Beschluss
10 A 534/20
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2020:0828.10A534.20.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 60.000 Euro festgesetzt. Gründe 1 Der zulässige Antrag ist unbegründet. 2 Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). 3 Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen. Daran fehlt es hier. 4 Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers mit dem Antrag, die Beklagte zu verpflichten, ihm unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 6. März 2019 den beantragten Vorbescheid für die Errichtung von vier Einfamilienhäusern nebst Garagen auf dem Grundstück in T., Gemarkung I., Flur 33, Flurstück 593 (im Folgenden: Vorhaben) zu erteilen, abgewiesen. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens sei nach § 35 BauGB zu beurteilen. Der zur Bebauung vorgesehene Teil des Flurstücks 593 (im Folgenden: Vorhabengrundstück) liege nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB. Dies gelte auch unter der Vorgabe, dass die vorhandene Straßenrandbebauung entlang der M. Straße, der U.-straße, des I1. und der Straße L. einen Bebauungszusammenhang bilde, denn das Vorhabengrundstück nehme an dem Eindruck der Zusammengehörigkeit und Geschlossenheit der Bebauung nicht teil. Es gehöre ebenso wie das Flurstück 253 zu den sich nach Westen anschließenden ausgedehnten Freiflächen und damit zum Außenbereich. Das Vorhabengrundstück stelle sich nicht etwa als eine Baulücke zwischen der Bebauung auf den Grundstücken M. Straße 59 und U.-straße 12 dar. Die Fläche, die von der Straßenrandbebauung an der M. Straße, der U.-straße, dem I1. und der Straße L. umschlossenen werde, habe ein erhebliches Ausmaß und sei einer eigenständigen geordneten städtebaulichen Entwicklung zugänglich, die eine entsprechende Bauleitplanung rechtfertige oder gar erfordere. Das Vorhaben sei als sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB unzulässig, weil es öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB beeinträchtige, namentlich die Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lasse. 5 Ohne Erfolg rügt der Kläger, das Vorhabengrundstück gehöre zu einem Bebauungszusammenhang im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB. 6 Das Verwaltungsgericht hat seiner gegenteiligen Auffassung die vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Maßstäbe, anhand derer zu beurteilen ist, ob eine Bebauung, die einen Bebauungszusammenhang vermitteln kann, beziehungsweise ein Bebauungszusammenhang im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB gegeben sind, zugrunde gelegt. Eine fehlerhafte Anwendung dieser Maßstäbe zeigt der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen nicht auf, soweit er geltend macht, der hier maßgebliche Bebauungszusammenhang werde nicht durch die zwischen den Häusern M. Straße 59 und L. 16 liegende, auch das Flurstück 253 umfassende Fläche unterbrochen, sondern setze sich über diese hinaus fort, sodass entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht davon gesprochen werden könne, die sich westlich anschließenden, dem Außenbereich zuzuordnenden Freiflächen zögen über die Fläche zwischen den beiden Häusern das Flurstück 593 in den Außenbereich hinein. 7 Die Annahme des Verwaltungsgerichts, auf der Fläche zwischen den beiden Häusern M. Straße 59 und L. 16 befinde sich kein weiteres für eine angemessene Fortentwicklung der vorhandenen Bebauung maßstabsbildendes Bauwerk, stellt der Kläger nicht durchgreifend in Frage. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass das dortige sich teilweise auf dem Flurstück 253 befindende Gartenhaus nicht als ein solches maßstabsbildendes Bauwerk qualifiziert werden könne, weil maßstabsbildend grundsätzlich nur solche Bauwerke seien, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienten. Bauliche Anlagen, die nur vorübergehend genutzt zu werden pflegen, sind unabhängig davon, ob sie landwirtschaftlichen Zwecken, Freizeitzwecken oder sonstigen Zwecken dienen, in aller Regel keine Bauten, die für sich genommen als ein für die Siedlungsstruktur prägendes Element angesehen werden können. Dass sie bauliche Anlagen im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB sind, ändert an dieser Beurteilung nichts. 8 Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 2. März 2000 – 4 B 15.00 –, juris, Rn. 3, mit weiteren Nachweisen. 9 Mit dem Einwand des Klägers, das Flurstück 253 und das Gartenhaus sowie der südliche unbebaute Teil des Grundstücks M. Straße 59 seien nie land- oder forstwirtschaftlich, sondern gärtnerisch beziehungsweise zu Freizeit- und Erholungszwecken genutzt worden, lässt sich demnach nicht begründen, dass sich der Bebauungszusammenhang über die zwischen den Häusern M. Straße 59 und L. 16 gelegene Fläche erstrecke. Der Bewertung des Verwaltungsgerichts, schon wegen der großen Ausdehnung dieser Fläche sei von einer Unterbrechung des Bebauungszusammenhangs auszugehen, denn sie nehme nicht mehr an dem Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit des von der genannten Straßenrandbebauung gebildeten Bebauungszusammenhangs teil, tritt der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen nicht weiter entgegen. Diese Bewertung erweist sich im Übrigen anhand der vorliegenden Karten, Luftbilder und Fotos gerade mit Blick darauf, dass die besagte Straßenrandbebauung ganz überwiegend kompakt erscheint, ohne weiteres als nachvollziehbar. Angesichts des Umstandes, dass sich nicht nur in westlicher Richtung ausgedehnte Außenbereichsflächen erstrecken, sondern auch die sich östlich anschließende, von der Straßenrandbebauung umfasste Freifläche erhebliche Ausmaße hat, stellt sich die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, das Flurstück 593 sei insgesamt bereits Teil des jenseits der Straßenrandbebauung beginnenden Außenbereichs, ebenfalls als schlüssig dar. Dazu, dass der zwischen den Häusern M. Straße 59 und L. 16 vorhandenen Reihe von Bäumen, Sträuchern und Hecken insoweit keine trennende Wirkung zukommt, hat das Verwaltungsgericht das Notwendige ausgeführt, ohne dass der Kläger dem mit seinem Zulassungsantrag substantiiert entgegen tritt. 10 Den Ausführungen des Verwaltungsgerichts, wonach das Vorhabengrundstück auch nicht etwa als Baulücke zwischen dem von der Straße zurückversetzt errichteten Haus M. Straße 59 und dem Haus U.-straße 12 zu werten sei, weil die dazwischen liegende unbebaute Fläche in ihrer Längenausdehnung schon zu groß sei, als dass sich der Bebauungszusammenhang, wie er sich in der Örtlichkeit darstelle, über sie hinaus erstrecken könnte, setzt der Kläger mit seinem Zulassungsantrag ebenfalls nichts Durchgreifendes entgegen. Wie sich die vorhandene Bebauung dort im Einzelnen entwickelt hat, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Dies gilt auch für die Ausführungen des Klägers dazu, in welchem Größenverhältnis die von ihm zur Überbauung vorgesehene Grundfläche zu der bereits von Bebauung in Anspruch genommenen Fläche in dem von ihm bezeichneten Bereich steht. Die von ihm der Sache nach angesprochene einheitliche Struktur der vorhandenen Wohnbebauung spricht mit ihrer bereits erwähnten Kompaktheit zudem eher gegen die Annahme, die unbebaute Fläche zwischen den Häusern M. Straße 59 und U.-straße 12 erscheine trotz ihrer erheblichen Längenausdehnung nach der insoweit maßgeblichen Verkehrsauffassung als eine sich zur Bebauung anbietende „Lücke“. Ob einer solchen Annahme nicht von vornherein auch die Lage des Vorhabengrundstücks „in zweiter Reihe“ südlich der Straßenrandbebauung M. Straße 53, 49 und 47 entgegengehalten werden könnte, kann offen bleiben. 11 Selbst wenn die von dem Flurstück 593 und den unbebauten Teilen der angrenzenden Flurstücke gebildete Freifläche als vollständig von maßstabsbildender Bebauung umschlossen anzusehen wäre, spräche nichts für die Einschätzung des Klägers, es handele sich bei dieser Freifläche nicht um einen sogenannten „Außenbereich im Innenbereich“. Soweit er meint, dass diese Freifläche einer von der Umgebung unabhängigen geordneten städtebaulichen Entwicklung nicht zugänglich wäre, hat das Verwaltungsgericht vielmehr zutreffend ausgeführt, dass schon wegen der erheblichen Größe dieser Freifläche das Gegenteil anzunehmen sei. Ob die Beklagte tatsächlich beabsichtigt, für diese Fläche einen Bebauungsplan aufzustellen, ist ebenso wenig maßgeblich wie der mögliche Inhalt eines solchen Bebauungsplans. 12 Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass das Vorhaben als sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB unzulässig sei, weil es öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB beeinträchtige, greift der Kläger mit seinem Zulassungsantrag nicht an. 13 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 14 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. 15 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). 16 Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).