Beschluss
7 B 302/20
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2020:0417.7B302.20.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Wert des Streitgegenstands wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750 € festgesetzt. 1 G r ü n d e: 2 Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. 3 Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die vorzunehmende Interessenabwägung falle zulasten des Antragstellers aus, weil er voraussichtlich keinen Anspruch auf Aufhebung der angefochtenen Baugenehmigung vom 25.10.2019 für den Neubau einer integrativen 6-Gruppen-Kindertageseinrichtung mit Frühförder- und Beratungsstelle habe. Von einer offensichtlichen Unwirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 145, in dessen Geltungsbereich das Vorhaben liege, sei nicht auszugehen. Ausgehend von der Wirksamkeit des Bebauungsplans sei der behauptete Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot zulasten des Antragstellers nicht anzunehmen. Im hier in Rede stehenden Baugenehmigungsverfahren habe § 15 Abs. 1 BauNVO als Ausprägung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots keine maßgebliche Bedeutung mehr, weil in der Sache das Rücksichtnahmegebot von der tatsächlich vorausgegangenen planerischen Abwägung gleichsam "aufgezehrt" worden sei. Das erforderliche Maß der Rücksichtnahme auf die Nutzungen in der Umgebung des Plangebiets sei in die dem Bebauungsplan Nr. 145 zugrunde liegende Abwägung der öffentlichen und privaten Belange nachvollziehbar eingeflossen. Unabhängig davon habe der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes auch dann keinen Erfolg, wenn man eine Unwirksamkeit des Bebauungsplans unterstelle. Auch dann verletze die Baugenehmigung keine subjektiven Rechte des Antragstellers. Namentlich lasse sich eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots nicht feststellen. Bei der Bewertung etwaiger Beeinträchtigungen falle auch die Vorbelastung für das Grundstück des Antragstellers durch mehrere am H. Weg bestehende Einrichtungen ins Gewicht. Die allein gerügte unzumutbare Beeinträchtigung durch einen von dem Bauvorhaben zusätzlich zum vorhandenen Kraftfahrzeugverkehr ausgelösten, regelmäßig nur kurze Zeit dauernden, Zu- und Abgangsverkehr sei nach summarischer Prüfung nicht erkennbar. 4 Das dagegen gerichtete Beschwerdevorbringen führt nicht zur Änderung der angegriffenen Entscheidung. 5 Soweit der Antragsteller erneut den Bescheid des Kreises D. vom 17.10.2018 über die Befreiung von den Verboten der Wasserschutzgebietsverordnung angreift und geltend macht, diese Befreiung sei rechtswidrig, deshalb stehe dem Plan ein dauerhaftes Vollzugshindernis entgegen, sodass ein Verstoß gegen § 1 Abs. 3 BauGB vorliege, hat die Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 20.2.2020 zutreffend darauf hingewiesen, dass der Bescheid des Kreises D. bestandskräftig und deshalb im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu überprüfen ist. 6 Mit dem Vorbringen, der Bebauungsplan sei abwägungsfehlerhaft, weil nicht hinreichend abgewogen worden sei, ob alternative Standorte für die geplante Einrichtung in Betracht kämen, ist ein offensichtlicher Mangel des Bebauungsplans nicht aufgezeigt. 7 Der Standort an der N.-Straße, den der Antragsteller für den sachgerechtesten hält, ist ausweislich der Begründung des Bebauungsplans von der Antragsgegnerin in den Blick genommen worden; sie hat allerdings festgestellt, für diesen Standort bestehe eine gegenläufige Darstellung des Regionalplans. Dies ist im Rahmen der vorliegend allein gebotenen summarischen Beurteilung mit Blick auf § 1 Abs. 4 BauGB nicht zu beanstanden; ob die angesprochene Darstellung des Regionalplans geändert werden könnte, wie der Antragsteller geltend macht, ist für die hier zu treffende Entscheidung im Beschwerdeverfahren nicht maßgeblich. 8 Hinsichtlich des Standorts an der Q. hält der Antragsteller der Antragsgegnerin einen nicht nachvollziehbaren Umgang mit dem Kriterium der Zweigeschossigkeit vor. Aus der Planbegründung der Antragsgegnerin ergibt sich allerdings, dass maßgeblich auf die verfügbaren Grundstücksflächen (fehlender Außenbereich) abgestellt worden ist. Ein offensichtlicher Mangel ist daraus nicht zu ersehen. Soweit der Antragsteller weitere aus seiner Sicht geeignete Standorte benennt, ist auch daraus ein offensichtlicher Mangel der Standorterwägungen der Antragsgegnerin (vgl. Seite 5-9 der Planbegründung zum Bebauungsplan) nicht zu entnehmen. 9 Des Weiteren macht der Antragsteller ohne Erfolg geltend, es sei kein „Aufzehren“ des Gebots der Rücksichtnahme im Hinblick auf seine Belange erfolgt, weil der Plangeber das erforderliche Maß der Rücksichtnahme im Rahmen der planerischen Abwägung nicht berücksichtigt habe. Dies vermag der Senat bei der auch insoweit allein gebotenen summarischen Prüfung nicht nachzuvollziehen. Dies gilt mit Blick auf die eigene Verkehrsberechnung des Antragstellers für die morgendliche Spitzenstunde im Hinblick auf die in Rechnung zu stellende Zusatzbelastung durch Verkehrslärm ebenso wie für die behauptete unzumutbare Beeinträchtigung der Erschließungssituation seines Grundstücks. Die vom Antragsteller zur Frage einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Erschließungssituation zitierte Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts NRW vom 19.12.2018 - 10 B 1469/18.NE - betraf im Übrigen einen ersichtlich anderen Sachverhalt, in dem der Verkehr einer Kindertagesstätte über eine 3 m breite Engstelle vor dem Grundstück des Antragstellers jenes Verfahrens verlief. 10 Dass die von der Antragsgegnerin ausweislich der Bezugnahme auf die einschlägige Passage in der Verkehrsuntersuchung vom November 2018 erkannte Gefahrensituation für Radfahrer im Bereich des Knotenpunkts V./H. Weg nicht schon im Rahmen der planerischen Abwägung abschließend bewältigt worden ist, führt ebenso wenig zu einem offensichtlichen Mangel des Plans. Insoweit mag die Konfliktbewältigung, wie das Verwaltungsgericht zutreffend aufgezeigt hat, verkehrsregelnden Maßnahmen durch die Antragsgegnerin als Straßenverkehrsbehörde vorbehalten bleiben. 11 Zur Frage der Beteiligung der Immissionsschutzbehörde im Genehmigungsverfahren und der vom Antragsteller vermissten Nebenbestimmung zur Einhaltung von Grenzwerten für Lärm hat die Antragsgegnerin bereits in ihrem Schriftsatz vom 20.2.2020 das Erforderliche ausgeführt. 12 Im Übrigen greifen auch die Einwände gegen die weitere tragende Begründung des Verwaltungsgerichts nicht durch, dass der Antrag auch bei unterstellter Unwirksamkeit des Bebauungsplans keinen Erfolg haben kann. Soweit der Antragsteller einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot im Rahmen des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB bzw. § 34 Abs. 1 BauGB geltend macht, folgt daraus nichts anderes. Auch insoweit ist nicht aufgezeigt, dass entgegen den Feststellungen des Verwaltungsgerichts ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot angenommen werden müsste. 13 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht dem Antragsteller auferlegt, sondern von der Beigeladenen selbst getragen werden, denn sie hat auch im Beschwerdeverfahren keinen Sachantrag gestellt und sich mithin selbst einem prozessualen Kostenrisiko nicht ausgesetzt (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). 14 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. 15 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.