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Urteil

8 K 1706/20

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2022:0602.8K1706.20.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger begehrt die Aufhebung einer Abrissverfügung betreffend ein Gartenhaus. Der Kläger ist Erbbauberechtigter des Grundstücks G01 (im Folgenden: Vorhabengrundstück) mit der Lagebezeichnung I. Str. 000, 00000 L. . Das Vorhabengrundstück erstreckt sich in West-Ost-Richtung südlich des E. C. . Nördlich des C. befindet sich auf Höhe des Vorhabengrundstücks ein weiteres bebautes Grundstück (Flurstück 0000). Der östliche Teil des Vorhabengrundstücks liegt ausweislich der die genauen Grenzen des Naturschutzgebiets darstellenden Karte (§ 2 Abs. 2 der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Naturschutzgebiet „T. “ der Städte L. und C1. I1. , S. -T1. -L1. vom 12. Mai 2005 in der Fassung der 1. Änderung vom 8. Mai 2012 – Naturschutzverordnung –) innerhalb des Naturschutzgebiets T. . Der östliche Teil des Vorhabengrundstücks ist dabei – im Abstand von etwa 25 m vom westlich gelegenen Haupthaus – mit einem Gartenhaus bebaut. Östlich des Gartenhauses und südlich des östlichen Teils des Vorhabengrundstücks schließt sich freie Landschaft an. Auf dem Vorhabengrundstück existierte zunächst ein Geräteschuppen mit den Abmessungen von ca. 2 x 3 m. Diesen Geräteschuppen erweiterte der Kläger – ausweislich von bei Tim-Online verfügbarer historischer Satellitenbilder – zwischen 2013 und 2016 zu einem vergrößerten Gartenhaus mit den Abmessungen von ca. 3,7 x 8 m. Dabei blieb der einstige Geräteschuppen erhalten, wurde jedoch mit einem gemeinsamen Dach zu dem südlich angrenzenden Gartenhausteil überspannt. Eine Baugenehmigung für den Geräteschuppen bzw. das Gartenhaus existiert nicht. Mit Schreiben vom 3. April 2019 hörte die Beklagte den Kläger zu einer beabsichtigten Beseitigung des Gartenhauses an, da dieses im Außenbereich liege und öffentliche Belange beeinträchtige (§ 35 Abs. 2, 3 BauGB) sowie im Naturschutzgebiet T. belegen sei. Am 6. Mai 2019 beantragte der Kläger sodann beim Landrat des S. -T1. –L1. es, Amt für Umwelt- und Naturschutz eine Befreiung von den Verboten der Naturschutzverordnung. Der Schuppen habe eine geringe Größe und sei im Übrigen im Randbereich des Naturschutzgebiets belegen. Mit E-Mail vom 22. Mai 2019 kündigte ein Vertreter des Landrats des S. -T1. - L1. es an, dass eine naturschutzrechtliche Befreiung nicht in Aussicht gestellt werden könne. In der Folge wurde das Verfahren zunächst eingestellt. Am 20. August 2019 forderte das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen den Landrat des S. -T1. - L1. es dazu auf, die Beklagte zu veranlassen, gegen das Gartenhaus des Klägers bauaufsichtlich einzuschreiten. Mit Schreiben vom 5. September 2019 hörte die Beklagte den Kläger erneut im Hinblick auf eine beabsichtigte Abrissverfügung an. Mit Ordnungsverfügung vom 2. März 2020 forderte die Beklagte den Kläger auf, das im östlichen Grundstücksteil des Grundstücks G01 gelegene Gartenhaus binnen drei Wochen nach Bestandskraft des Bescheids ersatzlos und komplett zu entfernen. Weiter drohte sie für den Fall, dass der Kläger dieser Verfügung nicht oder nicht vollständig innerhalb der gesetzten Frist nachkomme, die Festsetzung eines Zwangsgelds in Höhe von 500,00 Euro an. Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, das Vorhaben verstoße gegen das in § 5 Abs. 1 der Naturschutzverordnung normierte Verbot, bauliche Anlagen im Naturschutzgebiet zu errichten oder zu ändern. Ein auf dieses Verbot bezogener Befreiungsantrag des Klägers sei zwar gestellt, aber nicht genehmigt worden. Ferner verstoße das Vorhaben gegen Bauplanungsrecht. Das Vorhaben liege im Außenbereich und sei im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB nicht privilegiert. Es beeinträchtige öffentlich Belange (§ 35 Abs. 3 BauGB), denn es beeinträchtige Belange des Naturschutzes (Nr. 5) und lasse die Erweiterung bzw. Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten (Nr. 7). Im Rahmen der Ausübung pflichtgemäßen Ermessens sei der ersatzlose und komplette Rückbau zur Beseitigung der Störung der öffentlichen Sicherheit zu fordern. Die Anordnung des Zwangsmittels sei erforderlich, um sicherzustellen, dass der Ordnungsverfügung nachgekommen werde. Die Höhe des Zwangsgelds habe sich an der unteren Grenze des Festsetzungsrahmens orientiert. Der Kläger hat am 3. April 2020 Klage erhoben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, das Grundstück liege nicht eindeutig im Naturschutzgebiet T. . Die diesbezüglichen die Grenzführung des Naturschutzgebiets darstellenden Karten seien nicht parzellenscharf. Das Grundstück liege auch nicht im Außenbereich. Es sei in Anbetracht eines lediglich erweiterten Bestandsgebäudes nicht erkennbar, wie der Ausbildung einer Splittersiedlung Vorschub geleistet werden könne. Die Anordnung des vollständigen Rückbaus des Gartenhauses sei auch unverhältnismäßig. Die Anordnung des Rückbaus auf das vor der Erweiterung bestehende Maß, das Bestandschutz genieße, sei ein milderes Mittel gewesen. Einer Abrissverfügung stehe auch die angekündigte Duldung des Gartenhauses entgegen, die zumindest mündlich ausgesprochen worden sei. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 2. März 2020 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie führt unter Bezugnahme auf die Begründung des Bescheids ergänzend aus, die Lage des Gartenhauses im Naturschutzgebiet sei von der Unteren Naturschutzbehörde und zuletzt auch vom Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung bestätigt worden. Eine Duldungsverfügung – auch eine mündliche – sei nicht erlassen worden. Auch genieße das Gartenhaus keinen Bestandsschutz, da zu keinem Zeitpunkt die Genehmigungsvoraussetzungen vorgelegen hätten. Der Berichterstatter hat am 25. Mai 2022 einen Ortstermin durchgeführt. Wegen der getroffenen Feststellungen wird auf die darüber geführte Niederschrift verwiesen. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens und des zugehörigen Eilverfahrens (8 L 661/20) sowie auf die beigezogene Verfahrensakte der Beklagten. Entscheidungsgründe Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet. Der Bescheid vom 2. März 2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Verfügung, das Gartenhaus auf dem Vorhabengrundstück ersatzlos und komplett zu entfernen, kann in rechtmäßiger Weise auf § 82 Satz 1 i. V. m. § 58 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW gestützt werden. Hiernach kann die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung von Anlagen anordnen, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert werden, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Die formell ordnungsgemäße Beseitigungsverfügung ist gemessen an den vorstehenden Voraussetzungen materiell rechtmäßig. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer bauordnungsrechtlichen Beseitigungsverfügung ist regelmäßig – wie auch hier – der Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Dezember 2014 – 2 A 1675/13 –, juris, Rn. 36, m. w. N. In Ermangelung ersichtlicher Rechts- oder Sachlagenänderungen zu Gunsten des Klägers erscheint eine Verlagerung des maßgeblichen Zeitpunkts für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verfügung auf einen Zeitpunkt nach der behördlichen Entscheidung vorliegend nicht angezeigt. Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 26. Februar 2021 – 2 A 3167/20 –, juris, Rn. 6. Das Gartenhaus stand im sonach maßgeblichen Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung nicht mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften in Einklang. Das Gartenhaus beeinträchtigt als nicht privilegiertes Vorhaben im bauplanungsrechtlichen Außenbereich (§ 35 Abs. 2 BauGB) öffentliche Belange, indem es die Entstehung einer Splittersiedlung befürchten lässt (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB). Der Grundstücksteil, auf dem das Gartenhaus aufsteht, lag zu dem genannten Zeitpunkt im bauplanungsrechtlichen Außenbereich gemäß § 35 BauGB. Ein Vorhaben liegt im Außenbereich, wenn es nicht Bestandteil eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB ist. Für das Bestehen eines Bebauungszusammenhangs ist ausschlaggebend, inwieweit die aufeinanderfolgende Bebauung – trotz etwa vorhandener unbebauter, aber bebauungsfähiger Grundstücke (Baulücken im engeren Sinne) oder freier Flächen, die wegen ihrer natürlichen Beschaffenheit (stehendes oder fließendes Gewässer) oder wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung (Sportplätze, Erholungsflächen) einer Bebauung entzogen sind – den Eindruck der Geschlossenheit (Zusammengehörigkeit) vermittelt. Darüber, wo die Grenze des Bebauungszusammenhangs verläuft, ist nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden, die gesamten örtlichen Gegebenheiten erschöpfend würdigenden Wertung und Bewertung des konkreten Sachverhalts zu entscheiden. Im Regelfall werden durch Geländehindernisse, Erhebungen, aber auch durch Einschnitte im Landschaftsbild, wie etwa einen Fluss oder einen Graben, Bebauungszusammenhänge unterbrochen. Ebenfalls anerkannt ist, dass sich mit wachsender Größe einer Freifläche deren trennender Eindruck verstärken kann und eine Straße nicht immer oder auch nur regelmäßig eine verbindende Funktion hat. Regelmäßig endet die Bebauung am letzten Baukörper. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 2012 – 4 C 10.11 –, juris, Rn. 11; OVG NRW, Beschluss vom 11. Januar 2013 – 7 A 2993/11 –, juris, Rn. 4. Unter den Begriff der Bebauung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB fällt nicht jede bauliche Anlage. Gemeint sind nur Bauwerke, die für die angemessene Fortentwicklung der vorhandenen Bebauung maßstabsbildend sind. Dies trifft allein für Anlagen zu, die optisch wahrnehmbar und nach Art und Gewicht geeignet sind, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten städtebaulichen Charakter zu prägen. Hierzu zählen grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen. Baulichkeiten, die nur vorübergehend genutzt werden, sind unabhängig davon, ob sie landwirtschaftlichen Zwecken (z. B. Scheunen oder Ställe), Freizeitzwecken (z. B. Wochenendhäuser, Gartenhäuser) oder sonstigen Zwecken dienen, in aller Regel keine Bauten, die für sich genommen einen Bebauungszusammenhang begründen oder an seiner Entstehung mitwirken können. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. August 2020 – 10 A 534/20 –, juris, Rn. 7; OVG NRW, Beschluss vom 25. Februar 2014 – 2 A 1295/13 –, juris, Rn. 12, m. w. N. Rückwärtige Grundstücksflächen mit auf das Hauptgebäude bezogenen Nebenanlagen wie z. B. Gartenhäuser, Schuppen, Spiel- und Sportanlagen können als bebauungsakzessorisch genutzte Grundstücksteile noch dem Innenbereich zuzurechnen sein. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Februar 2014 – 2 A 1295/13 –, juris, Rn. 18; VG Aachen, Urteil vom 7. September 2012 – 3 K 1669/10 –, juris, Rn. 50; mit beachtlicher Begründung kritisch VG Düsseldorf, Urteil vom 16. Mai 2022 – 9 K 2762/21 –, juris, Rn. 31 ff. Hierbei ist jedoch – zum Schutz des prinzipiell von Bebauung freizuhaltenden Außenbereichs – bei der Annahme von kraft bebauungsakzessorischer Nutzung dem Innenbereich zuzurechnenden Flächen Zurückhaltung geboten. Ausgehend vom grundlegenden Erfordernis des Eindrucks der Zusammengehörigkeit und Geschlossenheit können einem Wohnhaus allenfalls solche Anlagen und Flächen als akzessorisch zugerechnet werden, die ihm optisch ohne weiteres erkennbar als Nebenanlage oder Außenwohnbereich zugeordnet sind und in einem angemessenen Verhältnis zur Hauptanlage stehen. Der solchermaßen in Betracht kommende Bereich erstreckt sich auf einen verhältnismäßig schmalen Streifen (nah) "hinter" dem Hauptgebäude, soweit dieser durch die vorhandenen Baulichkeiten geprägt und "bauakzessorisch" in Form einer Nebenanlage, als Hausgarten oder dem Wohnen zugeordneter Erholungsbereich genutzt wird. Nicht als akzessorisch erfasst werden danach jedoch solche Flächen, die einer selbständigen baulichen Nutzung zugeführt werden können. Vgl. hierzu VG Düsseldorf, Urteil vom 16. Mai 2022 – 9 K 2762/21 –, juris, Rn. 35 ff., m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 11. Juni 2004 – 7 A 1475/04 –, juris, Rn. 10. Ein vorhandener Garten, der das letzte Gebäude des Bebauungszusammenhangs umschließt stellt regelmäßig keine topographische Besonderheit dar, die dazu führt, dass ein angemessener Gartenumgriff noch als Teil des Innenbereichs anzusehen ist. Vgl. Bay. VGH, Urteil vom 13. Dezember 2018 – 2 B 18.1797 –, juris, Rn. 26. Für die Beurteilung der Frage maßgeblich, ob eine Bebauung Teil eines Bebauungszusammenhangs ist, ist nicht zwingend die Legalität der vorhandenen Bebauung, sondern ihr auf Dauer absehbarer Bestand, von dem auch dann ausgegangen werden kann, wenn die vorhandene bauliche Nutzung in einer Weise von den zuständigen Behörden geduldet wird, die keinen Zweifel daran lässt, dass sie sich damit abgefunden haben. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. April 2022 – 10 A 676/21 –, juris, Rn. 8. Nach diesen Grundsätzen ist der Grundstücksteil, auf dem das Gartenhaus aufsteht, als dem Außenbereich zugehörig einzustufen. Ausweislich aktueller – vom Gericht eingesehener – Luftbild- und Vogelperspektivaufnahmen der relevanten Umgebung sowie nach dem Eindruck des Berichterstatters, den dieser von der Örtlichkeit im Zuge eines Ortstermins gewonnen und der Kammer anhand der angefertigten Lichtbilder vermittelt hat, ist das Vorhabengrundstück in der Ortsrandlage belegen. Dabei endet der Bebauungszusammenhang östlich des an der westlichen Seite des Vorhabengrundstücks belegenen Wohnhauses. Denn dieses stellt die letzte Hauptnutzung vor dem Beginn der freien Landschaft dar. Auch südlich des Vorhabengrundstücks endet die letzte Hauptnutzung etwa auf der Höhe des Wohngebäudes auf dem Vorhabengrundstück. Soweit sich die Wohnhausbebauung nördlich des Vorhabengrundstücks (Flurstück 0000) weiter Richtung Osten erstreckt führt dies unter Anwendung vorstehender Grundsätze jedenfalls nicht dazu, dass vom östlichsten Wohnhaus nördlich des Vorhabengrundstücks die Innenbereichsgrenze in gerader Linie nach Süden zu denken wäre. Vielmehr orientiert sich auch bei dieser Bebauung die Innenbereichsgrenze am jeweils äußersten Bauteil der Wohngebäude, was zu einer an der Wohnbebauung orientierten, geschwungenen Grenzziehung zwischen Innen- und Außenbereich führt. Dabei liegt das Gartenhaus auf dem Vorhabengrundstück unter keiner denkbaren Betrachtungsweise im Innenbereich. Hierbei mag dahinstehen, ob nicht ohnehin eine topographische Trennung durch den E. C. zwischen dem Vorhabengrundstück und den nördlichen Grundstücken anzunehmen ist. Das Gartenhaus nimmt selbst nicht am Bebauungszusammenhang teil. Als bauliche Anlage, die nicht zum dauerhaften Aufenthalt von Menschen bestimmt ist, ist es selbst nicht in der Lage einen Bebauungszusammenhang aus sich heraus zu begründen oder fortzusetzen. Topographische Besonderheiten, die es geböten, die Fläche östlich der Hauptnutzung auf dem Vorhabengrundstück – unabhängig von einer maßstabsbildenden Bebauung – in den Bebauungszusammenhang einzubeziehen, sind nicht ersichtlich. Der östlich des Wohngebäudes auf dem Vorhabengrundstück befindliche Gartenbereich samt Gartenhaus ist auch nicht kraft bebauungsakzessorischer Nutzung in den Innenbereich einzubeziehen. Der räumliche Abstand zwischen der letzten maßstabsbildenden Bebauung – dem Haupthaus auf dem Vorhabengrundstück – und dem Gartenhaus ist in Ansehung der vorzufindenden eher kleinteiligen Landschaftsgliederung und Bebauungsstruktur mit ca. 25 m zu groß, um eine Einbeziehung der gesamten dazwischenliegenden Fläche in den bauplanungsrechtlichen Innenbereich zu rechtfertigen. Das Gartenhaus ist von der Hauptnutzung deutlich abgesetzt, von anderen baulichen Anlagen auf dem Vorhabengrundstück isoliert und jenseits einer ausgedehnten Gartenfläche belegen ; es schließt sich gerade nicht im Nahbereich um die Hauptnutzung sowie in erkennbarer Verbindung zu dieser an diese an. Die Nutzung des östlichen Teils des Vorhabengrundstücks als Gartenfläche führt für sich genommen erst recht nicht zur Einbeziehung in den Bebauungszusammenhang. Das Gartenhaus ist als sonstiges Vorhaben gemäß § 35 Abs. 2 BauGB einzustufen, denn Privilegierungstatbestände gemäß § 35 Abs. 1 BauGB greifen nicht ein. Gemäß § 35 Abs. 2 BauGB können sonstige Vorhaben im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. Das Gartenhaus beeinträchtigt öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB: Das Gartenhaus beeinträchtigt Belange des Naturschutzes, § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB. Das Gartenhaus liegt ausweislich der vom Gericht angeforderten Karte des Naturschutzgebiets, die gemäß § 2 Abs. 2 der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Naturschutzgebiet „T. “ der Städte L. und C1. I1. , S. -T1. -L1. vom 12. Mai 2005 in der Fassung der 1. Änderung vom 8. Mai 2012 (im Folgenden: Naturschutzverordnung) die genauen Grenzen des Naturschutzgebiets darstellt, innerhalb des Gebiets des Naturschutzgebiets T. . Für die klägerseitige Annahme, dass die Karte die Grenzen des Naturschutzgebiets nicht genau darstellt, ist angesichts der Formulierung von § 2 Abs. 2 der Naturschutzverordnung, wonach die Karte „die genauen Grenzen“ darstellt, kein Raum. Die Naturschutzverordnung stützt sich auf § 42a Abs. 1 i. V .m. §§ 20 und 34 Abs. 1 Landschaftsgesetz (LG NRW) in der am 12. Mai 2005 geltenden Fassung (SGV. NRW. 791). Umstände, die die Wirksamkeit der Naturschutzverordnung in Frage stellten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Das Gartenhaus verstößt im maßgeblichen Zeitpunkt gegen das in § 5 Abs. 2 Nr. 1 Halbsatz 1 der Naturschutzverordnung niedergelegte Verbot, bauliche Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 BauO NRW – auch wenn sie keiner baurechtlichen Genehmigung oder Anzeige bedürfen – zu errichten, zu ändern oder deren Nutzung zu ändern. Das Gartenhaus ist während der Geltungszeit der Naturschutzverordnung zumindest baulich geändert worden. Im Zeitraum zwischen 2013 und 2016 ist ein Geräteschuppen zu einem erheblich größeren Gartenhaus erweitert worden. Dies lässt sich historischen Luftbildern vom Vorhabengrundstück zweifelsfrei entnehmen. Diese Änderung war auch nicht auf Grundlage der Naturschutzverordnung ausnahmsweise zulässig. Eine Ausnahme gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 Halbsatz 2 der Naturschutzverordnung ist von der Unteren Landschaftsbehörde nicht zugelassen worden. Nach der genannten Norm kann von der Unteren Landschaftsbehörde eine Ausnahme zugelassen werden, wenn eine FFH-Verträglichkeitsprüfung gemäß § 48d LG NW a. F. (SGV. NRW. 791) durchgeführt wurde und folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a) durch die Änderung oder Nutzungsänderung dürfen keine nachteiligen und nachhaltigen Auswirkungen auf das Schutzgebiet möglich sein; b) bei Errichtung umfasst die Grundfläche des Vorhabens nicht mehr als 15 m 2 ; c) bei Errichtung einer baulichen Anlage darf die Gebäudehöhe gemessen an der Talseite maximal 3 m betragen; d) das Vorhaben erfolgt auf einem bereits bebauten Grundstück im Verbund mit vorhandener Bebauung. Die Voraussetzungen für eine Ausnahmegenehmigung lagen schon deshalb jedenfalls nicht vor, als eine FFH-Verträglichkeitsprüfung nach § 48d LG NRW a. F. im Hinblick auf das Vorhaben nicht durchgeführt worden ist. Bei der Erweiterung des Gartenhauses handelte es sich auch nicht um eine nicht von der Verbotsvorschrift des § 5 der Naturschutzverordnung betroffene Tätigkeit gemäß § 7 der Naturschutzverordnung. Insbesondere handelte es sich nicht um eine andere rechtmäßige oder ordnungsgemäß ausgeübte Nutzung aufgrund rechtskräftiger Genehmigung oder aufgrund eigentumsrechtlichen Bestandsschutzes in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang (§ 7 Nr. 6 Satz 1 der Naturschutzverordnung). Denn eine Baugenehmigung existiert für die Erweiterung des Gartenhauses nicht. Auch besteht kein Bestandsschutz, der den Umfang des erweiterten Gartenhauses abdecken würde. Ein etwaiger Bestandsschutz hinsichtlich des vormaligen Geräteschuppens ist jedenfalls durch die erhebliche Erweiterung des Gesamtgebäudes und die baulich-konstruktive Verbindung zwischen Geräteschuppen und Gartenhaus erloschen. Ausweislich der aktenkundigen Licht- und Luftbilder bilden Geräteschuppen und Gartenhaus zumindest durch das sie gemeinsam überspannende Dach eine nunmehr einheitliche bauliche Anlage, hinsichtlich derer sich die Frage der Konformität mit öffentlich-rechtlichen Bestimmungen neu gestellt hat. Letztlich wurde hinsichtlich der Erweiterung des Gartenhauses auch keine Befreiung gemäß § 9 der Naturschutzverordnung erteilt. Das Gartenhaus lässt auch die Entstehung einer Splittersiedlung befürchten, § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB. Eine Splittersiedlung zeichnet sich im Gegensatz zum Ortsteil (§ 34 BauGB) dadurch aus, dass einzelne Bauten oder eine im Zusammenhang bebaute Ansiedlung nicht das für die Annahme eines Ortsteils notwendige Gewicht aufweist. Derartige Splittersiedlungen sind zwar nicht schon um ihrer selbst willen zu missbilligen. Eine öffentliche Belange beeinträchtigende „unerwünschte Splittersiedlung“ ist jedoch dann gegeben, wenn ein Vorgang der Zersiedlung eingeleitet oder weiter gefördert wird. Im Falle des erstmaligen Entstehens einer Splittersiedlung oder des Erweiterns des räumlichen Ausdehnungsbereichs einer schon existierenden Splittersiedlung spricht – zumindest bei der Verwirklichung von Wohnbauvorhaben – eine starke Vermutung für Einleitung oder Förderung einer Zersiedlung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1977 – IV C 37.75 –, juris, Rn. 24; OVG NRW, Beschluss vom 17. März 2016 – 2 A 1170/15 –, juris, Rn. 35. Eine Zersiedlungswirkung kann ebenso gut von Gebäuden ausgehen, die sonstigen Zwecken zu dienen bestimmt sind und ein Vorbild für vergleichbare (Wohn-)Anschlussbebauung sein können. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 1998 – 4 C 10.97 –, juris, Rn. 21; OVG NRW, Beschluss vom 25. Februar 2014 – 2 A 1295/13 –, juris, Rn. 30. Insbesondere lösen Gartenhäuser oder ähnliche kleinformatige Gebäude, die zumindest auch dem Aufenthalt von Menschen dienen, ein nicht unbeträchtliches „Nachahmungspotenzial“ in der Nachbarschaft aus und stehen damit Wohngebäuden hinsichtlich der zu befürchtenden Zersiedlungswirkung nicht wesentlich nach. Vgl. VG Köln, Gerichtsbescheid vom 2. Februar 2022 – 8 K 6175/19 –, Seite 8 des amtlichen Umdrucks, zur Veröffentlichung vorgesehen. Indizien für die Annahme der Einleitung oder Förderung der Zersiedlung sind unter anderem eine Vorbildwirkung für weitere Grundstücke. Hierbei muss die Vorbildwirkung nicht dergestalt sein, dass ein uneingeschränkter Rechtsanspruch auf Zulassung weiterer Vorhaben ausgelöst wird. Es genügt, dass die Gründe, die weiteren Vorhaben entgegengehalten werden könnten, an Überzeugungskraft einbüßen würden, wenn das jetzt beantragte bzw. zu beseitigende Vorhaben nicht aus eben den Gründen (Entstehung einer Splittersiedlung) versagt bzw. beseitigt würde, mit der Genehmigung bzw. Duldung also ein sog. Berufungsfall geschaffen würde. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. September 1999 – 4 B 27.99 –, juris, Rn. 6; OVG NRW, Beschluss vom 25. Februar 2020 – 2 A 3368/19 –, juris, Rn. 33. Ausgehend hiervon ließ das Gartenhaus im maßgeblichen Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung die Einleitung eines Zersiedlungsprozesses des am Ortsrand beginnenden Außenbereichs befürchten. Dies zeigt sich indiziell schon in der vormals auf dem südlichen Flurstück existierenden – mittlerweile abgebrochenen – baulichen Anlage mit Holzlagernutzung, in der sich das Zersiedlungspotenzial zeitweise verwirklicht hatte. Aber auch zukünftig büßten bei Fortbestehen des streitgegenständlichen Gartenhauses Gründe für die Ablehnung einer vergleichbaren baulichen Anlage an Überzeugungskraft ein. Dies gilt auch angesichts der Einstufung der östlich und südlich an das Vorhabengrundstück angrenzenden Flächen als Naturschutzgebiet. Denn die insoweit maßgebliche Naturschutzverordnung sieht jedenfalls auch Möglichkeiten der Befreiung (§ 9 der Naturschutzverordnung) vom prinzipiellen Bauverbot vor, hinsichtlich deren Erteilung auf die Existenz des Gartenhauses auf dem Vorhabengrundstück verwiesen werden könnte. Die Abrissverfügung richtet sich gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW 2018 i. V. m. § 18 Abs. 1 Satz 1 OBG NRW mit dem erbbauberechtigten Kläger auch gegen den ordnungspflichtigen Eigentümer des zu entfernenden Gebäudes. Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 ErbbauRG wird nämlich das auf Grund eines Erbbaurechts errichtete Bauwerk zum wesentlichen Bestandteil des Erbbaurechts, nicht zu dem des in Dritteigentum stehenden Grundstücks, auf dem es aufsteht. Vgl. dazu auch OVG NRW, Beschluss vom 18. November 2008 – 7 A 103/08 –, juris, Rn. 43. Die Abrissverfügung ist auch ermessensfehlerfrei ergangen und verhältnismäßig. Der fehlerfreien Ermessensausübung steht kein auf der erklärten Duldung des Gartenhauses aufsattelnder Vertrauensschutz des Klägers entgegen. Damit eine behördliche Erklärung objektiv als aktive Duldung verstanden werden kann, muss ihr angesichts ihres Ausnahmecharakters und ihrer weitreichenden Folgen mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen sein, ob, in welchem Umfang und gegebenenfalls über welchen Zeitraum die Duldung der illegalen Zustände erfolgen soll, weswegen auch Vieles dafür spricht, dass eine länger andauernde Duldung oder Duldungszusage, soll sie Vertrauensschutz vermitteln, schriftlich erfolgen muss. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2014 – 2 A 2313/13 –, juris, Rn. 21, m. w. N. Ausgehend hiervon lässt sich der Akte keine schriftlich dokumentierte, in ihrem Ausmaß hinreichend deutliche Erklärung der Beklagten entnehmen, dass und in welchem tatsächlichen und zeitlichen Umfang sie das Gartenhaus (aktiv) zu dulden gedenke. Eine etwaig getroffene bloß mündliche Zusage zwischen den Beteiligten, zunächst nicht gegen das Gartenhaus einzuschreiten bzw. das Verfahren insofern einzustellen, steht einem Wiederaufgreifen des Verfahrens zu einem späteren Zeitpunkt nicht entgegen. Die Abrissverfügung ist letztlich auch nicht unverhältnismäßig. Insbesondere stand im Zuge der Frage der Erforderlichkeit eines vollständigen Rückbaus des Gartenhauses nicht das mildere Mittel eines teilweisen Rückbaus als milderes aber gleich wirksames Mittel zur Verfügung. Ein Rückbau auf den Zustand des Geräteschuppens hätte den Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht restlos und damit gleich wirksam wie ein kompletter Rückbau ausgeräumt. Denn auch der Geräteschuppen für sich allein genommen war im maßgeblichen Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung weder isoliert genehmigt, genehmigungsfähig noch bestandsgeschützt. Die fehlende Genehmigungsfähigkeit ergibt sich aus den gleichen Gründen wie die fehlende Genehmigungsfähigkeit des Gesamtgartenhauses. Der Geräteschuppen genießt nach seiner Erweiterung zum Gartenhaus auch keinen – etwaig in der Vergangenheit begründeten – isolierten Bestandsschutz mehr. Dieser ist – wie bereits dargelegt – mit der signifikanten baulichen Erweiterung zu einem baulich-konstruktiv einheitlichen Gebäude erloschen. Selbst wenn man dementgegen annehmen wollte, dass aufgrund zweier unabhängiger Fundamente der unterschiedlichen Teile des Gartenhauses durch den Umbau keine einheitliche bauliche Anlage entstanden wäre, so wäre auch dann ein isolierter Bestandsschutz des älteren Gartenhausteils nicht gegeben. Denn auch der ältere Gartenhausteil befand sich vor der baulichen Änderung ohne Baugenehmigung als unerwünschte bauliche Anlage im Außenbereich. Ein Bestandsschutz konnte insofern folglich nicht entstehen. Die Zwangsgeldandrohung ist ebenfalls rechtmäßig. Sie kann auf § 63 i. V. m. 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 60 VwVG NRW gestützt werden. Umstände, die gegen eine Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldandrohung sprächen, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für der Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.