsgericht vorgestellte teilweise Anordnung der aufschiebenden Wirkung kommt danach nicht in Betracht. 10 Wie auch das Verwaltungsgericht zutreffend zugrunde gelegt hat, sind Baugenehmigungen grundsätzlich nicht teilbar, sondern stellen regelmäßig ein einheitliches Ganzes dar. Dies begründet sich nicht zuletzt daraus, dass es allein in der Verantwortung des Bauherrn steht, sein Vorhaben im Rahmen seines Genehmigungsantrages zu konkretisieren. Hieran ist die Baugenehmigungsbehörde gebunden. 11 Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 22. Januar 2020 - 10 A 4614/18 -, juris; zusammenfassend Beck-OK, BauO NRW 2018, 7. Edition, § 74 Rn. 14, 19 mit weiteren Nachweisen auf die Rechtsprechung des beschließenden Gerichts. 12 Dies bedingt aber zugleich, dass weder die Genehmigungsbehörde noch ggf. die Verwaltungsgerichte – von Sonderfällen abgesehen – befugt sind, ein vom Bauherrn einheitlich zur Genehmigung gestelltes Vorhaben aufzuteilen und hinsichtlich der Genehmigungsfähigkeit zu differenzieren. Vielmehr ist es grundsätzlich Aufgabe des Bauherrn, aus dem Befund, dass sein Vorhaben so wie beantragt und aus welchen Gründen auch immer materiell baurechtswidrig ist, selbst die Konsequenzen zu ziehen und es im Rahmen eines neuen Bauantrages so abzuändern, dass es genehmigt werden kann. Anderes mag allenfalls dann gelten, wenn offensichtlich ist, dass aus Sicht des Bauherrn mit dem einheitlichen Antrag nur eine formale Verknüpfung unterschiedlicher Vorhaben erfolgt ist. 13 Davon kann hier indes keine Rede sein. Wie das Verwaltungsgericht selbst ausgeführt hat, liegt ein einheitlicher Gewerbebetrieb mit drei funktional ineinandergreifenden Betriebsteilen vor, ohne dass sich eine Nutzung als Hauptzweig darstellen würde. Zur ordnungsgemäßen Führung dieses Betriebes hat der Beigeladene einen einheitlichen Bauantrag mit einheitlicher Betriebsbeschreibung gestellt, der Antragsgegner hat diesen – etwa in seiner immissionsschutzrechtlichen Betrachtung – auch einheitlich geprüft und genehmigt. Zugleich liegt etwa auf der Hand, dass die genehmigten Tätigkeiten des Holzspaltens auf die Vorhaltung entsprechender Lagerflächen wenn nicht zwingend angewiesen, so doch zumindest angelegt sind. Diese Verknüpfung hat der Beigeladene dann auch in seinem Beschwerdevortrag pointiert unterstrichen. Dies gilt umso mehr, als die von ihm „alternativ“ thematisierten Betriebsabläufe in dieser Form nicht genehmigt sind. Nichts anderes ergibt sich aber auch aus der Vorgeschichte der Baugenehmigung. Im Rahmen eines Ortstermins hat der Antragsgegner dem Beigeladenen am 20. April 2020 ausdrücklich vorgeschlagen, für die Holzverarbeitung und den Winterdienst getrennte Baugenehmigungsverfahren durchzuführen. Hierauf ist der Beigeladene indes gerade nicht eingegangen. Schließlich lässt auch der Umstand, dass die Baugenehmigung vom 29. Juni 2020 als Standort der Carportanlage die bisher genehmigte Lagerfläche vorsieht, eine offensichtliche Verbindung mit der neu zu genehmigenden Lagerfläche hervortreten. 14 b) Unabhängig davon ist die Beschwerde der Antragsteller auch deshalb begründet, weil – entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts – nach derzeitigem Kenntnisstand jedenfalls Überwiegendes dafür spricht, dass die Genehmigung vom 29. Juni 2020 die immissionsschutzrechtliche Problematik zulasten auch der Antragsteller nicht hinreichend bewältigt hat. Dabei mag hier offenbleiben, ob die aufgeworfenen Bestimmtheitsbedenken im Ergebnis durchgreifen werden (dazu aa). Denn jedenfalls ist nicht hinreichend sichergestellt, dass von dem Vorhaben keine unzumutbaren Belastungen für die schützenswerten Nutzungen in der Nachbarschaft ausgehen (bb). 15 aa) Fraglich erscheint im Hinblick auf die Bestimmtheit der Baugenehmigung in nachbarrechtlicher Hinsicht indes, ob sich ihr eine hinreichende Festlegung der unter anderem den Antragstellern zumutbaren Immissionsbelastung entnehmen lässt, deren Einhaltung aufgrund der genehmigten Bauvorlagen auch absehbar gesichert erscheint. 16 Zu den Anforderungen an das Bestimmtheitsgebot in nachbarrechtlicher Hinsicht vgl. nur Beck-OK, BauO NRW 2018, 7. Edition, § 74 Rn. 82 mit zahlreichen Nachweisen auf die Rechtsprechung des beschließenden Gerichts. 17 Denn die Baugenehmigung setzt für die Wohnhäuser am X. Garten selbst keine Immissionsrichtwerte fest. Für diese ist als Gebietskategorie lediglich vermerkt „WA mit Vorbelastung durch GE“; im Anschluss findet sich dann eine Listung zulässiger Immissionsrichtwerte für WA, MI und GE. Ob sich angesichts dessen der Ansatz von (reinen) Mischgebietswerten der offenbar an Nr. 1 a) der „Hinweise“ zum Bebauungsplan Nr. 48 anknüpfenden Fußnote zu den „WA mit Vorbelastung durch GE“ eindeutig entnehmen lässt „gemäß Bebauungsplan Nr. 48 „Südlich N.------straße " sich für die Immissionsorte IP1 bis IP4 direkt östlich des Lärmschutzwalls im Dachgeschoss durch Emissionen angrenzender Gewerbebetriebe eine Überschreitung der idealtypischen WA-Orientierungswerte (...) ergeben (können), diese aber im Rahmen der Orientierungswerte für ein Michgebiet“ liegen, liegt jedenfalls nicht ohne weiteres auf der Hand. Zum einen enthält der Hinweis lediglich eine Tatsache, aber nicht (zwingend) eine rechtliche Bewertung für spätere Genehmigungsverfahren, zum anderen ist allein von „Orientierungswerten“ die Rede, die jedenfalls die TA Lärm nicht kennt. Im Übrigen nennt auch der „Vermerk zu Immissionen ausgehend von der geplanten Nutzung“ vom 28. April/26. Mai 2020 des Antragsgegners für diese Gebäude differenzierende Festlegungen wohl nach Geschossen – eine Vorgehensweise, die in der Systematik der TA-Lärm, insbesondere der Nr. 6, so für den Regelfall nicht vorgesehen sein dürfte. 18 Weitere Bedenken ergeben sich zudem daraus, dass dem Beigeladenen die Einhaltung dieser Werte pauschal auch hinsichtlich aller sonstigen Emissionsquellen seines Betriebes aufgegeben wird, ohne dass sich der Genehmigungsakte ein Hinweis auf deren Art und Zahl entnehmen ließe; Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner sich hiermit – und sei es auch nur überschlägig – beschäftigt haben könnte, finden sich gleichfalls nicht. 19 bb) Dies mag indes auf sich beruhen, weil jedenfalls in materieller Hinsicht nicht gesichert ist, dass die Antragsteller nicht unzumutbaren Lärmimmissionen ausgesetzt sein werden und das Vorhaben die Grenze des Rücksichtnahmegebots wahrt. 20 In diesem Zusammenhang erscheint es - wie bereits angesprochen - zunächst nicht als eindeutig, dass den Antragstellern und ihren Nachbarn tatsächlich nur der Schutzanspruch eines Mischgebiets zukäme, obwohl das allgemeine Wohngebiet „nur“ an ein eingeschränktes Gewerbegebiet grenzt, in dem allein mischgebietsverträgliche Gewerbebetriebe zulässig sind. Die Annahme, der Wohnbebauung komme trotzdem im Rahmen der jeweils im Einzelfall vorzunehmenden Zwischenwertbildung nach Nr. 6.7 TA Lärm (ebenfalls) nur der Schutzanspruch eines Mischgebietes zu, könnte dazu in einem gewissen Spannungsverhältnis stehen, zumal der Bebauungsplan zusätzlich einen Lärmschutzwall zwischen dem eingeschränkten Gewerbegebiet und dem allgemeinen Wohngebiet festsetzt. Andererseits erscheint aber auch möglich, dass diese Fragestellung als durch die bereits erwähnte Nr. 1 a) der Hinweise zum Bebauungsplan Nr. 48 abschließend beantwortet werden sollte. 21 Dies mag aber ggf. einer näheren Betrachtung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Denn aus den Genehmigungsunterlagen ergibt sich – auch unter Einschluss des nicht hierzu zählenden Vermerks vom 28. April/26. Mai 2020 – nicht, dass zumindest die (wohl) angesetzten Mischgebietswerte sicher eingehalten werden. Das begründet sich insbesondere daraus, dass es an einer Ermittlung der – wie schon der Bebauungsplan Nr. 48 zeigt - zweifellos vorhandenen Vorbelastung fehlt, obwohl mangels Ermittlung der Zusatzbelastung die Voraussetzungen der Nr. 3.2.1 TA Lärm nicht festgestellt wurden. Dabei ist dem akzeptorbezogenen Ansatz der TA Lärm zu entnehmen, dass die Einhaltung der Immissionsrichtwerte anhand der Gesamtbelastung (Vorbelastung plus Zusatzbelastung – Nr. 2.4 TA Lärm) zu ermitteln ist. Die Ermittlung der Vorbelastung durfte hier auch nicht nach Nr. 4.2 TA Lärm unterbleiben. Dabei kann dahinstehen, ob dies schon daraus folgt, dass der Antragsgegner insoweit keine Feststellungen getroffen hat, weil sich auch aus dem nicht hierauf bezogenen Vermerk vom 28. April/26. Mai 2020 zumindest konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Betrieb des Beigeladenen relevant zur Immissionsbelastung u. a. der Antragsteller beiträgt. 22 Für einen Fall der Nr. 4.2 TA Lärm liegen schon keine (belastbaren) Anhaltspunkte vor. Der überschlägigen Betrachtung des Antragsgegners lässt sich dies schon deshalb nicht entnehmen, weil sie keine Berechnung der Zusatzbelastung an einzelnen Emissionspunkten enthält. Sie beschränkt sich vielmehr – soweit ersichtlich – auf die Frage, welche Immissionen maximal bei den neu genehmigten Tätigkeiten auftreten können. Dies mag grundsätzlich bei einem isolierten Betrieb mit einheitlichem Emissionsgeschehen ein praktikabler Weg zur Orientierung sein, lässt aber die konkreten Gegebenheiten – ein Betrieb mit mehreren Betriebsteilen mit unterschiedlichem Emissionsverhalten in einem lärmvorbelasteten Gebiet – unberücksichtigt. Das Lärmgeschehen wird so im Hinblick auf die Belastung der Nachbarschaft für die Hauptemissionsquellen jeweils getrennt untersucht, eine Gesamtbetrachtung findet demgegenüber nicht statt. Hinzu kommt, dass offen bleibt, ob weitere Geräuschquellen, wie sie die Baugenehmigung erwähnt, im schon genehmigten Betrieb bestehen. 23 Auf eine Ermittlung zumindest der (gesamten) Zusatzbelastung durfte hier aber unabhängig davon schon deshalb nicht verzichtet werden, weil der genannte Vermerk in verschiedenen Bereichen schon für die einzelnen Emissionsquellen Werte ermittelt, die die maximal zulässigen Immissionsrichtwerte für ein Mischgebiet am IP 2 ausschöpfen oder ihnen zumindest nahekommen. So wird der Immissionsrichtwert von 60 dB(A) tags nach der Untersuchung bereits bei einem Betrieb von Bagger(n), Trecker(n) und LKW(s) im Umfang von 250 Minuten voll ausgeschöpft, während sich für die Einhaltung von Wohngebietswerten – also „nur“ 5 dB(A) weniger und damit oberhalb des Irrelevanzwertes für ein Mischgebiet - der tägliche Einsatz auf 70 Minuten (jeweils von 780 Minuten genehmigter Betriebszeit) beschränken müsste. Solche Beschränkungen enthält die erteilte Baugenehmigung im Übrigen nicht. 24 Hinsichtlich der als seltene Ereignisse gewerteten Tätigkeiten der Holzverarbeitung wird für die Tätigkeit „Anlieferung Stammholz und Vorbereitung Spalten mit Kettensäge und Bagger“ der nach 6.3 TA Lärm einschlägige maximale Immissionsrichtwert von 70 dB(A) bereits bei einer Laufzeit der Kettensäge von 3 Stunden am Tag erreicht. Ein solcher Einsatz ist in der Baugenehmigung vom 29. Juni 2020 auch zugelassen. Zugleich führt die (weitere, für drei Tage im Jahr vorgesehene) Tätigkeit „Sägen und Spalten mit Spaltfix“ im erlaubten Umfang zu einer Immissionsbelastung von 68 dB(A). Nur bei einer Reduktion der Sägefunktion des Spaltfixautomaten auf 80 Minuten am Tag können Mischgebietswerte danach eingehalten werden. Eine entsprechende Beschränkung ist in der Baugenehmigung indes ebenfalls nicht nachgezeichnet. Hieraus ergibt sich unabhängig davon, dass schon bei einem gleichzeitigen Eintreten der als seltene Ereignisse betrachteten Betriebsabläufe, den die Baugenehmigung jedenfalls nicht ausschließt, Richtwertüberschreitungen möglich sind. 25 Gleiches gilt für den – ebenfalls getrennt betrachteten – Notfall- und Winterdienst. Bereits für einen Notfalleinsatz wird zur Nachtzeit ein Gesamtschallleistungspegel von 45 dB(A) ermittelt, für den Winterdienst in der Nacht von 43 bzw. 44 dB(A). Auch insoweit wird das – hier zumindest nicht unrealistische - Szenario, dass der Einsatz des Winterdienstes und ein Notfalleinsatz etwa wegen Schneebruchs zeitgleich bzw. in derselben Nachtstunde stattfinden könnten, nicht betrachtet. Zugleich können diese Tätigkeiten - noch jenseits der Frage, ob die Voraussetzungen im Übrigen gegeben sind – auch nicht als seltene Ereignisse gewertet werden. Das zulässige Kontingent von 10 Tagen im Jahr wird bereits durch die genehmigten Holzverarbeitungstätigkeiten vollständig ausgeschöpft. 26 Selbst wenn indes eine isolierte Betrachtung jeweils zulässig wäre, ergibt sich aus vorstehenden Berechnungen des Antragsgegners, dass jedenfalls eine Unterschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte von mindestens 6 dB(A), der die Außerachtlassung der Vorbelastung rechtfertigen würden, für den genehmigten Betrieb nicht zugrunde gelegt werden kann. 27 Nimmt man hinzu, dass der Antragsgegner noch im Genehmigungsverfahren selbst davon ausgegangen ist, dass zumindest für Teile des Betriebes des Beigeladenen eine immissionsschutzrechtliche Begutachtung erforderlich sei – dies belegt im Übrigen objektiv auch der Umstand, dass schon die überschlägige Betrachtung in Teilen eine Ausschöpfung der Immissionsrichtwerte feststellt – und hiervon nach Angaben des Antragsgegners selbst bemerkenswerterweise (nur) „auf Bitten des Antragstellers ….. verzichtet worden“ ist, kann danach der erforderliche Nachbarschutz derzeit nicht als hinreichend gewährleistet betrachtet werden. Dies gilt auch in Anbetracht des Umstandes, dass das Anwesen der Antragsteller (IP3 i. S. des Vermerks vom 28.4./26.5.2020) von den Emissionsquellen jeweils (etwas) weiter entfernt liegt als der betrachtete IP 2. Die Differenzen sind jedenfalls nicht so erheblich, dass zumindest für sie von einem irrelevanten Immissionsbeitrag ausgegangen werden könnte. 28 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 – 3 VwGO. 29 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 GKG und folgt – auch in der Begründung – der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung. 30 Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.