Beschluss
2 A 134/20
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2020:0721.2A134.20.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung wird verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund der Entscheidung vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf bis zu 500,- Euro festgesetzt Gründe: 1 I. 2 Der Kläger ist seit dem 3. März 2013 unter der im Rubrum genannten Adresse mit seiner Erstwohnung gemeldet. 3 Nachdem im Rahmen eines Meldedatenabgleichs für die streitgegenständliche Wohnung kein Beitragskonto des Klägers gefunden werden konnte, bat der Beklagte den Kläger u. a. mit Schreiben vom 25. November 2013 um Mitteilung der beitragsrelevanten Daten. Der Kläger teilte daraufhin unter dem 28. Januar 2014 mit, er besitze weder Radio noch Fernseher und lebe ohne Strom, Wasser und Heizung. 4 Nachdem auf ein weiteres Schreiben des Beklagten keine Reaktion erfolgt war, meldete dieser die Wohnung des Klägers rückwirkend zum 1. März 2013 an. In der Folge ergingen mehrere Festsetzungsbescheide, so am 1. Juni 2015, 1. September 2015 und 1. Februar 2016, die Rundfunkbeiträge für den Zeitraum März bis November 2015 in Höhe von insgesamt 181,98 €, inklusive Säumniszuschlägen in Höhe von jeweils 8,00 €, festsetzten. 5 Mit Schreiben vom 10. November 2015 erklärte der Kläger, dass seine Wohnung nicht bewohnbar sei, er über keinerlei Einkommen verfüge und seit 1995 ohne Wasser, Strom und Heizung lebe. Das Haus sei verkommen. Er habe keinen eigenen Haushalt. 6 Am 1. März 2016 legte der Kläger ausdrücklich Widerspruch ein. Die Rundfunkbeitragspflicht entstehe nur im Falle des Bewohnens einer Wohnung. Für leerstehende Wohnungen werde auch kein Rundfunkbeitrag vom Eigentümer erhoben. Er lebe nicht in der streitgegenständlichen Wohnung, sondern bei Freunden und Bekannten. 7 Mit Widerspruchsbescheid vom 31. Juli 2017, zugestellt am 3. August 2017, wies der Beklagte den Widerspruch gegen den Festsetzungsbescheid vom 1. Februar 2016 zurück. Zur Begründung führte er aus, dass das Haus des Klägers eine Wohnung i. S. d. Rundfunkbeitragsrechts darstelle, weil der Kläger es – unabhängig von seiner Eignung zum Wohnen oder Schlafen – seit 2013 hierfür regelmäßig nutze. Für die Annahme der Wohnungseigenschaft sei die Häufigkeit oder Intensität der Nutzung irrelevant. Darüber hinaus habe der Kläger die gesetzliche Vermutung des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 RBStV nicht widerlegt. 8 Der Kläger hat am 4. September 2017 Klage erhoben und zur Begründung geltend gemacht, dass mangels Strom, Heizung und Wasser keine Wohnung vorliege, weil sie nicht zum Wohnen oder Schlafen geeignet sei und hierfür auch nicht genutzt werde. Dies belegten etwa die vorgelegten Abrechnungen der Versorgungsunternehmen, wonach tatsächlich kein Strom und kein Wasser abgenommen werde. Er sei unter der Anschrift lediglich gemeldet, um dort Post zu empfangen. 9 Der Kläger hat beantragt, 10 die Festsetzungsbescheide vom 1. Juni 2015, 1. September 2015 und 1. Februar 2016 sowie den Widerspruchsbescheid vom 31. Juli 2017 aufzuheben und festzustellen, dass eine Beitragspflicht des 11 Klägers nicht besteht. 12 Der Beklagte hat beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Er hat seine im Verwaltungsverfahren gemachten Ausführungen wiederholt und vertieft. Der Kläger sei unter der Anschrift melderechtlich erfasst. Dies setze eine Wohnung im Sinne des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages voraus, weil der melderechtliche Wohnungsbegriff enger als der rundfunkbeitragsrechtliche sei, indem er die tatsächliche Nutzung zum Wohnen oder Schlafen erfordere. Es sei zudem treuwidrig, einerseits gegenüber der Meldebehörde mitzuteilen, die betreffende Wohnung zu bewohnen, und andererseits ihm gegenüber zu behaupten, dies sei tatsächlich nicht der Fall. Die – für eine Widerlegung der Vermutung des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 RBStV erforderliche – korrigierte Meldebescheinigung habe der Kläger ebenfalls nicht vorgelegt. Des Weiteren sei auch die Erhebung des Säumniszuschlages rechtmäßig, weil im Zeitpunkt des Erlasses der Bescheide die festgesetzten Beträge bereits über vier Wochen fällig gewesen seien. 15 Mit Urteil vom 2. Dezember 2019 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Es könne dahinstehen, ob die Klage gegen die Festsetzungsbescheide vom 1. Juni 2015 und 1. September 2015 bereits mangels Durchführung eines ordnungsgemäßen Widerspruchsverfahrens unzulässig sei. Sie sei jedenfalls bezüglich sämtlicher Festsetzungsbescheide unbegründet. Nach § 2 Abs. 1 RBStV sei im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Der Kläger sei zwischen März und November 2015 Inhaber der Wohnung „V. Weg ..“ in Q. X. gewesen und habe damit den Beitragstatbestand erfüllt. Bei dem streitgegenständlichen Gebäude handele es sich auch um eine Wohnung i. S. d. § 3 Abs. 1 RBStV. Der Kläger könne sich nicht darauf berufen, dass die Wohnung nicht zum Wohnen oder Schlafen geeignet sei. Nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 RBStV werde als Inhaber einer Wohnung jede Person vermutet, die dort nach dem Melderecht gemeldet sei. Der Kläger sei unter der Anschrift „V. Weg ..., ….. Q. X. “ gemeldet. Die daran anknüpfende Vermutung einer Wohnungsinhaberschaft erstrecke sich auch auf die Eigenschaft des Objektes als Wohnung. Denn der melderechtliche Wohnungsbegriff umfasse jeden umschlossenen Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt werde, § 20 Satz 1 BMG. Er sei damit enger als die Anforderungen, die in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RBStV gestellt würden. Danach bestehe eine Wohnung schon dann, wenn sie zum Wohnen oder Schlafen objektiv geeignet sei. Selbst wenn man auf der Grundlage der Gesetzgebungsmaterialien davon ausgehe, dass die Vermutung nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 RBStV grundsätzlich widerlegbar sei, habe der Kläger seiner ihm insoweit obliegenden Darlegungs- und Nachweispflicht nicht genügt. Er habe vielmehr mit seiner bußgeldbewerten Falsch- bzw. Nichtmeldung veränderter (Wohn-)Verhältnisse selbst die Ursache dafür gesetzt, dass er infolge angeblich unzutreffender Daten im Melderegister als rundfunkbeitragspflichtig erfasst worden sei. Zur Widerlegung der Vermutung nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 RBStV wäre daher die Vorlage einer korrigierten oder neuen Meldebescheinigung erforderlich gewesen. Denn anders als bei § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 RBStV sei im Rahmen der Vermutung der Nr. 1 kein Fall denkbar, in welchem es nicht treuwidrig erscheine, wenn der Betroffene der Meldebehörde mitteile, er wohne unter einer bestimmten Adresse, der Rundfunkanstalt gegenüber aber Gegenteiliges erkläre. Dies stehe in Einklang mit dem Willen des Gesetzgebers, mit dem 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag eine Vereinfachung des Rundfunkbeitragsrechts herbeizuführen, indem Ermittlungen, ob der Beitragstatbestand erfüllt sei, entfielen. Eine „Nachschau hinter der Wohnungstür“ habe vermieden werden sollen. Unerheblich sei schließlich, dass der Kläger nach eigener Auskunft in der Wohnung keine Rundfunkgeräte bereithalte. Das Bestehen der individuellen Möglichkeit, den öffentlichrechtlichen Rundfunk nutzen zu können, reiche für das Entstehen der Beitragspflicht aus. Auf den (Un-)Willen, Rundfunkprogramme in Anspruch zu nehmen, komme es nicht an. Auch die Erhebung von Säumniszuschlägen sei nicht zu beanstanden. Die vom Kläger weiter erhobene Feststellungsklage sei zulässig, aus den gleichen Gründen wie die Anfechtungsklage aber unbegründet. 16 Mit seiner vom Senat zugelassenen Berufung macht der Kläger im Wesentlichen geltend, das Verwaltungsgericht sei fehlerhaft davon ausgegangen, dass es sich bei seiner Meldeadresse um eine Wohnung im Sinne von § 3 RBStV handele. Es liege keine baulich abgeschlossene Raumeinheit vor, die zum Wohnen oder Schlafen geeignet sei oder genutzt werde. Der Kläger bewohne die Wohnung, unter der er gemeldet sei, nicht, weil diese nicht nutzbar sei. Sie könne weder beheizt werden noch verfüge sie über fließendes Wasser oder elektrische Energie. Sie sei tatsächlich unbewohnbar und werde aufgrund dessen von ihm nicht genutzt. Aus dem gleichen Grund handele es sich bei der Meldeadresse auch nicht um eine Wohnung im Sinne des Melderechtes. Die Vermutungsregelung des § 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 RBStV sei hier nicht anwendbar, deshalb habe er sie auch nicht widerlegen müssen. Er habe zu keinem Zeitpunkt seine Eigenschaft als Inhaber der Wohnung bestreiten wollen, es gehe allein um die Möglichkeit einer Nutzung. Die Wohnung werde im Sinne des Bundesmeldegesetzes nicht bewohnt und sei im Sinne des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages auch nicht abstrakt zum Wohnen oder Schlafen geeignet. Das Verwaltungsgericht habe die Widerlegung der Vermutung ausschließlich auf die Inhaberschaft einer Wohnung angewandt, nicht aber auf die Benutzung der Wohnung. Dies entspreche letztlich auch dem Gesetzestext. Zudem habe das Verwaltungsgericht übersehen, dass der Kläger in den genannten Räumlichkeiten nicht die Möglichkeit habe, Rundfunkprogramme zu empfangen. Die Wohnung verfüge nicht über die für den Empfang erforderliche Stromzufuhr. 17 Der Kläger beantragt sinngemäß, 18 das angefochtene Urteil abzuändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen. 19 Der Beklagte beantragt, 20 die Berufung zurückzuweisen. 21 Zur Begründung verweist er auf sein erstinstanzliches Vorbringen, die Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Urteil sowie die Hinweisverfügungen des Senats vom 14. Mai 2020 und vom 15. Juni 2020. 22 Der Senat hat den Kläger mit Verfügung vom 14. Mai 2020 darauf hingewiesen, dass die Klage und die Berufung nicht der Formvorschrift des § 82 Abs. 2 Satz 1 VwGO entsprechen, weil es an der Angabe einer ladungsfähigen Anschrift des Klägers fehle, und ihm unter Hinweis auf die Rechtsfolgen eine Ausschlussfrist von vier Wochen ab Zustellung zur Angabe einer ladungsfähigen Anschrift gesetzt. Eine solche Mitteilung ist innerhalb der gesetzten Frist nicht erfolgt; mit Schriftsatz vom 10. Juni 2020 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers lediglich mitgeteilt, eine Reaktion des Klägers stehe noch aus. Mit Schriftsatz vom 3. Juli 2020 teilte der Prozessbevollmächtigte noch mit, es habe kein Kontakt mit dem Kläger hergestellt werden können und es sei auch keine „irgendwie geartete Reaktion“ erfolgt, was „unüblich“ sei. 23 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. 24 II. 25 Die Berufung hat keinen Erfolg. Sie ist – ebenso wie die Klage – bereits unzulässig, weil es an der Angabe einer ladungsfähigen Anschrift des Klägers fehlt. 26 Die Entscheidung des Gerichts ergeht durch Beschluss nach § 125 Abs. 2 S. 2 VwGO, nachdem die Beteiligten hierzu nach § 125 Abs. 2 S. 3 VwGO angehört worden sind. Dabei sind keine Gesichtspunkte zutage getreten, die die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Hintergrund des § 125 Abs. 2 S. 1 VwGO, der bei Fehlen von Zulässigkeitsvoraussetzungen zwingend die Verwerfung der Berufung anordnet, rechtfertigen oder erfordern würde. Solche sind für den Senat auch im Übrigen nicht zu erkennen. 27 Die Berufung ist – wie schon die Klage – unzulässig, weil sie nicht in einer den Anforderungen des § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO entsprechenden Weise erhoben worden ist. Es fehlt an der Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Klägers, die zu den grundsätzlich zwingenden Anforderungen an eine ordnungsgemäße Klageerhebung gehört. 28 Vgl. dazu ausführlich BVerwG, Urteil vom 13. April 1999 - 1 C 24.97 -, NJW 1999, 2608 = juris Rn. 27 ff.; siehe auch Beschluss vom 14. Februar 2012 - 9 B 79.11 u. a. -, NJW 2012, 1527 = juris. 29 Dies gilt auch dann, wenn der Kläger anwaltlich vertreten ist. 30 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. April 2009 - 10 D 47/08.NE -, juris; Hoppe, in: Eyermann, VwGO – Kommentar, 15. Aufl. 2019, § 82 Rn. 3, jeweils m. w. N. 31 Die Angabe einer Anschrift ist Voraussetzung für die hinreichende Identifizierbarkeit des Klägers, die u. a. dazu dient, ihm gerichtliche Entscheidungen, Verfügungen und Schreiben zustellen und etwaige gegen ihn gerichtete Kostenforderungen, einschließlich eines Kostenerstattungsanspruchs des im Verfahren Obsiegenden, erfolgreich durchsetzen zu können. Deshalb reicht die Anschrift des Prozessbevollmächtigten grundsätzlich nicht aus. 32 Vgl. dazu nur BVerwG, Urteil vom 13.04.1999 - 1 C 24.97 -, DVBl. 1999, 989; OVG NRW, Beschluss vom 30.07.2003 - 17 B 1070/03 - und Urteil vom 30. April 2009 - 10 D 47/08.NE -, juris. 33 Für die Berufung gilt nach § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO Entsprechendes. Der Kläger hat jedoch keine Anschrift angegeben oder Gründe dafür genannt, dass ihm dies unzumutbar sei. 34 Unter der ladungsfähigen Anschrift ist dabei der Raum zu verstehen, den die Person tatsächlich für eine gewisse Zeit bewohnt. 35 BVerwG, Urteil vom 13. April 1999 - 1 C 24.97 -, NJW 1999, 2608 = juris Rn. 28 m. w. N.; Beschluss vom 14. Februar 2012 - 9 B 79.11 u. a. -, NJW 2012, 1527 = juris Rn. 3 f. 36 Gemessen hieran fehlt es nach den eigenen Angaben des Klägers an einer ladungsfähigen Anschrift. Er gibt vielmehr selbst durchgängig an, dass er unter der angegebenen Anschrift V. Weg 2, ….. Q. X. weder wohnt noch sich dort aufhält und die Örtlichkeit auch nicht zum Wohnen oder Schlafen genutzt werden kann. Sie sei aufgrund ihres Zustandes unbewohnbar. In der Sache existiert dort offenbar nur ein Briefkasten, über den den Kläger Schriftstücke erreichen können. Dies reicht – wie etwa auch bei einer Postfach-Adresse – nicht aus. 37 Vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Urteil vom 13. April 1999 - 1 C 24.97 -, NJW 1999, 2608 = juris; OVG NRW, Urteil vom 30. April 2009 - 10 D 47/08.NE -, juris; Hoppe, in: Eyermann, VwGO – Kommentar, 15. Aufl. 2019, § 82 Rn. 3, jeweils m. w. N. 38 Das gilt umso mehr, als inzwischen sogar fraglich geworden ist, ob der Kläger über die angegebene Anschrift überhaupt noch erreicht werden kann. Sein Prozessbevollmächtigter hat auf die gerichtliche Aufforderung, eine ladungsfähige Anschrift anzugeben, nämlich mitgeteilt, dass ihm eine Kontaktaufnahme mit dem Kläger nicht möglich gewesen sei. 39 Anhaltspunkte dafür, dass die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift ausnahmsweise entbehrlich sein könnte, 40 vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 13. April 1999 - 1 C 24.97 -, NJW 1999, 2608 = juris Rn. 40; Beschluss vom 14. Februar 2012 - 9 B 79.11 u. a. -, NJW 2012, 1527 = juris Rn. 7, m. w. N. auch auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, 41 sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. 42 Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob die Klage – ihre Zulässigkeit unterstellt – unbegründet wäre. Mit Blick auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts weist der Senat aber vorsorglich auf Folgendes hin: 43 Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Vermutungsregelung nach § 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 RBStV erstrecke sich auch darauf, dass es sich bei der Meldeanschrift tatsächlich um eine Wohnung handelt, lässt sich zwar mit der vom Verwaltungsgericht gegebenen Begründung, der Wohnungsbegriff des Meldegesetzes sei enger als die Definition nach § 2 Abs. 2 RBStV, grundsätzlich vertreten. Bedenken begegnet aber, dass dafür sowohl der Wortlaut als auch die Systematik des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages letztlich übergangen werden müssen. Denn danach gilt die Vermutung nicht für die Frage, ob tatsächlich eine Wohnung besteht, obwohl eine der Regelung zur Inhaberschaft vergleichbare Vermutung – einen entsprechenden Willen des Gesetzgebers vorausgesetzt – ohne weiteres regelbar gewesen wäre. Die Argumentation des Verwaltungsgerichts erscheint im vorliegenden Fall insbesondere deshalb problematisch, weil nach den vom Kläger vorgelegten Abrechnungen über Strom und Wasser mehr als naheliegt, dass eine Wohnnutzung tatsächlich nicht stattfindet und damit relativ eindeutig keine Wohnung im Sinne von § 20 S. 1 BMG vorliegt. Dieser setzt nämlich voraus, dass ein umschlossener Raum zum Wohnen oder Schlafen „benutzt wird“. Damit spricht jedoch auch alles dafür, dass die Meldung nach § 17 BMG objektiv falsch ist. Dass eine entsprechende Angabe bußgeldbewehrt ist, ändert an diesem Befund nichts. Zudem führt der eigenständige rundfunkbeitragsrechtliche Wohnungsbegriff letztlich zwangsläufig dazu, dass eine Deckungsgleichheit nicht herbeigeführt werden kann. 44 Im Übrigen läuft die vom Verwaltungsgericht vertretene Auffassung, bei der Regelung des § 2 Abs. 2 RBStV handele es sich um eine widerlegliche Vermutung, die jedoch nur durch die Vorlage einer geänderten Meldebestätigung beseitigt werden könne, in der Sache darauf hinaus, dass es doch eine unwiderlegliche Vermutung ist. Denn auch dann würde tatsächlich allein auf die Meldebescheinigung bzw. die melderechtliche Lage abgestellt. 45 Vgl. dazu auch OVG NRW, Beschluss vom 20. Juli 2018 - 2 E 79/18 -. 46 Schließlich erscheint auch fraglich, ob das Argument der Treuwidrigkeit im vorliegenden Fall durchschlagen könnte, nachdem Adressaten und Kontexte der melderechtlichen Anmeldung und der Rundfunkbeitragspflicht nicht identisch und auch nicht ohne Weiteres vergleichbar sind. 47 Vgl. dazu erneut OVG NRW, Beschluss vom 20. Juli 2018 - 2 E 79/18 -. 48 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 49 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO. 50 Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. 51 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 3 GKG.