OffeneUrteileSuche
Beschluss

4 B 1125/20

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2020:0807.4B1125.20.00
4mal zitiert
5Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Anhörungsrüge der Antragstellerin gegen den ihre Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 23.6.2020 ‒ 4 B 874/20 ‒ verwerfenden Beschluss vom 9.7.2020 ‒ 4 B 973/20 ‒ wird verworfen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 1 Gründe: 2 Das als weitere Anhörungsrüge zu verstehende Rechtsmittel, mit dem sich die Antragstellerin unter anderem auf eine Verletzung rechtlichen Gehörs beruft, ist gemäß § 152a Abs. 4 Satz 1 VwGO ‒ ungeachtet der Tatsache, dass sie nicht unterschrieben ist ‒ als unzulässig zu verwerfen, weil es nicht statthaft ist. 3 Fehl geht die Annahme der Antragstellerin, der Beschluss des Senats vom 9.7.2020 sei nicht formell ordnungsgemäß ergangen. Insbesondere ist der Beglaubigungsvermerk auf der übersandten Beschlussabschrift ordnungsgemäß erstellt worden: Nach § 169 Absatz 2 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 56 Abs. 1 und 2 VwGO wird die Beglaubigung der zuzustellenden Schriftstücke von der Geschäftsstelle vorgenommen; nach § 169 Absatz 3 ZPO kann die Beglaubigung durch maschinelle Bearbeitung erfolgen und anstelle der handschriftlichen Unterzeichnung mit dem Gerichtssiegel versehen werden. Der Zustellung einer handschriftlich zu unterschreibenden Ausfertigung bedurfte es gemäß § 317 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 ZPO in Verbindung mit § 329 Abs. 1 und 2 ZPO und § 56 Abs. 1 und 2 VwGO nicht. Ebenso wenig bedurfte es einer Bestätigung der Mitwirkung der Richter mit dem Zusatz "gez.". 4 Vgl. Hans. OLG, Beschluss vom 25.6.2002 ‒ 7 W 29/2002 u. a. ‒, DGVZ 2002, 137 = juris, Rn. 5 f. 5 Gleichfalls ohne Erfolg rügt die Antragstellerin das Fehlen einer Rechtsbehelfsbelehrung. Der die Anhörungsrüge der Antragstellerin gegen den Beschluss des Senats vom 23.6.2020 ‒ 4 B 874/20 ‒ verwerfende Beschluss vom 9.7.2020 ‒ 4 B 973/20 ‒ ist unanfechtbar und kann nicht mit ordentlichen Rechtsmitteln angefochten werden. 6 Die erneute Anhörungsrüge gegen einen Beschluss, mit dem eine Anhörungsrüge zurückgewiesen wird, ist einfachrechtlich unstatthaft. 7 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.4.2011 – 2 BvR 597/11 –, juris, Rn. 5; OVG NRW, Beschluss vom 9.3.2020 – 4 B 274/20 –, juris, Rn. 3 f. 8 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. 9 Dieser Beschluss ist gemäß §§ 152 Abs. 1, 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO unanfechtbar.