Urteil
28 K 7165/23.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2024:0117.28K7165.23A.00
3Zitate
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger hat am 29. September 2023 Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 18. September 2023 erhoben, durch welchen sein Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt und die Abschiebung in die Türkei angedroht wurde, und zunächst begehrt, die Beklagte zu verpflichten, ihm den subsidiären Schutz zuzuerkennen und hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Hinsicht auf die Türkei vorliegen. Den zugleich gestellten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung hat das Gericht durch Beschluss vom 9. Oktober 2023 - 28 L 2655/23.A - abgelehnt. Als Anschrift teilte der durch einen Rechtsanwalt vertretene Kläger in der Klageschrift die ZUE R. ∙ W.-straße 00 ∙ R. mit. Nachdem der Kläger in die Türkei zurückgereist war, schränkte er die Klage durch Schriftsatz vom 9. November 2023 insoweit ein, als er nur noch – schriftsätzlich wörtlich –beantragt, das ihm in dem Bescheid des Bundesamtes vom 18. September 2023 auferlegte Einreise- und Aufenthaltsverbot von 30 Monaten auf 3 Monate herabzusetzen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Durch Schriftsatz vom 23. November 2023 teilte die Beklagte mit, dass der Kläger nach unbekannt verzogen sei. Auf Aufforderung des Gerichts, eine ladungsfähige Anschrift des Klägers mitzuteilen, erklärte der Prozessbevollmächtigte des Klägers, dass eine ladungsfähige Anschrift des Klägers, nachdem dieser in die Türkei zurückgezogen sei, nicht bekannt sei. Eine zustellungsfähige Adresse sei jedoch seine Verlobte G. F. X. in Deutschland. Durch Verfügung vom 15. Dezember 2023 hat das Gericht den Prozessbevollmächtigten des Klägers nach § 82 Abs. 2 VwGO mit ausschließender Wirkung aufgefordert, binnen zwei Wochen die Anschrift des Klägers mitzuteilen. Dieser Aufforderung ist er nicht nachgekommen. Vielmehr hat er wiederum auf die Verlobte des Klägers in Deutschland verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Der Einzelrichter kann, nachdem ihm der Rechtsstreit durch Beschluss vom 10. Oktober 2023 nach § 6 Abs. 1 VwGO zur Entscheidung übertragen wurde, ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da der Kläger und die Beklagte hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die Klage war nach § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen, soweit der Kläger diese durch Schriftsatz vom 9. November 2023 zurückgenommen hat. Im Übrigen ist die Klage unzulässig. Die Klage genügt nicht den Anforderungen des § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Es fehlt an der Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Klägers. Das Gericht hat den Prozessbevollmächtigten des Klägers nach § 82 Abs. 2 VwGO mit ausschließender Wirkung aufgefordert, die Anschrift der Kläger mitzuteilen. Dieser Aufforderung ist er binnen der ihm gesetzten Frist nicht nachgekommen. Die Angabe der ladungsfähigen Anschrift gehört zu den zwingenden Anforderungen an eine ordnungsgemäße Klageerhebung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. April 1999 - 1 C 24.97 -, juris Rn. 27 ff; OVG NRW. Dies gilt auch dann, wenn der Kläger anwaltlich vertreten ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Juli 2020 - 2 A 134/20 -, juris Rn. 27, m. w. N. Die Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Klägers soll nämlich nicht nur dessen hinreichende Individualisier- und Identifizierbarkeit sicherstellen und die Zustellung von Entscheidungen, Ladungen sowie gerichtlichen Verfügungen ermöglichen. Sie soll vielmehr darüber hinaus auch gewährleisten, dass der Kläger nach entscheidungserheblichen Tatsachen befragt und sich im Fall des Unterliegens seiner Kostentragungspflicht nicht entziehen kann. Dementsprechend wird ein Rechtsschutzgesuch unzulässig, wenn der Rechtsuchende einer gerichtlichen Aufforderung, seine während des Verfahrens geänderte Anschrift binnen einer bestimmten Frist mitzuteilen, ohne triftigen Grund nicht nachkommt. Vgl. Aulehner, in: Sodan / Ziekow, VwGO, 5. Auflage (2018), § 82 Rn 8. Unter der ladungsfähigen Anschrift ist die Wohnanschrift zu verstehen, unter der der Kläger tatsächlich erreichbar ist. Die Anschrift der Verlobten des Klägers in Deutschland genügt obdem nicht, wenn sich der Kläger nicht dort, sondern in der Türkei aufhält. Eine ladungsfähige Anschrift ist grundsätzlich auch dann anzugeben, wenn sich der Kläger im Ausland befindet. Vgl. Riese, in: Schoch / Schneider, VwGO, 44. Ergänzungslieferung (März 2023), § 82 Rn. 13. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 und 155 Abs. 2 VwGO sowie 83b AsylG. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 84 Abs. 1 Satz 2 und 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO. Der Gegenstandswert richtet sich nach § 30 RVG. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung beantragt werden. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. Der Antrag ist schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.