Beschluss
4 E 1156/15
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2016:0304.4E1156.15.00
3mal zitiert
2Zitate
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ihre Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 9.11.2015 wird abgelehnt. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 9.11.2015 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das vorliegende Beschwerdeverfahren hat jedenfalls bereits deshalb keinen Erfolg, weil hilfefähige Prozessführung im Sinne des § 114 ZPO nur das eigentliche Streitverfahren und nicht das PKH-Verfahren sein kann. 3 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.8.1990 – 5 ER 640.90 –, juris, Rn. 1 f., m. w. N., sowie Wysk, in: ders. (Hrsg.), VwGO, 2011, § 166 Rn. 18, m. w. N. 4 Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe ist jedenfalls unbegründet. 5 Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren zu Recht abgelehnt. 6 Eine inländische juristische Person – wie die Klägerin – oder beteiligtenfähige Vereinigung erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn – neben der hinreichenden Erfolgsaussicht und fehlenden Mutwilligkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung (§ 166 VwGO i. V. m. §§ 116 Satz 2, 114 Absatz 1 Satz 1 letzter Halbsatz ZPO) – die Kosten weder von ihr noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde (§ 166 VwGO i. V. m. § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die (letztgenannte) Einschränkung ist erforderlich, um zu verhindern, dass eine juristische Person oder eine parteifähige Vereinigung mit einem nur begrenzt vorhandenen oder haftenden Vermögen und nur einer begrenzten Möglichkeit des Rückgriffs auf das Vermögen der Mitglieder, Hintermänner oder Gesellschafter auf Staatskosten prozessiert, nur um private, wirtschaftliche Interessen wahrzunehmen. Eine juristische Person oder eine ihr gleichgestellte beteiligtenfähige Vereinigung hat grundsätzlich nur dann eine von der Prozessordnung anerkannte Existenzberechtigung, wenn sie ihre Aufgaben und Ziele, einschließlich der prozessualen, aus eigener Kraft verfolgen kann. Die Unterlassung einer Rechtsverfolgung läuft daher allgemeinen Interessen regelmäßig nur dann zuwider, wenn es sich um eine Entscheidung handelt, die größere Kreise der Bevölkerung oder des Wirtschaftslebens anspricht und soziale Wirkungen nach sich ziehen kann. Dabei ist insbesondere an die Fälle zu denken, in denen ein Beteiligter anderenfalls gehindert wäre, der Allgemeinheit dienende Aufgaben zu erfüllen, oder in denen vom Ausgang des Rechtsstreits das Schicksal einer größeren Anzahl von Angestellten eines Unternehmens abhängt oder die Gefahr der Schädigung einer Vielzahl von (Klein-)Gläubigern besteht. Der Gesichtspunkt der Existenzsicherung eines Unternehmens greift jedoch nicht durch, wenn das Unternehmen seinen Geschäftsbetrieb bereits eingestellt und Arbeitnehmer entlassen hat. Ferner reicht das allgemeine Interesse an der richtigen Entscheidung eines Prozesses grundsätzlich ebenso wenig aus wie der Umstand, dass im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens Rechtsfragen von allgemeinem Interesse zu beantworten wären. 7 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11.2.2016 – 4 E 444/15 –, juris, Rn. 2 ff., m. w. N. 8 Hiervon ausgehend liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe jedenfalls deshalb nicht vor, weil nicht feststellbar ist, dass die Unterlassung der Rechtsverfolgung seitens der Klägerin allgemeinen Interessen zuwiderliefe. Das von der Klägerin angeführte Interesse der Allgemeinheit, dass rechtswidriges Verhalten sanktioniert wird, reicht, wie dargelegt, insoweit nicht. Hinsichtlich der nur gänzlich unsubstantiiert angeführten Interessen ehemaliger Beschäftigter der Klägerin und des Steuergläubigers ist ebenfalls nicht ersichtlich, dass diese die Rechtsverfolgung im allgemeinen Interesse erforderlich erscheinen lassen könnten. 9 Vor diesem Hintergrund kommt es im Weiteren nicht mehr entscheidend darauf an, ob die Kosten der Prozessführung weder von der Klägerin noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können. Ebenso kann auf sich beruhen, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hätte. 10 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. 11 Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.