Beschluss
10 B 605/15
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2015:0803.10B605.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Die Beschwerde ist unbegründet. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen zu keiner Änderung der angefochtenen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag zu Recht abgelehnt. Im Rahmen der bei §§ 80a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung ist das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin gegenüber dem Vollzugsinteresse des Beigeladenen geringer zu bewerten. Nach summarischer Prüfung bestehen keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür, dass die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung Rechte der Antragstellerin verletzt. 3 § 9 Abs. 1 Buchstabe b) DSchG NRW vermittelt der Antragstellerin nach den Grundsätzen, die der Senat in seinem bereits vom Verwaltungsgericht zitierten Urteil vom 8. März 2012 im Verfahren 10 A 2037/11 zum Erscheinungsbild eines Denkmals und zum denkmalrechtlichen Umgebungsschutz entwickelt hat, kein Abwehrrecht gegen das unter dem 25. Februar 2015 genehmigte Vorhaben des Beigeladenen. 4 Die Anfechtung einer Baugenehmigung durch den benachbarten Eigentümer eines Denkmals kann danach nur Erfolg haben, wenn die Realisierung des streitigen Vorhabens den Denkmalwert dergestalt beeinträchtigen könnte, dass die dem Eigentümer auferlegten denkmalrechtlichen Pflichten vor dem Hintergrund des Art. 14 GG nicht mehr verhältnismäßig wären und die mit der Unterschutzstellung einhergehenden Belastungen somit einen nicht mehr zu rechtfertigenden Eingriff in das Eigentumsgrundrecht des Eigentümers darstellen würden. Vor diesem Hintergrund ist entscheidend, ob das Vorhaben die Denkmalwürdigkeit des geschützten Denkmals möglicherweise erheblich beeinträchtigt. Ein Abwehrrecht besteht daher nur, wenn die zu schützende Beziehung zwischen dem Denkmal und seiner engeren Umgebung von einigem Gewicht für den dem Denkmal innewohnenden Denkmalwert ist und überdies das umstrittene Vorhaben nach seiner Art und Ausführung zumindest objektiv geeignet ist, den Denkmalwert wesentlich herabzusetzen, 5 vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 – 4 C 3/08 –, juris. 6 Nach summarischer Prüfung unter Berücksichtigung der konkreten örtlichen Situation, wie sie sich aus den vorliegenden Plänen und dem Kartenmaterial ergibt, sowie den Gründen für die Unterschutzstellung ist nicht von einer derart erheblichen Beeinträchtigung der Denkmalwertes auszugehen. Die Hofanlage der Antragstellerin ist in die Denkmalliste mit der Begründung eingetragen, dass diese eine der letzten weitgehend erhaltenen Hofanlagen des Dorfes I., bedeutend für das Ortsbild und wichtig für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse im dörflichen Bereich sei. Der Senat teilt die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass das Erscheinungsbild des Baudenkmals durch die genehmigte rückwärtige Erweiterung des benachbarten Gebäudes entlang der Straße T./C. nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Für das in der Unterschutzstellung angesprochene Ortsbild kommt es in erster Linie auf die Lage des Denkmals an der G.-straße an. Auch wenn davon in den Gründen der Unterschutzstellung nicht ausdrücklich die Rede ist, wird das Ortsbild insoweit durch die Hofanlage der Antragstellerin und die benachbarten Denkmäler S., T. 1, und E., G1.-straße 237 geprägt. Das hier in Rede stehende Vorhaben im rückwärtigen Bereich entlang der Straße C. hat auf diesen ortsbildprägenden Bereich keine Auswirkungen. Auch soweit die Beschwerdebegründung den Bereich der Kreuzung G1.-straße /T./I1.‑straße anspricht, ist das Ortsbild beziehungsweise das Erscheinungungsbild des Denkmals der Antragstellerin durch das Vorhaben des Beigeladenen nicht berührt. 7 Der Einwand der Antragstellerin, auch die Wahrnehmung des Ortsbilds aus südlicher Perspektive sei für den Denkmalwert bedeutsam, da von dort das Dorfzentrum in den Blick genommen werde, führt zu keinem anderen Ergebnis. Es kann offen bleiben, ob eine Beeinträchtigung des Denkmalwertes aus dieser Richtung überhaupt in Betracht kommen kann. Jedenfalls stellt bereits das im Jahre 1972 errichtete Gebäudes des Beigeladenen, dessen First den der Hofanlage der Antragstellerin überragt, einen –von dem Gutachter der Antragstellerin so bezeichneten – „Maßstabssprung“ im Hinblick auf die optische Wahrnehmung des Denkmals dar. Zudem ist die Wahrnehmbarkeit der Hofanlage und insbesondere des Hauptgebäudes gerade aus südlicher Richtung beschränkt, wie sich der Abbildung 23 des Gutachtens entnehmen lässt. Lediglich das Nebengebäude mitsamt der Einfriedungsmauer ist deutlich erkennbar. Weshalb dieser rückwärtige Teil der Hofanlage maßgeblich für das Ortsbild sein könnte, ist nicht nachvollziehbar. Eine wesentliche Herabsetzung des Denkmalwerts der Hofanlage durch das streitige Vorhaben kommt daher auch aus der südlichen Perspektive nicht in Betracht. 8 Das von der Antragstellerin vorgelegte Gutachten geht insoweit von einem unzutreffenden rechtlichen Ansatz aus und ist deshalb nicht geeignet, zu einer anderen Bewertung zu führen. So stellt sich die auf S. 10 des Gutachtens formulierte Frage, ob ein hypothetischer vollständiger Neubau des bereits vorhandenen Gebäudes des Beigeladenen einschließlich der geplanten Erweiterung mit den Zielen des Umgebungsschutzes erlaubnisfähig wäre, nicht weil es sich um rechtmäßigen Bestand handelt. Es kommt insoweit auch nicht, wie das Gutachten nahe legt, darauf an, ob das Vorhaben als Präzedenzfall die künftige Baudichte und Höhenentwicklung in dem in Rede stehenden Bereich vorgibt. Maßgeblich kann insoweit nur die Frage sein, ob das konkret zu beurteilende Vorhaben geeignet ist, den in Rede stehenden Denkmalwert zu beeinträchtigen. Hierzu sind neben der vorhandenen Bebauung in der engeren Umgebung eines Baudenkmals, der konkreten örtlichen Situation, den Gründen für die Unterschutzstellung und dem im Erscheinungsbild zum Ausdruck kommenden Denkmalwert bei einer Gesamtschau auch das geltende Baurecht und die grundrechtsbewehrten berechtigten Interessen der Eigentümer der in der engeren Umgebung des Baudenkmals gelegenen Grundstücke einzubeziehen und es ist zu fragen, ob und in welchem Umfang ein Bauvorhaben Rücksicht auf das benachbarte Baudenkmal zu nehmen hat und wie die gegebenenfalls gebotene Rücksichtnahme bei der Wahl des Standortes und der Gestaltung dieses Bauvorhabens im Einzelnen umzusetzen ist. Hiervon ausgehend geben die Ausführungen des Gutachters nichts Durchgreifendes für eine Rücksichtslosigkeit des streitigen Erweiterungsvorhabens des Beigeladenen gegenüber der Hofanlage der Antragstellerin her. 9 Auch die Beschwerdebegründung zu einem vermeintlichen Verstoß des Vorhabens gegen § 31 Abs. 2 BauGB geht von falschen rechtlichen Annahmen aus. Die Kritik, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht insoweit lediglich eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes geprüft, geht fehl. Die Antragstellerin verkennt, dass in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts geklärt ist, dass bei der Erteilung einer Befreiung von einer nicht nachbarschützenden Festsetzung eines Bebauungsplans der Nachbar über den Anspruch auf Würdigung seiner nachbarlicher Interessen hinaus keinen umfassenden Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung der Baugenehmigungsbehörde hat. Ein Abwehranspruch des Nachbarn besteht nur dann, wenn die Behörde bei ihrer Ermessensentscheidung über die von dem Bauherrn beantragte Befreiung nicht die gebotene Rücksicht auf die Interessen des Nachbarn genommen hat. Alle übrigen denkbaren Fehler einer Befreiung machen diese und die auf ihr beruhende Baugenehmigung zwar objektiv rechtswidrig, vermitteln dem Nachbarn aber keinen Abwehranspruch, weil seine eigenen Rechte nicht berührt werden. 10 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Juli 1998 – 4 B 64.98 –, juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 3. November 2014 – 10 A 410/14 – und vom 29. März 2011 – 10 A 1768/10 –. 11 Es kommt danach nicht entscheidend darauf an, ob – wie die Antragstellerin vorträgt – das Vorhaben in ungewöhnlich massiver Weise von den Festsetzungen des Bebauungsplans abweicht. Der maßgebliche Bebauungsplan setzt für das allgemeine Wohngebiet „T.“ die zulässige Grundflächenzahl auf 0,4 und die zulässige Bebauungstiefe auf 13,0 m fest. Ob insoweit – wie die Antragstellerin meint – die Grundstücksteilung wegen Verstoßes gegen § 19 Abs. 2 BauGB rechtswidrig beziehungsweise unwirksam ist, kann dahinstehen. Auch unter Zugrundelegung einer von der Antragstellerin in den Raum gestellten Inanspruchnahme von erheblich mehr als der Hälfte der Grundstücksfläche mittels einer „das Ausmaß der Abweichung verschleiernden“ Grundstücksteilung erweist sich das Vorhaben im Rahmen der gebotenen summarischen Prüfung bei Abwägung der gegenläufigen Interessen der Antragstellerin gegenüber nicht als rücksichtslos, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt. Auch die Befürchtung einer weiteren baulichen Nachverdichtung, weil weitere Befreiungen nach dem Vorbild des streitigen Bauvorhabens erteilt würden, begründet nach dem dargelegten Maßstab keine Rücksichtslosigkeit des hier allein zu beurteilenden Vorhabens des Beigeladenen. 12 Massive Verkehrsprobleme und damit einhergehende Lärm- und Abgasimmissionen sind ebenfalls nicht zu erwarten. Ausweislich der zugehörigen Bauvorlagen werden durch die genehmigte Tiefgarage sechs PKW-Stellplätze geschaffen, wobei das Vorhaben ausgehend von der Kreuzung G1.-straße /T. auf einer Strecke von 40 m über den Weg C. erschlossen wird. Der von der Antragstellerin befürchtete Rückstau bis auf die G1.-straße ist vor dem Hintergrund der nur geringen Zahl von zu erwartenden Fahrbewegungen und der Zufahrt über den Weg C. fernliegend. Die zu erwartenden Immissionen sind daher insgesamt zu vernachlässigen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass das 1972 errichtete Gebäude des Beigeladenen als Gaststätte genutzt wird. Soweit den Gästen die nun wegfallenden oberirdischen Stellplätze auf dem Grundstück des Beigeladenen nicht mehr zur Verfügung stehen und der Parkplatzsuchverkehr im Dorfkern deshalb zunehmen sollte, ist nicht ersichtlich, dass damit eine unzumutbare Immissionsbelastung der Antragsstellerin verbunden sein könnte. 13 Schließlich erweist sich das Vorhaben auch nicht wegen der Möglichkeit zur Einsichtnahme in das Grundstück der Antragstellerin als rücksichtslos. Eine Rücksichtslosigkeit kann nach der von der Antragstellerin selbst zitierten Rechtsprechung des Senats unter Umständen dann gegeben sein, wenn durch das Vorhaben eine Qualität von Einsichtnahmemöglichkeiten geschaffen wird, die nicht einmal ein Mindestmaß an privater Wohnsphäre zulässt. Davon kann hier ersichtlich nicht die Rede sein. Zwar kann aus den Fenstern des künftigen Nachbargebäudes das Grundstück der Antragstellerin in gewissem Umfang eingesehen werden. Solche Möglichkeiten der Einsichtnahme sind in einem verhältnismäßig dicht bebauten Gebiet allerdings üblich und müssen regelmäßig hingenommen werden. Dass Einsichtsmöglichkeiten von dem Vorhabengrundstück aus bisher nicht in demselben Maße bestanden, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die aus den Fenstern und von den Balkonen des Vorhabens eröffneten Einblicke führen nicht dazu, dass der Antragstellerin auf ihrem großzügig geschnittenen Grundstück kein Rückzugsraum mehr verbliebe. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass die Balkone in Höhe der als Büro und Parkfläche genutzten Scheune der Antragstellerin errichtet werden, wobei die Fenster des als Büro genutzten Teils der Scheune nach Süden ausgerichtet sind. Erhebliche Einblicke in die private oder auch berufliche Sphäre der Antragstellerin sind hier von vornherein nicht zu erwarten. Einzig der als Garten genutzte Zwischenbereich zwischen Wohngebäude und Scheune der Antragstellerin ist von den neu zu schaffenden Balkonen einzusehen. Dieser Bereich wird bereits durch die grenzständige Bebauung auf dem Grundstück der Antragstellerin in gewissen Umfang abgeschirmt, sodass sich der Einblick in den Gartenbereich der Antragstellerin keineswegs „aufdrängt“. Eine Möglichkeit, in das zur G1.‑straße hin gelegene Wohngebäude der Antragstellerin einzusehen, ist hingegen bei realistischer Betrachtung schon auf Grund der Entfernung nicht gegeben. 14 Schließlich erweist sich auch eine wegen Lage und Höhe des Vorhabens bewirkte geringfügige Verschattung gegenüber dem Grundstück der Antragstellerin nicht als rücksichtslos. Im Hinblick auf die Zumutbarkeit einer Verschattung sind unter anderem die topografischen Verhältnisse, die Lage der aufeinander einwirkenden Grundstücke zueinander, die Größe dieser Grundstücke sowie die Schutzbedürftigkeit und Schutzwürdigkeit bestehender Nutzungen von Bedeutung. Das Verwaltungsgericht hat danach zu Recht eine spürbare Beeinträchtigung der Besonnung und auch der Belichtung des Nachbargrundstücks verneint. 15 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind erstattungsfähig, da sich dieser durch Antragstellung dem Kostenrisiko aus § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat. 16 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. 17 Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.