Beschluss
10 A 4545/19
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2020:0925.10A4545.19.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt. Gründe 1 Der zulässige Antrag ist unbegründet. 2 Die Berufung ist nicht aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen gemäß § 124 Abs. 2 Nrn. 1 oder 4 VwGO zuzulassen. 3 Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen. Daran fehlt es hier. 4 Die Kritik der Kläger, das Verwaltungsgericht habe fehlerhaft eine Verwirkung ihrer Nachbarrechte angenommen, geht ins Leere, weil es hierauf in dem angefochtenen Urteil nicht entscheidungstragend abgestellt hat, sondern lediglich ausgeführt hat, dass einiges für eine Verwirkung spreche. 5 Ein Verstoß gegen die Abstandsflächenvorschriften ist mit der Terrasse, gegen deren Genehmigung sich die Kläger wenden, nicht verbunden. Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW ist eine Abstandsfläche nicht erforderlich vor Außenwänden, die an Grundstücksgrenzen errichtet werden, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften 1. an die Grenze gebaut werden muss, oder 2. an die Grenze gebaut werden darf, wenn gesichert ist, dass auf dem Nachbargrundstück ohne Grenzabstand gebaut wird. 6 Die Terrasse bildet gemeinsam mit dem Wohnhaus der Beigeladenen eine bauliche Einheit, sodass sie in Ansehung des vorrangigen Bauplanungsrechts nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauO NRW an der gemeinsamen Grundstücksgrenze ohne Grenzabstand errichtet werden durfte. 7 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Juni 2011 – 10 A 2004/09 –. 8 Ausgehend von der von dem Verwaltungsgericht zitierten Rechtsprechung zur Beantwortung der Frage, ob ein Vorhaben als Teil eines Doppelhauses die vorgegebene offene Bauweise respektiert, sind die Haushälften der Beigeladenen und der Kläger als ein Doppelhaus zu beurteilen. 9 Nach dieser Rechtsprechung lässt sich weder abstrakt-generell noch mathematisch-prozentual festlegen, in welchem Umfange Gebäude an der Grenze zusammengebaut sein müssen, um gemeinsam ein Doppelhaus zu bilden. Es bedarf vielmehr einer Würdigung des Einzelfalls unter Betrachtung quantitativer und qualitativer Gesichtspunkte, um festzustellen, ob sie in wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise aneinandergebaut sind. 10 Ein Gebäude muss, soll es Teil eines Doppelhauses sein, ein Mindestmaß an Übereinstimmung mit dem zugehörigen Nachbargebäude aufweisen, indem es zumindest einzelne der diesem Nachbargebäude Proportionen und Gestalt gebenden baulichen Elemente aufgreift. Regelmäßig sind Höhe, Breite und Tiefe, sowie die Zahl der Geschosse und die Dachform für die Gestalt eines Hauses maßgeblich, sodass diese Kriterien im Einzelfall Anhaltspunkte für die Beurteilung des wechselseitigen Abgestimmtseins geben können. 11 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. September 2016 – 10 A 2398/15 –, n.v. (zum Reihenhaus) und Beschluss vom 21. August 2015 – 10 B 758/15 –, juris, Rn. 8 ff. 12 Hier sind in Würdigung der vorliegenden Fotos bei einer wertenden Gesamtbetrachtung immer noch hinreichend aufeinander abgestimmte Teile des aus den beiden Haushälften bestehenden Baukörpers gegeben. Dass die die jeweilige Haushälfte betreffenden An- und Umbauten voneinander abweichen, steht dieser Wertung nicht entgegen, auch wenn die Höhe und die Dachform für das Maß der Übereinstimmung zweier Doppelhaushälften grundsätzlich von wesentlicher Bedeutung sind. Das Gewicht der hinsichtlich dieser Bewertungskriterien bestehenden Unterschiede zwischen den Haushälften wird dadurch gemindert, dass sich die ursprünglichen Haushälften weiterhin in ihrer Breite und Tiefe entsprechen. An der gemeinsamen Grundstücksgrenze sind sie nach wie vor vollständig aneinander gebaut. So vermitteln sie insgesamt den Eindruck, dass sie sich trotz der von den Klägern angeführten Unterschieden in Proportion und Gestalt noch als ein Baukörper in die offene Bauweise einfügen. 13 Soweit die Kläger pauschal geltend machen, das Verwaltungsgericht habe das Gebot der Rücksichtnahme nicht ausreichend geprüft und den erdrückenden Charakter der Terrasse nicht gewürdigt, genügt ihr Vorbringen bereits nicht den gesetzlichen Darlegungsanforderungen. Ihre Ausführungen dazu, dass sie eine mindestens drei Meter hohe Einfriedung errichten müssten, um sich vor den von der Terrasse aus möglichen Blicken der Beigeladenen zu schützen, geht an dem Kern der Begründung des angefochtenen Urteils vorbei. Das Verwaltungsgericht hat sinngemäß darauf abgestellt, dass Einsichtnahmemöglichkeiten bei einer grenzständigen Bebauung regelmäßig gegeben und von den Nachbarn hinzunehmen seien. Die Kläger hätten dies bisher auch akzeptiert. Die Höhe der Terrasse führe insoweit zu keinen erheblichen Unterschieden. Dem setzen die Kläger nichts Erhebliches entgegen. 14 Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich nicht, dass das angefochtene Urteil von einer Entscheidung eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Wird der Zulassungsantrag mit dem Zulassungsgrund der Divergenz begründet, muss zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ein die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter, aber inhaltlich bestimmter Rechtssatz aufgezeigt werden, der zu einem ebensolchen Rechtssatz in einer Entscheidung eines der in der Vorschrift genannten Gerichte in Widerspruch steht. Daran fehlt es. Soweit die Kläger auf Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. März 2015 – 4 C 12.14 – und des Oberverwaltungsgerichts vom 27. Mai 2014 – 2 A 7/13 – verweisen, zeigen sie nicht auf, dass das Verwaltungsgericht einen Rechtssatz formuliert hat, der in Widerspruch zu einem der in diesen Entscheidungen aufgestellten Rechtssätze steht, sondern machen der Sache nach unzutreffend eine fehlerhafte Anwendung dieser Rechtssätze geltend. 15 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. 16 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. 17 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). 18 Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).