Beschluss
4 E 1124/18
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2019:0111.4E1124.18.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 28.11.2018 wird zurückgewiesen. Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : 1 Die Beschwerde ist unbegründet. 2 Die angegriffene Streitwertfestsetzung entspricht den gesetzlichen Vorgaben. Gemäß § 52 Abs. 3 GKG ist für den Streitwert die Höhe einer bezifferten Geldleistung maßgebend, wenn der Antrag des Klägers eine solche oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt betrifft. Die streitgegenständliche Festsetzung eines Warnungsgelds nach § 21 Abs. 3 SchfHW gegen den Kläger ist ein derartiger Verwaltungsakt, so dass das Verwaltungsgericht den Streitwert zutreffend in Höhe des festgesetzten Warnungsgelds von 2.000,00 Euro festgesetzt hat. 3 Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 17.7.2017 – 22 ZB 17.631 –, juris, vor Rn. 1, Rn. 2 und 24; siehe bereits nach altem Recht OVG NRW, Beschluss vom 18.4.2011 ‒ 4 A 672/10 ‒, juris, vor Rn. 1, Rn. 9. 4 Für die Bestimmung des Streitwerts nach Ermessen gemäß § 52 Abs. 1 oder Abs. 2 GKG war danach kein Raum. Auch das Verwaltungsgericht München, auf dessen Rechtsprechung im Beschluss vom 19.10.2010 ‒ M 16 K 10.4400 ‒, juris, Rn. 27, sich die Beschwerde unter anderem stützt, hat den Streitwert in Höhe des Warnungsgelds festgesetzt. Es hat sich zur Begründung auf die analoge Anwendung der Empfehlung des Streitwertkatalogs für selbständige Vollstreckungsverfahren, insbesondere solche gegen die Festsetzung von Zwangsgeldern, bezogen, die ihrerseits der gesetzlichen Regelung des § 52 Abs. 3 GKG folgt. Hieraus ergibt sich keine Rechtfertigung dafür, den Streitwert bei Warnungsgeldern unabhängig von ihrer Höhe auf 4.000,00 Euro oder gar 5.000,00 Euro festzusetzen. Aus dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 1.7.2015 ‒ W 6 K 15.22 ‒, juris, Rn. 39, 41, in dem für einen ‒ nicht bezifferten ‒ Verweis nach § 21 Abs. 3 SchfHwG der Regelstreitwert nach § 52 Abs. 2 VwGO festgesetzt worden ist, ergibt sich nichts anderes. 5 Die Nebenentscheidungen folgen aus § 68 Abs. 3 GKG. 6 Dieser Beschluss ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.