Beschluss
4 B 224/15
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ist zurückzuweisen, wenn aus den Beschwerdegründen nicht hervorgeht, dass das angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts abzuändern ist.
• Die Androhung eines Zwangsgeldes bleibt wirksam, solange sie nicht aufgehoben oder anders erledigt ist; eine angebliche mündliche Zusage bedarf zur Wirksamkeit der Schriftform.
• Zur Beurteilung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit kann sich die Behörde auch auf Pflichtverletzungen aus einer selbständigen Tätigkeit stützen, die die Zuverlässigkeit für leitende Tätigkeiten in anderen Betrieben entfallen lassen.
Entscheidungsgründe
Keine Wiederherstellung aufschiebender Wirkung bei Gewerbeuntersagung und Zwangsmitteln • Die Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ist zurückzuweisen, wenn aus den Beschwerdegründen nicht hervorgeht, dass das angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts abzuändern ist. • Die Androhung eines Zwangsgeldes bleibt wirksam, solange sie nicht aufgehoben oder anders erledigt ist; eine angebliche mündliche Zusage bedarf zur Wirksamkeit der Schriftform. • Zur Beurteilung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit kann sich die Behörde auch auf Pflichtverletzungen aus einer selbständigen Tätigkeit stützen, die die Zuverlässigkeit für leitende Tätigkeiten in anderen Betrieben entfallen lassen. Die Antragsstellerin war Geschäftsführerin der J. V. und betrieb zugleich ein eigenes Gewerbe. Das Finanzamt meldete Abgabenrückstände der Antragstellerin, woraufhin die Behörde Gewerbeuntersagungsverfahren gegen die Antragstellerin und gegen die J. V. einleitete. Mit Verfügung vom 14.7.2014 untersagte die Behörde der Antragstellerin dauerhaft die selbständige Ausübung bestimmter Gewerbe und verbot ihr, als vertretungsberechtigte oder leitende Person eines Gewerbebetriebs tätig zu sein; Teile der Verfügung wurden sofort vollzogen und ein Zwangsgeld angedroht. Die Antragstellerin klagte und beantragte vorläufigen Rechtsschutz hinsichtlich des Verbots ihrer Tätigkeit für die J. V. und der Zwangsgeldandrohungen. Das Verwaltungsgericht verweigerte vorläufigen Rechtsschutz; die Beschwerde der Antragstellerin blieb beim Oberverwaltungsgericht ohne Erfolg. • Prüfung der Zulässigkeit der Beschwerde: Aus den vorgebrachten Beschwerdegründen ergibt sich nicht, dass das angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts abzuändern ist (§ 146 Abs.4 Satz6 VwGO). • Aktenwidrige Entscheidung: Eine solche liegt nur vor, wenn das Tatsachengericht entscheidungserhebliche Akteninhalte übergeht oder ins Blaue hinein tatsächliche Annahmen trifft; das Verwaltungsgericht hat den Vortrag der Beteiligten ausreichend berücksichtigt und seine Beweiswürdigung plausibel dargelegt (§ 108 Abs.1 Satz2 VwGO). • Zwangsgeldandrohung: Nach § 43 Abs.2 VwVfG NRW bleibt eine Androhung wirksam, solange sie nicht aufgehoben oder auf andere Weise erledigt ist; eine behauptete mündliche Übereinkunft zur Aussetzung der Androhung wurde von der Behörde bestritten, nicht als glaubhaft angesehen und wäre ohnehin schriftformbedürftig (§ 38 Abs.1 VwVfG NRW). • Rechtsgrundlage der Untersagung: Die Untersagung der Antragstellerin kann auf § 35 GewO gestützt werden; insoweit genügt es, dass gegen den Gewerbetreibenden J. V. bereits ein Gewerbeuntersagungsverfahren eingeleitet wurde (vgl. § 35 Abs.7a GewO). • Gewerberechtliche Zuverlässigkeit: Zur Beurteilung der Zuverlässigkeit der Geschäftsführerin sind auch Pflichtverletzungen aus ihrer eigenen selbständigen Tätigkeit heranzuziehen, insbesondere Steuer- und Sozialversäumnisse, weil diese die Eignung zur Leitung eines Betriebs begründen können (§ 35 GewO). • Interessenabwägung nach § 80 Abs.5 VwGO: Für die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hätte die Antragstellerin ein überwiegendes Interesse darlegen müssen; die Behörde hat konkrete Zahlungsausstände und fortdauernde Pflichtverletzungen der J. V. vorgetragen, die die Besorgnis begründen, dass die mit der Untersagung bekämpfte Gefahr bis zur Hauptsacheentscheidung real werden kann. Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen; das Oberverwaltungsgericht bestätigt die Zurückweisung des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und die Nichtgewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Die Androhung und Festsetzung von Zwangsgeld war materiell nicht entfallen, eine behauptete mündliche Vereinbarung über deren Aussetzung wurde nicht als wirksam oder glaubhaft angesehen und hätte der Schriftform bedurft. Zudem rechtfertigen die vorhandenen Abgaben- und Beitragsrückstände der J. V. sowie das weitere Anwachsen der Schulden der Antragstellerin die Besorgnis, dass die mit der Gewerbeuntersagung bezweckte Gefahr bis zur Entscheidung in der Hauptsache eintreten kann. Deshalb überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung; die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin und der Streitwert wird auf 5.250 EUR festgesetzt.