Beschluss
4 B 27/10
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• § 23 Abs. 5 BauNVO teilt nicht jede Zulassungsentscheidung über Nebenanlagen und sonstige in Abstandsflächen zulässige bauliche Anlagen gleich; beide Gruppen sind getrennt regelbar.
• Satz 1 und Satz 2 des § 23 Abs. 5 BauNVO begründen jeweils eine eigenständige Ermächtigung zur Ermessenserfüllung der Baugenehmigungsbehörde.
• Eine vorgegebene Genehmigungspraxis für Nebenanlagen bindet die Behörde nicht so, dass sie sonstige in Abstandsflächen zulässige bauliche Anlagen grundsätzlich zulassen müsste.
• Die Frage der angeblichen doppelten Ermächtigung bedarf keiner revisionsrechtlichen Klärung, sie lässt sich im Sinne der vorinstanzlichen Entscheidung beantworten.
Entscheidungsgründe
§ 23 Abs. 5 BauNVO erlaubt getrennte Ermessensentscheidungen für Nebenanlagen und sonstige bauliche Anlagen • § 23 Abs. 5 BauNVO teilt nicht jede Zulassungsentscheidung über Nebenanlagen und sonstige in Abstandsflächen zulässige bauliche Anlagen gleich; beide Gruppen sind getrennt regelbar. • Satz 1 und Satz 2 des § 23 Abs. 5 BauNVO begründen jeweils eine eigenständige Ermächtigung zur Ermessenserfüllung der Baugenehmigungsbehörde. • Eine vorgegebene Genehmigungspraxis für Nebenanlagen bindet die Behörde nicht so, dass sie sonstige in Abstandsflächen zulässige bauliche Anlagen grundsätzlich zulassen müsste. • Die Frage der angeblichen doppelten Ermächtigung bedarf keiner revisionsrechtlichen Klärung, sie lässt sich im Sinne der vorinstanzlichen Entscheidung beantworten. Die Klägerin rügte die Nichtzulassung der Revision gegen ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts. Streitgegenstand war die Auslegung von § 23 Abs. 5 BauNVO hinsichtlich der Zulässigkeit von Anlagen auf nicht überbaubaren Grundstücksflächen. Die Parteien stritten über die Frage, ob die Vorschrift eine einheitliche oder eine doppelte Ermächtigung zur Ermessensausübung enthält. Streitgegenstand konkret war die Zulässigkeit einer Werbeanlage (Fremdwerbung) in Abstandsflächen gegenüber der Behandlung von Nebenanlagen nach § 14 BauNVO. Das Oberverwaltungsgericht hatte die Werbeanlage als nicht zu § 14 zählende, sondern als nach Landesrecht in Abstandsflächen zulassungsfähige bauliche Anlage eingeordnet und ein weiterreichendes Ermessen der Behörde bejaht. Die Klägerin machte grundsätzliche Bedeutung der Auslegungsfrage geltend. Das Bundesverwaltungsgericht prüfte, ob die Rechtssache revisionsrechtlich zulassungswürdig sei. • Die Beschwerde nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO blieb ohne Erfolg; es fehlt an grundsätzlicher Bedeutung der Sache. • § 23 Abs. 5 BauNVO regelt in Satz 1 die Zulassung von Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO und in Satz 2 gesondert die Zulassung sonstiger baulicher Anlagen, die nach Landesrecht in Abstandsflächen zulässig sein können; daraus folgt eine eigenständige Ermächtigung für jede Gruppe. • Die Formulierung "Das gleiche gilt" in Satz 2 stellt die genannten baulichen Anlagen nicht in allen Hinsichten den Nebenanlagen gleich, sondern eröffnet der Behörde für beide Kategorien jeweils ein Ermessen. • Eine behördliche Praxis, Nebenanlagen regelmäßig zuzulassen, bindet die Behörde nicht dahin, dass sie für andere in Abstandsflächen zulässige bauliche Anlagen ebenfalls grundsätzlich Zulassungen erteilen müsse; vielmehr ist eine differenzierte Einzelfallabwägung erforderlich. • Die Vielfalt potenzieller baulicher Anlagen in Satz 2 rechtfertigt eine differenzierende Betrachtung der jeweiligen privaten und öffentlichen Belange; die Rechtslage ist bereits durch das Oberverwaltungsgericht hinreichend geklärt und bedarf keiner Revisionsentscheidung. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision blieb erfolglos; das Bundesverwaltungsgericht bestätigt die vorinstanzliche Auslegung von § 23 Abs. 5 BauNVO. Die Vorschrift enthält keine generelle Gleichstellung aller in Frage kommenden Anlagen, sondern eröffnet der Baugenehmigungsbehörde für Nebenanlagen einerseits und sonstige in Abstandsflächen zulässige bauliche Anlagen andererseits jeweils ein eigenständiges Ermessen. Eine vorhandene Genehmigungspraxis für Nebenanlagen bindet die Behörde nicht dahingehend, dass sie andere bauliche Anlagen in Abstandsflächen grundsätzlich zulassen müsste. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, die streitgegenständliche Werbeanlage als nach Landesrecht zulassungsfähige bauliche Anlage und nicht als Nebenanlage zu behandeln, bleibt bestehen. Damit hat die Klägerin mit ihrer Beschwerde keinen Erfolg.