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Urteil

1 K 7021/17

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2019:0409.1K7021.17.00
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Tenor

Die Bescheide der Bezirksregierung L.    vom 12. April 2017(Az. 00.00.00-H.        ) und vom 25. April 2017 (Az. 00.00.00-H.        )werden aufgehoben.

Der Beklagte wird verurteilt, 5.000,- Euro an den Kläger zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% desaufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Bescheide der Bezirksregierung L. vom 12. April 2017(Az. 00.00.00-H. ) und vom 25. April 2017 (Az. 00.00.00-H. )werden aufgehoben. Der Beklagte wird verurteilt, 5.000,- Euro an den Kläger zu zahlen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% desaufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d Die Beteiligten streiten über zwei Warnungsgeldbescheide. Der Kläger war bis zum Ablauf des 30. April 2017 als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger für den Kehrbezirk 00 L. bestellt. Mit E-Mail vom 14. Februar 2017 teilte die Bezirksregierung L. der Stadt L. mit, dass der Kläger mit Ablauf des 30. April 2017 „aufgrund Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand versetzt“ werde. Man bat „aus aktuellem Anlass“ um die Durchführung einer Kehrbuchüberprüfung der letzten drei Jahre. Mit Schreiben vom 3. März 2017 wies die Oberbürgermeisterin der Stadt L. den Kläger darauf hin, dass er „aufgrund des Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand versetzt“ werde. „Daher“ sei gem. § 21 Abs. 2 SchfHwG eine Kehrbuchüberprüfung durchzuführen. Es wurde um die Übersendung der Kehrbücher und der für die Kehrbücher erforderlichen Unterlagen für die Jahre 2014, 2015 und 2016 sowie des aktuellen Kehrbuchs für 2017 in elektronischer Form bis zum 15. März 2017 gebeten. Das Schreiben enthielt ferner den Hinweis, dass im Falle der Nichtvorlage der Kehrbücher der Vorgang an die Bezirksregierung weitergeleitet werde, die ein Verfahren gem. § 21 Abs. 3 SchfHwG einleiten werde. Der Kläger erwiderte mit Schreiben vom 15. März 2017, dass er formell Einspruch gegen die Kehrbuchüberprüfung einlege. Die zitierte Vorschrift sehe keine Kehrbuchüberprüfung bei Eintritt in den Ruhestand vor. Dies sei ihm von seinen Berufskollegen auch bestätigt worden. Daraufhin teilte die Bezirksregierung L. dem Kläger mit Schreiben vom 17. März 2017 mit, dass ein Einspruch gegen die Verfügung der Oberbürgermeisterin der Stadt L. nicht möglich sei. Die zuständige Behörde könne sich das Kehrbuch und die dafür erforderlichen Unterlagen zur Überprüfung vorlegen lassen. Von dieser Ermächtigung habe die Oberbürgermeisterin der Stadt L. Gebrauch gemacht, unabhängig von dem bevorstehenden Eintritt in den Ruhestand. Es bestehe zwar in der Tat kein Automatismus zwischen dem Eintritt in den Ruhestand und der Überprüfung des Kehrbuchs. Allerdings sei die zuständige Behörde jederzeit berechtigt, das Kehrbuch anzufordern. Die aktuelle und vollständige Führung des Kehrbuchs gehöre zu den wesentlichen Pflichten eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers. Dies gelte entsprechend für die Verpflichtung, das Kehrbuch zur Überprüfung der zuständigen Behörde vorzulegen. Der Kläger wurde letztmalig aufgefordert, das Kehrbuch bis zum 30. März 2017 vorzulegen. Sollte er dieser Pflicht nicht nachkommen, werde ggf. ein Warnungsgeld verhängt, das bis zu 5.000,- Euro betragen könne. Die Festsetzung des Warnungsgeldes werde ohne weiteres Anhörungsverfahren erfolgen, wenn das Kehrbuch nicht fristgerecht vorgelegt werde. Mit Schreiben vom 29. März 2017 nahm der Bevollmächtigte des Klägers Stellung. Es möge sein, dass die Oberbürgermeisterin der Stadt L. die Befugnis habe, das Kehrbuch zu überprüfen. Im öffentlichen Recht gelte aber das Schikaneverbot. Der Kläger habe sich nie etwas zu Schulden kommen lassen und seit 1989 jährlich das Kehrbuch zur Überprüfung vorgelegt. Nach 2012 sei die Überprüfungspraxis abgeschafft worden. Derzeit gebe es zwischen der Schornsteinfegerinnung und der Familie des Klägers Auseinandersetzungen. Der Sohn des Klägers führe in diesem Zusammenhang ein verwaltungsgerichtliches Klageverfahren. Nur vor diesem Hintergrund sei die verlangte Vorlage der Unterlagen, die ein beträchtliches Ausmaß hätten, zu sehen. Wie die Bezirksregierung selbst eingestehe, sei außerdem der von der Oberbürgermeisterin im ersten Aufforderungsschreiben formulierte Zusammenhang zwischen dem Erreichen der Altersgrenze und der Vorlagepflicht unzutreffend. Somit könne die unrichtige Aufforderung vom 3. März 2017 keinerlei Verpflichtung des Klägers hervorrufen. Mit weiterem Schreiben vom 30. März 2017 forderte die Oberbürgermeisterin der Stadt L. den Kläger wiederum zur Vorlage der Kehrbücher für die Jahre 2014 bis 2017 auf. Zur Begründung heißt es in diesem Schreiben, dass der Kläger als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger gem. § 21 Abs. 1 SchfHwG hinsichtlich der Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben und Befugnisse und Einhaltung der Pflichten jederzeit überprüft werden könne. Hierzu gehöre, dass sich die zuständige Behörde das Kehrbuch zur Überprüfung vorlegen lassen könne. Man bitte um Übersendung bis zum 6. April 2017. Mit Schreiben vom 31. März 2017 wies die Bezirksregierung den vom Klägerbevollmächtigten erhobenen Schikanevorwurf zurück. Eine Auseinandersetzung des Klägers mit der Schornsteinfegerinnung sei im Haus nicht aktenkundig. Ein möglicher Zusammenhang zwischen dem vom Sohn des Klägers geführten Verfahren und der Aufforderung zur Vorlage des Kehrbuchs sei nicht erkennbar. Soweit nach Ansicht des Klägers aus dem Schreiben der Oberbürgermeisterin der Stadt L. vom 3. März 2017 keine Verpflichtung des Klägers erwachse, verweise man auf die neuerliche Aufforderung vom 30. März 2017. Werde das Kehrbuch nicht in der geforderten Form bis spätestens 6. April 2017 bei der Stadt L. vorliegen, werde ein Verfahren nach § 21 Abs. 3 SchfHwG eingeleitet und ggf. ein Warnungsgeld verhängt. Die Festsetzung des Warnungsgeldes werde ohne weitere Anhörung erfolgen, wenn das Kehrbuch nicht vorgelegt werde. Nachdem der Kläger auch bis zum 6. April 2017 keinerlei Kehrbücher bei der Stadt L. vorgelegt hatte, wandte sich die Oberbürgermeisterin mit Schreiben vom 11. April 2017 erneut an ihn. Es wurde erneut und letztmalig um Übersendung der Kehrbücher bis zum 19. April 2017 gebeten. Mit Bescheid vom 12. April 2017 verhängte die Bezirksregierung L. ein Warnungsgeld in Höhe von 2.000,- Euro gegen den Kläger und ordnete dessen sofortige Vollziehung an. Außerdem wurde dem Kläger angekündigt, dass ein weiteres Verfahren nach § 21 Abs. 3 SchfHwG eingeleitet werde, wenn das Kehrbuch und die erforderlichen Unterlagen nicht bis zum 19. April 2017 bei der Stadt L. vorgelegt würden. Die Festsetzung eines weiteren Warnungsgeldes werde ohne weitere Anhörung erfolgen. Zur Begründung heißt es in dem Bescheid, die Vorlage des Kehrbuchs auf Verlangen der zuständigen Behörde gehöre zu den wesentlichen Pflichten des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers. Diese Pflicht habe der Kläger verletzt. Die Auswahl der Aufsichtsmaßnahmen im Falle einer Pflichtverletzung liege im Ermessen der Behörde. Aufgrund der Schwere der Verfehlungen halte man ein Warnungsgeld in der festgesetzten Höhe für angemessen und erforderlich. Ein bloßer Verweis erscheine hingegen nicht geeignet, den Kläger zukünftig zu vorschriftsmäßigem Verhalten anzuhalten, da die Überprüfung und Sicherstellung der Betriebs- und Brandsicherheit sämtlicher Anlagen im gesamten Kehrbezirk auf der ordnungsgemäßen Führung des Kehrbuchs beruhe, deren Kontrolle die Vorlagepflicht diene. Nachdem der Kläger die Kehrbücher noch immer nicht vorgelegt hatte, forderte ihn die Oberbürgermeisterin der Stadt L. mit Schreiben vom 20. April 2017 nochmals zur Übersendung bis zum 27. April 2017 auf. Der Klägerbevollmächtigte wandte sich mit Schreiben vom 20. April 2017 erneut an die Bezirksregierung und teilte mit, dass der Kläger in jedem Falle eine gerichtliche Klärung des Problems herbeiführen wolle. Aus diesem Grund sei es sinnlos und auch rechtswidrig, wenn - wie bereits angekündigt - immer neue Warnungsgeldbescheide herausgingen. Eine Warnfunktion könne von diesen nicht mehr ausgehen. Darüber hinaus sei auch deshalb nicht damit zu rechnen, dass der Kläger zukünftig seine Berufspflichten verletzen werde, weil seine Funktion als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger zum 30. April 2017 ende. Die Bezirksregierung L. erwiderte mit Schreiben vom 21. April 2017, die Ankündigung, das Kehrbuch erst nach entsprechender gerichtlicher Verurteilung herauszugeben, betrachte man mit Sorge. Der Kläger sei noch immer bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger und unterliege insoweit vollumfänglich dem SchfHwG. Mit weiterem Bescheid vom 25. April 2017 verhängte die Bezirksregierung erneut ein Warnungsgeld in Höhe von 3.000,- Euro wegen Verletzung der Pflicht zur Vorlage des Kehrbuchs und erklärte diesen für sofort vollziehbar. Der Kläger sei dazu mit Bescheid vom 12. April 2017 bereits angehört worden. Die erneute Verhängung des Warnungsgeldes beruhe auf der - von diesem Bescheid getrennt zu betrachtenden - Pflichtverletzung, die darin liege, dass der Kläger der Aufforderung zur Vorlage des Kehrbuches vom 11. April 2017 unter Fristsetzung bis zum 19. April 2017 nicht nachgekommen sei. Insoweit sei man gehalten, eine Aufsichtsmaßnahme gegen den Kläger zu verhängen. Ein Warnungsgeld in Höhe von 3.000,- Euro sei das geeignete Mittel, um den Kläger für die Dauer seiner Bestellung bis zum 30. April 2017 zur Beachtung seiner gesetzlichen Berufspflichten anzuhalten. Der Kläger hat am 15. Mai 2017 Klage gegen die beiden Warnungsgeldbescheide erhoben. Mangels aufschiebender Wirkung der Klage hat er die Warnungsgelder in Höhe von insgesamt 5.000,- Euro an den Beklagten gezahlt. Er ist der Ansicht, das Verlangen der Vorlage des Kehrbuchs vor der Übergabe an den Nachfolger im Amt als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger sei unüblich und schikanös gewesen. Eine Überprüfung habe sonst nur bei Vorhandensein vieler Beschwerden über den Bezirksschornsteinfeger stattgefunden. Solche Beschwerden habe es in Bezug auf den Kläger nicht gegeben. Hintergrund der Vorlagepflicht sei allein eine Auseinandersetzung zwischen ihm und den Behörden gewesen. Diese wiederum habe aber nicht in der Tätigkeit des Klägers gewurzelt, sondern in der Benennung seines Sohnes V. H. als möglichem Nachfolger. Auch andere Bezirksschornsteinfeger, deren Bestellung geendet habe, hätten die Kehrbücher nicht vorlegen müssen. Dem Klägervertreter sei mitgeteilt worden, die Kehrbücher würden benötigt, um sie dem Nachfolger des Klägers vorzulegen. Gegen die Pflicht zur diesbezüglichen Übergabe habe sich der Kläger aber nicht zur Wehr gesetzt und die laufenden Bücher selbstverständlich pünktlich seinem Nachfolger zukommen lassen. Die alten Kehrbücher seien aber aus seinem Büro gestohlen worden, diesbezüglich habe es auch ein Strafverfahren gegeben. Mithin sei von vornherein klar gewesen, dass er nicht in der Lage gewesen sei, die Bücher vorzulegen. Die Warnungsgeldbescheide hätten ferner auch deshalb ihre Warnfunktion nicht erfüllen können, da der Kläger von Anfang an mitgeteilt habe, die Kehrbücher nur dann vorzulegen, wenn er gerichtlich dazu verurteilt werden würde. Der Kläger beantragt, 1. die Warnungsgeldbescheide der Bezirksregierung L. vom 12. April 2017 und vom 25. April 2017 aufzuheben; 2. den Beklagten zu verurteilen, 5.000,- Euro an den Kläger zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er führt aus, die Klage gegen den Bescheid vom 12. April 2017 sei wegen Verfristung bereits unzulässig. Die Klage gegen den Bescheid vom 25. April 2017 sei unbegründet. Nicht die Bezirksregierung, sondern die Oberbürgermeisterin der Stadt L. als insoweit zuständige Behörde habe die Vorlage der Kehrbücher verlangt. Dazu sei sie gem. § 21 Abs. 2 SchfHwG berechtigt gewesen. Zuständige Behörde für die Verhängung eines Warnungsgeldbescheides aufgrund einer Berufspflichtverletzung sei hingegen die Bezirksregierung. Da der Kläger eine Berufspflichtverletzung während seiner aktiven Dienstzeit als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger begangen habe, sie die Verhängung möglich gewesen und rechtmäßig ergangen. Die zusätzliche Pflicht des Klägers, die Kehrbücher seinem Nachfolger zu übergeben, sei vorliegend nicht streitgegenständlich. Es sei auch unzutreffend, dass der Sohn des Klägers ein verwaltungsgerichtliches Verfahren gegen den Beklagten führe oder geführt habe. Dieser sei weder bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger noch sei er unterlegener Bewerber in einem entsprechenden Ausschreibungsverfahren gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist zulässig (dazu unter I.) und begründet (dazu unter II.). I. Die Klage ist insgesamt fristgerecht erhoben worden, d.h. insbesondere auch soweit sie sich gegen den zeitlich zuerst erlassenen Warnungsgeldbescheid vom 12. April 2017 richtet. Die Klagefrist beträgt gem. § 74 Abs. 1 S. 2 VwGO einen Monat ab Bekanntgabe des Verwaltungsaktes. Diese Frist ist mit der Klageerhebung am 15. Mai 2017 gewahrt worden. Der Bescheid vom 12. April 2017 ist ausweislich des in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Empfangsbekenntnisses (Bl. 63) dem Klägervertreter am 13. April 2017 zugestellt worden. Gem. § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2, § 193 BGB begann die Klagefrist am 14. April 2017 und endete am 15. Mai 2017 - dem Tag der Klageerhebung -, einem Montag. II. Die angegriffenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO, dazu unter 1.). Dem Kläger steht aufgrund der bereits erfolgten Zahlung der in den nunmehr aufgehobenen Bescheiden verhängten Warnungsgelder ein öffentlicher-rechtlicher Erstattungsanspruch gegenüber dem Beklagten in Höhe von 5.000,- Euro zu. Der Beklagte ist zur Rückzahlung dieser Summe zu verurteilen (§ 113 Abs. 1 S. 2 VwGO, dazu unter 2.). 1. Rechtsgrundlage der streitgegenständlichen Warnungsgeldbescheide ist § 21 Abs. 3 SchfHwG in der hier maßgeblichen, bis zum 21. Juli 2017 geltenden Fassung. Danach kann die zuständige Behörde als Aufsichtsmaßnahme insbesondere einen Verweis aussprechen oder ein Warnungsgeld von bis zu fünftausend Euro verhängen, wenn bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die ihnen nach dem SchfHwG obliegenden Aufgaben und Pflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass eines Warnungsgeldes waren vorliegend nicht gegeben (a)). Darüber hinaus sind die Warnungsgeldbescheide unverhältnismäßig und damit ermessensfehlerhaft (b)). a) Voraussetzung für die Verhängung eines Warnungsgeldbescheides als Aufsichtsmaßnahme ist nach § 21 Abs. 3 SchfHwG das Vorliegen einer Berufspflichtverletzung. Eine solche lag im für die vorliegenden Anfechtungsklagen maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses weder hinsichtlich des Bescheides vom 12. April 2017 noch hinsichtlich des Bescheides vom 25. April 2017 vor. Die einzige vorliegend im Raum stehende Berufspflichtverletzung war die Nichtvorlage der Kehrbücher durch den Kläger entgegen den Aufforderungen durch die Oberbürgermeisterin der Stadt L. vom 3. März 2017, vom 30. März 2017, vom 11. April 2017 und vom 20. April 2017. Diese Aufforderungen konnten eine vollziehbare Verpflichtung zur Vorlage der Kehrbücher im Zeitpunkt des Erlasses der Warnungsgeldbescheide indes nicht begründen, weil sie mangels Rechtsmittelbelehrung und der daraus resultierenden Anwendbarkeit der Jahresfrist aus § 58 Abs. 2 VwGO weder bestandskräftig noch - mangels entsprechender Anordnung - sofort vollziehbar waren. Sie waren darüber hinaus auch ermessensfehlerhaft und daher rechtswidrig. Gem. § 21 Abs. 1 SchfHwG unterstand der Kläger als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger der Aufsicht der zuständigen Behörde. Diese kann die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger hinsichtlich der Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse und der Einhaltung ihrer Pflichten jederzeit überprüfen. Zu diesem Zwecke kann sich die zuständige Behörde das Kehrbuch und die für die Führung des Kehrbuchs erforderlichen Unterlagen zur Überprüfung vorlegen lassen; sie kann verlangen, dass ihr ein Ausdruck des Kehrbuchs vorgelegt oder der Datenträger zugänglich gemacht wird oder die Daten elektronisch übermittelt werden (§ 21 Abs. 2 SchfHwG). Bei der Aufforderung zur Vorlage der Kehrbücher handelt es sich um einen Verwaltungsakt, der im Ermessen der Behörde steht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Mai 1970 - IV B 166/70 -, DÖV 1970, 826; VG Stuttgart, Beschluss vom 5. September 2012 - 4 K 2336/12 -, juris, Rn. 2 f. Zwar ist die Vorlageaufforderung an keine weiteren Tatbestandsvoraussetzungen geknüpft und bedarf insbesondere keines konkreten Anlasses. Dies wird bereits dadurch deutlich, dass die Behörde nach § 21 Abs. 1 SchfHwG die Einhaltung der Berufspflichten „jederzeit“ überprüfen kann und dazu typischerweise die Kehrbücher benötigt werden. Auch war in der Vorgängernorm des bis 31. Dezember 2012 geltenden § 26 Abs. 2 S. 4 SchfG ausdrücklich vorgesehen, dass die Behörde die Vorlage der Kehrbücher „ohne besonderen Anlass“ verlangen konnte. Es ist aus der Gesetzesbegründung zum ab dem 1. Januar 2013 geltenden SchfHwG auch nicht ersichtlich, dass mit der Neufassung und dem Wegfall der Wörter „ohne besonderen Anlass“ eine inhaltliche Beschränkung des Vorlageverlangens beabsichtigt gewesen ist. Vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens, BR-Drucks. 173/08, S. 77. Allerdings muss die Behörde das ihr bezüglich des Vorlageverlangens zustehende Ermessen ordnungsgemäß ausüben. Sinn und Zweck der Vorlagepflicht besteht in der Ermöglichung und Erfüllung der Aufsichtsfunktion der Behörde; daran muss die Ermessensbetätigung orientiert sein. Siehe Musielak/Schira/Manke, Schornsteinfegergesetz, 6. Aufl. 2003, § 26 Rn. 1, 5 (zur Vorgängernorm). Zu diesem Zweck können etwa stichprobenartige Kontrollen zufällig ausgewählter Bezirksschornsteinfeger, turnusmäßige Vorlageaufforderungen oder solche mit Bezug zu konkreten Beschwerden von Bürgern oder Bürgerinnen erfolgen. An einer diesem Zweck gerecht werdenden Ermessensbetätigung fehlt es vorliegend in sämtlichen Aufforderungen zur Vorlage der Kehrbücher durch die Oberbürgermeisterin der Stadt L. . Im ersten Vorlagebescheid vom 3. März 2017 hat die Behörde darauf verwiesen, dass der Kläger am 30. April 2017 „in den Ruhestand“ versetzt werde. Sodann heißt es weiter: „Daher ist gem. § 21 Abs. 2 SchfHwG eine Kehrbuchüberprüfung durchzuführen.“ Sodann folgen lediglich noch Details zum Umfang der Vorlagepflicht und zur diesbezüglichen Frist. In diesem Bescheid fehlt es mithin nicht nur an jeglichen Ermessenserwägungen, die Formulierung, die eine zwingende Verbindung zwischen dem „Eintritt in den Ruhestand“ und der Vorlagepflicht herstellt, lässt vielmehr erkennen, dass sich die Behörde ihres Ermessens gar nicht bewusst war. In der weiteren Vorlageaufforderungen vom 30. März 2017 wird zwar zutreffend darauf verwiesen, dass sich die Behörde gem. § 21 Abs. 2 SchfHwG das Kehrbuch und weitere Unterlagen vorlegen lassen „kann“. Sodann wird aber schlicht um entsprechende Übersendung gebeten, ohne weitere diesbezügliche Erwägungen anzustellen. Insoweit fehlt es auch hier an der erforderlichen Ermessensbetätigung. Gleiches gilt für die Bescheide vom 11. und vom 20. April 2017, die sich inhaltlich (abgesehen von der jeweils gesetzten Frist) im Wesentlichen mit dem Schreiben vom 30. März 2017 decken. Im Übrigen fehlt es jedenfalls hinsichtlich des Warnungsgeldbescheides vom 25. April 2017 an einer (weiteren) selbstständigen Pflichtverletzung. Die Bezirksregierung hat insoweit darauf abgestellt, dass - neben der nicht fristgerechten Vorlage des Kehrbuchs bis zum 6. April 2017, die Anlass für den Warnungsgeldbescheid vom 12. April 2017 war - eine selbstständige Berufspflichtverletzung des Klägers darin liege, dass er auf die weitere Aufforderung der Oberbürgermeisterin, die Kehrbücher nunmehr bis 19. April 2017 vorzulegen, ebenfalls nicht reagiert habe. Diese Aufsplittung eines einheitlichen Lebenssachverhalts ist künstlich konstruiert. Letztlich bestand Uneinigkeit zwischen den Beteiligten darüber, ob der Kläger kurz vor Ende seiner Amtszeit als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger, mit deren Ablauf die Kehrbücher sowieso an den Nachfolger zu übergeben waren, diese der Oberbürgermeisterin der Stadt L. vorlegen musste. Selbst wenn diese Nichtvorlage eine Berufspflichtverletzung darstellte, so handelt es sich dabei lediglich um die Verletzung der - nicht weiter aufzuspaltenden - Vorlagepflicht und damit einen Berufspflichtverstoß. Angesichts des kurzen Zeitraums zwischen erstmaliger Aufforderung zur Vorlage und Erreichens der Altersgrenze handelt es sich insoweit um einen einheitlichen Lebenssachverhalt. b) Selbst wenn man - entgegen der hier vertretenen Ansicht - davon ausgeht, dass es im Falle der Verletzung einer durch Verwaltungsakt begründeten Berufspflicht auf Tatbestandsseite einer sofort vollziehbaren oder bestandskräftigen „Grundverfügung“ nicht bedarf - wogegen bereits spricht, dass auf diese Weise mit der Verhängung von Warnungsgeldern die gesetzlich normierten Voraussetzungen der Verwaltungsvollstreckung etwa durch Zwangsgeld umgangen werden könnten - und es ausreichen lässt, dass der zugrunde liegende Bescheid im Zeitpunkt der Verhängung einer Aufsichtsmaßnahme wirksam und nicht gem. § 80 Abs. 1 S. 1 VwGO suspendiert ist, sind die streitgegenständlichen Warnungsgeldbescheide unverhältnismäßig und deshalb rechtswidrig. Die Verhängung von Aufsichtsmaßnahmen nach § 21 Abs. 3 SchfHwG steht ebenfalls im Ermessen der Behörde. Die Warnungsgelder in Höhe von 2.000,- bzw. 3.000,- Euro verletzen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Aufsichtsmaßnahmen nach § 21 Abs. 3 SchfHwG den Zweck verfolgen müssen, den Bezirksschornsteinfeger zukünftig zur Beachtung seiner beruflichen Pflichten anzuhalten. Es erscheint bereits fraglich, ob das Warnungsgeld diesen Zweck beim Kläger angesichts der zu Grunde liegenden Uneinigkeit der Beteiligten über die Pflicht zur Vorlage der Kehrbücher und der kurzen verbleibenden Amtszeit überhaupt erfüllen konnte. Jedenfalls war die Verhängung der Warnungsgelder unverhältnismäßig im engeren Sinn, weil die zu Grunde liegenden Aufforderungen zur Vorlage der Kehrbücher weder bestandskräftig noch sofort vollziehbar und darüber hinaus auch rechtswidrig waren (s.o.). Hinzu kommt noch, dass die Aufforderungen der Oberbürgermeisterin trotz Verwaltungsaktcharakters nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen waren und die Bezirksregierung auf den vom Kläger persönlich erhobenen „Einspruch“ gegen die erste Vorlageaufforderung diesem lediglich mitgeteilt hat, dass ein diesbezüglicher Einspruch nicht möglich sei, ohne zumindest an dieser Stelle auf die Klagemöglichkeit hinzuweisen. Insoweit haben beide beteiligten Behörden das Ihrige dazu beigetragen, dass der Kläger die Vorlageaufforderungen nicht klageweise angefochten hat, womit er die Wirkung des § 80 Abs. 1 S. 1 VwGO herbeigeführt hätte. Der Suspensiveffekt hinsichtlich der Vorlageverpflichtung wiederum hätte nach der hier vertretenen Ansicht in jedem Fall den Erlass eines (rechtmäßigen) Warnungsgeldbescheides verhindert. Der Warnungsgeldbescheid vom 25. April 2017 ist darüber hinaus auch deshalb unverhältnismäßig und ermessensfehlerhaft, weil spätestens durch das Schreiben des Klägervertreters vom 20. April 2017, in dem dieser mitgeteilt hatte, dass der Kläger in jedem Falle eine gerichtliche Klärung des Problems herbeiführen wolle (und also das Kehrbuch nicht vorlegen werde) und der verbleibenden Amtszeit von 10 Tagen der durch Aufsichtsmaßnahmen verfolgte Zweck nicht mehr zu erreichen war. Nur ergänzend sei darauf hingewiesen, dass es der Oberbürgermeisterin frei gestanden hätte, die Vorlagebescheide für sofort vollziehbar zu erklären und mit einer Zwangsmittelandrohung zu versehen. Dann wäre ggf. eine Vollstreckung der Herausgabepflicht noch vor Ablauf der Amtszeit möglich gewesen. Die Verhängung von Warnungsgeldbescheiden war zur Erreichung dieses Zwecks - dem sie offenbar dienen sollten - in der gegebenen Situation hingegen nicht angemessen und stellt außerdem eine Umgehung der Verfahrensvorschriften zur Verwaltungsvollstreckung dar. 2. Der Kläger hat einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch auf Rückzahlung der von ihm aufgrund der nunmehr aufgehobenen Bescheide bereits gezahlten Warnungsgelder in Höhe von 5.000,- Euro. Den entsprechenden Leistungsantrag konnte er gem. § 113 Abs. 1 S. 2 VwGO mit den erhobenen Anfechtungsklagen verbinden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 und Abs. 1 i.V.m. § 709 S. 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der verhängten Warnungsgelder und damit der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG). Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 19. Januar 2019 - 4 E 1124/18 -, juris. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.