OffeneUrteileSuche
Beschluss

18 B 85/21

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2021:0209.18B85.21.00
3mal zitiert
5Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Wertfestfestsetzung für beide Rechtszüge auf 3.750 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e 2 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen nicht die Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. 3 Das Vorbringen des Antragstellers genügt bereits nicht dem Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Nach dieser Vorschrift muss die Beschwerdebegründung u. a. die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Dies erfordert, dass der Antragsteller mit schlüssigen Gegenargumenten auf die entscheidungstragenden Gründe des erstinstanzlichen Beschlusses eingeht. Dem wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. 4 Dem Beschwerdevorbringen bleibt schon dem Grunde nach der Erfolg versagt, soweit der Antragsteller eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) durch das Verwaltungsgericht und damit einen Verfahrensmangel geltend macht. Eine Beschwerde kann im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht auf die bloße Geltendmachung von Verfahrensfehlern erfolgreich gestützt werden, da es vielmehr allein darauf ankommt, ob die Beschwerde in der Sache Erfolg hat. 5 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Oktober 2019- 18 B 987/19 -. 6 Die bloße Behauptung, 7 „Versagungsgründe, die das Gericht hier in der Entscheidung unter Bezugnahme auf § 5 AufenthG hatte, liegen tatsächlich nicht vor, weswegen hier unserer Auffassung nach das Ermessen, auf das Visumverfahren in Zeiten der Corona-Pandemie zu verzichten, auf Null reduziert ist.“, 8 verfehlt die Darlegungsanforderungen. Sie setzt sich nicht im Ansatz mit den entsprechenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (BA Bl. 4 und 5) auseinander. 9 Das Vorbringen zur (angeblichen) Bereitschaft des „aktenkundige[n] Onkel[s]“ des Antragstellers, für dessen Lebensunterhalt aufzukommen und eine entsprechende Verpflichtungserklärung abzugeben, ist gänzlich unsubstantiiert und genügt daher nicht den Darlegungsanforderungen. Im Übrigen erschließt sich nicht, wieso der Antragsteller dies nur dann vorgetragen hätte, wenn die Bundesstadt Bonn beigeladen worden wäre. 10 Inwiefern die Rüge des Antragstellers, der Antragsgegner und die Stadt C. hätten sich über einen „aktenkundigen Antrag auf Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken“ nicht ausgetauscht und keine entsprechenden Maßnahmen ergriffen, auf Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidungen führen soll, legt die Beschwerdebegründung nicht dar. 11 Die Ausführungen zum Bestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses, die sich wohl auf Ziffer II. des angegriffenen Beschlusses (BA Bl. 5 f.) beziehen, übersehen, dass das Verwaltungsgericht den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 12 Abs. 5 AufenthG auch als unbegründet angesehen hat. 12 Die Erwägungen unter Ziffer 4. der Beschwerdebegründung lassen bereits einen konkreten Bezug zur angegriffenen Entscheidung vermissen. 13 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG. 14 Den Wert des Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 12 Abs. 5 AufenthG bemisst der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zwar grundsätzlich mit einem Viertel des Auffangwerts. 15 Vgl. Senatsbeschluss vom 30. Juli 2014- 18 B 111/14 -; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 12. Oktober 2005 - 17 B 1516/05 -. 16 Hier ist aber zu berücksichtigen, dass der Antragsteller der Sache nach eine von § 12 Abs. 5 Satz 1 AufenthG nicht erfasste Erlaubnis zur Wohnsitznahme in einem von der räumlichen Beschränkung abweichenden Bereich begehrt, so dass hierfür der halbe Auffangwert anzusetzen ist. Zudem bemisst der Senat den Abschiebungsschutzantrag mit einem Viertel des Auffangwertes, 17 vgl. aus der ständigen Senatsrechtsprechung bsplws. Beschluss vom 22. November 2019- 18 B 1366/19 -, 18 den Streitwert insgesamt also mit 3.750 Euro. 19 Die Änderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. 20 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.