Beschluss
10 A 998/19
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2020:0106.10A998.19.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 3.600 Euro festgesetzt. Gründe: 1 Der zulässige Antrag ist unbegründet. 2 Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) oder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) noch eine Abweichung des angefochtenen Urteils von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichtes, auf der das Urteil beruht (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). 3 Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen und damit zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses begründen. Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Klägerin im Zulassungsverfahren nicht. 4 Sie meint, die Werbeanlage, die trotz ihrer rechtlichen Einordnung als Anlage einer eigenständigen Hauptnutzung nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sei, könne entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts mangels gegenteiliger Regelung in dem hier maßgeblichen Bebauungsplan nach § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zugelassen werden. Dies glaubt sie aus zwei Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 13. Juli 2010 im Verfahren 4 B 27.10 und Urteil vom 21. März 2013 im Verfahren 4 C 15.11) herleiten zu können, wonach § 23 Abs. 5 BauNVO jeweils eigenständige Regelungen für Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO und für bauliche Anlagen treffe, die nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig seien oder zugelassen werden könnten. Sie missversteht diese Entscheidungen jedoch, wenn sie ausführt, das Bundesverwaltungsgericht habe damit klarstellen wollen, dass § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO sämtliche bauliche Anlagen, die nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig seien oder zugelassen werden könnten und nicht unter den Begriff der Nebenanlage im Sinne des § 14 BauNVO fielen, unabhängig von ihrer Einordnung als Anlage einer eigenständigen Hauptnutzung entsprechend privilegiere. Mit den besagten Entscheidungen hat das Bundesverwaltungsgericht nämlich seine Auslegung des § 23 Abs. 5 BauNVO in dem zu vier Werbeanlagen der hier in Rede stehenden Art ergangenen Urteil vom 7. Juni 2001 im Verfahren 4 C 1.01 nicht etwa revidiert. Jenem Urteil zufolge ist § 23 BauNVO entsprechend der Zielsetzung des § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB auszulegen. Die Festsetzung von Baugrenzen sei geeignet, die von der Gemeinde gewünschte offene Bauweise zu unterstreichen. Dieses Ziel würde unterlaufen, wenn eine bauliche Anlage, welche bauplanerisch weder untergeordneter Teil eines Gebäudes noch Nebenanlage sei, als Hauptnutzung vor der Baugrenze ohne weiteres zulässig wäre. Von dieser Sichtweise rücken die von der Klägerin bemühten späteren Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts nicht ab. In dem Beschluss vom 13. Juli 2010 im Verfahren 4 B 27.10 hat es lediglich ausgeführt, dass § 23 Abs. 5 BauNVO weder einer auf bestimmte Nebenanlagen oder bestimmte bauliche Anlagen begrenzten Zulassungspraxis entgegenstehe noch verbiete, bei der Ausübung des Ermessens zwischen Nebenanlagen und den von Satz 2 erfassten baulichen Anlagen zu differenzieren. Dass auch Anlagen einer eigenständigen Hauptnutzungen zu den letztgenannten baulichen Anlagen zählen können, ergibt sich aus dieser Entscheidung nicht. Nichts anderes gilt für das Urteil vom 21. März 2013 im Verfahren 4 C 15.11. Darin heißt es in dem hier maßgeblichen Zusammenhang nur, dass eine unter § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO fallende Nebenanlage im Sinne des § 14 BauNVO nicht von § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO erfasst werde, nur weil sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sei oder zugelassen werden könne. Unter § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO fielen vielmehr nur solche baulichen Anlagen, die nicht Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO seien, wie zum Beispiel Garagen oder Stellplätze im Sinne des § 12 BauNVO. Von einer Ausdehnung des § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO auf Anlagen einer eigenständigen Hauptnutzung ist nicht die Rede. 5 Die Rechtssache hat auch nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. 6 Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substanziiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. 7 Die Klägerin formuliert folgende Frage, der sie grundsätzliche Bedeutung beimisst: 8 Findet § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO Anwendung auf eigenständige Hauptanlagen und damit auch auf Anlagen der Fremdwerbung, welche eigenständige Hauptnutzungen darstellen? 9 Diese Frage sei trotz der Beschlüsse des Senats vom 17. September 2003 im Verfahren 10 A 1540/03 und vom 9. Juli 2007 im Verfahren 10 A 1550/06 klärungsbedürftig, da die Beschlüsse durch die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 13. Juli 2010 im Verfahren 4 B 27.10 und Urteil vom 21. März 2013 im Verfahren 4 C 15.11) überholt seien. Diese Auffassung ist nach den vorstehenden Ausführungen unrichtig. Die von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage ist durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juni 2001 im Verfahren 4 C 1.01 und durch die daran anknüpfende, von der Klägerin zitierte Rechtsprechung des Senats dahingehend geklärt, dass Anlagen einer eigenständigen Hauptnutzung von vornherein keiner Einzelfallentscheidung nach § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO zugänglich sind. 10 Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich auch nicht, dass das angefochtene Urteil von einer Entscheidung eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Wird der Zulassungsantrag mit dem Zulassungsgrund der Divergenz begründet, muss zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ein die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter, aber inhaltlich bestimmter Rechtssatz aufgezeigt werden, der zu einem ebensolchen Rechtssatz in einer Entscheidung eines der in der Vorschrift genannten Gerichte in Widerspruch steht. 11 Daran fehlt es hier. Die Klägerin benennt keinen in dem angefochtenen Urteil aufgestellten abstrakten Rechtssatz, der einem der abstrakten Rechtssätze in den angesprochenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts widerspräche. 12 Die Klägerin trägt vor, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts, wonach § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO nur auf solche Anlagen ziele, die keine Hauptnutzungen, sondern Nebenanlagen darstellten, von dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Juli 2010 im Verfahren 4 B 27.10 und dessen Urteil vom 21. März 2013 im Verfahren 4 C 15.11 abweiche. Das Bundesverwaltungsgericht habe entschieden, dass sich § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO nur auf solche bauliche Anlagen beziehe, die nicht Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO seien. Das Verwaltungsgericht hat keinen davon abweichenden Rechtssatz aufgestellt. Insbesondere hat es in diesem Zusammenhang den Begriff der Nebenanlage, anders als die Klägerin behauptet, gar nicht verwendet, sondern formuliert, dass § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO wegen der Regelungssystematik der Vorschrift auf eigenständige Hauptanlagen, wie zum Beispiel Fremdwerbeanlagen, keine Anwendung finde. 13 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 14 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Der Senat orientiert sich dabei an Nr. 4 Buchstabe b des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Januar 2019 (BauR 2018, 619). 15 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). 16 Mit der Ablehnung des Zulassungsantrages ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).