Beschluss
7 Ta 72/19 – Arbeitsrecht
Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGK:2019:0829.7TA72.19.00
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Leitsätze
Parallelsache zu 7 Ta 71/19 vom 02.09.2019
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten hin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Bonn für die Berufungsinstanz vom 02.04.2019 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die aufgrund des Urteils des Landesarbeitsgerichts Köln vom 01.02.2018 vom Kläger an die Beklagte zu erstattenden Kosten belaufen sich auf 1.585,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 14.02.2019.
Die Kosten des Feststellungsverfahrens trägt der Kläger.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Parallelsache zu 7 Ta 71/19 vom 02.09.2019 Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten hin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Bonn für die Berufungsinstanz vom 02.04.2019 abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die aufgrund des Urteils des Landesarbeitsgerichts Köln vom 01.02.2018 vom Kläger an die Beklagte zu erstattenden Kosten belaufen sich auf 1.585,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 14.02.2019. Die Kosten des Feststellungsverfahrens trägt der Kläger. G r ü n d e 1. Die zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten vom 16.04.2019 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Bonn für die Berufungsinstanz vom 02.04.2019 ist in vollem Umfang begründet. Festzusetzen waren danach die von der Beklagten angemeldeten Kosten, die ihr durch die Beauftragung des Arbeitgeberverbandes a als Prozessbevollmächtigten für die zweite Instanz entstanden sind, sowie ein Betrag in Höhe von 28,17 € an anteiligen Fahrtkosten für die Wahrnehmung des Kammertermins vor dem Landesarbeitsgerichts am 01.02.2018. Dagegen waren und sind das vom Arbeitsgericht berücksichtigte Abwesenheitsgeld in Höhe von 14,00 € und die Auslagenpauschale in Höhe von 20,00 € nicht festzusetzen, da diese Positionen von der Beklagten weder in ihrem ursprünglichen Kostenfestsetzungsantrag noch in der Beschwerde geltend gemacht worden sind. Die Beklagte hat in ihrem Kostenfestsetzungsantrag diese Positionen lediglich in ihrer Vergleichsberechnung erwähnt, welche Kosten entstanden wären, wenn sie einen Anwalt zur Vertretung beauftragt hätte. 2. Unstreitig wäre die Beklagte nicht befugt gewesen, für die Tätigkeit des a als Prozessbevollmächtigten Anwaltsgebühren nach Maßgabe des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes anzusetzen. Dies ist aber auch nicht geschehen. Die Beklagte hat in ihrem Kostenfestsetzungsantrag lediglich vorgerechnet, Kosten in welcher Höhe nach dem RVG angefallen wären, wenn sie statt des a einen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung beauftragt gehabt hätte. Sie wollte damit nur demonstrieren, dass die ihr durch die Beauftragung des a entstandenen Kosten nicht unwesentlich niedriger ausgefallen sind als die Kosten, die durch die Beauftragung eines Anwalts entstanden wären. Die von der Beklagten angestellte Vergleichsberechnung nach dem RVG ist, soweit ersichtlich, auch inhaltlich unstreitig geblieben. 3. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts besteht keinerlei rechtliche Handhabe, solche Kosten, die einer Partei aufgrund der Prozessvertretung durch einen Arbeitgeberverband wie der a entstehen, von vornherein von einer Kostenfestsetzung nach § 103 f. ZPO auszuschließen. a. Gemäß § 11 Abs. 4 ArbGG schreibt das Gesetz für das arbeitsgerichtliche Verfahren zweiter und dritter Instanz grundsätzlich Anwaltszwang vor. Schon deswegen kann kein Zweifel daran bestehen, dass die Vertretung durch einen Rechtsanwalt als „ zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig “ im Sinne von § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO anzusehen ist. b. § 11 Abs. 4 S. 2 ArbGG stellt nun aber eine Vertretung durch Gewerkschaften oder Arbeitgeberverbände im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 4 ArbGG einer Vertretung durch Rechtsanwälte gleich. Die Parteien müssen sich somit von Gesetzes wegen im arbeitsgerichtlichen Verfahren zweiter und dritter Instanz durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Kann es sich dabei aber außer um einen Rechtsanwalt auch um einen Verbandsvertreter im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 4 ArbGG handeln, so kann kein Zweifel daran bestehen, dass die Beauftragung eines nach § 11 Abs. 1 Nr. 4 ArbGG zugelassenen Verbandsvertreters ebenfalls eine „ zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendige “ Maßnahme im Sinne von § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO darstellt. Warum in Anbetracht der Gleichwertigkeit der Vertretung durch Rechtsanwälte oder Verbandsvertreter die Partei im Falle des Obsiegens bei der Wahl der Vertretung durch einen Rechtsanwalt ihre Kosten geltend machen können soll, im Falle der Vertretung durch einen Verbandsvertreter aber nicht, erschließt sich nicht. c. Bei alledem ist auch die in § 11 Abs. 4 S. 2 ArbGG eröffnete Möglichkeit, sich anstelle eines Rechtsanwalts durch einen Verbandsvertreter im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 4 ArbGG vertreten zu lassen, keineswegs als gesetzlich angeordnete Kostendämpfungsmaßnahme zu verstehen. Es mag zwar zutreffen, dass eine Vielzahl von Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden für die Vertretung ihrer Mitglieder vor den arbeitsgerichtlichen Instanzen intern keine gesonderten Kostenbeiträge erhebt bzw. die Vertretung vor Gericht durch den allgemeinen Mitgliedsbeitrag mit abgedeckt ist. Das Gesetz schreibt aber keineswegs vor, dass sich das Mitglied einer Gewerkschaft oder eines Arbeitgeberverbandes durch die Gewerkschaft oder den Verband vertreten lassen muss. Vielmehr haben auch ein Gewerkschaftsmitglied oder das Mitglied eines Arbeitgeberverbandes die freie Wahl, sich in einem Arbeitsgerichtsprozess nicht durch ihre Gewerkschaft oder ihren Verband, sondern einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen. Nachteile hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit von Prozesskosten sind für diesen Fall gesetzlich nicht vorgesehen. 4. Die Beklagte hat durch die Vorlage der Satzung und Beitragsordnung des a e. V. auch hinreichend belegt, dass die Vertretung eines Mitgliedsunternehmens vor den Arbeitsgerichten eine Leistung darstellt, die nach Maßgabe eines in der Beitragsordnung festgelegten Stundensatzes gesondert abgerechnet wird und eben nicht mit dem allgemeinen Mitgliedsbeitrag abgegolten ist. a. Nach § 3 Ziffer 4 a) der Satzung des a gehört es u.a. zu den Zwecken des Verbandes, „ die Mitgliedsunternehmen bei Bedarf vor Arbeitsgerichten, Sozialgerichten und in Beamtenangelegenheiten vor Verwaltungsgerichten in allen Instanzen zu vertreten “. § 8 der Satzung regelt die Mitgliedsbeiträge. § 8 Nr. 1 bestimmt u. a.: „ Die Mittel, die der a zur Durchführung seiner Aufgaben bedarf, werden durch jährliche Beiträge von den Mitgliedern und durch Einzelverrechnung von festgelegten Leistungen [Hervorhebung nur hier] erhoben (...)“. In § 8 Ziffer 3 der Satzung ist geregelt: „ Die näheren Einzelheiten regelt die Beitragsordnung (...)“. b. § 2 der Beitragsordnung, auf welche die Satzung Bezug nimmt, bestimmt, dass die gesamten erforderlichen Mittel zur Deckung des jährlichen Etats zum einen durch einen pauschalen Grundbeitrag, zum anderen durch die Verrechnung der gegenüber einem Mitgliedsunternehmen erbrachten Leistungen des Rechtsservices durch die Mitgliedsunternehmen aufgebracht werden. § 3 befasst sich mit dem Grundbeitrag und regelt, welche Leistungen des Verbandes durch den Grundbeitrag abgedeckt sind. In der folgenden, durch Spiegelpunkte strukturierten Aufzählung ist die Vertretung von Mitgliedsunternehmen vor Gericht nicht aufgeführt. c. Zwar ist die in § 3 der Beitragsordnung enthaltene Aufzählung der Leistungen, die durch den Grundbeitrag abgedeckt sind, nicht vollständig abschließend, wie sich aus der Verwendung der Floskel „ u. a.“ im Eingangssatz ergibt. § 4 der Beitragsordnung befasst sich aber als lex specialis mit den Leistungen des Rechtsservices und bestimmt: „Für Leistungen des Rechtsservices erfolgt die Abrechnung nach Maßgabe eines Verrechnungssatzes. Die für die Leistungen des Rechtsservices erforderlichen Mittel werden auf Zeitbasis nach Stundensätzen für die jeweils beauftragte und im Zusammenhang mit der Beauftragung erbrachten Leistungen monatlich bei den Mitgliedsunternehmen abgerechnet. Die Vergütung erfolgt mit einem Stundensatz, der sich in einem Rahmen von minimal 140,00 € und maximal 180,00 € bewegen kann (...)“. Damit wird die „ Einzelverrechnung von festgelegten Leistungen “ angesprochen und konkretisiert, wie sie bereits in § 8 Ziffer 1 S. 1 der Satzung normiert ist. d. Zur Überzeugung des Beschwerdegerichts kann es keinem vernünftigen Zweifel unterliegen, dass die Prozessvertretung von Mitgliedsunternehmen vor den Arbeitsgerichten im Sinne von § 3 Nr. 4 a) der Satzung zu den ureigenen „ Leistungen des Rechtsservices “ gehört, auch wenn der terminius technicus „ Rechtsservice “ als solcher in der Satzung nicht gesondert definiert wird (wie hier: OVG NRW vom 18.06.2019, 1 E 685/18). Warum es dabei von Bedeutung sein soll, dass es im Vorspann der Beitragsordnung heißt, dass diese „ nicht Bestandteil der Satzung “ sei, erschließt sich in Anbetracht des Umstands, dass § 8 Nr. 3 der Satzung ausdrücklich auf die Beitragsordnung verweist, soweit es um die näheren Einzelheiten der Beitragserhebung geht, dem Beschwerdegericht nicht. Die Berechnung der im Rahmen der Prozessvertretung der Beklagten vor dem Landesarbeitsgericht erbrachten Einzelleistungen des a nach Stundensätzen ist somit durch die Satzung des Verbandes gedeckt. 5. Entgegen der Annahme des Arbeitsgerichts steht die danach gebotene Abrechnung der Leistungen des a als Prozessvertretung auf Stundenbasis der Möglichkeit einer Kostenfestsetzung im Verfahren nach § 103 f. ZPO nicht entgegen. Die Ansicht, eine stundenweise Abrechnung der aufgewendeten Arbeitszeit stehe einer Erstattung der Kosten grundsätzlich entgegen, weil sie der gesetzlichen Ausgestaltung des Kostenfestsetzungsverfahrens nicht gerecht werde, findet in den gesetzlichen Bestimmungen keine hinreichende Stütze (OVG NRW, a. a. O.). a. Die gesetzlichen Vorschriften über das Kostenfestsetzungsverfahren setzen keine bestimmte Abrechnungsstruktur der zu erstattenden Kosten voraus. Zwar ist zutreffend, dass das Kostenfestsetzungsverfahren allein die Frage zum Gegenstand hat, welcher Betrag nach der Kostengrundentscheidung zu erstatten ist. Deshalb ist das Kostenfestsetzungsverfahren auf eine formale Prüfung der Kostentatbestände und auf die Klärung einfacher Fragen des Kostenrechts zugeschnitten und aus diesem Grunde auf den Rechtspfleger übertragen. Die Klärung komplizierter Rechtsfragen ist in diesem Verfahren nicht vorgesehen. Deswegen will das Bundesarbeitsgericht grundsätzlich materiell-rechtliche Einwendungen gegen einen Kostenerstattungsanspruch im Kostenfestsetzungsverfahren nicht berücksichtigt wissen, es sei denn, es handele sich um Einwendungen, die keine Tatsachenaufklärung erfordern und sich mit den im Kostenfestsetzungsverfahren zur Verfügung stehenden Mitteln ohne weiteres klären lassen, etwa weil sie unstreitig sind oder vom Rechtspfleger im Festsetzungsverfahren ohne Schwierigkeiten aus den Akten ermittelt werden können (vgl. BAG vom 30.06.2015, 10 AZB 17/15; LAG Köln vom 06.11.2017, 11 Ta 228/17). b. Andererseits trifft es nicht zu, dass jede Form der Notwendigkeit einer Tatsachenfeststellung dem Kostenfestsetzungsverfahren fremd wäre. So legt § 104 Abs. 2 S. 1 ZPO fest, dass zur Berücksichtigung eines Kostenansatzes im Kostenfestsetzungsverfahren genüge, dass er glaubhaft gemacht ist. Damit werden die Anforderungen an die Beweisführungslast des Antragstellers von Gesetzes wegen abgesenkt. Die zur Festsetzung angemeldeten Kostenansätze unterliegen nicht der Notwendigkeit eines Vollbeweises, sondern es genügt, dass sie überwiegend wahrscheinlich sind. Die gesetzliche Festlegung der Intensität der Beweisführungslast wäre aber gänzlich überflüssig, wenn vorausgesetzt würde, dass im Kostenfestsetzungsverfahren keinerlei Tatsachenfeststellung stattzufinden hätte. c. Die Überprüfung der Kostenansätze in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem der Prozessbevollmächtigte einer Partei, weil er kein Rechtsanwalt ist, keine Anwaltsgebühren abrechnet, sondern Stundensätze, unterscheidet sich von derjenigen eines Anwalts als Prozessbevollmächtigten nur hinsichtlich derjenigen Kostenpositionen, die beim Anwalt pauschal durch seine RVG-Gebühren abgedeckt sind. Andere Kostenpositionen, die darüber hinausgehen, wie z. B. Reisekosten, sind auch vom Anwalt gesondert zu belegen und vom Rechtspfleger bei der Kostenfestsetzung zu überprüfen. Auch dies stellt eine Form der Tatsachenfeststellung dar. d. Überzeugend weist das OVG NRW (a. a. O.) darauf hin, dass die Frage, welche tatbestandlichen Voraussetzungen eine Kostenposition hinsichtlich ihrer Entstehung und Notwendigkeit erfüllen muss, nicht mit der davon zu unterscheidenden Frage vermengt werden darf, welche Anforderungen an die Feststellung dieser tatsächlichen Voraussetzungen zu stellen sind. Dem Gesetz kann nicht entnommen werden, dass Kosten zugunsten eines Beteiligten nie ersetzt werden können, wenn ihre Notwendigkeit mit einem bestimmten Grade erschwert festzustellen ist (OVG NRW, a. a. O.). e. Dem Bedürfnis nach einem unkomplizierten und zügigen Ausgleich der Verfahrenskosten tragen die gesetzlichen Regelungen vielmehr auf andere Weise Rechnung, nicht zuletzt dadurch, dass für die Verifizierung der Kostenansätze gemäß § 104 Abs. 2 S. 1 ZPO eine bloße Glaubhaftmachung genügt. Demnach ist es für die Festsetzung der angemeldeten Kosten ausreichend, dass die tatsächlichen Voraussetzungen des Kostentatbestandes mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben sind. Eines Vollbeweises bedarf es nicht (OVG NRW, a. a. O. mit zahlreichen Nachweisen aus der Kommentarliteratur zur ZPO). f. Darüber hinaus kann sich der Rechtspfleger/die Rechtspflegerin bei der Prüfung, ob eine bestimmte Maßnahme zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war, auf eine Plausibilitätskontrolle beschränken. Das OVG NRW spricht von einer „ typisierenden Betrachtungsweise “ oder an anderer Stelle von einer „ typisierenden Plausibilitätskontrolle “ (vgl. BGH vom 25.10.2011, VIII ZB 93/10 m. w. N.; Jaspersen in BeckOK ZPO, Vorwerk/Wolf, Stand 01.12.2018, § 104, Rn. 5). 6. Das OVG NRW hat in seiner Entscheidung vom 18.06.2019 (dort Seite 12 f.) aus den dargestellten Grundsätzen für eine Abrechnungsmethode auf Stundenbasis, wie sie vom a hier praktiziert wird, das folgende zweistufige Prüfprogramm entwickelt: a. In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob die geltend gemachten Kosten das Gerichtsverfahren betreffen, für das sie geltend gemacht werden bzw. ob die abgerechneten Tätigkeiten ihrer Art nach erstattungsfähig sind, weil sich für die Rechnungspositionen ein hinreichend konkreter Anknüpfungspunkt im vorliegenden gerichtlichen Verfahren findet. Dabei ist vornehmlich, aber nicht notwendiger Weise ausschließlich anhand der Gerichtsakte nachzuvollziehen, ob sich die abgerechnete Tätigkeit plausibel einer bestimmten Prozesssituation oder -handlung zuordnen lässt oder hierzu in einem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang steht. Erforderlich ist demnach, dass die abgerechnete Position zumindest stichwortartig, aber aussagekräftig im Hinblick auf ihren konkreten Gegenstand beschrieben wird, wie z. B. „ Anfertigung des Schriftsatzes vom ...", „Recherche/Aktenstudium zum Schriftsatz vom ..." oder "Besprechung mit dem Mitglied zum Schriftsatz vom ... ". Dies dient auch der Sicherstellung, dass es sich bei den in Ansatz gebrachten Kosten um unmittelbar auf das Verfahren bezogene Tätigkeiten handelt und nicht um sonstige Dienstleistungen des agv, die er außerhalb des konkreten Prozesses gegenüber seinem Mitglied möglicherweise erbringt. b. In einem zweiten Schritt ist sodann zu fragen, in welcher Höhe die beklagte Partei die Zahlung einer Vergütung für die jeweilige einzelne Tätigkeit bei objektiver Betrachtung für erforderlich halten durfte. Dies betrifft die Prüfung der Angemessenheit sowohl des für die jeweilige Rechnungsposition angesetzten Zeitaufwands als auch des zugrunde gelegten Stundensatzes. Sowohl in Bezug auf den Stundensatz als auch in Bezug auf den angesetzten Zeitaufwand kann sich der Rechtspfleger/die Rechtspflegerin wiederum auf eine typisierende Plausibilitätskontrolle beschränken. Ein Stundensatz ist als akzeptabel hinzunehmen, wenn er sich innerhalb der Spannbreite befindet, die in Deutschland bei der Abrechnung bei Dienstleistungen durch Rechtsanwälte bzw. Volljuristen nach Zeitaufwand üblich ist. Auch für den angesetzten Zeitaufwand genügt es, dass dieser sich innerhalb einer Spannbreite des nachvollziehbar Üblichen bewegt. Dabei ist z. B. bei der Anfertigung eines Schriftsatzes neben dem reinen Schreib- und Formulierungsaufwand auch der für die gedankliche Vorbereitung erforderliche Zeitaufwand zu berücksichtigen. c. Lediglich wenn die zur Festsetzung angemeldeten Kostenpositionen unübliche Auffälligkeiten aufweisen oder das jeweilige Gerichtsverfahren, um dessen Kosten es geht, vom üblichen abweichende Besonderheiten des Einzelfalls aufweisen, die sich auf die Kosten auswirken können, bedarf es einer über die reine Plausibilitätskontrolle hinausgehenden speziellen Prüfung durch den Rechtspfleger/die Rechtspflegerin. d. Ob die vom Arbeitgeberverband der Partei in Rechnung gestellten Kosten im Zeitpunkt der Anmeldung des Kostenfestsetzungsantrag oder im Zeitpunkt der Kostenfestsetzung selbst von der Partei bereits bezahlt sind, ist für die Kostenfestsetzung unerheblich und wird auch bei der Anmeldung von Gebührenrechnungen eines Rechtsanwalts nicht geprüft. Für den Kostenerstattungsanspruch der Partei kommt es allein auf das Entstehen des jeweiligen Kostentatbestandes an, nicht auf die Erfüllung der Zahlungsverpflichtung im Binnenverhältnis zwischen dem Bevollmächtigten und der vertretenen Partei (OVG NRW, a. a. O., Seite 6 f.). Belastbare Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei den Kostenrechnungen des lediglich um Scheinrechnungen handeln könnte, bestehen nicht (OVG NRW, a. a. O.). Dass die Mitglieder des agv zur Zahlung der Vergütung verpflichtet sind, ergibt sich bereits aus § 8 der Satzung in Verbindung mit § 4 der Beitragsordnung des agv (OVG NRW, a. a. O., Seite 7). e. Die Beklagte hat dem in § 12a Abs. 2 ArbGG zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken bereits von sich aus dadurch Rechnung getragen, dass sie die von ihr zur Festsetzung angemeldeten, vom in Rechnung gestellten Kosten für Tätigkeiten, die bei der Vertretung durch einen Anwalt von dessen RVG-Gebühren abgedeckt gewesen wären, auf die Höhe dieser Anwaltsgebühren gedeckelt hat (vgl. insbesondere das Parallelverfahren 7 Ta 71/19, aber auch die im vorliegenden Verfahren im Kostenfestsetzungsantrag der Beklagten vorgenommene Vergleichsrechnung). Diese Deckelung hat die Beklagte nach Auffassung des Beschwerdegerichts zu Recht angewendet. Da dies unstreitig ist, bedarf es keiner näheren Begründung. f. Aus der vom Gesetzgeber in § 11 Abs. 4 S. 2 ArbGG bestimmten Gleichstellung und Gleichwertigkeit einer Prozessvertretung durch Rechtsanwälte einerseits, durch Verbandsvertreter im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 4 und 5 ArbGG anderseits lässt sich für das Kostenrecht nach Auffassung des Beschwerdegerichts jedoch darüber hinaus auch eine tatsächliche Vermutung dafür ableiten, dass ein von einem Verband im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 4 ArbGG in Rechnung gestellter Kostenaufwand für Tätigkeiten, die ansonsten durch die RVG-Gebühren des Anwalts abgedeckt sind, als angemessen und notwendig im Sinne von § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO zu gelten haben, solange und soweit sie in ihrer Gesamtsumme die Anwaltsgebühren eines in derselben Sache fiktiv tätigen Rechtsanwalts nicht übersteigen. 7. Aus dem Vorstehenden ergibt sich für den vorliegenden Fall, dass die von der Beklagten mit ihrem Antrag vom 11.02.2019 zur Festsetzung angemeldeten Kosten entsprechend der dem Antrag beigefügten Kostenaufstellung in vollem Umfang festsetzungsfähig sind. a. Der konkrete Bezug zum Berufungsverfahren 7 Sa 557/17 ergibt sich aus der Kostenaufstellung selbst sowie aus den dort aufgeführten Daten einschließlich des Datums des Verhandlungstermins und der Bezugnahmen auf die Schriftsätze. b. Ein Zeitaufwand von fünf Stunden für die eine Instanz einleitende Abstimmung mit dem Mandanten, den Entwurf und die Finalisierung einer Berufungsbeantwortung und Anschlussberufung liegt ohne Weiteres im Rahmen des Nachvollziehbaren. Auch der geltend gemachte Stundensatz von 145,- € liegt nach den Feststellungen des OVG NRW (a.a.O., s.19 ff.) ohne Weiteres eher im unteren Bereich der Spannbreite von Stundensätzen deutscher Rechtsanwälte. c. Bei den drei weiteren schriftsatzbezogenen Aufwendungen und bei dem Aufwand für die Wahrnehmung des Termins vom 01.02.2018 und dessen Vorbereitung hat die Beklagte der Besonderheit Rechnung getragen, dass neben dem vorliegenden Berufungsverfahren vier weitere vergleichbar gelagerte Parallelverfahren geführt und am 01.02.2018 auch gemeinsam verhandelt wurden. Die Beklagte hat dem dadurch gegebenen Rationalisierungseffekt dadurch Rechnung getragen, dass sie die Zeitaufwände entsprechend nur zu einem Fünftel im jeweiligen Einzelverfahren in Ansatz gebracht hat. Die von der Beklagten (ohne Reisekosten) angemeldete Gesamtvergütung in Höhe von 1.557,50 € bleibt weit hinter dem Betrag zurück, den ein anstelle des von der Beklagten beauftragter Anwalt für die Prozessführung hätte in Rechnung stellen können. d. Deshalb greift die oben angesprochene Vermutung ein, dass die vom geltend gemachten Kosten der Prozessvertretung als angemessen und notwendig anzusehen sind. 8. Mit der in jeder Hinsicht substanzlosen und nicht näher erläuterten Rüge des § 138 BGB ist der Kläger schon deshalb ausgeschlossen, weil es sich dabei um eine materiell-rechtliche Einwendung gegen den Kostenerstattungsanspruch handelte (vgl. BAG vom 30.06.2015, 10 AZB 17/15; LAG Köln, 11 Ta 228/17 vom 06.11.2017). 9. Insgesamt hat der Kläger dadurch, dass sich die Beklagte im Berufungsverfahren 7 Sa 557/17 nicht von einem Rechtsanwalt, sondern vom hat vertreten lassen, 554,10 € an Kosten erspart.