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Beschluss

13 A 2684/13

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2014:0411.13A2684.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 16. Oktober 2013 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 3 Die im Zulassungsantrag dargelegten Gründe, die der Senat allein zu prüfen hat, führen nicht zur Zulassung der Berufung. Weder bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (1.) noch beruht dieses auf einem Verfahrens fehler (2.). 4 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind nicht dargelegt. 5 Ernstliche Zweifel sind begründet, wenn ein einzelner Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. 6 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2009 - 2 BvR 758/07 -, juris, Rn. 96; OVG NRW, Beschluss vom 10. Oktober 2013 - 13 A 342/13 -, juris, Rn. 2. 7 Das ist hier nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin verpflichtet ist, die Überprüfung ihres Betriebes durch den Lebensmittelkontrolleur T. zu dulden. Die Auffassung der Klägerin, der für sie zuständige Lebensmittelkontrolleur sei befangen, weil dieser die angebliche Mängelliste bei ihr künstlich verlängere, und sie könne ihm daher den Zutritt zu ihren Betriebsräumen verweigern, ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zu wecken. Gemäß § 42 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LFGB sind die mit der Überwachung beauftragten Personen - hier der Lebensmittelkontrolleur des Beklagten - u. a. befugt, Grundstücke, Betriebsräume und Transportmittel, in oder auf denen Erzeugnisse hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden, sowie die dazugehörigen Geschäftsräume während der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeit zu betreten. Der Inhaber eines Gewerbetriebes kann sich gegenüber einer beabsichtigten Kontrollmaßnahme auf das verfassungsrechtlich verbürgte Hausrecht - wie hier die Klägerin - nur berufen, wenn es ihm auch bei Würdigung der Bedeutung, die der Überwachung zukommt, aus schwerwiegenden Gründen im Einzelfall nicht zuzumuten ist, jene Kontrollmaßnahme zu dulden. 8 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. April 1978 - X A 1246/76 -, LRE 11 (1979), 381; Meyer/Streinz, LFGB/BasisVO/HCVO, Kommentar, 2. Auflage 2012, § 42, Rn. 22; Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, Kommentar, Stand September 2013, § 42, Rn. 38. 9 Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Ein Gewerbetreibender, der nach gesetzlicher Vorschrift der Überwachung unterliegt, muss es grundsätzlich hinnehmen, dass er wiederholt mit dem gleichen Bediensteten zu tun hat. 10 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. April 1978 - X A 1246/76 -, LRE 11 (1979), 381, 384. 11 Dass es im Rahmen dieser Überwachung durch den Lebensmittelkontrolleur T. bereits zu einem Bußgeldverfahren gekommen ist, reicht nicht aus, um weitere Kontrollen durch diesen Lebensmittelkontrolleur für die Klägerin unzumutbar zu machen. Insoweit hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass das Einleiten eines solchen Verfahrens im Nachgang zu festgestellten Mängeln die gebotene und typische Amtshandlung darstelle. Auch die Art und Weise der durchgeführten Kontrollen begründen keine Befugnis der Klägerin, den Lebensmittelkontrolleur T. zurückweisen zu können. Für die Annahme der Klägerin, dass dieser die Mängelliste „künstlich verlängere“ - er also regelmäßig zu ihren Lasten Amtspflichtverletzungen begehe -, bestehen keine Anhaltspunkte. So hat die Klägerin den anlässlich einer Kontrolle am 29. November 2010 durch den Lebensmittelkontrolleur festgestellten Sachverhalt mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 13. Januar 2011 nicht grundsätzlich bestritten, sondern seine Bewertung und ihre Verantwortlichkeit hierfür in Abrede gestellt. Dass die Klägerin den Lebensmittelkontrolleur T. gleichwohl für voreingenommen und befangen hält, berechtigt sie nicht dazu, ihn abzulehnen und ein Tätigwerden bei ihr zu verhindern. Ein solches Ablehnungsrecht folgt nicht aus § 21 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW. Danach hat derjenige, der in einem Verwaltungsverfahren für eine Behörde tätig werden soll, den Leiter der Behörde zu unterrichten, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen. Die Vorschrift räumt damit dem Beteiligten zwar das Recht ein, Befangenheitsgründe im Rahmen eines verwaltungsinternen Verfahrens geltend zu machen, vermittelt aber kein eigenes Recht, einen Amtswalter ablehnen zu können. 12 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. April 1978 - X A 1246/76 -, LRE 11 (1979), 381; Knack, VwVfG, Kommentar, 9. Auflage 2010, § 21, Rn. 2; Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 14. Auflage 2013, § 21, Rn. 3; Schmitz, in: Stelkens/Bok/Sachs, VwVfG, Kommentar, 8. Auflage 2014, § 21, Rn. 4. 13 2. Das angefochtene Urteil beruht auch nicht auf dem von der Klägerin geltend gemachten Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Das Verwaltungsgericht hat insbesondere den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör nicht dadurch verletzt, dass es den Terminsverlegungsantrag des Prozessbevollmächtigten vom 10. September 2013 abgelehnt hat. Nach § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO i. V. m. § 173 VwGO kann eine mündliche Verhandlung „aus erheblichen Gründen“ verlegt oder vertagt werden. Bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der „erheblichen Gründe“ ist einerseits dem im Verwaltungsprozess geltenden Gebot der Beschleunigung des Verfahrens (vgl. § 87b VwGO) und der Intention des Gesetzes, die gerichtliche Entscheidung möglichst aufgrund einer einzigen mündlichen Verhandlung herbeizuführen (Konzentrationsgebot, vgl. § 87 Abs. 1 VwGO), andererseits dem verfassungsrechtlichen Erfordernis des rechtlichen Gehörs Rechnung zu tragen. Dieses gebietet, dem an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich zu dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt und den hierzu vertretenen Rechtsansichten zu äußern. Eingeschlossen ist das Recht des Beteiligten, sich durch einen rechtskundigen Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vertreten zu lassen. Allerdings ist der Beteiligte gehalten, sich im Rahmen des Zumutbaren das rechtliche Gehör zu verschaffen, so dass letztlich nur eine ihm trotz zumutbaren eigenen Bemühens um die Erlangung rechtlichen Gehörs verweigerte oder abgeschnittene Möglichkeit zur Äußerung eine Gehörsverletzung darstellt. 14 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2009 - 6 B 32.09 -, juris, Rn. 4; BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 1995 ‑ 9 B 1.95 ‑, juris, Rn. 3; OVG NRW, Beschluss vom 4. März 2014 - 6 A 377/13 -, juris. 15 Ausgehend hiervon kann nicht festgestellt werden, dass das Verwaltungsgericht gehalten gewesen wäre, den für den 16. Oktober 2013 anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung zu verlegen. Insbesondere hatten die Beteiligten des Verfahrens nicht - wie die Klägerin vorträgt - die Verlegung des Gerichtstermins übereinstimmend beantragt. Seinen mit Schriftsatz vom 11. September 2013 gestellten Terminsverlegungsantrag nahm der Beklagte mit Schreiben vom 13. September 2013 zurück, indem er mitteilte, dass die Terminsvertretung für den anberaumten Termin am 16. Oktober 2013 von Seiten des Beklagten sichergestellt sei. Den noch verbleibenden Verlegungsantrag der Klägerin lehnte das Verwaltungsgericht mit Verfügung vom 17. September 2013 ab. Hierauf hätte sich der Prozessbevollmächtigte der Klägerin durch eine anderweitige anwaltliche Vertretung einstellen können. Mit der Wahrnehmung ihrer Interessen hatte die Klägerin eine Sozietät mehrerer Rechtsanwälte beauftragt. Die Verhinderung des Prozessvertreters ist kein erheblicher Grund für eine Terminänderung, wenn der Termin durch ein anderes Mitglied der mit der Prozessführung beauftragten Sozietät sachgerecht wahrgenommen werden kann, es sei denn, dass die Wahrnehmung des Termins durch einen anderen als den sachbearbeitenden Prozessvertreter nicht zumutbar ist. 16 Vgl. BFH, Beschluss vom 12. Oktober 2012 - IX B 61/12 -, juris, Rn. 3; OVG NRW, Beschluss vom 4. März 2014 - 6 A 377/13 -, juris, Rn. 27. 17 Das war hier nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht hatte dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin bereits mit Verfügung vom 17. September 2013 - mithin vier Wochen vor der mündlichen Verhandlung - mitgeteilt, den Termin nicht zu verschieben, so dass für ein anderes Sozietätsmitglied ausreichend Zeit bestand, sich auf den Termin vorzubereiten. Dass aufgrund besonderer Umstände eine Vertretung durch einen anderen Rechtsanwalt der Sozietät unzumutbar war, hat der Prozessbevollmächtigte weder in seinem Verlegungsantrag vom 10. September 2013 noch nach der gerichtlichen Verfügung vom 17. September 2013 dargelegt. Wenn unter diesen Umständen ein Rechtsanwalt bei einer aus seiner Sicht absehbaren Verhinderung keine Vorsorge für die Wahrnehmung von Gerichtsterminen trifft, stellt dies eine schuldhafte Verletzung seiner prozessualen Mitwirkungspflichten dar, die die Klägerin sich nach § 85 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 173 Satz 1 VwGO zurechnen lassen muss. 18 So auch OVG NRW, Beschluss vom 4. März 2014 - 6 A 377/13 -, juris, Rn. 29. 19 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. 20 Der Beschluss ist unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).