OffeneUrteileSuche
Beschluss

4 A 2782/20

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2020:1109.4A2782.20.00
6mal zitiert
3Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe an eine juristische Person setzt unter anderem voraus, dass die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde.

Das ist nicht schon dann der Fall, wenn der Kläger meint, bei der Entscheidung des Rechtsstreits seien Rechtsfragen von allgemeiner Bedeutung zu beantworten, die das Bundesverfassungsgericht in einer von dem Kläger abgelehnten Weise bereits vor wenigen Jahren erneut grundsätzlich geklärt hatte.

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das am 18.9.2020 unterschriebene und lediglich falsch auf den 9.9.2020 datierte Urteil des Verwaltungsgerichts Köln wird abgelehnt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe an eine juristische Person setzt unter anderem voraus, dass die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde. Das ist nicht schon dann der Fall, wenn der Kläger meint, bei der Entscheidung des Rechtsstreits seien Rechtsfragen von allgemeiner Bedeutung zu beantworten, die das Bundesverfassungsgericht in einer von dem Kläger abgelehnten Weise bereits vor wenigen Jahren erneut grundsätzlich geklärt hatte. Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das am 18.9.2020 unterschriebene und lediglich falsch auf den 9.9.2020 datierte Urteil des Verwaltungsgerichts Köln wird abgelehnt. G r ü n d e : Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen durch einen Prozessbevollmächtigten noch zu stellenden Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Eine inländische juristische Person – wie die Klägerin – erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn – neben der hinreichenden Erfolgsaussicht und fehlenden Mutwilligkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung (§ 166 VwGO i. V. m. den §§ 116 Satz 2, 114 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz ZPO) – die Kosten weder von ihr noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde (§ 166 VwGO i. V. m. § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Diese Beschränkung trägt den besonderen Verhältnissen der juristischen Personen Rechnung. Ihre Rechtsformen bieten den dahinter stehenden Personen wirtschaftliche Vorteile, bei Kapitalgesellschaften zusätzlich eine Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen. Eine juristische Person hat grundsätzlich nur dann eine von der Prozessordnung anerkannte Existenzberechtigung, wenn sie ihre Aufgaben und Ziele, einschließlich der prozessualen, aus eigener Kraft verfolgen kann. Vor diesem Hintergrund will die Regelung Vorsorge dagegen treffen, dass unter anderem mittellose juristische Personen wirtschaftliche Interessen auf Kosten der Allgemeinheit verwirklichen. Vgl. BGH, Beschluss vom 10.2.2011 – IX ZB 145/09 –, NJW 2011,1595 = juris, Rn. 9. Die Unterlassung einer Rechtsverfolgung läuft daher allgemeinen Interessen regelmäßig nur dann zuwider, wenn es sich um eine Entscheidung handelt, die größere Kreise der Bevölkerung oder des Wirtschaftslebens anspricht und soziale Wirkungen nach sich ziehen kann. Dabei ist insbesondere an die Fälle zu denken, in denen ein Beteiligter anderenfalls gehindert wäre, der Allgemeinheit dienende Aufgaben zu erfüllen, oder in denen vom Ausgang des Rechtsstreits das Schicksal einer größeren Anzahl von Angestellten eines Unternehmens abhängt oder die Gefahr der Schädigung einer Vielzahl von (Klein‑)Gläubigern besteht. Ferner reicht das allgemeine Interesse an der richtigen Entscheidung eines Prozesses grundsätzlich ebenso wenig aus wie der Umstand, dass im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens Rechtsfragen von allgemeinem Interesse zu beantworten wären. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 4.3.2016 – 4 E 1156/15 –, juris, Rn. 5, und vom 11.2.2016 – 4 E 444/15 –, juris, Rn. 2 ff., m. w. N. Hiervon ausgehend liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe schon deshalb nicht vor, weil die Unterlassung der Rechtsverfolgung durch die Klägerin nicht in dem oben bezeichneten Sinne allgemeinen Interessen zuwiderläuft. Die Klägerin hat hierzu trotz des gerichtlichen Hinweises auf das entsprechende Erfordernis in ihrem Schriftsatz vom 19.10.2020 und innerhalb der nunmehr abgelaufenen Frist zur Stellung eines Zulassungsantrags nichts vorgetragen. Dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe sowie dem beigefügten rechtstheoretischen Gutachten, lässt sich lediglich entnehmen, dass die Klägerin meint, bei der Entscheidung des Rechtsstreits seien – vom Bundesverfassungsgericht freilich in einer von ihr abgelehnten Weise bereits vor wenigen Jahren erneut geklärte – Rechtsfragen von allgemeiner Bedeutung im Zusammenhang mit der Pflichtmitgliedschaft in Industrie- und Handelskammern zu beantworten. Ein allgemeines Interesse daran, dass gerade die Klägerin mit staatlicher Unterstützung eine erneute höchstrichterliche Klärung herbeiführen können soll, folgt daraus nicht. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin ohne die erstrebte Rechtsverfolgung gehindert wäre, der Allgemeinheit dienende Aufgaben zu erfüllen, oder dass die Klärung der Pflichtmitgliedschaft der Klägerin in der Industrie- und Handelskammer größere Kreise der Bevölkerung oder des Wirtschaftslebens ansprechen würde. Den von der Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten und pauschal von ihr im Schriftsatz vom 19.10.2020 in Bezug genommenen Schriftsätzen ist diesbezüglich gleichfalls nichts zu entnehmen. Vielmehr hat sie in der Klageschrift vorgetragen, dass sie die von ihr entwickelten Produkte mangels Vertriebsabteilung nicht am Markt habe platzieren können, trotz früherer Einnahmen – von ihr in der Währung „DMark“ angegeben – ihr Vermögen aufgebraucht und sie gegenüber ihren Gesellschaftern mit insgesamt 72.445,73 Euro verschuldet sei. Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.