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Beschluss

4 B 220/15

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2015:0624.4B220.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 11. Februar 2015 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten desBeschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerde-verfahren auf 2.500,-- EUR festgesetzt Gründe 1 I. 2 Im Hinblick auf eine Mitteilung des Finanzamtes E. -Süd vom 26.2.2014 über eigene Abgabenrückstände von 83.717,62 EUR der Geschäftsführerin T. L. der Antragstellerin leitete die Antragsgegnerin unter dem 28.2.2014 gegen die Geschäftsführerin als selbständige Gewerbetreibende und unter dem 16.4.2014 auch gegen die Antragstellerin Gewerbeuntersagungsverfahren ein. 3 Durch eine Ordnungsverfügung vom 14.7.2014 untersagte die Antragsgegnerin der genannten Geschäftsführerin auf Dauer die weitere selbständige Ausübung ihres bis dahin betriebenen Gewerbes (Hausmeisterservice u. a.) sowie die künftige selbständige Ausübung desjenigen Gewerbes (Generalunternehmenstätigkeiten), das bisher die Antragstellerin betrieb. Zugleich untersagte sie dieser Geschäftsführerin die Tätigkeit als Vertretungsberechtigte eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie alle selbständigen Gewerbe, für die § 35 GewO gilt. Hinsichtlich dieser drei Anordnungen mit Ausnahme der Untersagung aller selbständigen Gewerbe ordnete sie die sofortige Vollziehung an. Schließlich drohte sie der Geschäftsführerin für den Fall, dass diese das von ihr ausgeübte Gewerbe sowie die von ihr zurzeit ausgeübte Tätigkeit als Vertretungsberechtigte der Antragstellerin nicht bis zum 15.8.2014, 24.00 Uhr, eingestellt habe, ein Zwangsgeld an. 4 In Anknüpfung an die vorgenannte Ordnungsverfügung untersagte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit ihrer Ordnungsverfügung vom 22.9.2014 auf Dauer, ihre genannte Geschäftsführerin weiter zu beschäftigen (Anordnungssatz zu Ziffer 1). Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung ordnete sie an. Außerdem drohte sie der Antragstellerin für den Fall, dass sie die von der genannten Geschäftsführerin ausgeübte Tätigkeit als ihre Vertretungsberechtigte nicht bis zum 1.10.2014, 24.00 Uhr, eingestellt habe, ein Zwangsgeld an (Anordnungssatz zu Ziffer 3). 5 Durch eine Zwangsmittelverfügung vom 22.9.2014 setzte die Antragsgegnerin gegen die genannte Geschäftsführerin das in der Ordnungsverfügung vom 14.7.2014 angedrohte Zwangsgeld fest und drohte ihr für den weiteren Fall der Zuwiderhandlung gegen die Ordnungsverfügung vom 14.7.2014 ein erneutes Zwangsgeld an. 6 Die Antragstellerin begehrt mit ihrer am 29.9.2014 erhobenen Klage 3 K 6374/14 (VG Düsseldorf) die Anordnungssätze zu Ziffern 1) und 3) der Ordnungsverfügung vom 22.9.2014 aufzuheben. 7 In entsprechendem Umfang hat sie um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Wege einer Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage nachgesucht. Das Verwaltungsgericht hat es abgelehnt vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren. 8 II. 9 Die mit dem Antrag, 10 unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 11.2.2015 die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 5293/14 hinsichtlich der Gewerbeuntersagung wieder herzustellen und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung und der Zwangsmittelverfügung anzuordnen, 11 geführte Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg 12 Ihr Sachantrag, der offensichtlich unter unzureichender Anpassung seines Wortlauts aus der vom selben Tage datierenden Beschwerdebegründungsschrift im Verfahren 4 B 224/15 der genannten Geschäftsführerin der Antragstellerin übernommen wurde, ist entsprechend § 88 VwGO dahin auszulegen, dass die Antragstellerin jedenfalls begehrt, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 3 K 6374/14 gegen das Beschäftigungsverbot in der Ordnungsverfügung der Antragstellerin vom 22.9.2014 wiederherzustellen und gegen die dortige Androhung eines Zwangsgeldes anzuordnen. In dieser Auslegung und insoweit genügt der Sachantrag dem Bestimmtheitserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. 13 Vgl. BGH, Beschluss vom 1.4.2015 – XII ZB 503/14 –, juris, Rn.18, = NJW 2015, 1606, (zu § 117 Abs. 1 Satz 1 FamFG). 14 Er führt jedoch nicht zum Ziel, weil sich aus den dargelegten Beschwerdegründen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) nicht ergibt, dass die angefochtene Entscheidung in der begehrten Weise abzuändern ist. 15 Erfolglos beanstandet die Antragstellerin, dass der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts im Hinblick auf die gerichtliche Prüfung der Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln „rechtsirrig und aktenwidrig“ sei. Sie macht geltend, die Vorinstanz habe nicht beachtet, dass infolge einer „Übereinkunft“ vom 15.8.2014 die Androhung eines Zwangsgeldes in dem Bescheid vom 14.7.2014 verbraucht gewesen sei. Eine Festsetzung und erneute Androhung habe nicht ohne vorangegangene Festsetzung des angedrohten und die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes erfolgen dürfen. 16 Dieser Vortrag zielt ersichtlich auf die nicht in diesem Verfahren, sondern in dem Verfahren 4 B 224/15 streitgegenständliche Zwangsmittelverfügung vom 22.9.2014 gegenüber der Geschäftsführerin der Antragstellerin. Die Rechtmäßigkeit der Androhung des Zwangsgeldes in der Ordnungsverfügung vom 22.9.2014 stellt er nicht in Frage, weil das Telefonat vom 15.8.2014, in dem die „Übereinkunft“ erzielt worden sein soll, Fragen einer zwangsweisen Durchsetzung der erst wesentlich später unter dem 22.9.2014 ergangenen Ordnungsverfügung noch nicht zum Gegenstand gehabt haben kann. 17 Soweit die Antragstellerin geltend macht, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts könne „die Untersagungsverfügung“ nicht auf § 35 Abs. 7a GewO gestützt werden, weil dessen Anwendung voraussetze, dass ein Gewerbeuntersagungsverfahren gegen sie selbst eingeleitet worden sei, lässt ihr Vorbringen bereits die nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO erforderliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses vom 11.2.2015 – 3 L 2278/14 – vermissen, weil dieser Beschluss keine Aussage zu der – im vorliegenden Verfahren rechtlich unerheblichen – Frage enthält, auf welche Vorschrift die Untersagungsverfügung gestützt werden durfte, die unter dem 14.7.2014 gegenüber der genannten Geschäftsführerin der Antragstellerin erging. 18 Die Antragstellerin rügt zu Unrecht, das Verwaltungsgericht habe in seinem angefochtenen Beschluss nicht beachtet, dass ihre Geschäfte zum maßgeblichen Zeitpunkt der Behördenentscheidung bereits seit einem Jahr gewerberechtlich unauffällig durch die genannte Geschäftsführerin geführt worden seien. An eine die Gewerbeuntersagung in der vorliegenden Form rechtfertigende ungünstige Prognose wären im Anwendungsbereich des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO konkretere Anforderungen zu stellen, die ersichtlich nicht erfüllt seien. Es gebe nicht den geringsten Hinweis darauf, dass diese Geschäftsführerin ihre, der Antragstellerin, Geschäfte gewerberechtlich nicht einwandfrei führen werde. 19 Eine Unzuverlässigkeit von Gewerbetreibenden, die es rechtfertigt, ihnen auf der Grundlage des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO die Beschäftigung bestimmter Personen zu untersagen, kann sich auch daraus ergeben, dass die Gewerbetreibenden wissentlich Personen in solchen Funktionen beschäftigen, für die diesen Personen ihrerseits die erforderliche gewerberechtliche Zuverlässigkeit fehlt. 20 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.9.1992 – BVerwG 1 B 127.92 –, juris, Rn. 4, = GewArch 1995, 116. 21 Zur Beantwortung der hiernach mittelbar auch für die Beurteilung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit der Antragstellerin bedeutsamen Frage, ob die genannte Geschäftsführerin ihrerseits gewerberechtlich zuverlässig ist, kann nicht isoliert auf deren Tätigkeit als Geschäftsführerin abgestellt werden. 22 Denn die Unzuverlässigkeit dieser Geschäftsführerin ergibt sich hier vor allem aus der Verletzung von steuer- und abgabenrechtlichen Verpflichtungen sowie dem Verstoß gegen die Pflicht einer Gewerbetreibenden, im Falle eigener wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit zur Vermeidung einer (weiteren) Gläubigergefährdung ihre gewerbliche Betätigung schnellstmöglich aufzugeben. Diese Pflichten gelten für jeden Gewerbetreibenden und haben nicht nur Bezug zu einer eigenen selbständigen gewerblichen Tätigkeit. 23 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.3.2015 ‑ 4 B 1480/14 –, juris, Rn. 33 f.; Urteil vom 12.4.2011 – 4 A 1449/08 –, juris, Rn. 2 und 34 ff., = NVwZ-RR 2011, 553, Beschluss vom 31.10.1996 – 4 A 1819/95 –, juris, Rn. 5 f., = GewArch 1997, 209, sowie Beschluss vom 29.10.1991 – 4 A 935/91 –, juris, Rn. 19 ff. = GewArch 1992, 143. 24 Die Verletzung solcher Pflichten im Zuge der selbständigen Gewerbeausübung der Geschäftsführerin ist daher auch bei der Beurteilung ihrer gewerberechtlichen Zuverlässigkeit in ihrer Funktion bei der Antragstellerin zu berücksichtigen. Sie lässt diese Zuverlässigkeit entfallen, obwohl der genannten Geschäftsführerin im Rahmen ihrer unselbständigen Tätigkeit keine Pflichtverletzungen desjenigen Ausmaßes zur Last zu legen sind, das ihre selbständige Tätigkeit kennzeichnet. 25 Die – zumal lediglich interne – Vereinbarung vom August 2014, nach der diese Geschäftsführerin nur für den technischen Bereich zuständig sein soll, ändert nichts daran, dass ihr für jede leitende Tätigkeit in der Unternehmensführung der Antragstellerin die erforderliche gewerberechtliche Zuverlässigkeit fehlt. 26 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31.10.1996 ‑ 4 A 1819/95 –, juris, Rn. 13 ff., = GewArch 1997, 209. 27 Die Antragstellerin ist zu Unrecht der Auffassung, ihrem Interesse an der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage stehe im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Abwägung kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung vom 22.9.2014 gegenüber, weil die eingangs genannte Geschäftsführerin ihre Geschäftsführertätigkeit seit dem 1.8.2013 gewerberechtlich beanstandungsfrei ausübe, auch während der Dauer des gerichtlichen Eilverfahrens keinerlei gewerberechtliche Beanstandungen bekannt geworden seien und für sie, die Antragstellerin, eine weitere gewerberechtlich zuverlässige Geschäftsführerin bestellt sei, welche die Geschäfte im Falle des Vollzugs der Untersagungsverfügung allein führen würde. 28 Zwar erfordert die Aufrechterhaltung der sofortigen Vollziehung einer Gewerbeuntersagung, selbst wenn sich Letztere bei summarischer Prüfung im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO als offensichtlich rechtmäßig erweist, im Hinblick auf die Berufsfreiheit des Gewerbetreibenden (Art. 12 Abs. 1 GG) und das Rechtsstaatsprinzip die zusätzliche Feststellung, dass ein Sofortvollzug vor Rechtskraft der Entscheidung im Hauptsacheverfahren als Präventivmaßnahme zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter notwendig ist. Hierfür muss die begründete Besorgnis bestehen, dass sich die mit der Gewerbeuntersagung bekämpfte Gefahr schon in der Zeit bis zur abschließenden Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Gewerbeuntersagung realisieren kann. Dies beurteilt sich nach der Sachlage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, sodass auch Umstände zu berücksichtigen sind, die erst nach Erlass der Gewerbeuntersagung eintreten. 29 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.3.2015 ‑ 4 B 1480/14 –, juris, Rn. 38 ff., m. w. N. 30 Hier besteht aber die begründete Besorgnis, dass sich die mit der Gewerbeuntersagung bekämpfte Gefahr schon in der Zeit bis zur abschließenden Entscheidung im Hauptsacheverfahren realisieren kann. Überzeugend hat die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Beschwerdeerwiderung aufgezeigt, dass – entgegen den Darlegungen der Antragstellerin – die Geschäfte der Antragstellerin weder vor noch nach der Untersagungsverfügung vom 22.9.2014 gewerberechtlich beanstandungsfrei geführt worden sind. Denn bereits Ende April 2014 bestanden Rückstände der Antragstellerin bei der Techniker Krankenkasse bzw. der Knappschaft Bahn See – Minijobzentrale – in Höhe von 552,79 EUR bzw. 1.381,87 EUR und wurden (schon) damals die monatlich neu fällig werdenden Beiträge an die Knappschaft nicht gezahlt, sodass die Zwangsvollstreckung des Rückstandes angeordnet war. Zwar hat die Antragstellerin diese Rückstände noch während des Gewerbeuntersagungsverfahrens weitgehend beglichen. Unter dem 25.3.2015 waren aber wiederum sowohl bei der Techniker Krankenkasse als auch der Knappschaft Rückstände aus den Beiträgen für die Monate Oktober 2014 bis Februar 2015 von 985,14 EUR bzw. für die Monate Dezember 2014 bis März 2015 von 1.074,77 EUR entstanden und erfolgten keine laufenden Zahlungen, die zur Deckung der monatlichen Beiträge ausreichten. Außerdem bestand ein Umsatzsteuerrückstand der Antragstellerin aus dem Oktober 2014 von 991,-- EUR, dessentwegen bereits eine Kontopfändung veranlasst war. Dies belegt auch in tatsächlicher Hinsicht, dass die Bestellung einer weiteren Geschäftsführerin der Antragstellerin im August 2014 keineswegs ausreichend sicherstellt, dass die Antragstellerin unter dem fortbestehenden Einfluss ihrer vormals alleinigen Geschäftsführerin ihren steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. 31 Schließlich spricht der Umstand, dass die Abgabenschulden dieser Geschäftsführerin aus ihrer inzwischen aufgegebenen selbständigen Tätigkeit bis zum 23.3.2015 weiter bis auf 90.945,62 EUR anstiegen, ohne dass sie dargelegte oder erkennbare Anstrengungen unternommen hätte, eine Zurückführung ihrer Schulden einzuleiten, dafür, dass zu besorgen ist, diese Geschäftsführerin werde die Fähigkeit und Bereitschaft der Antragstellerin, öffentlich-rechtlichen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen, negativ beeinflussen. 32 Soweit sich aufgrund der unbesehenen Übernahme von Ausführungen aus der Beschwerdebegründungsschrift des Verfahrens 4 B 224/15 in die hiesige Beschwerdebegründung nicht gänzlich ausschließen lässt, dass die Antragstellerin vorläufigen Rechtsschutz auch gegenüber Maßnahmen begehrt, welche die Antragsgegenerin nicht ihr gegenüber, sondern gegenüber ihrer ehedem alleinigen Geschäftsführerin getroffen hat, ist das vorliegende Rechtsmittel bereits in Ermangelung einer eigenen Beschwer der Antragstellerin unzulässig. 33 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 34 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 und 52 Abs. 1 GKG. Sie entspricht in ihrer Höhe der zutreffend begründeten Wertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für den ersten Rechtszug. 35 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).