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Beschluss

13 A 1878/18.A

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2019:0410.13A1878.18A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 13. April 2018 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungs-verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 G r ü n d e : 2 1. Die Berufung ist nicht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) zuzulassen. 3 Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung des Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Ist die aufgeworfene Frage eine Rechtsfrage, so ist ihre Klärungsbedürftigkeit nicht schon allein deshalb zu bejahen, weil sie bislang nicht obergerichtlich oder höchstrichterlich entschieden ist. Nach der Zielsetzung des Zulassungsrechts ist vielmehr Voraussetzung, dass aus Gründen der Einheit oder Fortentwicklung des Rechts eine obergerichtliche oder höchstrichterliche Entscheidung geboten ist. Die Klärungsbedürftigkeit fehlt deshalb, wenn sich die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsmethoden und auf der Basis der bereits vorliegenden Rechtsprechung ohne Weiteres beantworten lässt. 4 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Dezember 2012 - 1 A 394/11 -, juris, Rn. 8. 5 a) Danach hat der Kläger eine grundsätzliche Bedeutung der aufgeworfenen Fragen, 6 ob und vor allem wie gemäß Art. 12 Abs. 1 Buchst. b Sätze 1 und 2 i.V.m. Art. 15 Abs. 3 Satz 2 Buchst. c Sätze 1 und 2 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Anerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Neufassung) von einem Mitgliedstaat zu gewährleisten ist, dass bei einer zur Durchführung einer Anhörung bestehenden Notwendigkeit eines Dolmetschereinsatzes eine angemessene Verständigung zwischen dem Antragsteller und der Anhörungsperson besteht, 7 welche Folgen es hat, wenn eine angemessene Verständigung zwischen dem Antragsteller und der Anhörungsperson nicht gewährleistet erscheint, 8 ob und inwieweit ein Gericht eigene Ermittlungen zu den Sprachkenntnissen eines von einer Asylbehörde bei einer Anhörung eingesetzten Dolmetschers anzustellen hat, wenn sich der Antragsteller darauf beruft, er habe sich mit jenem Dolmetscher nicht angemessen verständigen können, 9 ob das Gericht, ohne eigene Ermittlungen zu den Sprachkenntnissen eines von einer Asylbehörde bei einer Anhörung eingesetzten Dolmetschers anzustellen, ohne weiteres unterstellen darf, dass die Ablehnung jenes Dolmetschers durch den Antragsteller rechtswidrig war, 10 ob und inwieweit es insoweit unschädlich ist, dass im Anschluss hieran von der Asylbehörde keine Anhörung des Antragstellers erfolgte, sondern sein Gesuch nach Aktenlage abgewiesen wurde, 11 welche Folgen es hat, wenn von der Asylbehörde keine Anhörung durchgeführt wurde und das Gericht ohne eigene Ermittlungen zu den Sprachkenntnissen eines von einer Behörde bei einer Anhörung eingesetzten Dolmetschers entscheidet, dass die Ablehnung des Dolmetschers durch den Antragsteller rechtswidrig war, sowie 12 welchen Umfang die gerichtliche Prüfung im Hinblick auf Art. 15 Abs. 3 Satz 2 Buchst. a der Richtlinie 32/20013 hat bzw. welche Folgen es hat, wenn bei besonderer Schutzbedürftigkeit eine (behördliche) Anhörung allein wegen geltend gemachter Verständigungsschwierigkeiten unterbleibt, 13 nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt. Sie sind sämtlich darauf gerichtet zu klären, ob und unter welchen Voraussetzungen eine isolierte Anfechtbarkeit der Entscheidung des Bundesamts geboten ist, wenn die persönliche Anhörung – ggf. unter Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 Buchst. b Sätze 1 und 2 i.V.m. Art. 15 Abs. 3 Satz 2 Buchst. c Sätze 1 und 2 und Art. 15 Abs. 3 Satz 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/EU – unterblieben ist. Denn der Kläger führt dazu aus, wenn beim Bundesamt keine persönliche Anhörung stattgefunden habe, weil eine angemessene Verständigung nicht gewährleistet gewesen sei, sei der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Sache zur Nachholung der Anhörung an das Bundesamt zurückzugeben. Unabhängig davon, ob die im Einzelnen formulierten Fragen jeweils einer Klärung losgelöst von den Umständen des konkreten Einzelfalls zugänglich sind, hat der Kläger jedenfalls weder die Entscheidungserheblichkeit noch die Klärungsbedürftigkeit hinreichend dargetan. 14 aa) An der Darlegung der Entscheidungserheblichkeit fehlt es, weil der Kläger den behaupteten Verstoß gegen die genannten Verfahrensregelungen der Richtlinie 2013/32/EU nicht aufgezeigt hat. 15 Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32/EU sieht vor, dass dem Antragsteller Gelegenheit zu einer persönlichen Anhörung zu seinem Antrag auf internationalen Schutz gegeben wird, bevor die Asylbehörde eine Entscheidung trifft. Dazu regelt Art.15 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32/EU, dass die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen ergreifen um sicherzustellen, dass persönliche Anhörungen unter Bedingungen durchgeführt werden, die dem Antragsteller eine umfassende Darlegung der Gründe seines Antrags gestatten. Nach Art. 15 Abs. 3 Buchst. a Satz 2 der Richtlinie 2013/32/EU gewährleisten sie, dass die angehörende Person befähigt ist, die persönlichen und allgemeinen Umstände des Antrags einschließlich der kulturellen Herkunft, der Geschlechtszugehörigkeit, der sexuellen Ausrichtung, der Geschlechtsidentität oder der Schutzbedürftigkeit des Antragstellers zu berücksichtigen. Für die Anhörung wählen die Mitgliedstaaten nach Art. 15 Abs. 3 Buchst. c Satz 1 der Richtlinie 2013/32/EU einen Dolmetscher, der eine angemessene Verständigung zwischen dem Antragsteller und der anhörenden Person zu gewährleisten vermag. Nach Art. 15 Abs. 3 Buchst. c Satz 2 der Richtlinie 2013/32/EU erfolgt die Verständigung in der vom Antragsteller bevorzugten Sprache, es sei denn, es gibt eine andere Sprache, die er versteht und in der er sich klar ausdrücken kann. 16 Dass der Dari sprechende Kläger nach diesen Maßstäben keine Gelegenheit hatte, zu seinem Antrag auf internationalen Schutz Stellung zu nehmen, weil mit dem vom Bundesamt gestellten aus dem Iran stammenden und Farsi sprechenden Dolmetscher eine angemessene Verständigung nicht gewährleistet war, ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht. Ausweislich des von dem Anhörer beim Bundesamt verfassten Vermerks – der sich in der vom Prozessbevollmächtigten des Klägers eingesehenen Beiakte befindet – verlangte der Kläger nach einem aus Afghanistan stammenden Dolmetscher, obwohl es sich bei dem herangezogenen um einen äußerst kompetenten und neutralen Dolmetscher gehandelt habe, mit dem der Anhörer mehrfach „auch Afghanistanfälle“ bearbeitet habe. Das Verwaltungsgericht hat dazu u.a. ausgeführt, da Farsi und Dari eng verwandt seien, habe vernünftigerweise erwartet werden können, dass der Kläger sich mit dem Dolmetscher angemessen habe verständigen können. Auch die Kammer habe jahrelang gerichtliche Anhörungen in Verfahren afghanischer Kläger mit einem iranischen Dolmetscher durchgeführt, ohne dass Dari sprechende Kläger Verständigungsschwierigkeiten geltend gemacht hätten. Diese Einschätzungen zieht der Kläger nicht durchgreifend in Zweifel. Soweit er ihnen entgegen hält, dass im „Persischen“ fast jede Stadt ihren eigenen Dialekt und eigene Wörter habe, sodass von Bedeutung sei, aus welcher Region im Iran der Dolmetscher stamme, und es in Afghanistan etwa für Farben oder manche Tageszeiten eigene Bezeichnungen gebe, die im Iran nicht mehr üblich seien, ergibt sich daraus weder, dass eine angemessene Verständigung zwischen einem Farsi sprechenden Dolmetscher und einem Dari sprechenden Asylsuchenden generell nicht möglich wäre, noch dass eine angemessene Verständigung in seinem konkreten Fall nicht gewährleistet war. Sein Einwand gegen die Argumentation des Verwaltungsgerichts, er habe nicht geltend gemacht, dass er sich mit einem vom Gericht beigezogenen Dolmetscher nicht habe verständigen können, sondern mit dem vom Bundesamt eingesetzten, zeigt konkrete Verständigungsschwierigkeiten ebenfalls nicht substantiiert auf. Soweit der Kläger ausführt, dass eine angemessene Verständigung bei seinem Anhörungstermin vor dem Bundesamt schon deshalb nicht gewährleistet gewesen sei, weil zu diesem Zeitpunkt weder eine Überprüfung der Deutschkenntnisse der Dolmetscher stattgefunden habe, noch deren Kenntnis der jeweiligen Fremdsprache gewährleistet gewesen sei, ergibt sich auch daraus nicht, dass dem gerade in seinem Fall eingesetzten Dolmetscher, anders als vom Anhörer vermerkt, die erforderliche Sprachkompetenz gefehlt hat. 17 bb) Davon unabhängig fehlt es auch an der Klärungsbedürftigkeit. Denn es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass die Verpflichtungsklage auch dann die richtige Klageart und das Tatsachengericht verpflichtet ist, selbst die Sache spruchreif zu machen und zu diesem Zweck gegebenenfalls den Asylsuchenden persönlich anzuhören, wenn eine persönliche Anhörung im Verwaltungsverfahren – gegebenenfalls auch fehlerhaft – unterblieben ist. 18 Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. März 1982 - 9 B 360.82 -, juris, Rn. 4, vom 14. Mai 1982 - 9 B 10420.82 - juris, Rn. 4 ff., vom 6. Juli 1998 - 9 C 45.97 -, juris, Rn. 10 f., vom 6. August 1998 - 9 B 773.97 -, juris, Rn. 3, und vom 10. Februar 1998 - 9 C 28.97 -, juris, Rn. 9; OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Dezember 2015 - 5 A 2202/15.A -, juris, Rn. 8 ff., und vom 13. Januar 2017 - 4 A 3051/15.A -, juris, Rn. 7 f., jeweils m.w.N. 19 Die in der Rechtsprechung anerkannten Ausnahmen von diesem Grundsatz beziehen sich sämtlich auf Fallkonstellationen, in denen das Bundesamt das Asylbegehren sachlich überhaupt nicht geprüft hat, etwa weil es das Asylverfahren zu Unrecht nach §§ 32, 33 AsylG eingestellt hat. 20 Vgl. BVerwG, Urteile vom 7. März 1995 - 9 C 264.94 -, juris, Rn. 12 ff., und vom 5. September 2013 - 10 C 1.13 -, juris, Rn. 14; OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Dezember 2015 - 5 A 2202/15.A -, juris, Rn. 8 ff., und vom 13. Januar 2017 - 4 A 3051/15.A -, juris, Rn. 7 f., jeweils m.w.N. 21 Um eine solche Ausnahmekonstellation handelt es sich hier nicht. Das Bundesamt hat eine Sachprüfung nicht verweigert, sondern die Sachentscheidung nach Aktenlage getroffen. Schlüssige Argumente, die auch bei einer in der Sache getroffenen Entscheidung trotz der mit einer Zurückweisung an das Bundesamt verbundenen Verfahrensverzögerung, die dem Asylverfahren an sich fremd ist, eine isolierte Anfechtbarkeit gebieten könnten, wenn eine persönliche Anhörung durch das Bundesamt – ggf. fehlerhaft – unterblieben ist, hat der Kläger nicht dargelegt. 22 Art. 41 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. a der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh), der das Recht jeder Person gewährleistet, gehört zu werden, bevor ihr gegenüber eine für sie nachteilige Maßnahme getroffen wird, ist insoweit schon deshalb unergiebig, weil diese Vorschrift nach dem eindeutigen Wortlaut des Art. 41 Abs. 1 GRCh ausschließlich die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union bindet, nicht jedoch die Mitgliedsstaaten. Dies gilt selbst dann, wenn das nationale Verwaltungsverfahren die Durchführung des Rechts der Union i.S.d. Art. 51 Abs. 1 Satz 1 GrCH betrifft. 23 Vgl. EuGH, Urteile vom 5. November 2014 - C-166/13 -, juris, Rn. 44, und vom 11. Dezember 2014 - C-249/13 -, juris, Rn. 30 ff., jeweils m.w.N.; Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Aufl. 2018, GrCH, Art. 41 Rn. 3. 24 Soweit der Kläger sich auf Art. 12 Abs. 1 Buchst. b Sätze 1 und 2 i.V.m. Art. 15 Abs. 3 Satz 2 Buchst. c Sätze 1 und 2 und Art. 15 Abs. 3 Satz 2 Buchst. a sowie Art. 46 der Richtlinie 2013/32/EU beruft, ergibt sich daraus nicht, warum der geltend gemachte Verfahrensfehler – auch im Hinblick auf das angeführte Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf nach Art. 46 der Richtlinie 2013/32/EU – einem „Durchentscheiden“ des Verwaltungsgerichts nach Anhörung des Klägers entgegenstehen und die Zurückverweisung an das Bundesamt zur Anhörung und erneuten Sachentscheidung gebieten sollte. Dies ist schon deshalb nicht ersichtlich, weil Art. 46 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 der Richtlinie 2013/32/EU selbst für den hier nicht gegebenen Fall, dass die zuständige Behörde – ggf. auch rechtsfehlerhaft – gar keine Sachentscheidung getroffen, sondern den Antrag als unzulässig betrachtet hat, nicht die isolierte Aufhebung des Bescheids mit Zurückverweisung an die Behörde vorsieht. Vielmehr verpflichtet Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32/EU die Mitgliedstaaten (lediglich), eine umfassende ex-nunc-Prüfung vorzusehen, die sich sowohl auf Tatsachen als auch auf Rechtsfragen erstreckt und bei der das Bedürfnis nach internationalem Schutz gegebenenfalls zumindest im Rechtsbehelfsverfahren vor einem erstinstanzlichen Gericht beurteilt wird. 25 Aus dem vom Kläger angeführten Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 26. Juli 2017 – C-348/16 – folgt nichts für eine Notwendigkeit der Zurückverweisung an die Behörde bei unterbliebener Anhörung. Danach hindern Art. 12, 14, 31 und 46 der Richtlinie 2013/32/EU das nationale Gericht unter bestimmten Umständen nicht, einen Rechtsbehelf gegen die Ablehnung eines Antrags auf internationalen Schutz als offensichtlich unbegründet auch ohne gerichtliche Anhörung des Antragstellers zurückzuweisen. Damit ist jedenfalls nicht zwingend eine Anhörung sowohl durch die zuständige Behörde als auch durch das erstinstanzliche Gericht geboten. Im Übrigen gibt die Entscheidung für die Frage des „Durchentscheidens“ nichts Maßgebliches her. 26 b) Bezüglich der weiter aufgeworfenen Frage, 27 ob der Antragsteller, wie das erstinstanzliche Gericht meint, allein deshalb nicht zu der Gruppe vulnerabler Personen gehört, für die ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Betracht kommt, weil er jung, gesund und alleinstehend ist und seine Familie zwar nicht in Kabul, aber in Afghanistan lebt, 28 hat der Kläger eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ebenfalls nicht aufgezeigt. Die Frage ist bereits allein mit Bezug auf seinen konkreten Einzelfall ohne darüber hinausgehende Bedeutung formuliert. Zudem ist sie ausgehend vom maßgeblichen Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichts schon nicht entscheidungserheblich. Das Verwaltungsgericht hat die Voraussetzungen eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht allein deshalb verneint, weil der Kläger jung, gesund und alleinstehend ist und in Afghanistan Familie hat. Vielmehr hat es außerdem berücksichtigt, dass er in Afghanistan aufgewachsen und bis zur zehnten Klasse zur Schule gegangen ist sowie dort sein gesamtes bisheriges Leben verbracht hat. Soweit der Kläger im Übrigen auf eine grundsätzlich klärungsbedürftige besondere Gefahrenlage für „westifizierte“ junge Männer abhebt, bleibt mangels näherer Darlegungen schon unklar, unter welchen Voraussetzungen im Einzelnen von einer solchen „Westifizierung“ auszugehen sein soll und inwieweit diese auf den in Afghanistan aufgewachsenen und erst 2015 nach Deutschland gelangten Kläger überhaupt zutreffen. 29 2. Die Berufung ist auch nicht nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO wegen einer Verletzung rechtlichen Gehörs zuzulassen. 30 Das verfassungsrechtlich aus Art. 103 Abs. 1 GG folgende Gebot des rechtlichen Gehörs gibt einem Prozessbeteiligten das Recht, alles aus seiner Sicht Wesentliche vortragen zu können, und verpflichtet das Gericht, dieses Vorbringen zur Kenntnis zu nehmen und in seine Entscheidungserwägungen einzustellen. Verletzt ist Art. 103 Abs. 1 GG grundsätzlich erst dann, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung nicht erwogen hat. Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Gerichte das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben, auch wenn sie sich nicht mit jedem Vorbringen in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich auseinandergesetzt haben. Aus einem Schweigen der Entscheidungsgründe zu Einzelheiten des Prozessstoffs allein kann noch nicht der Schluss gezogen werden, das Gericht habe diese nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann nur dann festgestellt werden, wenn sich aus den besonderen Umständen des Falles deutlich ergibt, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen der Beteiligten nicht in Erwägung gezogen hat. 31 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Dezember 2011 ‑ 10 B 38.11 -, juris, Rn. 2; OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Januar 2017 - 13 A 949/15.A -, juris, Rn. 5 f. und vom 8. Mai 2015 - 13 A 949/15.A -, juris, Rn. 5 f. 32 Nach diesen Maßstäben lässt das Zulassungsvorbringen einen Gehörsverstoß nicht erkennen. Dafür, dass das Gericht über den Vortrag des Klägers, beim Bundesamt sei eine angemessene Verständigung generell nicht gewährleistet gewesen, weil es an einer Überprüfung der Sprachkenntnisse der dort eingesetzten Dolmetscher gefehlt habe, übergangen hat, bestehen keine Anhaltspunkte. Im Tatbestand auf Seite 3 des Urteilsabdrucks hat das Verwaltungsgericht auf die vom Kläger gerügte fehlende Überprüfung der Sprachkenntnisse der beim Bundesamt eingesetzten Dolmetscher ausdrücklich Bezug genommen. Dass es darauf in den Entscheidungsgründen nicht noch einmal eingegangen ist, lässt nicht den Schluss zu, dass es das Vorbringen nicht in Erwägung gezogen hat. Ausgehend von dem insoweit maßgeblichen Standpunkt des Verwaltungsgerichts, die pauschale Behauptung des Klägers, er verstehe Farsi nicht, sei aufgrund der Erfahrungen der Kammer mit Farsi sprechenden Dolmetschern auch bei der Befragung Dari sprechender Kläger als Schutzbehauptung zu werten, bestand dafür kein Anlass. 33 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. 34 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).