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Beschluss

16 A 2711/13

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2014:1112.16A2711.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 24. Oktober 2013 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. 1 Gründe 2 Der auf die Berufungszulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils) und des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache) gestützte Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet, weil die genannten Zulassungsgründe nicht hinreichend dargelegt sind bzw. in der Sache nicht eingreifen. 3 Ernstliche Richtigkeitszweifel sind gegeben, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angegriffenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. 4 Vgl. zu diesem Prüfungsmaßstab BVerfG, Kammerbeschluss vom 26. März 2007 ‑ 1 BvR 2228/02 ‑, NVwZ‑RR 2008, 1 = GewArch 2007, 242 = juris, Rn. 25. 5 Das ist nicht der Fall. Die vom Kläger benannten Gründe, wegen derer die angefochtene Ordnungsverfügung vom 11. Mai 2012, mit der ihm die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, oder vorlaufend die Begutachtungsanordnung des Beklagten vom 8. März 2012 rechtswidrig seien, stellen keine im genannten Sinne schlüssigen Argumente dar. 6 Das gilt zunächst für die Auffassung des Klägers, die Begutachtungsanordnung sei aus formalen Gründen rechtswidrig, so dass seine Weigerung, sich der Begutachtung zu unterziehen, nicht die Ungeeignetheitsfiktion nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV habe auslösen können. Soweit der Kläger bemängelt, die Anordnung sei unbestimmt, weil ihm weder mitgeteilt worden sei, dass die Begutachtung durch einen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Zusatzqualifikation erfolgen müsse, noch der Anordnung eine Liste über die in Frage kommenden Fachärzte im Kreis X. beigefügt gewesen sei, greift das nicht durch. Denn dieses Vorbringen geht daran vorbei, dass die Begutachtungsanordnung jedenfalls den Passus aufwies, in einer beiliegenden Anlage sei eine Auswahl der in Frage kommenden Gutachter im Kreis X. enthalten und ihm, dem Kläger, könnten auf Wunsch auch Adressen von Fachärzten außerhalb des Kreises X. mitgeteilt werden. Wenn dem Betroffenen in dieser Weise der Kreis der in Betracht kommenden Gutachter bekanntgegeben wird, erübrigt es sich, noch speziell auf die Notwendigkeit der verkehrsmedizinischen Qualifikation der Gutachter hinzuweisen; vielmehr darf der Betroffene dann darauf vertrauen, dass alle ihm mitgeteilten Gutachter sämtliche Voraussetzungen für die angeordnete Begutachtung erfüllen. Ob die Begutachtungsanordnung vom 8. März 2012 entsprechend der gängigen Praxis eine Liste der geeigneten Gutachter im Kreis X. enthalten hat oder ob dies versehentlich unterblieben ist, wirkt sich im Fall des Klägers nicht aus, weil dieser von der ihm eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, um die Mitteilung geeigneter Gutachter außerhalb des Kreises X. , nämlich aus dem Kreis D. und der Stadt N. , zu bitten, und dieser Bitte auch Folge geleistet worden ist. Damit kann ausgeschlossen werden, dass beim Kläger eine Unsicherheit über die in Frage kommenden Gutachter vorgelegen hat bzw. eine solche Unsicherheit dem Beklagten zugerechnet werden könnte. 7 Die Begutachtungsanordnung löst auch mit Blick auf die darin enthaltene Begutachtungsfrage keine Bedenken aus. Die Formulierung "Liegt eine Gesundheitsstörung oder Krankheit vor, …" ist zwar für sich betrachtet weitgreifend und konturenlos, muss aber im Kontext der gesamten Begutachtungsanordnung betrachtet werden. Sofern das geschieht, ergibt sich bereits durch die Anordnung der Begutachtung durch einen Arzt der Fachrichtung Neurologie/Psychiatrie eine Einengung auf diejenigen Gesundheitsstörungen und Krankheiten, für deren Diagnose und Therapie Ärzte dieser Fachrichtung spezialisiert sind, also auf neurologische sowie psychische Leiden. Außerdem kann und muss die Begutachtungsfrage auch im Licht des mitgeteilten Grundes für die gesehene Erforderlichkeit der Begutachtung interpretiert werden. So wird dem Kläger in der Begutachtungsanordnung mitgeteilt, dass er selbst in einem Gesundheitsfragebogen auf eine Psychose und auf den rückwirkend zum Jahresende 1995 deswegen zuerkannten Grad der Behinderung von 50% hingewiesen habe; er habe auch angegeben, die anerkannte Schwerbehinderung bestehe bis heute fort, er sei 2008 zum letzten Mal bei einem Facharzt gewesen und er nehme seitdem auch keine Medikamente mehr, weil sein Zustand stabil sei. Weiter ist ausgeführt, dass beim Vorliegen einer Psychose aus verkehrsmedizinischer Sicht die Art, Schwere, Symptome und das Grundleiden geklärt sein müssten, damit beurteilt werden könne, ob alle Voraussetzungen für die sichere Teilnahme am Straßenverkehr erfüllt würden. Damit ist hinreichend verdeutlicht, dass im Fall des Klägers die Möglichkeit einer fortbestehenden Psychose oder eines vergleichbaren Leidens im Raum steht und zu klären ist, ob dieses Leiden noch besteht bzw. ob hieraus noch fahreignungsrelevante Einbußen resultieren. Dass in der Begutachtungsfrage selbst nicht speziell nach einer Psychose gefragt wird, erklärt und rechtfertigt sich daraus, dass ein zu deutlicher Hinweis auf die nach derzeitigem Stand wahrscheinlichste Diagnose den Blick auf differenzialdiagnostisch zu ergründende andere psychische Leiden wie etwa Neurosen oder (schwere) Persönlichkeitsstörungen verstellen könnte. Die im Rahmen der Begutachtungsfrage angesprochenen "weiter gehenden Maßnahmen" zielen offenkundig ‑ und für verkehrsmedizinisch qualifizierte Gutachter ohne Weiteres erkennbar ‑ auf die in Anlage 4 zur Fahrerlaubnis‑Verordnung insbesondere für den Fall festgestellter bedingter Fahreignung aufgelisteten Beschränkungen und Auflagen ab, wobei im Zusammenhang mit möglichen psychischen (geistigen) Störungen (Nr. 7 der Anlage 4) insbesondere an die Anordnung von Kontrollen und Nachuntersuchungen zu denken ist. 8 Die Begutachtungsanordnung des Beklagten ist nicht rechtswidrig, weil sie keine näheren Angaben zu Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung enthält. Solche Angaben sind regelmäßig entbehrlich, sofern wie vorliegend verdeutlicht wird, welches Krankheitsbild nach den bisherigen Erkenntnissen in Frage kommt. Schon dieses (mögliche) Krankheitsbild, hier die aus der Begutachtungsanordnung ersichtliche Möglichkeit einer Psychose oder einer der Psychose ähnlichen psychischen Erkrankung, engt die in Betracht zu ziehenden diagnostischen Verfahren, die weitgehend standardisiert sind, hinreichend ein. Die vom Kläger angeführte beamtenrechtliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts 9 ‑ BVerwG, Urteil vom 30. Mai 2013 ‑ 2 C 68.11 ‑, BVerwGE 146, 347 = NVwZ 2013, 1619 = juris, Rn. 22 f. ‑ 10 führt zu keiner abweichenden Bewertung, weil in der dort in Rede stehenden Untersuchungsanordnung gerade kein Hinweis auf eine bestimmte Erkrankung oder ein bestimmtes Beschwerdebild enthalten war, sondern allgemein die möglichen medizinischen Gründe für Leistungs‑ und Verhaltensmängel der betroffenen Person fachärztlich ergründet werden sollten. 11 Ernstliche Zweifel i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind auch nicht hinsichtlich der materiellen Rechtmäßigkeit der Begutachtungsaufforderung gegeben. In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob die als Möglichkeit in Betracht gezogene Erkrankung, also hier eine Psychose des Klägers, tatsächlich vorliegt; dies kann und muss vielmehr erst durch die angeordnete Untersuchung geklärt werden. Vielmehr reicht es aus, wenn hinreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen einer fahreignungsrelevanten Erkrankung vorliegen. Das traf für den Kläger im Zeitpunkt des Ergehens der Begutachtungsanordnung eindeutig zu. Die Anordnung selbst enthält insbesondere mit Blick auf die in einem Schreiben vom 14. Februar 2012 sowie in einem anliegenden Gesundheitsfragebogen vom Kläger selbst eingeräumte Psychose, wegen derer ihm ein Grad der Behinderung von 50% zuerkannt worden sei, einen tragfähigen Anhaltspunkt für die Möglichkeit eines gesundheitlich bedingten Fahreignungsmangels. Insoweit wirkt sich aus, dass es sich bei einer Psychose um ein psychisches Leiden handelt, bezüglich dessen im Hinblick auf den Verlauf zwischen akuten (floriden) und chronischen, häufig über Jahre auftretenden Formen unterschieden wird. 12 Vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 263. Aufl. (2012), zu "Psychose" (S. 1723 f.). 13 In rund 25 % der Fälle bleibe es bei einer einmaligen psychotischen Episode; in allen anderen Fällen tendierten Psychosen ohne Behandlung zu einem phasischen Verlauf mit wiederkehrenden erneuten Ausbrüchen oder zur Entwicklung einer dauerhaften Störung. 14 Vgl. www.wikipedia.org zu "Psychose", Unterpunkt "Schizophrene Psychose", "Verlauf". 15 Angesichts der Anerkennung einer Schwerbehinderung und deren Fortdauer über einen Zeitraum von mehr als 15 Jahren sprach vorliegend von vornherein eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für ein chronisches psychisches Leiden, so dass es im Hinblick auf die Erforderlichkeit einer fachärztlichen Untersuchung nicht darauf ankommen konnte, ob sich der Kläger zur Zeit der Begutachtungsaufforderung in einer akuten Krankheitsphase befand oder aber symptomfrei war. Außerdem hatte der Beklagte zu berücksichtigen, dass der Kläger nach seinen eigenen Angaben seit 2008 nicht mehr in fachärztlicher Behandlung war und auch keine Medikamente mehr einnahm; daraus ist ‑ anders als der Kläger dies darzustellen versucht ‑ nicht mit hinreichendem Gewicht abzuleiten, dass die Erkrankung nunmehr überwunden ist; vielmehr spricht eine zumindest nicht weniger große Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Kläger die medizinische Kontrolle seiner Erkrankung vernachlässigt und dass dieses Verhalten möglicherweise gerade als ein Aspekt des krankhaften Geschehens gedeutet werden muss. Schließlich musste der Beklagte auch aufgrund des die Ermittlungen auslösenden Sachverhalts von der Möglichkeit einer fortdauernden psychotischen Symptomatik ausgehen. Denn auch wenn nicht gesichert davon ausgegangen werden kann, dass der Kläger am 23. August 2011 in N. ‑I. andere Personen beleidigt hat, so steht doch aufgrund der vom Kläger nicht bestrittenen Angaben im Polizeibericht fest, dass er damals einen banalen Vorgang (Wegwerfen einer Zigarettenkippe durch einen Passanten) zum Anlass für eine lautstarke Auseinandersetzung genommen hat, die zahlreiche andere Passanten auf das Geschehen aufmerksam gemacht hat. Auch das von der Polizei geschilderte Sichbekreuzigen des Klägers nach jedem Satz belegt eine hochgradige und situationsunangemessene Erregung, die ‑ nicht zwingend, aber doch als nicht ausschließbare Möglichkeit ‑ auf ein wahnhaft verzerrtes Erleben hindeuten kann. In dieselbe Richtung weist die im Polizeibericht wiedergegebene Einlassung des hinzugekommenen Vaters, der von sich aus angegeben hat, er halte den Kläger nicht für fahrtauglich, dieser leide unter einer sehr stark ausgeprägten Psychose und nehme verordnete Medikamente schon seit längerer Zeit nicht mehr ein. In dem zuletzt genannten Zusammenhang bestand für den Beklagten auch kein Anlass, der nachträglichen Darstellung des Klägers zu folgen, diese Schilderung seines Vaters habe sich nur auf die "Vorvergangenheit" bezogen; tatsächlich ergeben die Schilderungen des Vaters vor dem Hintergrund des Vorgefallenen nur einen Sinn, wenn sie als Beschreibung einer immer noch vorhandenen gesundheitlichen Störung des Klägers und nicht als Hinweis auf eine lange zurückliegende und längst ausgeheilte Erkrankung verstanden werden. Es versteht sich auch von selbst, dass die nochmalige Übersendung des oben erwähnten Gesundheitsfragebogens durch den Kläger, in dem nunmehr die Angabe einer Psychose durchgestrichen und mit dem Vermerk "Korrektur" versehen ist, das vormalige Eingeständnis einer psychischen Erkrankung nicht ungeschehen machen kann. Schließlich geht auch aus dem in Auszügen vorgelegten Gutachten zu schwerbehindertenrechtlichen Feststellungen des Dr. T. aus N. vom 6. April 2011 nichts Entlastendes hervor, insbesondere deshalb, weil gewollt bruchstückhafte Belege kein taugliches Bild über den Gesundheitszustand des Klägers vermitteln können. Dabei konnte insbesondere nicht außer Acht gelassen werden, dass es auf der Grundlage dieses ärztlichen Gutachtens offensichtlich nicht zur Änderung des Schwerbehindertenstatus des Klägers gekommen ist, das psychische Leiden also fortbesteht. 16 Ein hinreichender Anlass für die Anordnung einer fachärztlichen Untersuchung steht auch nicht deshalb in Frage, weil der Kläger nach seinen Bekundungen noch nie im Straßenverkehr auffällig geworden ist und sowohl er als auch seine Eltern darauf achten, dass er sich in einem bedenklichen Zustand nicht ans Steuer setze. Denn das Krankheitsbild einer Psychose ist durch zeitweiliges irrationales Empfinden und Verhalten gekennzeichnet, so dass in akuten Stadien der Krankheit eine Fahrzeugbenutzung ‑ gegebenenfalls unter Umgehung der elterlichen Kontrolle ‑ nicht ausgeschlossen werden kann. 17 Schließlich ist die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 11. Mai 2012 im Hinblick auf die entzogenen Fahrerlaubnisklassen keinen Bedenken ausgesetzt; sie erweist sich insoweit weder als unbestimmt noch als widersprüchlich. Zunächst ist dem Kläger unter Ziff. I der Ordnungsverfügung "die" Fahrerlaubnis entzogen worden, d. h. die gesamte Fahrerlaubnis mit allen Klassen. Lediglich vorab ist nachrichtlich mitgeteilt, dass der Kläger (bisher) die alten Fahrerlaubnisklassen 3 und 1a besitze. Dabei umfasst die Fahrerlaubnisklasse 3 (alt) die heutigen Klassen A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, CE und L; die Fahrerlaubnisklasse 1a (alt) gilt fort als Fahrerlaubnis der neuen Klassen A, A2, A1, AM und L. Daraus ist zu folgern, dass in der Ordnungsverfügung nicht gesondert auf die alten Fahrerlaubnisklassen 4 und 5 hingewiesen werden musste, da diese nur solche neuen Fahrerlaubnisklassen umfassen, die schon in den alten Fahrerlaubnisklassen 3 und 1a enthalten sind, nämlich die Klassen AM und L (vgl. zum Ganzen die Tabelle unter A.I. der Anlage 3 zur Fahrerlaubnis‑Verordnung). 18 Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer rechtlicher (oder tatsächlicher) Schwierigkeiten zuzulassen. Das ist dann der Fall, wenn die Angriffe des Rechtsmittelführers gegen die rechtliche Würdigung, auf denen die angefochtene Entscheidung beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung geben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern. 19 Aus den oben zum Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO genannten Gründen ist das nicht der Fall. Es geht auch aus den Darlegungen des Klägers oder dem sich dem Senat bietenden Eindruck nicht hervor, dass der Streitfall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht von ungewöhnlicher Komplexität wäre. 20 Soweit der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht habe unzulässigerweise in den Urteilsgründen auf die Gründe der angefochtenen Ordnungsverfügung Bezug genommen, betrifft das keinen der vom Kläger genannten Berufungszulassungsgründe; insbesondere würde das Urteil nicht allein wegen einer ‑ unterstellt ‑ zu weit gehenden Verweisungstechnik auch Zweifel an seiner Richtigkeit im Ergebnis hervorrufen. Abgesehen davon ist die vom Kläger bemängelte Verweisung in § 117 Abs. 5 VwGO ausdrücklich zugelassen. 21 Schließlich stellt die bloße ergänzende Bezugnahme des Klägers auf sein erstinstanzliches Vorbringen ohne die Kennzeichnung, inwieweit aus dem jeweils Vorgetragenen das Vorliegen eines Berufungszulassungsgrundes folgen könnte, keine taugliche Darlegung im Sinne von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dar. 22 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 47 Abs. 1 und 3 sowie 52 Abs. 1 und 2 GKG. 23 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).