Beschluss
13 B 855/20.NE
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2020:0710.13B855.20NE.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e 2 I. 3 Die in einer nordrhein-westfälischen Gemeinde wohnenden Antragsteller wenden sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen § 2 Abs. 1 und 2 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Bereich der Betreuungsinfrastruktur (Coronabetreuungsverordnung - CoronaBetrVO) vom 1. Juli 2020 (GV. NRW S. 491b), geändert durch Verordnung vom 2. Juli 2020 (GV. NRW S. 516). Sie begehren die sofortige Wiederaufnahme des Regelbetriebs in den Kindertageseinrichtungen. 4 § 2 CoronaBetrVO lautet wie folgt: 5 § 2Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Heilpädagogische Kindertageseinrichtungen 6 (1) Die Förderung von Kindern gemäß den §§ 22 ff. des Achten Buches Sozialgesetzbuch ist in allen Kindertageseinrichtungen (einschließlich Hort- und Spielgruppen), Kindertagespflegestellen und heilpädagogischen Kindertageseinrichtungen zur Verringerung von Infektionsrisiken bezogen auf das SARS-CoV-2-Virus bis auf weiteres nur im Rahmen eines eingeschränkten Regelbetriebes zugelassen. Hierzu obliegt es den Trägern bzw. Leitungen der Kindertageseinrichtungen, heilpädagogischen Kindertageseinrichtungen und Gruppen sowie den Kindertagespflegestellen, die Empfehlungen in der „Handreichung für die Kindertagesbetreuung in einem eingeschränkten Regelbetrieb nach Maßgaben des Infektionsschutzes aufgrund der SARS-CoV-2-Pandemie (gültig vom 8. Juni bis 31. August 2020)“ vom 27. Mai 2020 des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration, insbesondere die Hygienestandards und Empfehlungen nach Abschnitt 4 dieser Handreichung und die in ihr beschriebenen organisatorischen Maßnahmen wie die nähere Ausgestaltung zu Bring- und Abholzeiten oder zur Lage der Betreuungszeit umzusetzen. Um die Umsetzung dieser Regelungen gesichert zu ermöglichen, ist der eingeschränkte Regelbetrieb nach den Maßgaben der Absätze 2 bis 8 zu gestalten. 7 (2) In Kindertageseinrichtungen werden, mit Ausnahme von Hortgruppen, die Betreuungszeiten wie folgt eingeschränkt: 8 1. für Kinder mit einem Betreuungsvertrag von 25 Stunden auf 15 Stunden, 9 2. für Kinder mit einem Betreuungsvertrag von 35 Stunden auf 25 Stunden, 10 3. für Kinder mit einem Betreuungsvertrag von 45 Stunden auf 35 Stunden. 11 Nach Würdigung der Gesamtsituation in der Einrichtung und Abstimmung mit dem jeweiligen Landesjugendamt unter Einbeziehung des jeweiligen Jugendamtes können, soweit eingeschränkte Personalressourcen dies erfordern, geringere und, soweit die jeweiligen Personalressourcen dies zulassen und eine Überlastung der Gesamtsituation in der Einrichtung ausgeschlossen werden kann, auch höhere Betreuungsumfänge angeboten werden. 12 (3) In der Kindertagespflege erfolgt die Betreuung der Kinder grundsätzlich im zeitlichen Umfang der Betreuungsverträge. Um allen Kindern, für die der Betreuungsanspruch in Kindertagespflege vor Ort geltend gemacht wird, eine Betreuung wenigstens mit eingeschränktem Umfang zu ermöglichen, kann, soweit dies erforderlich ist, die tatsächlich angebotene Betreuungszeit gleichmäßig um einen bestimmten Prozentsatz eingeschränkt werden. Unterschiedliche Reduzierungsumfänge innerhalb eines Jugendamtsbezirkes sind möglich, innerhalb eines Sozialraumes sollte die Reduzierung einheitlich erfolgen, die Steuerung obliegt den örtlichen Fachberatungsstellen. Eine Betreuung ist nur im Rahmen der Erlaubnis nach § 43 des Achten Buches Sozialgesetzbuch möglich. 13 (4) Eine Ausnahme zu Einschränkungen der Betreuungszeit gilt, wenn der Besuch eines der genannten Betreuungsangebote als Folge einer familiengerichtlichen Entscheidung oder im Rahmen von Maßnahmen und Schutzplänen nach § 8a des Achten Buches Sozialgesetzbuch erforderlich ist. Dies gilt auch, wenn das Kind dieses Angebot bereits in Folge einer Entscheidung nach den §§ 27 ff. des Achten Buches Sozialgesetzbuch wahrgenommen hat. Die Entscheidung über den Betreuungsumfang ist von der Jugendamtsleitung oder einer von ihr benannten Person in Abstimmung mit der Leitung der Kindertageseinrichtung oder der Kindertagespflegestelle zu treffen. 14 (5) Eine Ausnahme zu Einschränkungen der Betreuungszeit kann auch in Fällen zugelassen werden, in denen eine besondere Härte für Eltern oder Kinder entsteht, die sich durch außergewöhnliche, schwerwiegende und atypische Umstände objektiv von den durch die Einschränkungen des Betreuungsangebotes allgemein entstehenden Härten abhebt. Die Entscheidung obliegt dem Jugendamt. 15 (6) Während der Bring- und Abholsituationen sollen alle Erwachsenen eine Schutzmaske (mindestens Mund-Nase-Bedeckung gemäß § 2 Absatz 2 der Coronaschutzverordnung) tragen. Darüber hinaus besteht grundsätzlich Schutzmaskenpflicht (mindestens Mund-Nase-Bedeckung gemäß § 2 Absatz 2 der Coronaschutzverordnung) für alle Erwachsenen in Kindertageseinrichtungen, heilpädagogischen Einrichtungen und Kindertagespflegestellen, sobald der Abstand von 1,5 Metern zwischen Erwachsenen nicht eingehalten werden kann. Externe Personen, wie insbesondere das Personal von Liefer- oder Handwerksbetrieben, müssen die Mund-Nase-Bedeckung beim Aufenthalt in Räumlichkeiten von Kindertagesbetreuungsangeboten zu Betreuungszeiten durchgehend tragen. Ausnahmen von der Schutzmaskenpflicht aus medizinischen Gründen sind zulässig. 16 (7) Abweichend von § 23 Absatz 4 Satz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch kommt für Kinder, deren vertragsgemäße Kindertagespflegestelle aus Infektionsschutzgründen nicht zur Verfügung steht, eine Aussetzung des Rechtsanspruches nach § 24 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch nur solange in Betracht, bis unter Berücksichtigung der Besonderheiten des eingeschränkten Regelbetriebes eine andere Betreuungsmöglichkeit gefunden worden ist. 17 Die Antragsteller haben am 9. Juni 2020 den Erlass einer normbezogenen einstweiligen Anordnung beantragt und am 17. Juni 2020 einen Normenkontrollantrag (13 D 108/20.NE) gestellt. 18 Zur Begründung machen sie im Wesentlichen geltend: Sie arbeiteten als Altenpflegerin und Auslieferungsfahrer eines Post- und Paketzustellers in „systemrelevanten Berufen“. Sie könnten, wie viele andere Berufsgruppen auch, nicht aus dem „Homeoffice“ arbeiten. Ihre zwei Kinder würden in einer Kindertageseinrichtung betreut und hätten bisher die sogenannte Notbetreuung in Anspruch genommen. Aufgrund der mit dem eingeschränkten Regelbetrieb eingeführten Reduzierung der vertraglich geschuldeten Betreuungsleistung um zehn Stunden pro Kind und Woche könnten sie ihren beruflichen Tätigkeiten nicht in vollem Umfang nachgehen. Die Maßnahme sei nicht verhältnismäßig. Wenn der Verordnungsgeber die Notbetreuung für Kinder von Eltern in „systemrelevanten Berufen“ abschaffe, gehe er offenbar davon aus, dass die Gefahr weitgehend unter Kontrolle sei, sodass diese nicht als Rechtfertigung für eine Stundenreduzierung herangezogen werden könne. Sie sei auch nicht praxistauglich. Die reduzierte Stundenzahl diene nicht dazu, das Infektionsrisiko zu senken, da sie nicht zu einer Teilung der Gruppen führe, die eine Einhaltung von Abstandsregeln zwischen Kindern und gegebenenfalls Eltern ermögliche. Stattdessen sei die Reduzierung offiziell mit einem vorhandenen Personalmangel begründet worden, ohne dies näher zu erläutern. Es wäre ausreichend gewesen, den Betreuungseinrichtungen die Möglichkeit der Stundenreduzierung zu eröffnen, wenn die Betreuungsleistung aufgrund der Personalsituation im Einzelfall nicht in vollem Umfang erbracht werden könne. Für eine individuelle Lösung sprächen auch die geringen Infektionszahlen und die damit einhergehenden weitgehenden Lockerungen der Schutzmaßnahmen. Überdies sei nicht nachvollziehbar, warum der personelle Mehraufwand in Kindertageseinrichtungen als Begründung zur Reduzierung des Betreuungsumfangs herangezogen werden könne, wohingegen Altenheime wieder für Besucher geöffnet worden seien, ohne dass es eine zusätzliche personelle Unterstützung gebe. 19 Die Antragsteller beantragen wörtlich, 20 die Abschaffung der Notbetreuung im Bereich der Kindertageseinrichtungen für Eltern mit systemrelevanten Berufen in der CoronaBetrVO für unwirksam zu erklären; 21 hilfsweise anzuordnen, dass eine zeitliche Reduzierung des Betreuungsumfanges, um wöchentlich 10 Stunden für Eltern mit systemrelevanten Berufen, nicht zu erfolgen hat; 22 hilfsweise die Verordnung insgesamt für unwirksam zu erklären. 23 Der Antragsgegner verteidigt die angegriffene Regelung und beantragt, 24 den Antrag abzulehnen. 25 II. 26 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg. 27 Nachdem der ursprünglich beanstandete § 2 CoronaBetrVO vom 2. April 2020 (GV. NRW S. 212), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. Juni 2020 (GV. NRW S. 422), zwischenzeitlich außer Kraft getreten ist, geht der Senat bei sachdienlicher Auslegung des Vorbringens der Antragsteller davon aus, dass sie sich nunmehr gegen die im Wesentlichen inhaltsgleichen Regelungen in § 2 CoronaBetrVO vom 1. Juli 2020 wenden und der Sache nach begehren, im Wege einer einstweiligen Anordnung den Vollzug von § 2 Abs. 1 und 2 CoronaBetrVO bis zu einer Entscheidung über ihren Normenkontrollantrag auszusetzen, um so die sofortige Wiederaufnahme des Regelbetriebs (im vertraglich vereinbarten Betreuungsumfang) in den Kindertageseinrichtungen (einschließlich Hort- und Spielgruppen) zu erreichen. 28 Der so verstandene, gemäß § 47 Abs. 6, Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 109a JustG NRW statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag ist unbegründet. Die von den Antragstellern begehrte einstweilige Anordnung ist nicht zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten (§ 47 Abs. 6 VwGO). Bei einer wegen der Eilbedürftigkeit der Entscheidung nur möglichen summarischen Prüfung bestehen gegen die Regelungen in § 2 Abs. 1 und 2 CoronaBetrVO jedenfalls keine durchgreifenden Bedenken (1.). Darüber hinaus überwiegen auch unter Berücksichtigung etwaig verbleibender Unsicherheiten bei der rechtlichen Bewertung die für den weiteren Vollzug der Verordnung sprechenden Gründe die für die einstweilige Außervollzugsetzung der Norm sprechenden Gründe (2.). 29 Vgl. zu den Entscheidungsmaßstäben BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2015 - 4 VR 5.14 -, juris, Rn. 12; OVG NRW, Beschlüsse vom 6. April 2019 - 13 B 398/20.NE -, juris, Rn. 32, und vom 26. August 2019 - 4 B 1019/19.NE -, juris, Rn. 12; Nds. OVG, Beschluss vom 17. Februar 2020 - 2 MN 379/19 -, juris, Rn. 24, m. w. N.; Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 47 Rn. 395. 30 1. § 2 Abs. 1 Satz 1 CoronaBetrVO erlaubt den Kindertageseinrichtungen, in denen ab dem 16. März 2020 nur noch eine Notbetreuung von Kindern zulässig war, nach Maßgabe der in § 2 CoronaBetrVO im einzelnen bestimmten Vorgaben die Aufnahme eines eingeschränkten Regelbetriebs, um wieder allen Kindern - wenn auch in eingeschränktem Umfang - Bildung, Betreuung und Erziehung in einem Angebot der Kindertagesbetreuung zuteilwerden zu lassen. 31 a. Rechtsgrundlage für den Erlass der Coronabetreuungsverordnung ist § 32 Sätze 1 und 2 i. V. m. §§ 28 Abs. 1 Sätze 1 und 2, 33 IfSG. Beachtliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser Rechtsgrundlage bestehen nicht. Der Senat hat bereits mit Beschluss vom 6. April 2020 - 13 B 398/20.NE -, juris, 32 vgl. ferner Senatsbeschlüsse vom 15. April 2020 ‑ 13 B 440/20.NE -, juris, Rn. 46, und vom 16. April 2020 - 13 B 452/20.NE -, juris, Rn. 33 ff., und - 13 B 471/20.NE -, juris, Rn. 34 ff., 33 auf den er zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt, entschieden, dass die Verordnungsermächtigung hinsichtlich der Regelungen der Coronaschutzverordnung voraussichtlich den verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsanforderungen genügt (juris, Rn. 37 ff.) und etwaige verfassungsrechtliche Bedenken mit Blick auf den Vorbehalt des Gesetzes jedenfalls im vorliegenden Pandemiefall nicht durchgreifen (juris, Rn. 50 ff.). Da der Gesetzgeber in §§ 28 Abs. 1 Satz 2, 33 Nr. 1 IfSG selbst vorgesehen hat, dass Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte oder Teile davon geschlossen werden können, hält der Senat mit Blick auf die in der Coronabetreuungsverordnung niedergelegten Nutzungsbeschränkungen und Auflagen an dieser Auffassung fest. 34 Vgl. so schon zum eingeschränkten Präsenzunterricht an Schulen den Senatsbeschluss vom 12. Mai 2020 - 13 B 779/20.NE -, juris, Rn. 34. 35 b. Der Senat sieht auch keine hinreichenden Anhaltspunkte, dass der durch Rechtsverordnung angeordnete eingeschränkte Regelbetrieb für Kindertageseinrichtungen, wie er in § 2 Abs. 1 und 2 CoronaBetrVO ausgestaltet ist, die materiellen Voraussetzungen des § 32 Satz 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 IfSG nicht erfüllt. 36 Für die Anordnung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen ist es nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG erforderlich, aber auch ausreichend, dass eine übertragbare Krankheit aufgetreten ist, deren Weiterverbreitung verhindert werden soll. Das ist vorliegend der Fall, da in allen Bundesländern der Bundesrepublik Deutschland und in Nordrhein-Westfalen eine Vielzahl von Infektionsfällen mit dem neuen Coronavirus SARS-CoV-2 bestätigt wurden. 37 Vgl. Robert Koch-Institut, COVID-19: Fallzahlen in Deutschland und weltweit, abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Fallzahlen.html, Stand: 9. Juli 2020; Dashboard der Landesregierung Nordrhein-Westfalen zur Corona-Pandemie, abrufbar unter: https://www.giscloud.nrw.de/corona-dashboard.html. 38 Die streitigen Regelungen stellen voraussichtlich auch Schutzmaßnahmen im Sinne von § 28 Abs. 1 IfSG dar. Der Vorschrift liegt die Erwägung zugrunde, dass sich die Bandbreite der Schutzmaßnahmen, die bei Auftreten einer übertragbaren Krankheit in Frage kommen können, nicht im Vorfeld bestimmen lässt. Der Gesetzgeber hat § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG daher als (offene) Generalklausel ausgestaltet. Der Begriff der Schutzmaßnahme ist folglich umfassend und eröffnet der Infektionsschutzbehörde bzw. über den Verweis in § 32 Satz 1 IfSG dem Verordnungsgeber ein möglichst breites Spektrum an geeigneten Maßnahmen, das durch die Notwendigkeit der Maßnahme im Einzelfall begrenzt wird. 39 Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 - 3 C 16.11 -, juris, Rn. 24; Senatsbeschluss vom 6. April 2020 - 13 B 398/20.NE -, juris, Rn. 44; Bay. VGH, Beschluss vom 30. März 2020 - 20 CS 20.611 -, juris, Rn. 11; Schl.-H. OVG, Beschluss vom 2. April 2020 - 3 MB 8/20 -, juris, Rn. 35; Nds. OVG, Beschluss vom 29. Mai 2020 - 13 MN 185/20 -, juris, Rn. 27. 40 Dass der Gesetzgeber in §§ 28 Abs. 1 Satz 2, 33 Nr. 1 IfSG unter anderem vorgesehen hat, dass Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte oder Teile davon geschlossen werden können, schließt es nicht aus, auf Grundlage der Generalklausel auch andere Schutzmaßnahmen für diese Gemeinschaftseinrichtungen zu erlassen. Denn § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 und Satz 2 IfSG stehen nach dem Willen des Gesetzgebers nicht in einem Spezialitätsverhältnis. Die in Satz 2 beispielhaft genannten Schutzmaßnahmen werden lediglich gesondert erwähnt, um ihre erhebliche Bedeutung hervorzuheben. 41 Vgl. dazu schon den Senatsbeschluss vom 15. April 2020 - 13 B 440/20.NE -, juris, Rn. 56, m. w. N., sowie zum eingeschränkten Präsenzunterricht an Schulen den Senatsbeschluss vom 12. Mai 2020 ‑ 13 B 779/20.NE -, juris, Rn. 46. 42 Schutzmaßnahmen im Sinne von § 28 Abs. 1 IfSG können daher grundsätzlich auch Nutzungsbeschränkungen oder Auflagen für den Betrieb von Kindertageseinrichtungen sein, wie sie in der Handreichung für die Kindertagesbetreuung beschrieben sind. Es dürften bei summarischer Betrachtung auch keine durchgreifenden Bedenken gegen die Annahme bestehen, dass die in § 2 Abs. 2 CoronaBetrVO vorgesehene Reduzierung der Betreuungszeiten als quantitative Nutzungsbeschränkung eine Schutzmaßnahme im Sinne des § 28 Abs. 1 IfSG darstellen kann, auch wenn sie für sich betrachtet weder geeignet ist, die Weiterverbreitung des Virus zu verhindern, noch dazu bestimmt ist. Sie dient dem Zweck, die in der Handreichung für die Kindertagesbetreuung konkretisierten Hygiene- und Infektionsschutzstandards gesichert zu ermöglichen (vgl. § 2 Abs. 1 Sätze 2 und 3 CoronaBetrVO). Damit ist sie - jedenfalls aus der Sicht des Verordnungsgebers - notwendiger Annex der im Weiteren beschriebenen Schutzmaßnahmen. Es dürfte deshalb nicht offensichtlich ausgeschlossen sein, dass die Kürzung der vereinbarten Betreuungszeiten - wenn es sich dabei nicht um eine Teilöffnung im Sinne des §§ 28 Abs. 1 Satz 2, 33 Nr. 1 IfSG handelt - als Maßnahme zur „Rückkehr zu einer verantwortungsvollen Normalität“ eine Schutzmaßnahme im Sinne der Generealklausel des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG sein kann. Entsprechendes machen im Übrigen auch die Antragsteller selbst nicht geltend. 43 c. Es spricht weiter Überwiegendes dafür, dass der Verordnungsgeber auf der Rechtsfolgenseite von dem ihm zukommenden Verordnungsermessen in rechtmäßiger Weise Gebrauch gemacht hat. 44 (1) Unzweifelhaft können Schutzmaßnahmen nicht nur gegenüber Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen oder Ausscheidern (sog. „Störer“) erlassen werden, sondern auch gegenüber der Allgemeinheit oder (sonstigen) Dritten (sog. „Nichtstörer“), wenn ein Tätigwerden allein gegenüber „Störern“ eine effektive Gefahrenabwehr nicht gewährleistet, beispielsweise um sie vor Ansteckung zu schützen. 45 Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 - 3 C 16.11 -, juris, Rn. 26, unter Hinweis auf BT-Drs. 8/2468, S. 27; Senatsbeschlüsse vom 6. April 2020 - 13 B 398/20.NE -, juris, Rn. 70, sowie vom 15. April 2020 ‑ 13 B 440/20.NE -, juris, Rn. 82 ff.; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 23. März 2020 - OVG 11 S 12/20 -, juris, Rn. 8; Nds. OVG, Beschluss vom 29. Mai 2020 ‑ 13 MN 185/20 ‑, juris, Rn. 24. 46 So verhält es sich hier schon deshalb, weil aus tatsächlichen Gründen vielfach gar nicht klar ist, ob eine Person „Störer“ oder „Nichtstörer“ ist. Nach aktuellem Erkenntnisstand kann nämlich eine Übertragung des Virus durch eine infizierte Person schon bis zu drei Tage vor Symptombeginn oder auch bei einem asymptomatischen Verlauf der Erkrankung, den der Betroffene selbst gar nicht wahrgenommen hat, stattfinden. Es reicht mithin nicht aus, im Zusammenhang mit bevölkerungsbezogenen Maßnahmen, die darauf abzielen, infektionsrelevante soziale Kontakte zu unterbinden oder zumindest zu beschränken, allein „Störer“ in die Pflicht zu nehmen. 47 Vgl. Senatsbeschluss vom 30. April 2020 - 13 B 539/20.NE -, juris, Rn. 30 f.; Rixen, Gesundheitsschutz in der Coronavirus-Krise - Die (Neu-) Regelungen des Infektionsschutzgesetzes, in: NJW 2020, 1097 (1101). 48 (2) Auch Art und Umfang der hier in Rede stehenden Beschränkungen erscheinen bei vorläufiger Bewertung nicht erkennbar ermessensfehlerhaft. Die Regelungen in § 2 Abs. 1 und 2 CoronaBetrVO dürften derzeit voraussichtlich noch dem in § 28 Abs. 1 IfSG zum Ausdruck kommenden Gebot strikter Verhältnismäßigkeit genügen. 49 Mit der Reduzierung des Betreuungsumfangs in Kindertageseinrichtungen soll gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 CoronaBetrVO gewährleistet werden, dass die in der Handreichung für die Kindertagesbetreuung niedergelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards sowie organisatorische Maßnahmen, die nach § 2 Abs. 1 Satz 2 CoronaBetrVO von den Trägern und Leitungen der Kindertageseinrichtungen umzusetzen sind, eingehalten werden können. Dieses Konzept dient dem legitimen Zweck, die Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (weiterhin) einzudämmen. Der Verordnungsgeber darf noch immer davon ausgehen, dass die Corona-Pandemie eine ernstzunehmende Gefahrensituation begründet, die staatliches Einschreiten nicht nur rechtfertigt, sondern mit Blick auf die Schutzpflicht des Staates für Leben und Gesundheit der Bevölkerung weiterhin gebietet. 50 Vgl. zu dieser Schutzpflicht BVerfG, Urteil vom 28. Januar 1992 - 1 BvR 1025/82 u. a. -, juris, Rn. 69, m. w. N. 51 Auch wenn sich das Infektionsgeschehen aufgrund der ergriffenen Maßnahmen in letzter Zeit verlangsamt hat und insbesondere die Anzahl der festgestellten Neuinfektionen rückläufig ist, besteht die Gefahr der Verbreitung der Infektion und daran anknüpfend einer Überlastung des Gesundheitswesens mit gravierenden Folgen für die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung fort. Nach den maßgeblichen Feststellungen des Robert Koch-Instituts handelt es sich immer noch um eine sehr dynamische Situation. Die Gefährdung für die Bevölkerung wird deshalb nach wie vor als hoch eingeschätzt, für Risikogruppen sogar als sehr hoch. Dabei variiert die Gefährdung von Region zu Region. Die Belastung für das Gesundheitswesen hängt maßgeblich von der regionalen Verbreitung der Infektion, den vorhandenen Kapazitäten und den eingeleiteten Gegenmaßnahmen wie Isolierung, Quarantäne und physischer Distanzierung ab. Sie ist aktuell in weiten Teilen Deutschlands niedrig, kann aber örtlich hoch sein. 52 Vgl. Robert Koch-Institut, Täglicher Lagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19), Aktualisierter Stand für Deutschland, abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Gesamt.html, Stand: 9. Juli 2020. 53 Dabei ist in Rechnung zu stellen, dass sich auch die Einschätzung des Infektionsrisikos von Kindern sowie deren Relevanz bei der Übertragung des Virus auf andere Personen noch nicht abschließend beurteilen lässt. Zwar zeigen die bisherigen Studien bei der Mehrzahl der Kinder einen eher milden und unspezifischen Krankheitsverlauf. Auch deuten Studien darauf hin, dass Kinder unter zehn Jahren seltener mit dem Coronavirus infiziert sind. Es bestehen aber weiterhin Unklarheiten bei der Beurteilung, in welchem Ausmaß infizierte Kinder mit kaum oder keinen Symptomen andere Menschen anstecken können. In der Zusammenschau der bisher erhobenen Daten spielen Kinder im Übertragungsgeschehen möglicherweise eine geringere Rolle als Erwachsene, obgleich erste Studien zur Viruslast bei Kindern keinen wesentlichen Unterschied zu Erwachsenen gebracht haben. Auch wenn Kinder möglicherweise eine geringere Empfänglichkeit für eine Infektion aufweisen, bestehen bei ihnen in der Alltagssituation i. d. R. häufigere und engere physische Kontakte, die eine Übertragung begünstigen können. Zu beachten ist ferner, dass die meisten Studien im sogenannten Lockdown durchgeführt wurden. Sie lassen daher keine Rückschlüsse auf die Normalsituation mit geöffneten Bildungseinrichtungen zu. 54 Vgl. Robert Koch-Institut, SARS-CoV-2 Steckbrief zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19), Spezielle Gruppen: Schwangere und Kinder, abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neu-artiges_Coronavirus/Steckbrief.html#doc13776792- bodyText4, Stand: 26. Juni 2020, und Epidemiologisches Bulletin, Wiedereröffnung von Bildungseinrichtungen, abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/ Content/Infekt/EpidBull/Archiv/2020/Ausgaben/19_20.pdf?__blob=publicationFile, Stand: 7. Mai 2020, sowie Corona-KiTa-Studie, abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Projekte_RKI/KiTaStudie.html, Stand: 10. Juni 2020; vgl. auch ZDF, Londoner Kinder-Institut - Corona-Studie: Leichtere Symptome bei Kindern, 26. Juni 2020, abrufbar unter: https://www.zdf.de/nachrichten/panorama/coronavirus-studie-kinder-leichter-erkrankt-durch-covid19-100.html, und Pressemitteilung vom 16. Juni 2020 der Landesregierung Baden-Württembergs, Coronavirus - Erste Ergebnisse der Studie über Corona bei Kindern, abrufbar unter: https://kurzelinks.de/oa8o; vgl. zur Rolle der Kinder auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11. Mai 2020 - 1 S 1216/20 -, juris, Rn. 31, und Hess. VGH, Beschluss vom 2. Juni 2020 - 8 B 1399/20.N -, juris Rn. 38, sowie VG Leipzig, Beschluss vom 15. Mai 2020 - 3 L 247/20 -, juris, Rn. 18. 55 Angesichts dessen ist es nicht zu beanstanden, wenn der Verordnungsgeber die seit dem sogenannten Shutdown zugelassenen Lockerungen nur schrittweise und unter Beobachtung der weiteren Entwicklungen des Infektionsgeschehens vollzieht, um die errungenen Erfolge - mit nicht absehbaren wirtschaftlichen und sozialen Folgen - nicht wieder zu verspielen. 56 Vgl. dazu die Pressemitteilung der Landesregierung vom 6. Mai 2020, Ministerpräsident Armin Laschet stellt Nordrhein-Westfalen-Plan vor, abrufbar unter: https://www.land.nrw/de/pressemitteilung/ministerpraesident-armin-laschet-stellt-nordrhein-westfalen-plan-vor. 57 Dabei ist ihm wegen der Fragilität der Lage und wegen der fortbestehenden tatsächlichen Ungewissheiten nach wie vor eine Einschätzungsprärogative im Hinblick auf das gewählte Mittel einzuräumen, soweit und solange sich nicht andere Maßnahmen eindeutig als gleich geeignet und weniger belastend darstellen. 58 Vgl. im Einzelnen den Senatsbeschluss vom 29. April 2020 - 13 B 512/20.NE -, juris, Rn. 44 ff.; siehe auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 13. Mai 2020 ‑ 1 BvR 1021/20 -, juris, Rn. 10; VerfGH Saarl., Beschluss vom 28. April 2020 - Lv 7/20 -, juris, Rn. 32; Hess. VGH, Beschluss vom 2. Juni 2020 - 8 B 1399/20.N -, juris, Rn. 37 ff. 59 Diese Maßgaben gelten auch im Bereich der Förderung von Kindern gemäß den §§ 22 ff. SGB VIII in Kindertageseinrichtungen (einschließlich Hort- und Spielgruppen), in dem der Verordnungsgeber sich vorläufig auf die Zulassung eines eingeschränkten Regelbetriebs beschränkt. 60 Auch an der Geeignetheit der streitgegenständlichen Maßnahmen bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Ein Mittel ist bereits dann geeignet, wenn mit seiner Hilfe der gewünschte Erfolg gefördert werden kann. Es ist nicht erforderlich, dass der Erfolg in jedem Einzelfall auch tatsächlich erreicht wird oder jedenfalls erreichbar ist; die Möglichkeit der Zweckerreichung genügt. 61 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. April 1997 - 2 BvL 45/92 -, juris, Rn. 61, m. w. N. 62 Dass ausgehend davon der Verordnungsgeber die Grenzen seines Einschätzungsspielraums überschritten haben könnte, vermag der Senat im vorliegenden Verfahren nicht festzustellen. Die in § 2 CoronaBetrVO vorgesehenen Maßnahmen zur Verringerung der vom Betrieb einer Kindertageseinrichtung ausgehenden Infektionsrisiken bezogen auf das SARS-CoV-2-Virus beruhen im Wesentlichen auf der Grundannahme, dass sich das Coronavirus nach derzeitigen Erkenntnissen bei direkten persönlichen Kontakten über zum Beispiel Sprechen, Husten oder Niesen im Wege der Tröpfcheninfektion sowie über potenziell virushaltige Aerosole, die z. B. durchs Atmen und Sprechen ausgestoßen und so in die Umgebungsluft abgeben werden, besonders leicht von Mensch zu Mensch verbreitet. Grundsätzlich ist die Wahrscheinlichkeit einer Exposition gegenüber Tröpfchen und Aerosolen im Umkreis von 1 bis 2 Metern um eine infizierte Person herum erhöht. Schließlich sind nach gegenwärtigen Erkenntnissen auch Schmierinfektionen durch das Berühren derselben Gegenstände nicht auszuschließen, die zu neuen Infektionsketten führen können. 63 Vgl. Robert Koch-Institut, SARS-CoV-2 Steckbrief zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19), Übertragungswege, abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/ Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief. html#doc13776792bodyText1, Stand: 26. Juni 2020. 64 Neben der danach grundsätzlich erforderlichen Einhaltung des Abstandsgebots und der fortwährenden Reduktion sozialer und persönlicher Kontakte kann auch die Umsetzung von Hygienemaßnahmen wie einer konsequenten Händehygiene, der Einhaltung von Husten- und Niesregeln oder der Personalisierung von Geschirr dazu beitragen, die Verbreitung des Coronavirus weiterhin zu verlangsamen. 65 Vgl. Robert Koch-Institut, Epidemiologisches Bulletin, Wiedereröffnung von Bildungseinrichtungen, abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/ Content/Infekt/EpidBull/Archiv/2020/Ausgaben/19_20.pdf?__blob=publicationFile, Stand: 7. Mai 2020. 66 Es drängt sich bei vorläufiger Prüfung auch nicht auf, dass die Einschätzung des Verordnungsgebers, dass - jedenfalls bei zunächst zulässiger pauschalierender Betrachtung - die effektive Umsetzung der in der Handreichung für die Kindertagesbetreuung geregelten Hygiene- und Infektionsschutzstandards in der Mehrzahl der Betreuungseinrichtungen erst durch eine erhebliche Reduzierung der Betreuungszeiten ermöglicht wird, fehlerhaft ist. Diese Annahme basiert im Wesentlichen auf der Prämisse, dass durch den eingeschränkten Betreuungsumfang gestaffelte Bring- und Abholzeiten festgelegt werden können und durch diese zeitliche Entzerrung sowie die eröffnete Gelegenheit zur flexibleren Verteilung der Betreuungszeiten auch Einfluss auf die Zahl der gleichzeitig vor Ort zu betreuenden Kinder genommen werden kann. Insoweit dürfte auch nicht ernstlich zweifelhaft sein, dass die Einhaltung des Abstandsgebots zwischen Erwachsenen, insbesondere zwischen den Eltern untereinander und dem Aufsichtspersonal, durch die Staffelung bzw. Ausweitung von Bring- und Abholzeiten erreicht werden kann. Ebenso dürfte außer Frage stehen, dass Arbeitskraft des Personals gebunden wird, weil Betreuer den Kindern beim An- und Ausziehen im Garderobenbereich behilflich sein müssen, da der Aufenthalt von Eltern im (engen) Garderobenbereich und in den Gruppenräumen zu vermeiden ist. Auch ist nachvollziehbar, dass die zusätzlichen Hygienemaßnahmen zur Vermeidung von Tröpfchen- und Schmierinfektionen, beispielsweise beim geordneten Mittagessen mit kleinen Kindern, typischerweise einen intensiveren Betreuungsaufwand erfordern, ebenso wie das regelmäßige und gründliche Händewaschen nach dem Naseputzen, Husten oder Niesen zusätzliche personelle Ressourcen beansprucht. Dass diese Fachvorgaben grundsätzlich (nur) dann effektiv erfüllt werden können, wenn das Aufsichtspersonal eine kleinere Gruppe gleichzeitig anwesender Kinder betreut bzw. zusätzliches Personal eingesetzt wird, dürfte folgerichtig sein. Zu berücksichtigen ist überdies, dass zur Sicherung der Rückverfolgung von Infektionsquellen zudem ebenfalls zeitaufwändige tägliche Dokumentationen über die Zusammensetzung der gebildeten Gruppensettings zu erstellen sind. 67 Es ist weiter nicht feststellbar, dass die in § 2 CoronaBetrVO enthaltenen Maßgaben zur Umsetzung des eingeschränkten Regelbetriebs in Kindertageseinrichtungen nicht erforderlich sind. Zwar hat der Verordnungsgeber die ursprünglich restriktiven Schutzmaßnahmen unter Berücksichtigung infektiologischer, volkswirtschaftlicher und gesellschaftlicher Aspekte zum Teil aufgehoben und gelockert. Die Einhaltung von Kontaktbeschränkungen und des damit im Zusammenhang stehenden Abstandsgebots sowie die Umsetzung von Hygienemaßnahmen bleiben aber weiterhin wichtige Grundbausteine der bevölkerungsbezogenen antiepidemischen Maßnahmen. Der eingeschränkte Regelbetrieb ist, so wie er in § 2 Abs. 1 und 2 CoronaBetrVO ausgestaltet ist, Teil dieses Gesamtkonzepts des Verordnungsgebers, mit dem er infektionsbegünstigende soziale Kontakte weiterhin eindämmt und für Situationen, in denen Mindestabstände nicht eingehalten werden können, jedenfalls Vorkehrungen zur Verringerung einer unkontrollierten Ausbreitung des Virus trifft. Dieses Konzept umfasst aus seiner - voraussichtlich nicht zu beanstandenden - Sicht die gegenwärtig grundsätzlich noch notwendige Beschränkung der Kindertagesbetreuung, um das auf den (unmittelbaren) persönlichen Kontakten beruhende erhöhte Infektionsrisiko, das in der Betreuungssituation mit kleinen Kindern zwangsläufig entsteht, mit Hilfe der in § 2 Abs. 1 Sätze 2 und 3, Abs. 2 CoronaBetrVO beschriebenen Maßnahmen möglichst gering zu halten. Es ist insoweit nicht ernstlich zweifelhaft, dass bei generalisierender Betrachtung die begrenzten Bring- und Abholzeiten im Regelbetrieb, mit allen Kindern, aus infektiologischer Sicht als kritisch zu bewerten sind, weil es dabei zu wechselnden Kontakten zwischen Eltern, Kindern und Betreuern kommen kann. Ebenso birgt die gemeinsame Anwesenheit vieler kleinerer Kinder und deren nicht unerhebliche Verweildauer in überwiegend geschlossen Räumen die erhöhte Gefahr der beschriebenen Weiterverbreitung des Virus, der ‑ wo möglich ‑ durch entsprechende Vorkehrungen begegnet werden muss. 68 Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Verordnungsgeber gegenwärtig seinen Beurteilungsspielraum überschritten hat, weil er anderen Regelungsmodellen nicht den Vorzug gegeben hat. Soweit die Antragsteller darauf verweisen, dass es ausreiche, den Kindertageseinrichtungen im Rahmen einer Ausnahmeregelung einzelfallbezogen die Möglichkeit zu eröffnen, im Falle unzureichender Personalkapazitäten den Betreuungsumfang zu reduzieren, stellt dies kein gleich effektives Mittel dar. Eine solche Vorgehensweise ließe unberücksichtigt, dass die epidemische Lage weiterhin durch eine dynamische Entwicklung und erhebliche Unsicherheiten geprägt ist, sodass es jedenfalls gegenwärtig noch nicht zu beanstanden sein dürfte, wenn der Verordnungsgeber umgekehrt, um diesen Unwägbarkeiten möglichst effektiv zu begegnen, den Betreuungsumfang im Rahmen einer landesweiten Regelung reduziert. Dass der Verordnungsgeber den verringerten Betreuungsumfang angesichts der Fülle der in § 2 Abs. 1 Satz 2 CoronaBetrVO beschriebenen Hygiene- und Infektionsschutzstandards ermessensfehlerhaft zunächst auf zehn Stunden pro Kind und Woche festgesetzt hat, drängt sich dem Senat nicht auf. Im Übrigen können unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Satz 2 CoronaBetrVO auch höhere Betreuungsumfänge in den Einrichtungen zugelassen werden. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass den Einrichtungen nach dem Wortlaut dieser Ausnahmevorschrift („können“) zwar ein Ermessen bei der Entscheidung einräumt wird. Da den betroffenen Eltern aber grundsätzlich ein Anspruch auf den vertraglich vereinbarten Betreuungszeitraum zusteht, dürfte einem Begehren auf teilweise oder vollständige Erhöhung des reduzierten Betreuungsumfangs die Coronabetreuungsverordnung nicht entgegengehalten werden können, wenn mit den vorhandenen Personalressourcen die Einhaltung der in § 2 Abs. 1 CoronaBetrVO beschriebenen Hygiene- und Infektionsschutzstandards und organisatorischen Maßnahmen auch bei Erhöhung des Betreuungsumfangs sichergestellt werden kann und auch eine Überlastung der Gesamtsituation in der Einrichtung (ausschließlich) infolge der ihr vom Verordnungsgeber auferlegten und individuell vor Ort umzusetzenden Schutzmaßnahmen auszuschließen ist (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 2 CoronaBetrVO). Dabei dürfte es bei einem Erhöhungsbegehren im Einzelfall Sache der Einrichtung bzw. des Trägers sein, die eine Ausweitung des Betreuungsumfangs nach Maßgabe der Coronabetreuungsverordnung hindernden Gründe darzulegen. 69 Ebenso dürfte es nicht zu beanstanden sein, wenn der Verordnungsgeber neben dem eingeschränkten Regelbetrieb keine zusätzliche Notbetreuung vorschreibt, weil dadurch die mit der Reduzierung des Betreuungsumfangs geschaffenen und bei generalisierender Betrachtung erforderlichen Zeit- und Personalkapazitäten zu Lasten der effektiven Umsetzung von Hygiene- und Infektionsschutzstandards verringert würden. Anders als die Antragsteller meinen, lässt die Abschaffung der Notbetreuung für Kinder von Eltern in sogenannten „systemrelevanten Berufen“ nicht den Schluss zu, dass die Infektionsgefahr nunmehr so gering sei, dass sich die Aufrechterhaltung von Schutzmaßnahmen nicht mehr rechtfertigen lasse. Im Übrigen lässt die Argumentation der Antragsteller unberücksichtigt, dass der Verordnungsgeber den berechtigten Interessen sämtlicher Eltern daran, ihren Kindern Zugang zu Bildung und Erziehung in Tageseinrichtungen zu verschaffen, Rechnung zu tragen hat. Die Lockerungen in nahezu allen gesellschaftlichen und sozialen Bereichen haben überdies dazu geführt, dass vermehrt auch Eltern ihrer beruflichen Tätigkeit nachgehen, die keine Notbetreuung in Anspruch nehmen konnten, denen aber ebenfalls ein vertraglicher Anspruch auf Betreuung ihrer Kinder zusteht. Die Wiederaufnahme der Betreuung für alle anspruchsberechtigten Kinder dürfte daher unter Wahrung des infektionsschutzrechtlich Notwendigen zu einem sachgerechten Interessenausgleich führen. 70 Die Notwendigkeit der Maßnahme wird auch nicht durch den Umstand durchgreifend in Frage gestellt, dass der Verordnungsgeber für andere Betreuungseinrichtungen keine Reduzierung des Betreuungsumfangs vorsieht. Dies gilt namentlich für die von den Antragstellern angesprochenen stationären Pflegeeinrichtungen. Ein unterschiedliches Vorgehen dürfte sich schon mit der unterschiedlichen Konzeption von z. B. Alten- und Pflegeheimen als Wohnform rechtfertigen lassen, an die andere Anforderungen zu stellen sind, als dies bei der vorübergehenden Kinderbetreuung der Fall ist. Im Übrigen kann einer „angespannten Personaldecke“ in stationären Pflegeinrichtungen durch das einrichtungsbezogene Besucherkonzept (vgl. § 5 Abs. 2 CoronaSchVO) Rechnung getragen werden. 71 Schließlich erscheint die streitgegenständliche Regelung unter Abwägung der gegenläufigen verfassungsrechtlichen Positionen derzeit auch noch als angemessen. Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es das einzig objektiv richtige Abwägungsergebnis nicht gibt. Dies gilt schon deshalb, weil der Abwägungsentscheidung des Verordnungsgebers eine von zahlreichen Unbekannten gekennzeichnete und stetig fortschreitende wissenschaftliche Erkenntnislage zu Grunde liegt, Folgen von bereits erfolgten Lockerungen der Schutzmaßnahmen erst mit Zeitverzögerungen ersichtlich werden und die einzelnen Schutzmaßnahmen ohnehin nicht isoliert betrachtet werden können, sondern Teil eines Gesamtpakets zur Reduzierung der Verbreitungsgeschwindigkeit des Virus sind. Lockerungen an einer Stelle können deswegen Beschränkungen an anderer Stelle zur Folge haben und umgekehrt. Hinzu tritt, dass der Verordnungsgeber bei seiner Entscheidung neben dem infektionsschutzrechtlichen Gefahrengrad des jeweils zu regelnden Lebensbereichs auch alle sonstigen relevanten Belange etwa medizinischer, psychologischer, sozialer oder wirtschaftlicher Art zu bewerten und gewichten hat. 72 Ausgehend hiervon steht der beabsichtigte Verordnungszweck voraussichtlich nicht außer Verhältnis zu der Schwere des Eingriffs. Die Maßnahme führt zwar unverkennbar zu Grundrechtseinschränkungen von nicht unerheblicher Intensität, wobei durch die Beschränkung des Umfangs der vertraglich vereinbarten Betreuungszeiten in erster Linie das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) der betroffenen Eltern und Kinder berührt wird. 73 Vgl. VGH Bad.- Württ., Beschluss vom 11. Mai 2020 - 1 S 1216/20 -, juris, Rn. 23 ff., 41 f., 43 f., 45 f., zu Art. 12 und Art. 6 GG. 74 Dieses Recht gilt jedoch nicht unbeschränkt, sondern unterliegt einem Gesetzesvorbehalt und tritt hier im Ergebnis angesichts des mit der Verordnung bezweckten Schutzes von Leben und Gesundheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) zurück. 75 Dabei ist zuvörderst zu berücksichtigen, dass durch die Aufnahme des eingeschränkten Regelbetriebs für eine Vielzahl von Kindern der Zugang zu Bildung, Betreuung und Erziehung in einem Angebot der Kindertagesbetreuung erstmals seit Schließung der Einrichtungen am 16. März 2020 überhaupt wieder ermöglicht wird. Die Wiederaufnahme führt, wie ausgeführt, zu einer sachgerechten Verteilung der vorhandenen Kinderbetreuungskapazitäten und berücksichtigt zudem, dass es auch gilt Beschäftigte in nicht „systemrelevanten Berufen“ zu entlasten, zumal nicht generell anzunehmen ist, dass sie ihre Arbeit im „Homeoffice“ verrichten können. Insoweit ist den Antragstellern zwar darin zuzustimmen, dass berufstätigen Eltern zugemutet wird, selbst dafür zu sorgen, dass Betreuungslücken geschlossen werden. Ein verhältnismäßiger Ausgleich wird aber dadurch geschaffen, dass diese Last auf alle Erziehungsberechtigten verteilt wird. 76 Bei der Interessenabwägung durfte der Verordnungsgeber zudem die aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisse über Krankheitsverläufe von und Multiplikatoreffekte durch Kinder berücksichtigen und angemessen gewichten. Insoweit ist es voraussichtlich nicht zu beanstanden, wenn er einerseits die Wiederaufnahme des (eingeschränkten) Regelbetriebs von Kindertageseinrichtungen beschließt, weil nach bisherigen Studien die Mehrzahl der Kinder seltener von SARS-CoV-2-Infektionen betroffen waren und einen eher milden und unspezifischen Krankheitsverlauf gezeigt haben. Er durfte andererseits aber auch berücksichtigen, dass die Rolle von Kindern als Überträger des Virus noch nicht abschließend geklärt ist, und deshalb Schutzmaßmaßnahmen weiterhin als geboten erachten. 77 Zudem steht die Coronabetreuungsverordnung unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Satz 2 - wie dargelegt - einem Anspruch der betroffenen Eltern gegenüber den Trägern der Kindertageseinrichtung auf Erhöhung des nach § 2 Abs. 2 Satz 1 CoronaBetrVO reduzierten Betreuungsumfangs nicht entgegen. § 2 Abs. 4 CoronaBetrVO sieht zudem Ausnahmen von den Einschränkungen der Betreuungszeit vor, wenn der Besuch der Betreuungseinrichtung als Folge einer familiengerichtlichen Entscheidung oder im Rahmen von Maßnahmen und Schutzplänen nach § 8a SGB VIII erforderlich ist. Darüber hinaus enthält § 2 Abs. 5 CoronaBetrVO eine allgemeine Härtefallregelung, die außergewöhnliche, schwerwiegende und atypische Folgen der Maßnahme verhindern soll. 78 2. Im Übrigen überwiegen auch unter Berücksichtigung etwaig verbleibender Unsicherheiten bei der rechtlichen Bewertung die für den weiteren Vollzug der Verordnung sprechenden Gründe die für die einstweilige Außervollzugsetzung der Norm sprechenden Gründe. Das Interesse der Antragsteller (und weiterer Betroffener) an einem eingeschränkten Regelbetrieb für Kindertageseinrichtungen ist zwar angesichts der mit der jetzigen Regelung vielfach einhergehenden Folgewirkungen vor allem familiärer, finanzieller und beruflicher Art von erheblichem Gewicht. Anknüpfend an die vorstehenden Erwägungen erscheint es aber nicht derart gewichtig, dass es unzumutbar wäre, die genannten Belange vorübergehend weiter zurückzustellen, um einen möglichst umfassenden Gesundheits- und Lebensschutz zu gewährleisten. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass die streitgegenständliche Coronabetreuungsverordnung in ihrer zeitlichen Geltung aktuell auf den 15. Juli 2020 befristet ist und eine Fortschreibung nur unter Berücksichtigung etwaiger neuer Erkenntnisse und Entwicklungen in Betracht kommt. Dabei wird der Verordnungsgeber auch insbesondere fortlaufend zu prüfen haben, ob es trotz unterschiedlicher Rahmenbedingungen in den Kindertageseinrichtungen weiterhin einer landesweit vorgegebenen pauschalen Kürzung vertraglich vereinbarter Betreuungszeiten in dem nicht unerheblichen Umfang von 10 Stunden pro Kind und Woche bedarf, um die Verbreitung des SARS-CoV-2 Virus zu verringern. 79 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Da die angegriffene Regelung mit Ablauf des 15. Juli 2020 außer Kraft tritt, zielt der Antrag inhaltlich auf eine Vorwegnahme der Hauptsache, sodass eine Reduzierung des Auffangstreitwerts für das Eilverfahren nicht veranlasst ist. 80 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).