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Beschluss

1 E 685/18

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2019:0618.1E685.18.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe 1 Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. 2 Das Verwaltungsgericht hat die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 26. Februar 2018 zu Recht zurückgewiesen. Seine von dem Kläger allein angegriffene Annahme, die von der Beklagten zum Ausgleich angemeldeten Bevollmächtigtenkosten zweiter Instanz (2.887,80 Euro) seien in vollem Umfang erstattungsfähig, ist nicht zu beanstanden. Diese Kosten sind zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendige Aufwendungen nach § 162 Abs. 1 VwGO. 3 § 162 Abs. 1 VwGO ist anwendbar (dazu 1.). Die der Beklagten in Rechnung gestellten Kosten für die Prozessvertretung in dem zweitinstanzlichen Verfahren 1 A 1479/15 durch ihren Bevollmächtigten, den Arbeitgeberverband der Telekommunikations- und IT-Unternehmen (im Folgenden: agv), sind Aufwendungen im Sinne von §162 Abs. 1 VwGO (dazu 2.), die ihrer Art nach und vom Zeitaufwand her (größtenteils) für eine zweckentsprechende Rechtsverteidigung notwendig waren (dazu 3.). Der pro Arbeitsstunde angesetzte Satz von 180 Euro ist angemessen (dazu 4.). Die Gesamtvergütung ist aber mit Blick auf die Regelung des § 162 Abs. 2 VwGO nur bis zur Höhe der entsprechenden fiktiven Vergütung eines Rechtsanwalts erstattungsfähig (dazu 5.), hier also bis zu einem Betrag von 2.887,80 Euro. 4 1. Der Anwendung des § 162 Abs. 1 VwGO steht weder eine Spezialität des § 162 Abs. 2 VwGO (dazu a)) noch ein „Umkehrschluss“ aus § 12a Abs. 2 Satz 1 ArbGG entgegen (dazu b)). 5 a) Der Erstattungsfähigkeit der geltend gemachten Kosten nach § 162 Abs. 1 VwGO kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, Aufwendungen für Bevollmächtigte könnten nur nach Maßgabe des § 162 Abs. 2 VwGO erstattet werden. 6 aa) Zwar trifft es zu, dass die Kostenerstattung vorliegend nicht nach § 162 Abs. 2 VwGO erfolgen kann. Diese Vorschrift erfasst ihrem Wortlaut nach nur die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands sowie in Abgabenangelegenheiten auch einer der in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 VwGO genannten Personen. Sie findet entsprechende Anwendung (allenfalls) auf Aufwendungen von Rechtslehrern und Patentanwälten. 7 Letzteres bejahend etwa Olbertz, in: Schoch/Schnei-der/Bier, VwGO, Stand: September 2018, § 162 Rn. 43, m. w. N.; a. A. Bader, in: Bader u. a., VwGO, 7. Aufl. 2018, § 162 Rn. 11 ff. (14). 8 Der agv gehört offensichtlich nicht zu diesem Personenkreis. Aber auch der beim agv beschäftigte und im zweitinstanzlichen Verfahren für die Beklagte tätig gewordene Volljurist ist kein Rechtsanwalt i. S. v. § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Diese Vorschrift setzt voraus, dass der Bevollmächtigte Gebühren und Auslagen für anwaltliche Tätigkeit verlangen kann, was nur auf der Grundlage und nach Maßgabe des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes möglich ist (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 RVG). Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 RVG gilt das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz jedoch nicht für eine Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt i. S. v. § 46 Abs. 2 BRAO. Nach Satz 1 der von § 1 Abs. 2 Satz 1 RVG ausdrücklich in Bezug genommenen Regelung des § 46 Abs. 2 BRAO sind Syndikusrechtsanwälte Angestellte anderer als der in § 46 Abs. 1 BRAO genannten Personen oder Gesellschaften, die im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses für ihren Arbeitgeber anwaltlich tätig sind. Diese Voraussetzungen liegen in der Person des tätig gewordenen Volljuristen vor. Er ist bei dem agv angestellt und hat aufgrund arbeitsvertraglicher Verpflichtung für seinen Arbeitgeber gehandelt, der selbst weder als Rechts- oder Patentanwalt noch als rechts- oder patentanwaltliche Berufsausübungsgesellschaft tätig ist. 9 bb) § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO regelt die Erstattung von Aufwendungen für Bevollmächtigte und Beistände nicht abschließend. Die Vorschrift zielt vielmehr nur darauf ab, die Kostenerstattung in den von ihr erfassten Fällen zu vereinfachen. Die Bestimmung, die fraglichen Gebühren und Auslagen seien „stets“ erstattungsfähig, macht lediglich die ansonsten nach der Grundregel des § 162 Abs. 1 VwGO gebotene (Einzelfall-) Prüfung entbehrlich, ob die Hinzuziehung des Bevollmächtigten notwendig war und ob die nach der jeweiligen berufsständischen Gebührenordnung berechneten Aufwendungen der Höhe nach angemessen waren. Soweit § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht eingreift, ist mithin im Einzelfall auf der Grundlage von § 162 Abs. 1 VwGO zu prüfen, ob die Zuziehung anderer als der Bevollmächtigten nach Absatz 2 dem Grunde nach notwendig war und welche Aufwendungen der Höhe nach notwendig waren. 10 Vgl. Neumann/Schaks, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 162 Rn. 76; Nds. OVG, Beschluss vom 6. März 2019 – 5 OA 23/19 –, juris, Rn. 21; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. Mai 1988 – 5 S 2475/87 –, NVwZ-RR 1990, 167, 168; BayVGH, Beschluss vom 24. Oktober 1991 – 20 A 88.40116 u.a. –, juris, Rn. 9; VG Neustadt a.d.W., Beschluss vom 30. Juni 2003 – 2 L 2511/02 –, NVwZ-RR 2004, 160. 11 b) Die Erstattungsfähigkeit von Vergütungen für eine Prozessvertretung durch den agv als Arbeitgeberverband ist entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht anhand eines „Umkehrschlusses“ aus § 12a Abs. 2 Satz 1 ArbGG grundsätzlich ausgeschlossen. Diese Norm ordnet für die verhältnismäßige Kostenteilung im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren 2. und 3. Instanz an, dass die durch einen Verbandsvertreter vertretene Partei hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten so zu stellen ist, als wenn sie durch einen Rechtsanwalt vertreten worden wäre. Die an diese Vorschrift anknüpfende Schlussfolgerung des Klägers, das Fehlen einer solchen, von ihm für stets erforderlich gehaltenen Sonderregelung für die Vertretung durch Verbandsvertreter in § 162 VwGO begründe den von ihm befürworteten Ausschluss, geht ersichtlich fehl. Die Erstattung außergerichtlicher Kosten eines Beteiligten bestimmt sich im Verwaltungsprozess nämlich nach der eigenständigen Regelung des § 162 VwGO, deren Reichweite sich durch eine Auslegung der dort normierten Voraussetzungen erschließt und die in ihrem Absatz 1 gerade keine Beschränkung der Kostenerstattung auf bestimmte Bevollmächtigte enthält. Unabhängig davon erlaubt § 12a Abs. 2 ArbGG die Schlussfolgerung des Klägers auch deshalb nicht, weil der dieser Vorschrift zugrunde liegende Rechtsgedanke nichts mit den vorliegend zu klärenden Fragen zu tun hat. Die Norm betrifft nicht die Frage der Erstattungsfähigkeit von Kosten, sondern regelt die Verteilung außergerichtlicher Kosten in der gerichtlichen Kostenentscheidung. Sie trägt dem – hier nicht gegebenen – Umstand Rechnung, dass in den von ihr erfassten Fällen häufig eine gemischte Vertretung (Gebühren verlangender Rechtsanwalt auf der einen, kostenlos tätig werdender Verbandsvertreter auf der anderen Seite) vorliegen wird. Für solche Fälle will sie mittels der angeordneten Fiktion das unbillige Ergebnis verhindern, dass die Partei, die wegen der kostenfreien Vertretung deutlich weniger außergerichtliche Kosten verursacht hat als die andere, bei einer verhältnismäßigen Kostenteilung anteilig mehr außergerichtliche Kosten zu tragen hat, als es dem Verhältnis ihres Unterliegens entspricht. 12 Vgl. Schwab/Weth, in: Schwab/Weth, ArbGG, 5. Aufl. 2018, § 12a Rn. 61, m. w. N.; ferner Müller, in: Boecken/Düwell/Diller/Hanau, Gesamtes Arbeitsrecht, 1. Auflage 2016, § 12a ArbGG, Rn. 65 m. w. N. 13 2. Die in zweiter Instanz entstandenen außergerichtlichen Kosten der Beklagten (vom agv in Rechnung gestellte Vergütung, Reisekosten des agv-Beschäftigten) sind grundsätzlich Aufwendungen eines sonstigen Bevollmächtigten im Sinne von § 162 Abs. 1 VwGO. 14 Aufwendungen, deren Erstattung nach dieser Vorschrift grundsätzlich in Betracht kommt, sind nicht nur Auslagen wie z. B. Kosten für Kopien und Ausdrucke oder Entgelte für Post und Telekommunikation oder wie die auch in Rede stehenden Reisekosten. Auch eine zwischen dem Beteiligten und seinem Bevollmächtigten vereinbarte Vergütung kann nach § 162 Abs. 1 VwGO erstattungsfähig sein. 15 Vgl. Olbertz, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand September 2018, § 162, Rn. 44; Neumann/Schaks, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 162 Rn. 88; Kunze, in: BeckOK VwGO, Posser/Wolff, Stand 1. Oktober 2018, § 162 Rn. 57a; VG Berlin, Beschluss vom 13. Juni 2014 – VG 14 KE 70.13 –, BeckRS 2014, 53672; VG Neustadt a.d.W., Beschluss vom 30. Juni 2003 – 2 L 2511/02 –, NVwZ-RR 2004, 160; Nds. OVG, Beschluss vom 6. März 2019 – 5 OA 23/19 –, juris, Rn. 18; BayVGH, Beschluss vom 24. Oktober 1991 – 20 A 88.40116 u.a. –, juris, Rn. 9; a. A. Redeker/von Oertzen, VwGO, 16. Auflage 2014, § 162 Rn. 14; OVG Saarl., Beschluss vom 27. März 1995 – 2 Y 2/95 –, juris, Rn. 5. 16 Abgesehen von den geforderten Reisekosten geht es hier allein um eine solche Vergütung. Die Beklagte hat den agv bevollmächtigt, sie in dem zweitinstanzlichen Verfahren 1 A 1479/15 zu vertreten. Aufgrund der entsprechenden Vertretungsleistungen des Rechtsservice des agv hat der Verband einen Vergütungsanspruch gegen die Beklagte erworben. Nach § 4 der Beitragsordnung des agv werden die Leistungen des Rechtsservice, zu denen die Prozessvertretung in Beamtenangelegenheiten vor Verwaltungsgerichten in allen Instanzen gehört (vgl. § 3 Nr. 4 lit. a) der Satzung des agv), nach Stundensätzen für die jeweils beauftragten und im Zusammenhang mit der Beauftragung erbachten Leistungen monatlich bei dem Mitgliedsunternehmen abgerechnet. Die Vergütung erfolgt auf Zeitbasis, und zwar mit einem Stundensatz in Höhe von netto 180,00 Euro bei einem Zeittakt von sechs Minuten. Dass der Vergütungsanspruch des agv gegen die Beklagte im geltend gemachten Umfang tatsächlich entstanden ist, hat die Beklagte durch die mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2017 vorgelegten Abrechnungen hinreichend glaubhaft gemacht. Anhaltspunkte dafür, dass es sich lediglich um Scheinrechnungen handelt, sind nicht ersichtlich. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Vortrags des Klägers, dass in den Rechnungen auf einen „Ausgleich erfolgt durch Verrechnung“ oder „Ausgleich erfolgt durch IC[Inter-Company]-Posting“ verwiesen werde und Unklarheiten bezüglich der verwendeten Gesellschafts- und Debitorennummern bestünden. Die Beklagte hat namentlich mit ihren Schriftsätzen vom 31. Januar 2018 und vom 7. Juni 2018 dargelegt, dass die vom agv dem Mitglied in Rechnung gestellten Beträge auf dem Bankkonto, über das der agv verfüge, eingingen. Dass dieser Vortrag trotz seiner syndikusanwaltlichen Versicherung und trotz des Angebots eines Zeugen nicht zutreffen könnte, hat der Kläger nicht substantiiert geltend gemacht und ist auch sonst nicht erkennbar. Wie diese Zahlungen angesichts der von der Beklagten mitgeteilten Anbindung des agv an die buchhalterischen Systeme der Deutschen Telekom AG bezeichnet und im Einzelnen abgewickelt („verrechnet“) werden, ist für den Kostenerstattungsanspruch ohne Belang. Hierfür kommt es – sowohl im Rahmen von § 162 Abs. 1 VwGO als auch von Absatz 2 – allein auf das Entstehen des jeweiligen (notwendigen) Kostentatbestandes an, nicht aber auf die Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen im Binnenverhältnis zwischen dem Bevollmächtigten und dem vertretenen Beteiligten. Dass die Mitglieder des agv zur Zahlung der Vergütung verpflichtet sind, ergibt sich bereits aus § 8 der Satzung und § 4 der Beitragsordnung des agv. Im Übrigen findet auch die Erstattung von Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwaltes nach § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO unabhängig davon statt, ob die Kosten vom Mandanten tatsächlich beglichen wurden. 17 Soweit der Kläger meint, der agv sei der Sache nach eine unselbständige Konzerngesellschaft der Deutschen Telekom AG, folgt der Senat dem nicht. Der agv ist zwar aus dem internen Arbeitgeberverband des Konzerns Deutsche Telekom AG hervorgegangen; sein Wirkungskreis ist aber nicht auf den Konzern beschränkt. Die Mitgliedschaft kann nämlich nach § 4 Nr. 2 der Satzung des agv von allen Unternehmen erworben werden, die in der Bundesrepublik Deutschland geschäftsmäßig Telekommunikations- und/oder IT-Leistungen erbringen, sowie von artverwandten Unternehmen, die Serviceleistungen für die vorgenannten Unternehmen erbringen. 18 So schon Nds. OVG, Beschluss vom 6. März 2019– 5 OA 23/19 –, juris, Rn. 24. 19 3. Die streitigen außergerichtlichen Kosten der Beklagten sind dem Grunde nach (größtenteils) erstattungsfähig, weil notwendig. Aufwendungen sind für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendig, wenn sie in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Prozess stehen 20 – vgl. insoweit Kunze, in: BeckOK VwGO, Stand 1. Januar 2019, VwGO § 162, Rn. 51 m. w. N. – 21 und wenn ein objektiver verständiger Beteiligter, der bemüht ist, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten, sie als geeignet, erforderlich und angemessen ansehen würde, um das mit ihnen zu befördernde prozessuale Ziel unter voller Berücksichtigung seiner sämtlichen berechtigten Belange zu erreichen. Abzustellen ist bei dieser Bewertung auf den Zeitpunkt der die Aufwendungen verursachenden Handlung (ex ante-Sicht); ohne Belang ist, ob sich die Handlung im Prozessverlauf nachträglich als unnötig herausstellt. 22 Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 6. Oktober 2009– 4 KSt 1009.07 –, juris, Rn. 34 und vom 20. April 2010 – 9 KSt 19.09 –, juris, Rn. 2; ferner Kunze, in: BeckOK VwGO, Stand 1. Januar 2019, VwGO § 162, Rn. 51 m. w. N. 23 Nicht zu beanstanden ist insoweit, dass die Beklagte den agv überhaupt zu ihrer Vertretung im zweitinstanzlichen Verfahren herangezogen hat (dazu a)). Ferner waren die von dem agv in Rechnung gestellten einzelnen Tätigkeiten zum ganz überwiegenden Teil ihrer Art nach und vom Zeitaufwand her gemäß § 162 Abs. 1 VwGO zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig (dazu b)). 24 a) Die Notwendigkeit der Aufwendungen zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung kann nicht schon mit Blick darauf in Zweifel gezogen werden, dass die Zuziehung des agv als Prozessvertreter nicht notwendig war. 25 Gegenstand des zweitinstanzlichen Verfahrens 1 A 1479/15 waren eine Drittanfechtung, die Beförderung in ein nach Besoldungsgruppe A 9 bewertetes Statusamt und die Gewährung von Schadensersatz wegen unterbliebener Beförderung. Für ein solches Verfahren hätte auch ein objektiver verständiger Beteiligter die Beauftragung des agv für erforderlich gehalten, um seine Rechte sachgerecht zu verteidigen. 26 Der Heranziehung des agv durch die Beklagte stand nicht entgegen, dass der Verband als Verfahrensbevollmächtigter vor dem Oberverwaltungsgericht nicht geeignet war. Der agv ist nämlich als Vereinigung von Arbeitgebern (Arbeitgeberverband) gemäß der Regelung nach § 67 Abs. 4 Satz 7, Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 VwGO als Bevollmächtigter vor dem Oberverwaltungsgericht vertretungsbefugt. 27 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. April 2016 – 1 A 1923/14 –, juris, Rn. 20 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. April 2016 – 4 S 64/16 –, juris, Rn. 2 ff. 28 Diese Regelung ist Ausdruck der gesetzgeberischen Einschätzung, dass Arbeitgeberverbände aufgrund ihrer Zweckrichtung und Aufgabenwahrnehmung zu einer qualifizierten – also sachgerechten – Vertretung ihrer Mitglieder imstande sind. 29 Die Beklagte musste auch nicht mit Blick darauf von der kostenträchtigen Beauftragung des agv absehen, dass sie im vorliegenden Verfahren möglicherweise auch durch Behördenvertreter mit der Befähigung zum Richteramt hätte handeln können. Nicht nur der Bürger, sondern auch eine Behörde, die über Mitarbeiter mit der Befähigung zum Richteramt verfügt, kann sich im Verwaltungsprozess durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, und zwar unabhängig davon, ob das Gesetz Vertretungszwang vorschreibt (§ 67 Abs. 4 VwGO) oder nicht. Dieser Grundsatz der „Waffengleichheit“ gilt entsprechend für die Beauftragung eines sonstigen, nach § 67 VwGO Vertretungsbefugten durch die öffentliche Hand. 30 Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 6. März 2019 – 5 OA 23/19 –, juris, Rn. 25 m. w. N. 31 b) Die vom agv gegenüber der Beklagten abgerechneten einzelnen Tätigkeiten waren ihrer Art nach und vom Zeitaufwand her überwiegend für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendig. 32 aa) Nicht gefolgt werden kann der Ansicht, die stundenweise Abrechnung der aufgewendeten Arbeitszeit stehe einer Erstattung grundsätzlich entgegen, weil sie der gesetzlichen Ausgestaltung des Kostenfestsetzungsverfahrens nicht gerecht werde. Die Kostenfestsetzung sei auf eine rasche, vereinfachte und anhand der Prozessakten vorzunehmende Prüfung der angefallenen Kosten ausgerichtet. Damit sei es nicht zu vereinbaren, dass der Kostenbeamte die Abrechnungen hinsichtlich der Notwendigkeit der Kosten einer umfassenden Prüfung unterziehen und, soweit tatsächliche Vorgänge streitig seien, ggf. in einem Beweisverfahren klären müsse. 33 Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 4. Januar 2019 – 12 L 2885/16 –. 34 Diese Sichtweise findet in den gesetzlichen Bestimmungen keine hinreichende Stütze. 35 Zum einen wird die Frage, welche tatbestandlichen Voraussetzungen eine Kostenposition hinsichtlich ihrer Entstehung und Notwendigkeit erfüllen muss, um nach § 162 Abs. 1 VwGO erstattungsfähig zu sein, mit der davon zu unterscheidenden Frage vermengt, welche Anforderungen an die Feststellung dieser tatsächlichenVoraussetzungen zu stellen sind. Ein erhöhter (Ermittlungs-) Aufwand rechtfertigt nicht schon aus sich heraus die Annahme, die fragliche Kostenposition sei nicht im Sinne des § 162 Abs. 1 VwGO für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendig. 36 Zum anderen führt dieser Ansatz im Ergebnis dazu, dass eine Kostenerstattung nach § 162 Abs. 1 VwGO stets ausgeschlossen wäre, wenn die Feststellung der zum Ausgleich angemeldeten außergerichtlichen Kosten im Kostenfestsetzungsverfahren einen erhöhten Prüfungsaufwand hervorruft. Ungeachtet der sich weiter ergebenden Schwierigkeiten und Unsicherheiten bei der Abgrenzung, welcher Aufwand (noch) vertretbar ist, ist eine so weitgehende Einschränkung der Erstattungsmöglichkeiten weder dem Regelungsgefüge des § 162 VwGO noch den über § 173 Satz 1 VwGO anwendbaren Bestimmungen zum Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103 ff. ZPO zu entnehmen. Zwar besteht im Kostenfestsetzungsverfahren als Massenverfahren grundsätzlich ein Bedürfnis nach einer zügigen und möglichst unkomplizierten Abwicklung. 37 Vgl. BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2011 – V ZB 290/10 –, juris Rn. 7 (zu einer Ausnahme von einer Erstattungsfähigkeit im Rahmen von § 91 Abs. 2 ZPO). 38 Dem Gesetz kann jedoch nicht entnommen werden, dass Kosten zugunsten eines Beteiligten nie ersetzt werden können, wenn ihre Notwendigkeit (in einem bestimmten Grade) schwer festzustellen ist. Vielmehr stellt § 162 Abs. 1 VwGO im Verwaltungsprozess auf Basis der Unterliegenshaftung eine zwingende gesetzliche Regelung zur Erstattungsfähigkeit aller notwendigen Kosten dar. 39 Vgl. Olbertz, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand September 2018, § 162, Rn. 44. 40 Das Gesetz schließt es für das Kostenfestsetzungsverfahren nicht aus, dass der entsprechend ausgebildete Rechtspfleger auch schwierige Rechtsfragen entscheidet und tatsächliche Fragen klärt. Dementsprechend hat er zum Zwecke der Aufklärung nötigenfalls schriftliche Erklärungen von Richtern, Beteiligten, Verfahrensbevollmächtigten und Zeugen einzuholen, Akten beizuziehen, die Vorlage von Akten oder sonstigen Urkunden anzuordnen sowie einen Augenschein durchzuführen oder ein Sachverständigengutachten in Auftrag zu geben. 41 Vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 2007 – II ZB 10/16 –, juris Rn. 8; Jaspersen, in: BeckOK ZPO, Vorwerk/Wolf, Stand 1. Dezember 2018, § 104, Rn. 5; Flockenhaus, in: Musielak/Voit, ZPO, 15. Auflage 2018, § 104 Rn. 18. 42 Eine Beschränkung des zulässigen Nachweises auf Tatsachen, die sich ohne weitere Ermittlungen aus den Gerichtsakten ergeben, erlaubt das Gesetz nicht. 43 Vgl. BGH, Beschluss vom 4. April 2007 – III ZB 79/06 –, juris Rn. 9. 44 Dem Bedürfnis nach einem unkomplizierten und zügigen Ausgleich der Verfahrenskosten tragen die gesetzlichen Regelungen auf andere Weise u.a. dadurch Rechnung, dass im Regelfall einer Vertretung durch einen Rechtsanwalt eine Prüfung, ob die von ihm geltend gemachten Gebühren und Auslagen notwendig sind, gemäß § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht stattfindet. Ferner wird das Festsetzungsverfahren– auch soweit es auf § 162 Abs. 1 VwGO fußt – dadurch erleichtert, dass nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 104 Abs. 2 ZPO eine bloße Glaubhaftmachung genügt. Demnach ist es für die Festsetzung der angemeldeten Kosten ausreichend, dass die tatsächlichen Voraussetzungen des Kostentatbestandes mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben sind; eines Vollbeweises bedarf es nicht. Auch können die Beteiligten auf sämtliche Beweismittel einschließlich der eidesstattlichen Versicherung zurückgreifen. 45 Vgl. Schulz, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Auflage 2016, § 104 Rn. 13; Flockenhaus, in:Musielak/Voit, ZPO, 15. Auflage 2018, § 104, Rn. 18; Jaspersen, in: BeckOK ZPO, Vorwerk/Wolf, Stand 1. Dezember 2018, § 104, Rn. 5. 46 Weiterhin ist bei der Prüfung, ob eine bestimmte Maßnahme der Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig ist, lediglich eine typisierende Betrachtungsweise geboten. Denn der Gerechtigkeitsgewinn, der bei einer übermäßig differenzierenden Beurteilung im Einzelfall zu erzielen ist, steht in keinem Verhältnis zu den sich ergebenden Nachteilen, wenn in nahezu jedem Einzelfall darum gestritten werden kann, ob die Kosten zu erstatten sind oder nicht. 47 Vgl. BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2011 – VIII ZB 93/10 –, juris, Rn. 13, m. w. N; Jaspersen, in: BeckOK ZPO, Vorwerk/Wolf, Stand 1. Dezember 2018, § 104, Rn. 5. 48 bb) Von diesen Grundsätzen ausgehend sind in Bezug auf die streitigen Kosten für die Prozessvertretung durch den agv in einem ersten Schritt die dem Kostenfestsetzungsantrag beizufügenden Abrechnungen dahingehend zu prüfen, ob die jeweils abgerechnete Tätigkeit ihrer Art nach erstattungsfähig ist, weil sich für die Rechnungsposition ein hinreichend konkreter Anknüpfungspunkt im gerichtlichen Verfahren findet. Dabei ist vornehmlich, aber nicht ausschließlich, anhand der Gerichtsakte nachzuvollziehen, ob sich die abgerechnete Tätigkeit plausibel einer bestimmten Prozesssituation oder -handlung zuordnen lässt oder hierzu in einem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang steht. Es ist nicht ausreichend, wenn die Rechnungen lediglich unspezifische Beschreibungen der abgerechneten Tätigkeiten enthalten. Nur vage Angaben wie „Prozessführung“, „Beförderung“, „Schadensersatz“, „Klage“, „Berufung“, das gerichtliche Aktenzeichen oder der Name eines Beteiligten genügen – auch bei Kumulation mehrerer derartiger Daten – nicht. Erforderlich sind hinreichend aussagekräftige, zumindest stichwortartige Beschreibungen des konkreten Gegenstandes der abgerechneten Leistung, die den Rechtspfleger in die Lage versetzen, den gebotenen Abgleich insbesondere mit der Gerichtsakte vorzunehmen, wie z. B. „Anfertigung des Schriftsatzes vom …“, „Recherche/Aktenstudium zum Schriftsatz vom …“ oder „Besprechung mit dem Mitglied zum Schriftsatz vom …“. Dies dient auch der Sicherstellung, dass es sich bei den in Ansatz gebrachten Kosten um unmittelbar auf das Verfahren bezogene Tätigkeiten handelt und nicht um sonstige Dienstleistungen des agv, die er außerhalb des konkreten Prozesses gegenüber seinem (beklagten) Mitglied erbringt. Fehlen solche hinreichend konkreten Angaben, ist die Notwendigkeit der betreffenden Kostenposition nicht glaubhaft gemacht. Hat die Beklagte die Notwendigkeit eines Kostenansatzes hingegen glaubhaft gemacht und bezweifelt der Kläger dies, so obliegt es ihm, die dafür erforderlichen Tatsachen substantiiert darzulegen und ggf. zu beweisen. 49 Vgl. Wysk, in: Wysk, VwGO, 2. Aufl. 2016, § 164 Rn. 15, und Olbertz, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: September 2018, § 164 Rn. 6; hinsichtlich der Beweislast differenzierend: Schulz, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Auflage 2016, § 104, Rn. 14. 50 In einem zweiten Schritt ist zu fragen, in welcher Höhe der Beteiligte die Zahlung einer Vergütung für die jeweilige einzelne Tätigkeit bei objektiver Betrachtung für erforderlich halten durfte. 51 Vgl. insoweit auch Neumann/Schaks, in:Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 162 Rn. 82 und 88. 52 Das erfordert in den Fällen, in denen der Bevollmächtigte – wie hier – nach Stundensätzen abrechnet, die Prüfung der Angemessenheit sowohl des für die jeweilige Rechnungsposition angesetzten Zeitaufwands als auch des zugrunde gelegten Stundensatzes (dazu nachfolgend 4.). Hinsichtlich des jeweils veranschlagten Zeitaufwands ist eine typisierende Plausibilitätskontrolle ausreichend. Zu prüfen ist, ob aus der Sicht eines verständigen Beteiligten der abgerechnete Zeitaufwand gemessen an dem – hier: bei einem Volljuristen – typischerweise für die zugrunde liegende Handlung zu erwartenden Aufwand nachvollziehbar ist oder aber hierzu greifbar außer Verhältnis steht. Wird ein Zeitaufwand für die Abfassung eines Schriftsatzes geltend gemacht, ist nicht nur die reine Dauer der Niederschrift zu berücksichtigen, sondern auch eine etwa erforderliche Zeit für die gedankliche Vorbereitung einschließlich nötiger Recherchen. 53 cc) Nach Maßgabe der vorstehend dargelegten Grundsätze ergibt sich für die einzelnen streitigen, mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2017 vorgelegten Abrechnungen des agv das Folgende: 54 (1) Rechnungen vom 17. Mai 2016 und 15. August 2016: 55 Die Notwendigkeit der in diesen beiden Rechnungen in Ansatz gebrachten Aufwendungen ist nicht glaubhaft gemacht. Sie enthalten lediglich Angaben wie „Beförderung“, „Klage“, das gerichtliche Aktenzeichen, den Namen des Klägers oder unspezifische Datumsangaben. Eine nähere Konkretisierung ist auch nicht mit dem Schriftsatz der Beklagten vom 6. März 2019 erfolgt. 56 (2) Rechnung vom 15. September 2016: 57 Die Position 000010 (im Folgenden werden die Positionen nur noch mit den beiden Endziffern bezeichnet) ist ohne Konkretisierung geblieben und daher nicht glaubhaft gemacht. Die Position 20 ist demgegenüber als notwendig anzuerkennen, denn sie lässt sich nach der Erläuterung im Schriftsatz der Beklagten vom 6. März 2019 einer konkreten Verfahrenshandlung (Kenntnisnahme der gerichtlichen Hinweisverfügung vom 24. August 2016) zuordnen. Der angesetzte Zeitaufwand von 0,4 Stunden (mit Blick auf den verwendeten Zeittakt: mehr als 18 und bis zu 24 Minuten) erscheint nicht unangemessen, da es sich um eine prozessleitende Verfügung des Senats gehandelt hat, die der Syndikusrechtsanwalt des agv hinsichtlich des Verfahrensgangs und der zitierten Senatsrechtsprechung nachzuvollziehen hatte. Die Notwendigkeit der Position 30 ist ebenfalls glaubhaft gemacht. Ihr liegt nach den Angaben im Schriftsatz vom 6. März 2019 die Kenntnisnahme der gerichtlichen Verfügung vom 8. September 2016 (Übersendung des Schriftsatzes des Klägers vom 7. September 2016) zugrunde, für die ein Zeitaufwand von 0,3 Stunden angemessen erscheint. Sie geht nicht in der Position 10 der Rechnung vom 17. Oktober 2016 auf, weil sie sich ausweislich der Rechnung auf die erste Kenntnisnahme am 12. September 2016 bezieht, während die spätere Leistung die erneute Kenntnisnahme am 19. September 2016 sowie – ersichtlich schwerpunktmäßig – das Verfassen des Schriftsatzes vom gleichen Tage betrifft. Erstattungsfähig verbleibt demnach ein Aufwand von 0,7 Stunden. 58 (3) Rechnung vom 17. Oktober 2016: 59 Alle drei Positionen sind nach den ergänzenden Angaben im Schriftsatz vom 6. März 2019 glaubhaft gemacht. Die Position 10 lässt sich, wie bereits ausgeführt, schwerpunktmäßig dem Verfassen des auf die gerichtliche Verfügung vom 8. September 2016 reagierenden Schriftsatzes vom 19. September 2016 zuordnen. Der veranschlagte Zeitaufwand von 0,4 Stunden ist mit Blick auf den Anlass und Gegenstand der Handlungen (teilweise Klagerücknahme durch den Kläger, Erklärung zum Einverständnis einer Entscheidung durch den Berichterstatter) angemessen. Die Positionen 20 und 30 beziehen sich auf die Bearbeitung des Zulassungsbeschlusses des Senats vom 21. September 2016; der insoweit angesetzte Zeitaufwand von 0,6 bzw. 1,2 Stunden erscheint nicht unverhältnismäßig. Das gilt namentlich auch für den Arbeitsaufwand von 0,6 Stunden, der sich auf die – nach Sichtung des Zulassungsbeschlusses am 23. September 2016 (Position 30) erfolgte – Bekanntgabe dieses Beschlusses an die Beklagte bezieht, die sich ersichtlich nicht in einer bloßen Übersendung des Beschlusses erschöpft, sondern eine Erläuterung erfordert hat. Erstattungsfähig sind demnach 2,2 Stunden. 60 (4) Rechnung vom 15. November 2016: 61 Die (einzige) Position 10 lässt sich nach entsprechender Konkretisierung der gerichtlichen Verfügung vom 21. Oktober 2016 (Übersendung des Schriftsatzes des Klägers vom 20. Oktober 2016) zuordnen und ist glaubhaft gemacht. Die angesetzten 0,2 Stunden entsprechen entgegen der Annahme des Klägers nicht 20 Minuten, sondern mehr als 6 und bis zu 12 Minuten, die in Bezug auf den Aufwand (Kenntnisnahme des Schriftsatzes, Zuordnung zum Verfahren, Weiterleitung an die Beklagte) nicht unverhältnismäßig erscheinen. Erstattungsfähig sind demnach 0,2 Stunden. 62 (5) Rechnung vom 16. Dezember 2016: 63 Die Position bezieht sich nach der Erläuterung im Schriftsatz vom 6. März 2019 auf die gerichtliche Verfügung vom 24. November 2016 (Übersendung der 12-seitigen Berufungsbegründung des Klägers vom 23. November 2016) und ist glaubhaft gemacht. Erstattungsfähig sind demnach 0,2 Stunden. 64 (6) Rechnung vom 18. April 2016: 65 Die Notwendigkeit der abgerechneten Leistung ist ohne Konkretisierung geblieben und daher nicht glaubhaft gemacht. Gegen die Notwendigkeit spricht im Übrigen auch der Umstand, dass die Leistung als „AGV-Beratung“ und nicht wie in den anderen Rechnungen als „agv-Prozessführung“ bezeichnet wird und damit wohl keinen Bezug zum Verfahren aufweist. 66 (7) Rechnung vom 17. Januar 2017: 67 Die in Ansatz gebrachte Kostenposition ist glaubhaft gemacht. Nach der Erläuterung im Schriftsatz vom 6. März 2019 bezieht sie sich auf die Vorbereitung und Absetzung der Berufungserwiderung der Beklagten vom 6. Januar 2017. Die veranschlagten 6,2 Stunden erscheinen nicht unverhältnismäßig. Insoweit ist nämlich nicht nur der unmittelbare Aufwand für die Niederschrift der vierseitigen Ausführungen zu berücksichtigen, sondern auch der Zeitaufwand für deren Vorbereitung, zu der insbesondere auch die Würdigung des umfänglichen Berufungsvortrags gehören musste. Erstattungsfähig sind demnach 6,2 Stunden. 68 (8) Rechnung vom 16. Februar 2017: 69 Die Position 10 ist nach dem im Schriftsatz vom 6. März 2019 erfolgten Hinweis auf die zugrunde liegende Anforderung von Personalakten am 6. und 7. Februar 2017 (vgl. Rechnung) glaubhaft gemacht und auch der Höhe nach (mehr als 12 und bis zu 18 Minuten) angemessen. Gleiches gilt für die Positionen 20 und 30, die sich auf die Kenntnisnahme der gerichtlichen Verfügungen vom 26. Januar 2017 (Übersendung des Schriftsatzes des Klägers vom 25. Januar 2017) und 13. Februar 2017 (Übersendung des Schriftsatzes des Klägers vom 9. Januar 2017) beziehen und mit 0,5 bzw. mit einer Stunde angesetzt sind. Die vorgenannten gerichtlichen Verfügungen sind der Klägerseite deswegen nicht bekannt, weil mit ihnen lediglich Abschriften der erwähnten Schriftsätze des Klägers übersandt worden sind, worüber dieser natürlich nicht gesondert informiert wird. Erstattungsfähig sind demnach 1,8 Stunden. 70 (9) Rechnung vom 16. März 2017: 71 Die Position 10 wurde weder in der Rechnung noch im Schriftsatz vom 6. März 2019 hinreichend konkretisiert. Die Position 20 lässt sich auch nach der Erläuterung „Posteingang vom 17.02.17: Kenntnisnahme der gerichtlichen Ladung vom 13. Februar 2017“ nicht hinreichend klar zuordnen. Die Ladung datiert nämlich vom 17. Februar 2017 und ist der Beklagten am 20. Februar 2017 zugestellt worden. Außerdem dürfte ihre Kenntnisnahme den abgerechneten Zeitaufwand von 0,8 Stunden nicht rechtfertigen. Sollte sich diese Position auf die gerichtliche Verfügung vom 13. Februar 2017 beziehen, war diese bereits Gegenstand der vorangehenden Rechnung vom 16. Februar 2017 (dort: Position 30). Die Position 30 ist nach dem Hinweis im Schriftsatz vom 6. März 2019 auf die Sichtung der Personalakte des Klägers auch der Höhe nach (1,0 Stunde) glaubhaft gemacht. Dies gilt auch für die Position 40, die sich auf die Übersendung der Personalakte des Klägers an das Gericht (Schriftsatz vom 8. März 2017) und den Schriftsatz vom 14. März 2017 bezieht. Der insoweit angesetzte Zeitaufwand von 2,1 Stunden erscheint nicht unangemessen. Denn die mit dem Schriftsatz vom 14. März 2017 abgegebene Erklärung, auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu verzichten, hat jedenfalls einen entsprechenden Willensbildungsprozess auf Basis des aktuellen Sach- und Streitstandes erforderlich gemacht. Erstattungsfähig sind demnach 3,1 Stunden. 72 (10) Rechnung vom 18. April 2017: 73 Die Notwendigkeit der in Position 10 abgerechneten Leistung ist auch nach der Erläuterung im Schriftsatz vom 6. März 2019 nicht glaubhaft gemacht. Der Zeitansatz von 2,2 Stunden für die Kenntnisnahme der nur aus einem Satz bestehenden gerichtlichen Verfügung vom 13. März 2017 und für die Fertigung der (aus wenigen Zeilen bestehenden) Stellungnahme vom 16. März 2017, die Beklagte verfüge nicht über die erbetenen Informationen, ist ohne weitere Substantiierung nicht nachvollziehbar. Die Position 20 ist auch ihrem Umfang (3,1 Stunden) nach mit Blick auf den hierzu angeführten Schriftsatz vom 3. April 2017 und die notwendigen, an mehreren Tagen erfolgten (vgl. Rechnung) Recherchen und Rücksprachen zu den Auslandsverwendungen des Klägers plausibel. Die Position 30 bezieht sich nach den Erläuterungen im Schriftsatz vom 6. März 2019 auf die gerichtliche Aufklärungs- und Hinweisverfügung vom 3. April 2017 und die Stellungnahme hierzu vom 11. April 2017. Der ausgewiesene Zeitumfang von 5,5 Stunden erscheint mit Blick auf den jeweiligen Umfang des Schriftguts und der notwendigen Recherchen nicht unangemessen. Erstattungsfähig sind demnach 8,6 Stunden. 74 (11) Rechnung vom 16. Mai 2017: 75 Die Notwendigkeit der Position 10 wurde nicht glaubhaft gemacht. Es erschließt sich nicht, warum es nach den Angaben im Schriftsatz vom 6. März 2019 notwendig gewesen sein soll, dass die zuständige Bearbeiterin (für die Dauer von einer Stunde) den im Termin am 27. April 2017 geschlossenen Widerrufsvergleich zur Kenntnis genommen hat, nachdem dieser Vergleich in Anwesenheit eines Vertreters des agv geschlossen wurde. Dass der Termin durch eine vom originär sachbearbeitenden Syndikusrechtsanwalt verschiedene Person etwa aufgrund einer Verhinderung wahrgenommen wurde, macht eine „doppelte“ Kenntnisnahme nicht erforderlich. Hier handelt es sich um interne organisatorische Begebenheiten des agv, die ausschließlich aus seiner Sphäre stammen. Ein dadurch bedingter Mehraufwand mag zwar im Innenverhältnis gegenüber der Beklagten abrechenbar sein, kann aber im Rahmen der Kostenerstattung nicht auf den Kostenschuldner „abgewälzt“ werden. Die Position 20 ist nach der Erläuterung im Schriftsatz vom 6. März 2019 glaubhaft gemacht. Die Erörterung der rechtlichen Hintergründe des Vergleichs und der (weiteren) Vorgehensweise (Widerruf?) gegenüber der Beklagten war ohne weiteres angezeigt und ist nicht, wie der Kläger meint, als allgemeine Leistung vom Mitgliedsbeitrag abgedeckt. Erstattungsfähig sind demnach 0,6 Stunden. 76 (12) Rechnung vom 20. Juni 2017: 77 Die Positionen 10 und 40 sind nicht glaubhaft gemacht, da die Beklagte zu ihrer Notwendigkeit auch im Schriftsatz vom 6. März 2019 keine hinreichend konkreten Angaben gemacht hat. Die Position 20 lässt sich nach dem ergänzenden Hinweis im Schriftsatz vom 6. März 2019 der Vorbereitung des Kostenfestsetzungsverfahrens zuordnen und ist damit nachvollziehbar. Auch ein Zeitaufwand von 1,6 Stunden ist plausibel, da eine spitze Berechnung des von der Beklagten Geschuldeten, eine Vergleichsberechnung nach dem RVG und die Zusammenstellung der beizufügenden Anlagen zu leisten waren. Die Position 30 ist hingegen auch unter Berücksichtigung der Erläuterung im vorgenannten Schriftsatz („Prozessakte X. X1. abschließen; abschließende Kommunikation mit dem Businesspartner und der Widerspruchsbehörde“) nicht nachvollziehbar. Der Inhalt der berechneten Aufwendungen erschließt sich nicht hinreichend konkret. Darüber hinaus wird nicht ausreichend deutlich, ob es sich insoweit um verfahrensbezogene Maßnahmen handelt oder um Tätigkeiten, die unter die sonstige Aufgabenwahrnehmung des agv für seine Mitglieder fallen. Die Position 50 ist mit dem Hinweis auf die Beauftragung der Schadensersatzzahlung nicht glaubhaft gemacht, da es sich insoweit um eine Tätigkeit handelt, die die Beklagte – auch im Falle einer Vertretung durch einen Rechtsanwalt – selbst zu erledigen hat. Nicht in voller Höhe erstattungsfähig ist die Position 60, mit der ein Zeitaufwand von 9,5 Stunden für die „Verhandlung am OVG“ am 27. April 2017 geltend gemacht wird. Die Verhandlung hat ausweislich des Protokolls lediglich 1 Stunde und 8 Minuten gedauert und kann daher nur mit 1,2 Stunden veranschlagt werden. Sofern die Abrechnung offenbar auch die An- und Abreisezeiten des Terminvertreters des agv berücksichtigt und hierfür der volle Stundensatz von 180 Euro gemäß § 4 Abs. 3 der Beitragsordnung in Ansatz gebracht worden sein sollte, wäre ein solcher Kostenansatz nicht angemessen und daher nicht notwendig im Sinne von § 162 Abs. 1 VwGO. Reisebedingte Abwesenheitszeiten sind nur im Rahmen einer – hier aber nicht in Rechnung gestellten – Aufwandsentschädigung entsprechend Nr. 7005 der Anlage 1 zum RVG als notwendig anzuerkennen. Die Position 70 beinhaltet die notwendigen Reisekosten für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am 27. April 2017, die durch die Vorlage der entsprechenden Fahrkarte der Deutschen Bahn glaubhaft gemacht und zutreffend nur hälftig angesetzt sind, weil der agv die Beklagte am selben Tag in einer weiteren vor dem Senat verhandelten Sache– 1 A 1664/15 – vertreten hat. Erstattungsfähig sind demnach 2,8 Stunden zuzüglich der Fahrtkosten. 78 Nach alledem hat die Beklagte neben den Reisekosten einen Gesamtzeitaufwand von 26,4 Stunden als für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung dem Grunde nach notwendige Aufwendungen glaubhaft gemacht. 79 4. Der nach den vorgelegten Rechnungen entsprechend der Beitragsordnung des agv pro Arbeitsstunde angesetzte Satz von 180,00 Euro ist unter dem Gesichtspunkt der Angemessenheit nicht zu beanstanden. 80 Eine zwischen dem Beteiligten und seinem Bevollmächtigten vereinbarte Vergütung ist nach § 162 Abs. 1 VwGO erstattungsfähig, soweit sie angemessen ist. 81 Vgl. Olbertz, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand September 2018, § 162 Rn. 44; Just, in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 4. Auflage 2016, § 162 VwGO Rn. 29; VG Berlin, Beschluss vom 13. Juni 2014 – VG 14 KE 70.13 –, BeckRS 2014, 53672. 82 Bei der Frage, welche Vergütung angemessen ist, spielen mehrere Faktoren eine Rolle: die Qualifikation des mit der Aufgabenwahrnehmung betrauten Vertreters, die Schwierigkeit der zu erbringenden Leistung, aber auch die sonstige Berufsstellung bzw. die Art der Mitarbeit. 83 Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. Mai 1988 – 5 S 2475/87 –, NVwZ-RR 1990, 167, 168; Nds. OVG, Beschluss vom 6. März 2019 – 5 OA 23/19 –, juris, Rn. 69. 84 Zur Orientierung kann zudem der Rechtsgedanke des § 612 Abs. 2 BGB herangezogen werden, nach dem im Zweifelsfall für eine Dienstleistung die „übliche“ Vergütung zu zahlen ist. 85 Vgl. Schwarz, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, Stand: Februar 2019, FGO § 139 Rn. 371. (für die steuerberatende Tätigkeit eines Wirtschaftsprüfers, der nicht zugleich Steuerberater ist, infinanzgerichtlichen Verfahren). 86 Üblich ist eine Vergütung, die am gleichen Ort in ähnlichen Gewerben oder Berufen für entsprechende Arbeit gezahlt zu werden pflegt. Maßgeblich ist dabei die übliche Vergütung im vergleichbaren Wirtschaftskreis. 87 Vgl. Müller-Glöge, in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2016, § 612 Rn. 29, m. w. N. 88 Der bundesweite Durchschnitt der Stundensätze deutscher Rechtsanwälte im Jahr 2005 lag bei 180 Euro. Die Ermittlung dieses Wertes basiert auf einer empirischen Studie des Soldan Instituts für Anwaltmanagement e. V. unter über 1.000 Rechtsanwälten, die auch Faktoren wie Kanzleigröße, Mandatsstruktur, Kanzleistandort, Berufserfahrung und Spezialisierung berücksichtigt. 89 Vgl. Anwaltsblatt des Deutschen Anwaltvereins, Ausgabe Juli 2006, Seite 473. 90 Nach Mitteilung des Anwaltvereins Darmstadt und Südhessen e. V. liegt die Spannbreite anwaltlicher Stundensätze zwischen 120 und 500 Euro, 91 http://www.anwaltverein-darmstadt.de/rat_und_hilfe/wie_viel_kostet_ein_anwalt/. 92 Nach einem in der Süddeutschen Zeitung vom 19. Mai 2010 erschienenen Artikel von Melanie Zerahn variierte seinerzeit der Stundensatz zwischen 150 und 300 Euro, bei Spitzenkanzleien im Wirtschaftsrecht bis zu 500 Euro, 93 https://www.sueddeutsche.de/wirtschaft/honorarvereinbarungen-stundensaetze-bis-zu-euro-1.900815. 94 Das Oberlandesgericht Hamm schließlich hat 2015 eine Vergütung von 250 bis 300 Euro bei entsprechender Größe und Spezialisierung der Kanzlei für angemessen und üblich erachtet. 95 Vgl. Urteil vom 7. Juli 2015 – I-28 U 189/13 u.a. –,juris, Rn. 111. 96 Hiervon ausgehend erweist sich der von der Beklagten bei dem angemeldeten Kostenausgleich zugrunde gelegte Stundensatz von 180 Euro auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Zweck des agv nach § 3 Nr. 7 seiner Satzung nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, als angemessen. Zu berücksichtigen ist zunächst, dass es sich bei den für den agv im Rahmen der Prozessvertretung tätigen Mitarbeitern um Syndikusrechtsanwälte und demgemäß um entsprechend ausgebildete Volljuristen handelt. Sie treten regelmäßig als Prozessvertreter der Deutschen Telekom AG in dienstrechtlichen Verfahren vor den Verwaltungsgerichten auf und sind entsprechend spezialisiert. Ferner ist in die Bewertung einzustellen, dass der hier zugrunde liegende Rechtsstreit eine Beförderungskonkurrenz (Drittanfechtung, Beförderungsbegehren und Begehren auf Schadensersatz wegen Nichtbeförderung) betroffen und schon deshalb überdurchschnittliche Schwierigkeiten aufgewiesen hat. 97 Ferner entspricht die Vergütungshöhe von 180 Euro (exakt) dem durch die oben angeführte Studie erhobenen bundesweiten Durchschnitt der Stundensätze deutscher Rechtsanwälte (schon) im Jahr 2005. Bezogen auf die in den Jahren 2016 und 2017 angefallenen Tätigkeiten der Syndikusrechtsanwälte des agv dürfte der Stundensatz von 180 Euro den Bundesdurchschnitt unterschritten haben. Der verlangte Stundensatz liegt zudem im unteren Bereich der den obigen Berichten zu entnehmenden Spannbreite von 120 bzw. 150 bis 500 Euro pro Stunde. Er ist damit an der unteren Grenze der durchschnittlichen (markt-) üblichen Vergütung anzusiedeln. 98 Nicht zulässig wäre es, die Angemessenheit des Honorars eines Syndikusrechtsanwalts etwa in Orientierung an der für Sachverständige geltenden Vergütungsregelung des § 9 Abs. 1 JVEG zu bestimmen, was zu einer Absenkung des Stundensatzes auf einen Betrag zwischen 65 und 125 Euro führen würde. 99 So aber Nds. OVG, Beschluss vom 6. März 2019– 5 OA 23/19 –, juris, Rn. 32 und 69 (95 Euro), m. w. N. 100 Diese spezielle, nur die Tätigkeit von Sachverständigen betreffende Honorarregelung ist nicht geeignet, im Falle syndikusanwaltlicher Tätigkeit die Notwendigkeit der entstandenen Aufwendungen für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung sachgerecht abzubilden. Die Höhe der von ihr festgelegten Stundensätze orientiert sich nämlich an den nach einer Marktanalyse gegebenen Marktpreisen für Sachverständigenleistungen 101 – vgl. etwa Pannen/Simon, in: Schneider/Vol-pert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Aufl. 2017, JVEG § 9 Rn. 2 – 102 und nicht an Preisen anwaltlicher Tätigkeit. Dementsprechend zeigt der Vergleich der nach § 9 Abs. 1 JVEG möglichen Sätze mit den durchschnittlichen Stundensätzen eines Rechtsanwalts (s. o.) auch, dass die Vergütung nach dem JVEG nicht der insoweit maßgeblichen (markt-) üblichen Vergütung rechtsanwaltlicher Tätigkeit entspricht. Der hier vertretenen Auffassung steht nicht das Argument entgegen, ein zu hoch bemessener Stundensatz führe dazu, dass der Erstattungsberechtigte schnell die Höhe der nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (fiktiv) erstattungsfähigen Gebühren erreichen und damit im Ergebnis diese Gebühren fordern könne, obwohl ihm diese eigentlich nach § 162 Abs. 2 VwGO verwehrt seien. Schon die Prämisse dieses Arguments geht nämlich fehl. Der Regelung des § 162 Abs. 2 VwGO kann nicht das Postulat entnommen werden, die nach § 162 Abs. 1 VwGO einzelfallbezogen zu bestimmende erstattungsfähige Vergütung eines sonstigen Bevollmächtigten müsse der Höhe nach stets (deutlich) hinter den nach § 162 Abs. 2 VwGO abrechenbaren Gebühren eines Rechtsanwalts zurückbleiben. Aus ihr folgt vielmehr nur, dass die nach dem Maßstäben des § 162 Abs. 1 VwGO notwendige (und daher nicht rechtsmissbräuchlich geforderte) Vergütung eines sonstigen Bevollmächtigten durch die Höhe der fiktiv nach § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO erstattungsfähigen Gebühren eines Rechtsanwaltes begrenzt werden muss, weil grundsätzlich eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt ausreicht (§ 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO). 103 Vgl. Olbertz, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand September 2018, § 162 Rn. 44; Just, in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 4. Auflage 2016, § 162 VwGO Rn. 29; Neumann/Schaks, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 162 Rn. 83 und 88; VG Berlin, Beschluss vom 13. Juni 2014 – VG 14 KE 70.13 –, BeckRS 2014, 53672. 104 5. Die in Rechnung gestellten, für sich genommen jeweils für eine zweckentsprechende Rechtsverteidigung notwendigen einzelnen Aufwendungen können, wie auch die Beklagte zugrunde gelegt hat, allerdings nicht in der sich ergebenden Gesamthöhe erstattet werden, die sich nach dem Obenstehenden wegen der Vergütung (26,4 Stunden x 180 Euro = 4.752,00 Euro) und der Reisekosten i. H. v. 36,20 Euro auf 4.788,20 Euro beliefe. Das aus § 162 Abs. 2 VwGO folgende Gebot, dass die Vergütung sonstiger Bevollmächtigter nicht die entsprechenden fiktiven Aufwendungen für einen Rechtsanwalt überschreiten darf, verlangt vielmehr eine Deckelung der erstattungsfähigen Kosten auf einen Betrag von 2.887,80 Euro. 105 Dieses Gebot hat die Beklagte in Bezug auf die mit Antrag vom 17. November 2017 begehrte Kostenfestsetzung beachtet. Die von ihr angestellte, von dem zutreffenden Streitwert (19.046,04 Euro) ausgehende Vergleichsberechnung der nach dem RVG erstattungsfähigen Gebühren und Auslagen ist fehlerfrei. Zutreffend angesetzt hat sie zunächst die angefallenen Gebühren nebst ihren Sätzen, nämlich die Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 der Anlage 1 (Vergütungsverzeichnis (VV)) zum RVG (1,6 x 742,00 Euro = 1.187,20 Euro), die Terminsgebühr nach Nr. 3202 VV (1,2 x 742,00 Euro = 890,40 Euro) und die Einigungsgebühr nach Nr. 1003 VV (1,0 x 742,00 Euro). Auch ihr Ansatz der sonstigen Posten ist nicht zu beanstanden. Das gilt zunächst für die zutreffend nur hälftig (s. o.) geltend gemachten Fahrtkosten nach Nr. 7006 VV (36,20 Euro). Ferner hat sie fehlerfrei Kostenausgleich hinsichtlich einer mit 12,00 Euro angesetzten Entschädigung für Aufwand nach Nr. 7005 Nr. 3 VV und einer Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen nach Nr. 7002 VV von 20,00 Euro) verlangt. Dementsprechend sind die außergerichtlichen Kosten der Beklagten (nur) zu einer Höhe von insgesamt 2.887,80 Euro erstattungsfähig. 106 Andere Gründe für eine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Kostenfestsetzung sind weder mit der Beschwerde vorgetragen noch sonst ersichtlich. 107 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 108 Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil lediglich die streitwertunabhängige Festgebühr nach Nr. 5502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG (Kostenverzeichnis) anfällt. 109 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).