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Beschluss

18 B 1424/14

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2015:0107.18B1424.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. 2. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den Gründen zu 2. keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO, § 114 ZPO). 3 2. Die zulässige Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der vom Antragsteller dargelegten Gründe befindet, ist unbegründet. 4 Das Verwaltungsgericht hat den Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 5 K 4681/14 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 18. Juli 2014 anzuordnen, als unzulässig abgelehnt, weil der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 3 und 4 VwGO ausgelöst habe. Der Antragsteller sei mit einem Multivisum über Griechenland besuchsweise in das Bundesgebiet eingereist, obwohl er von Anfang an einen Daueraufenthalt geplant habe. Soweit der Antrag in einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung umzudeuten sei, habe er ebenfalls keinen Erfolg. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis scheitere am Visumverstoß bei der Einreise. Der Antragsgegner sei nicht verpflichtet sei, vom Visumverfahren nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG im Ermessenswege abzusehen. Die Unzumutbarkeit der Nachholung eines Visumverfahrens dränge sich auch im Hinblick auf die behaupteten Kontakte zu dem minderjährigen Sohn N. E. nicht auf. Schon nach eigenen Angaben habe der Antragsteller fast 3 Jahre keinen Umgang mit seinem Sohn gepflegt. Ein Aufenthaltsrecht nach § 4 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 6 ARB 1/80 stehe dem Antragsteller, der lediglich im Zeitraum vom 1. April 2008 bis zum 15. November 2009 Arbeitnehmer im Sinne des Art. 6 ARB 1/80 gewesen sei, nicht zu. Etwaig bis dahin erworbene Rechte auf Fortbeschäftigung beim gleichen Arbeitgeber seien mittlerweile erloschen. 5 Das hiergegen gerichtete Vorbringen des Antragstellers führt nicht zum Erfolg der Beschwerde. 6 a) Dahinstehen kann, ob der Antragsteller nunmehr wieder eine nach Art. 6 Abs. 1 GG schützenswerte eheliche Lebensgemeinschaft mit Frau E. aufgenommen hat. Selbst wenn dies der Fall wäre und – wie der Antragsteller meint - § 29 Abs. 3 Satz 3 AufenthG der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug nicht entgegenstünde, stellt das Beschwerdevorbringen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, wonach der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis der Visumverstoß entgegensteht (§ 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG), nicht in Frage. Mit der Beschwerde wird auch das Vorliegen der Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG nicht glaubhaft gemacht. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass dem Antragsteller die Durchführung des Visumverfahrens wegen seines Alkoholkonsums unzumutbar wäre. Gegen die Annahme, der Antragsteller sei wegen einer Alkoholerkrankung auf familiären Beistand angewiesen, spricht bereits, dass er sich schon vor seiner im Februar 2014 erfolgten Wiedereinreise in das Bundesgebiet lange Zeit ohne Ehefrau und Kinder in der Türkei aufgehalten hat. Seinem Vorbringen lässt sich zudem nicht ansatzweise entnehmen, welche konkreten Gefahren er im Falle der (vorübergehenden) Rückkehr in die Türkei für Leib und Leben befürchtet. 7 b) Da der Antragsteller nicht mit dem für einen Daueraufenthalt erforderlichen nationalen Visum eingereist ist, bleibt die Beschwerde auch erfolglos, soweit er meint, ihm stehe ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG wegen seines im Jahr 1999 geborenen Sohnes Mesud E. , der deutscher Staatsangehöriger ist, zu. Abgesehen davon hat der Antragsteller auch nicht dargetan, für seinen Sohn personensorgeberechtigt zu sein. Personensorgeberechtigt dürfte nach dem Inhalt der Verwaltungsakte allein die Mutter T. C. sein, mit der der Antragsteller nicht verheiratet war. In Betracht käme daher allenfalls die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Maßgabe des § 28 Abs. 1 Satz 4 AufenthG. Voraussetzung hierfür wäre aber eine im Bundesgebiet gelebte familiäre Gemeinschaft. Dass eine solche, anders als vom Verwaltungsgericht angenommen, besteht, hat der Antragsteller aber innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist weder substantiiert dargelegt noch glaubhaft gemacht. Der bloße Verweis auf eine noch zu übersendende Erklärung der Kindesmutter genügt hierfür nicht. 8 c) Ohne Erfolg beruft sich der Antragsteller weiter auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 8 EMRK, Art. 6 GG. Ungeachtet aller sonstigen Fragen ist dem Beschwerdevorbringen jedenfalls nichts für die Annahme zu entnehmen, der Antragsgegner sei nach Maßgabe des § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG verpflichtet, im Ermessenswege von der Anwendung des § 5 Abs. 2 AufenthG abzusehen. 9 d) Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt ferner nicht die Annahme, dem Antragsteller stehe ein Aufenthaltsrecht nach Maßgabe des § 4 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 6 ARB 1/80 zu. Nach den mit der Beschwerde nicht in Frage gestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichts hat der Antragsteller allenfalls die Rechtsposition nach Art. 6 Abs. 1 1. Spiegelstrich ARB 1/80 erworben. Eine solche wäre aber durch die langjährige Unterbrechung der Erwerbstätigkeit untergegangen. Art. 6 Abs. 2 ARB 1/80 führt zwar zum Zweck der Berechnung der unterschiedlichen Zeiten einer ordnungsgemäßen Beschäftigung, die Voraussetzung für die Entstehung der abgestuft erweiterten Rechte nach Art. 6 Abs. 1 1. bis 3. Spiegelstrich ARB 1/80 sind, bestimmte legitime Gründe für eine vorübergehende Unterbrechung der unselbständigen Erwerbstätigkeit auf. 10 Das Vorliegen eines legitimen Unterbrechungsgrundes hat der Antragsteller aber nicht dargetan. Sein Vorbringen lässt weder auf das Vorhandensein von Fehlzeiten im Sinne des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 ARB 1/80 schließen, welche den Zeiten einer ordnungsgemäßen Beschäftigung gleichgestellt werden, noch legt es nahe, dass ein nach Art. 6 Abs. 1 1. Spiegelstrich ARB 1/80 erworbenes Recht des Antragstellers wegen Fehlzeiten im Sinne des Art. 6 Abs. 2 Satz 2 ARB 1/80 unberührt bleiben müsste. Letzteres setzte voraus, dass der Antragsteller Zeiten unverschuldeter Arbeitslosigkeit, die von den zuständigen Behörden ordnungsgemäß festgestellt worden sind, nachweisen könnte. Dies ist aber nicht der Fall. Der Antragsteller hatte sich zwar nach seiner zum 15. November 2009 erfolgten Kündigung bei der Bundesagentur für Arbeit gemeldet und zunächst auch Arbeitslosenhilfe bezogen. Ab dem 17. November 2010 war er aber unbekannt verzogen und hielt sich eigenen Angaben zufolge spätestens seit 2011 bis zu seiner Wiedereinreise im Jahr 2014 in der Türkei auf. 11 e) Erfolglos bleibt die Beschwerde weiter, soweit der Antragsteller vorträgt, die für den Fall der Abschiebung angedrohte Einreisesperre von zwei Jahren sei unter Berücksichtigung des langjährigen Aufenthalts, des Umstandes, dass sich sein ganzer Familienverband im Bundesgebiet aufhalte und er strafrechtlich nie in Erscheinung getreten sei, unverhältnismäßig und unangemessen. Weshalb dies einen vorläufigen Verbleib des illegal aufhältigen Antragstellers in Deutschland für die Dauer des von ihm auch gegen die Befristungsentscheidung angestrengten Klageverfahrens rechtfertigen soll, legt die Beschwerde nicht dar. Entsprechendes dürfte auch nicht aus Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG folgen, denn aus diesem ergibt sich allenfalls das Recht, einen wirksamen Rechtsbehelf gegen Entscheidungen in Bezug auf die Rückkehr nach Artikel 12 Absatz 1 einzulegen oder die Überprüfung solcher Entscheidungen zu beantragen. 12 Vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 13. Oktober 2014 ‑ 7 B 1413/14 -, juris, Rn. 13; Sächs. OVG, Beschluss vom 8. April 2014 - 3 B 412/13 -, juris, Rn. 17; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. März 2014 - 12 S 113.13 -, juris, Rn. 22. 13 f) Ob der Antragsteller reiseunfähig ist, bedarf im vorliegenden Verfahren keiner Klärung. Der Antragsteller verweist zwar auf einen bislang nicht durch entsprechende Belege glaubhaft gemachten stationären Krankenhausaufenthalt sei dem 23. Dezember 2014. Die Frage einer krankheitsbedingten Reiseunfähigkeit war aber nicht Gegenstand der angefochtenen erstinstanzlichen Entscheidung. Sie kann deshalb in zulässiger Weise auch nicht zum Gegenstand der Beschwerde gemacht werden. 14 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 GKG. 15 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.