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Urteil

10 A 895/17

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Sportwettbüro kann als Vergnügungsstätte eingestuft werden, wenn es auf Live-Wetten und kommerzielle Unterhaltung ausgerichtet ist. • Wettbüros, die durch Ausstattung (Bildschirme, Sitzgruppen, Bewirtung) auf Verweildauern und Unterhaltung abzielen, sind in Besonderen Wohngebieten nach verbindlichen textlichen Festsetzungen unzulässig. • Eine Befreiung von entgegenstehenden Festsetzungen des Bebauungsplans nach § 31 Abs. 2 BauGB kommt nicht in Betracht, wenn dadurch die Grundzüge der Planung berührt würden. • Fehlende Befreiungsmöglichkeit kann sich aus einem bewusst gesteuerten Planungsziel des Bebauungsplans ergeben.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit von Sportwettbüros als Vergnügungsstätten in Besonderen Wohngebieten • Ein Sportwettbüro kann als Vergnügungsstätte eingestuft werden, wenn es auf Live-Wetten und kommerzielle Unterhaltung ausgerichtet ist. • Wettbüros, die durch Ausstattung (Bildschirme, Sitzgruppen, Bewirtung) auf Verweildauern und Unterhaltung abzielen, sind in Besonderen Wohngebieten nach verbindlichen textlichen Festsetzungen unzulässig. • Eine Befreiung von entgegenstehenden Festsetzungen des Bebauungsplans nach § 31 Abs. 2 BauGB kommt nicht in Betracht, wenn dadurch die Grundzüge der Planung berührt würden. • Fehlende Befreiungsmöglichkeit kann sich aus einem bewusst gesteuerten Planungsziel des Bebauungsplans ergeben. Die Klägerin beantragte die Baugenehmigung zur Umnutzung eines Ladenlokals in E. von einer Schankwirtschaft zu einem Sportwettbüro. Das Grundstück liegt in einem Besonderen Wohngebiet nach dem Bebauungsplan, der Vergnügungsstätten der Kategorie II, zu denen Wettbüros gehören, unzulässig bestimmt. Die Behörde wies den Antrag ab; eine Befreiung vom Bebauungsplan lehnte sie ab. Die Klägerin klagte mit dem Vorbringen, es handele sich nicht um eine Vergnügungsstätte oder jedenfalls sei eine Befreiung zu erteilen. Das Verwaltungsgericht wies die Klage mangels Sachbescheidungsinteresses ab; der Senat ließ die Berufung zu. Im Verfahren wurde dargelegt, dass das geplante Wettbüro mit Bildschirmen, Tischen, Sitzgelegenheiten und Theke betrieben werden sollte. • Zulässigkeit: Die Berufung ist zulässig, das Gericht entscheidet ohne mündliche Verhandlung. • Rechtliche Normen: Entgegenstehende Vorschriften des Bauplanungsrechts (§§ 71 Abs. 2, 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW; § 31 Abs. 2 BauGB) verhindern die Erteilung der Baugenehmigung. • Einstufung als Vergnügungsstätte: Nach obergerichtlicher Rechtsprechung sind Wettbüros dann Vergnügungsstätten, wenn sie der kommerziellen Unterhaltung dienen und Live-Wetten mit Verfolgung der Ereignisse anbieten. • Sachverhaltswürdigung: Die Bauvorlagen und die Betriebsbeschreibung zeigen vier Monitore, mehrere Tische mit Sitzgelegenheiten und Theken zur Bewirtung; dies zielt auf Verweildauer und gemeinsame Verfolgung von Übertragungen und ist damit kennzeichnend für eine Vergnügungsstätte. • Unzulässigkeit im Plangebiet: Die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans, die Wettbüros in Besonderen Wohngebieten ausschließen, sind wirksam und verhindern die Baugenehmigung. • Befreiungsgesichtspunkte: Eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB würde die Grundzüge der Planung berühren, weil die Steuerung der Zulassung von Vergnügungsstätten ausdrücklich Ziel der Bebauungsplanänderung war; daher kommt keine Befreiung in Betracht. • Kosten und Vollstreckung: Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Berufung der Klägerin ist unbegründet; die Klage wird abgewiesen. Das beantragte Sportwettbüro ist nach den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans als Vergnügungsstätte einzustufen und somit in dem Besonderen Wohngebiet unzulässig. Eine Befreiung vom Bebauungsplan kann nicht erteilt werden, da dadurch die Grundzüge der Planung berührt würden und die Steuerung der Zulassung von Vergnügungsstätten gerade Ziel der Planänderung war. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die Entscheidung ist bezüglich der Kosten vorläufig vollstreckbar; Revision wurde nicht zugelassen.