Beschluss
4 E 700/20
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2020:1223.4E700.20.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Feststellung der Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs und die Verweisung des Rechtstreits an das Amtsgericht Münster durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 13.8.2020 wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen. Gründe: 1 Es kann dahinstehen, ob die Prozessbevollmächtigte der Antragsteller im vorliegenden Verfahren nach § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 VwGO vertretungsberechtigt ist. 2 Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 13.8.2020, mit dem der Verwaltungsrechtsweg für unzulässig erklärt und der Rechtsstreit an das Amtsgericht Münster verwiesen wurde, ist jedenfalls unbegründet. 3 Fehl geht die Annahme der Antragsteller, der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 13.8.2020 sei nicht formell ordnungsgemäß ergangen. Der Zustellung einer handschriftlich zu unterschreibenden Ausfertigung bedurfte es gemäß § 317 Abs. 1 und 2 Satz 1 sowie Abs. 4 ZPO in Verbindung mit § 329 Abs. 1 und 2 ZPO und § 56 Abs. 1 und 2 VwGO nicht. 4 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7.8.2020 – 4 B 1125/20 –, juris, Rn. 2. 5 Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet ist. 6 Gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Nach § 2 Abs. 1 InsO ist für das Insolvenzverfahren das Amtsgericht, in dessen Bezirk ein Landgericht seinen Sitz hat, als Insolvenzgericht für den Bezirk dieses Landgerichts ausschließlich zuständig. Die Voraussetzungen der letztgenannten Vorschrift sind vorliegend erfüllt. 7 Zum Insolvenzverfahren in diesem Sinne gehören alle Entscheidungen, die dem Gericht im Rahmen des Gesamtvollstreckungsverfahrens nach der Insolvenzordnung zugewiesen sind. Das Insolvenzgericht nimmt unter anderem nach § 183 Abs. 2 InsO Berichtigungen der Tabelle nach Durchführung eines erfolgreich durchgeführten Feststellungsverfahrens vor. Das Insolvenzgericht muss die Berichtigung antragsgemäß vornehmen, wenn eine entsprechende rechtskräftige Entscheidung vorgelegt wird. 8 Vgl. Zenker, in: Fridgen/Geiwitz/Göpfert, BeckOK InsO, 21. Edition, Stand: 15.10.2020, § 183 Rn. 7. 9 Ausgehend davon betrifft das Begehren der Antragsteller ein Insolvenzverfahren des Antragstellers zu 1. (77 IN 17/19 Amtsgericht Münster), für das das Amtsgericht als Insolvenzgericht ausschließlich zuständig ist. Sie begehren die Berichtigung der Insolvenztabelle. Sie haben gegen das Amtsgericht Münster als Insolvenzgericht, vertreten durch die funktionell zuständige Rechtspflegerin, „Versagungsgegenklage“ erhoben. In diesem Rahmen haben sie im vorliegenden Verfahren „nach § 123 VwGO“ beantragt, „die Rechtspflegerin des Amtsgerichts Münster, Frau T. , per sofort anzuweisen, die zur Forderungstabelle angemeldeten 232.500,00 Euro pro Grundbuchrecht einzutragen.“ Die zuständige Rechtspflegerin habe ihre Amtshandlungen verweigert und beschieden, die angemeldeten Forderungen nicht zur Insolvenztabelle einzutragen. Zuvor habe der Insolvenzverwalter nicht für eine Eintragung der Forderungsanmeldung in der am 17.9.2019 beim Insolvenzgericht niedergelegten Insolvenztabelle gesorgt. 10 Der Verwaltungsrechtsweg ist auch nicht deshalb eröffnet, weil sich die Antragsteller unmittelbar gegen die Sachbehandlung der nach § 3 Nr. 2 Buchst. e), § 18 RPflG für das Verfahren nach der Insolvenzordnung grundsätzlich funktionell zuständigen Rechtspflegerin wenden. Nicht zu den öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO gehören auch solche Akte, die sich auf die in gerichtlichen Verfahren in sachlicher Unabhängigkeit nach § 9 RPflG erfolgende Sachbehandlung durch den damit befassten Rechtspfleger beziehen. Insoweit handelt es sich nicht um Maßnahmen der Justizverwaltung, gegen die verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz in Betracht kommt. Ein solcher „Rechtsschutz gegen den Rechtspfleger" ist vielmehr auf dem jeweiligen Rechtsweg nach Maßgabe der einschlägigen Prozessordnung zu suchen. 11 Vgl. für den Bereich der Rechtsprechung: OVG NRW, Beschluss vom 11.1.2019 – 4 E 1149/18 –, juris, Rn. 4 f., m. w. N. 12 Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist nach § 11 Abs. 1 RPflG das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist. Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist, § 11 Abs. 2 Satz 1 RPflG. Dadurch soll den Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 GG Rechnung tragend der beschwerten Partei die Möglichkeit eröffnet werden, über § 11 Abs. 2 Satz 6 RPflG die Entscheidung eines Richters herbeizuführen. 13 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8.1.2001 – 1 BvR 2170/00 –, NJW-RR 2001, 1077 = juris, Rn. 4. 14 Sofern der dortige Rechtsweg jedoch erschöpft sein sollte, kann er nicht durch die Einlegung von Rechtsbehelfen vor einer anderen, unzuständigen Gerichtsbarkeit „verlängert“ werden. Ob dies der Fall ist, ist aber vom Gericht des zuständigen Rechtswegs, hier vom Amtsgericht Münster, zu beurteilen. 15 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO. 16 Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG nicht vorliegen. 17 Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG unanfechtbar.