Beschluss
10 A 4614/18
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2020:0122.10A4614.18.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.375 Euro festgesetzt. Gründe: 1 Der zulässige Antrag ist unbegründet. 2 Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). 3 Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen und damit zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses begründen. Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Klägerin im Zulassungsverfahren nicht. 4 Zwar hat sie aufgezeigt, dass die Annahme des Verwaltungsgericht, ihr fehle das Sachbescheidungsinteresse für den Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für die von ihr so bezeichnete Wettannahmestelle (im Folgenden: Vorhaben), zweifelhaft sein dürfte, doch hat sie damit ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses nicht dargelegt, weil das Vorhaben nach der Rechtsprechung des Senats, 5 vgl. Urteil vom 17. Juli 2019 – 10 A 895/17 -, juris, Rn. 24 ff., 6 an dem geplanten Standort, der sich in einem festgesetzten Besonderen Wohngebiet befindet, als Vergnügungsstätte nach den textlichen Festsetzungen des maßgeblichen Bebauungsplans Nr. bauplanungsrechtlich unzulässig ist. Der Senat hat der Klägerin Gelegenheit gegeben, sich zu dieser Einschätzung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens zu äußern. Sie hat keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die zu einer anderen Bewertung führen könnten, sondern verweist lediglich pauschal auf ihre Klagebegründung und behauptet, im Rahmen der zur Genehmigung gestellten Nutzung sollten keine Live-Quoten oder Live-Wetten angezeigt beziehungsweise angeboten werden. Maßgeblich für die baurechtliche Einordnung des Vorhabens und die darauf basierende Entscheidung über einen möglichen Anspruch der Klägerin auf Erteilung der Baugenehmigung sind jedoch ihre Angaben in dem Bauantrag, mit dem sie als Bauherrin Art und Umfang des Vorhabens konkret bestimmt hat. In der Anlage zur Betriebsbeschreibung hat sie angegeben, dass insgesamt vier Bildschirme und Fernseher für die Anzeige von Wettquoten und Ergebnissen vorgesehen seien. Ein Verzicht auf die Anzeige von Live-Quoten oder das Angebot von Live-Wetten ergibt sich aus den Bauvorlagen nicht. 7 Auch nach ihrem Internetauftritt besteht das Konzept der Klägerin jedenfalls darin, Kunden die Möglichkeit zu geben, gemeinsam mit anderen den Verlauf einer Wette live am Bildschirm zu verfolgen. Franchisegeberin der Klägerin ist danach die Firma U., die ihrerseits damit wirbt, dass in ihren über 1.200 "Shops und Annahmestellen" sich Kunden treffen, austauschen und in gemütlicher Runde Sportentertainment erleben. Die Shops zeichneten sich unter anderem durch moderne Technik und eine einladende Atmosphäre sowie eine unkomplizierte Wettannahme aus. 8 Vgl. die Seiten U./wettschein/und U. -wettshop.com/your-U.-shop/?lang=de (jeweils abgerufen am 21. Januar 2020). 9 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 10 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. 11 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). 12 Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).