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Beschluss

2 LA 70/20

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2025:0304.2LA70.20.00
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Leitsätze
1. Zur Postulationsfähigkeit einer Partei für Befangenheitsanträge gegen den Spruchkörper eines Oberverwaltungsgerichts. (Rn.5) 2. Bezugnahmen des Verwaltungsgerichts auf vorausgegangene Entscheidungen sind zulässig. (Rn.8)
Tenor
Die Ablehnungsgesuche der Klägerin werden verworfen. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 12. Kammer, Einzelrichter - vom 18. Juni 2020 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 9.187,14 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Postulationsfähigkeit einer Partei für Befangenheitsanträge gegen den Spruchkörper eines Oberverwaltungsgerichts. (Rn.5) 2. Bezugnahmen des Verwaltungsgerichts auf vorausgegangene Entscheidungen sind zulässig. (Rn.8) Die Ablehnungsgesuche der Klägerin werden verworfen. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 12. Kammer, Einzelrichter - vom 18. Juni 2020 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 9.187,14 Euro festgesetzt. Die am 11. Dezember 2020 und am 17. Juli 2024 eingegangenen Ablehnungsgesuche der Klägerin vom 25. November 2020 und vom 10. Juli 2024, über die der Senat unter Mitwirkung der Präsidentin des Oberverwaltungsgerichts … und der Richterin am Oberverwaltungsgericht … entscheiden kann, haben keinen Erfolg (I.). Der auf einen Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO; dazu 1.), ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; dazu 2.) und besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO; dazu 3.) gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ebenfalls ohne Erfolg (II.). I. Über die persönlich angebrachten Ablehnungsgesuche der Klägerin entscheidet der Senat gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO nach seiner im Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 2025 (vgl. dazu § 21e GVG) vorgesehenen Besetzung unter Mitwirkung der Präsidentin des Oberverwaltungsgerichts … und der Richterin am Oberverwaltungsgericht … . Das grundsätzliche Verbot der Selbstentscheidung (§ 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 45 Abs. 1 ZPO) steht dem nicht entgegen. Die Ablehnung der Richterinnen ist unzulässig; die des damaligen Richters am Verwaltungsgericht und jetzigen Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichts … schon deshalb, weil er an der Entscheidung nicht mehr mitwirkt. Ein Ablehnungsgesuch nach § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 42 Abs. 1 Variante 2 und Abs. 2 ZPO kann ausnahmsweise unter Mitwirkung abgelehnter Richter verworfen werden, wenn es sich als offenbarer Missbrauch des Ablehnungsrechts darstellt oder sonst offensichtlich unzulässig ist. Diesbezüglich ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, dass der Spruchkörper entgegen § 45 Abs. 1 ZPO in bestimmten Fallgruppen über unzulässige Ablehnungsgesuche ausnahmsweise unter Mitwirkung der abgelehnten Richter entscheiden darf (vgl. dazu BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 12. Dezember 2023 – 1 BvR 75/22 –, juris Rn. 36 f. für den Zivil- und Strafprozess, deren Grundsätze hier heranzuziehen sind; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 28. Februar 2022 – 9 A 12.21 –, juris, Rn. 8; jeweils m. w. N.). Ein Richter oder eine Richterin, deren Unparteilichkeit mit jedenfalls nicht von vorneherein untauglicher Begründung in Zweifel gezogen worden ist, kann und soll zwar nicht an der Entscheidung über das gegen ihn oder sie selbst gerichtete Ablehnungsgesuch mitwirken, das sein oder ihr eigenes richterliches Verhalten und die – ohnehin nicht einfach zu beantwortende – Frage zum Gegenstand hat, ob das beanstandete Verhalten für eine verständige Partei Anlass sein kann, an der persönlichen Unvoreingenommenheit zu zweifeln. Aus Gründen der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens soll der abgelehnte Richter aber in den klaren Fällen eines unzulässigen oder missbräuchlich angebrachten Ablehnungsgesuchs an der weiteren Mitwirkung nicht gehindert sein und ein aufwendiges und zeitraubendes Ablehnungsverfahren verhindert werden. Bei strenger Beachtung der Voraussetzungen des gänzlich untauglichen bzw. völlig ungeeigneten oder rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsgesuchs gerät eine Selbstentscheidung mit der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht in Konflikt, weil die Prüfung keine Beurteilung des eigenen Verhaltens des abgelehnten Richters voraussetzt und deshalb keine Entscheidung in eigener Sache ist und jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens entbehrlich ist (sogenannte echte Formalentscheidungen; vgl. stattgebender Kammerbeschluss vom 15. Juni 2015 – 1 BvR 1288/14 –, juris Rn. 17 f. m. w. N. für den Zivil- und Strafprozess, deren Grundsätze hier heranzuziehen sind). So liegt es hier. Über beide Ablehnungsgesuche muss der Senat, nur formal und nicht in der Sache selbst entscheiden, da sie offensichtlich unzulässig und damit zu verwerfen sind. Das betrifft das Ablehnungsgesuch der Klägerin in dem vorangegangenen Prozesskostenhilfeverfahren (2 O 2/20) vom 11. Dezember 2020, soweit es überhaupt als Befangenheitsantrag zu verstehen ist und in Bezug auf das Berufungszulassungsverfahren gestellt war. Das betrifft des Weiteren das Ablehnungsgesuch der Klägerin vom 17. Juli 2024 in dem streitgegenständlichen Verfahren. Beide Ablehnungsgesuche sind jeweils gegen die Präsidentin des Oberverwaltungsgerichts …, die Richterin am Oberverwaltungsgericht … und den seinerzeit im Beschwerdeverfahren gegen den prozesskostenhilfeablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts (2 O 2/20) mitwirkenden Richter am Verwaltungsgericht und jetzigen Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichts … besetzten Senat gerichtet. Beide Ablehnungsgesuche sind nicht – wie es erforderlich gewesen wäre – von dem allein dafür nach § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO postulationsfähigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin, sondern von dieser selbst verfasst und gestellt worden. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat, nachdem ihm beide Ablehnungsgesuche übersendet worden sind, sich zum Ablehnungsgesuch vom 25. November 2020 gar nicht verhalten und zum Ablehnungsgesuch vom 10. April 2024 erklärt, dass er sich dazu nicht äußern werde. Nach § 67 Abs. 1 Satz 4 VwGO müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Daran ändert auch der Verweis in § 54 Abs. 1 VwGO auf die Vorschriften der ZPO (§§ 41 bis 49) nichts. Die Regelung in § 44 Abs. 1 ZPO, wonach das Ablehnungsgesuch bei dem Gericht, dem der Richter angehört, anzubringen ist und es vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden kann, verdrängt jedenfalls seit der Neufassung des § 67 VwGO durch das Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840) den in § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO für Prozesshandlungen vor dem Oberverwaltungsgericht nun normierten Vertretungszwang nicht (vgl. dazu die ausführliche Begründung in BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2012 – 8 B 64.12 –, juris Rn. 11 bis 14 m. w. N. zur Unzulässigkeit des von einem Prozessbevollmächtigten in Bezug genommenen persönlich gestellten Ablehnungsgesuchs von Beteiligten gegen Gerichtpersonen in Verfahren vor dem BVerwG; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 3. Juni 2014 – 2 B 105.12 –, juris Rn. 3, 13 bis 16; vorgehend VGH München, Urteil vom 23. August 2012 – 3 B 09.1843 –, juris Rn. 22 ff. zu von Beteiligten persönlich verfassten Schreiben, die unter dem Briefkopf ihres Prozessbevollmächtigten eingereicht werden; vgl. noch Meissner/Schenk in Schoch/Schneider, VwGO, 46. EL August 2024, § 54 Rn. 48 m. w. N. sowie § 67 Rn. 67 m. w. N.). Dies gilt erst Recht in einen Fall – wie hier –, in dem der Prozessbevollmächtigte trotz Gelegenheit dazu sich zu den persönlich angebrachten Ablehnungsgesuchen der Klägerin nicht äußert. II. Das Verwaltungsgericht hat die Klage, mit der sich die Klägerin – eine (ehemalige) Anwärterin für das Lehramt an Sekundarschulen mit dem Schwerpunkt Sekundarstufe 1 – gegen die Rücknahme ihrer Ernennung zur Beamtin auf Widerruf wehrt, abgewiesen. In dem angegriffenen Bescheid vom 23. November 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. April 2018 hat der Beklagte gestützt auf § 12 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG die Ernennung der Klägerin zur Beamtin auf Widerruf wegen arglistiger Täuschung zum 1. August 2016 und damit mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen sowie hilfsweise gestützt auf § 23 Abs. 4 BeamtStG sie wegen deshalb fehlender charakterlicher Eignung aus dem Vorbereitungsdienst entlassen. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung der Klagabweisung ebenfalls gestützt auf § 12 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG festgestellt, dass dessen Voraussetzungen in der Variante der arglistigen Täuschung erfüllt sind und diesbezüglich vollumfänglich zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in seinem Eilbeschluss (12 B 12/18) vom 22. Februar 2018, seinem prozesskostenhilfeversagenden Beschluss vom 10. März 2020 (12 A 108/18) sowie auf die Ausführungen des Senats in dessen die Beschwerde dagegen zurückweisenden Beschluss vom 2. Juni 2020 (2 O 2/20) Bezug genommen und verwiesen (UA Seite 4 bis 5). 1. Die Berufung ist nicht aufgrund eines der Beurteilung des Oberverwaltungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangels, auf dem die Entscheidung beruhen kann, zuzulassen, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Der von der Klägerin behauptete Verfahrensmangel fehlender Entscheidungsgründe (§ 117 Abs. 2 Nr. 5 i. V. m. § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO) liegt nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Auffassung, dass die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG für die Rücknahme der Ernennung mit Wirkung für die Vergangenheit erfüllt seien, auf seine im Verfahren über den einstweiligen Rechtsschutz und im Prozesskostenhilfeverfahren zwischen den Beteiligten ergangenen Beschlüsse sowie auf den ebenfalls zwischen den Beteiligten ergangenen Beschluss des Senats Bezug genommen und sich dadurch die dortigen Erwägungen zu eigen gemacht. Dies war ihm nach § 117 Abs. 5 VwGO und allgemeinen Grundsätzen erlaubt. Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, anerkannt, dass Rechtsvorschriften, die einem Verwaltungsgericht Bezugnahmen auf vorausgegangene Entscheidungen ermöglichen, mit höherrangigem Recht vereinbar sind. Diese Möglichkeiten dienen der Entlastung der Verwaltungsgerichte von Formulierungs- und Schreibarbeit bei der Begründung ihrer Entscheidungen in allen Fällen, in denen dieser Zweck ohne Nachteile für den Rechtsschutz des Bürgers erreicht werden kann (vgl. die Begründung des Entwurfs eines Vierten Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung, BTDrucks 11/7030, S. 30; vgl. zum Ganzen: BVerwG, Beschluss vom 13. Oktober 2011 – 3 B 38.11 –, juris Rn. 4 m. w. N.). Dass der Rechtsschutz der Klägerin durch diese Bezugnahmen verkürzt oder die Begründungspflicht des Verwaltungsgerichts (§108 Abs. 1 Satz 2 VwGO) verletzt worden wäre, weil die ihrer Ansicht nach unzureichende Begründung die Klägerin im Unklaren über die Begründung und damit den Gegenstand des Angriffs im Rechtsmittelverfahren ließe, zeigt das Zulassungsvorbringen nicht auf. Diesbezüglich rügt die Klägerin nur pauschal, dass das angefochtene Urteil durch die Bezugnahmen auf andere Entscheidungen in den Entscheidungsgründen nicht die Mindestanforderungen eines begründeten Urteils enthalte und damit ein „Nicht-Urteil“ sein dürfte. Das Verwaltungsgericht hätte zumindest in aller Kürze darlegen müssen, warum es der Auffassung sei, dass die Voraussetzungen der Vorschrift des § 12 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG gegeben seien. Es habe nicht einmal ausgeführt, dass nach seiner Auffassung die Tatbestandsvariante „arglistige Täuschung“ vorliege. Dies ist nicht nachvollziehbar. Weder für die Klägerin noch für den Senat bleiben aus den mitgeteilten Entscheidungsgründen in Verbindung mit den in Bezug genommenen früheren Entscheidungen die maßgebenden Erwägungen für die neue Entscheidung zweifelhaft (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 8. November 2001 – 4 C 18.00 –, juris Rn. 29; Beschlüsse vom 2. Oktober 1998 – 5 B 94.98 –, juris Rn. 2 m. w. N. und vom 17. Dezember 1997 – 2 B 103.97 –, juris Rn. 2 m. w. N.; jeweils zu §130b VwGO). Im Gegenteil: Der Gegenstand des Angriffs ist klar. Diesbezüglich hat das Verwaltungsgericht sinngemäß ausgeführt (UA Seite 5), dass dessen Ausführungen in dem Eilbeschluss und dem prozesskostenhilfeversagenden Beschluss noch einmal in dem Senatsbeschluss zusammengefasst und vertieft worden seien. Folgerichtig und zielsicher greift ihr Zulassungsvorbringen unter 3. auf den Seiten 3 bis 8 mit dem Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und dem der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO; Zulassungsvorbringen S. 8,letzter Absatz mit Bezug auf das vorangegangene Vorbringen) deshalb auch die Ausführungen des Senats im Beschluss vom 2. Juni 2020 (2 O 2/20) an, mit dem dieser den prozesskostenhilfeversagenden Beschluss des Verwaltungsgerichts bestätigt hat, und den das Verwaltungsgericht in den Gründen der angefochtenen Entscheidung in Bezug genommen hat. 2. Die mit der Zulassungsbegründung erhobenen Einwände begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (vgl. zu den Voraussetzungen des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO und den Anforderungen an seine Darlegung nur: Beschluss des Senats vom 22. Oktober 2021 – 2 LA 216/17 –, juris Rn. 11 m. w. N.). In den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils, die den Beschluss vom 2. Juni 2020 (2 O 2/20) in Bezug genommenen haben, hat der Senat die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG als erfüllt angesehen, weil die Klägerin ihre Ernennung zur Beamtin auf Widerruf mit Wirkung zum 1. August 2016 durch arglistige Täuschung herbeigeführt hat. Sie hat dem Beklagten erkennbar für die Ernennung entscheidungserhebliche Angaben – hier: die Entlassung aus einem Vorbereitungsdienst in der Vergangenheit und die Ableistung eines Vorbereitungsdienstes in einem anderen Bundesland zum Zeitpunkt der Bewerbung – trotz Frage danach verschwiegen. Sie hat den Beklagten auch, nachdem die Bezirksregierung … die Ernennung ihres Beamtenverhältnisses auf Widerruf am 11. Mai 2016 wegen arglistiger Täuschung zurückgenommen hat, darüber nicht aufgeklärt und wahrheitswidrige Angaben im Lebenslauf gemacht. Dies hat sie getan, um die Zeiten dieser in Nordrhein-Westfalen durchlaufenen Vorbereitungsdienste und insbesondere die Gründe, die zur ihrer Entlassung daraus führten, zu verschleiern (2 O 2/20, Beschlussabdruck S. 2 bis 3). Dagegen macht die Klägerin – wie bereits im Prozesskostenhilfeverfahren und zuvor (vgl. dazu die Ausführungen in dem Beschlussabdruck, 2 O 2/20, S. 5, unten bis S. 6, oben) – wiederholt und im Berufungszulassungsverfahren jetzt weiterhin erfolglos geltend, dass sie sich für einen Vorbereitungsdienst in der Laufbahn des gehobenen Dienstes an Gemeinschaftsschulen mit der Sekundarstufe 1 und nicht für den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn in der Sekundarstufe 2 beworben habe. Dazu hat der Senat in dem in Bezug genommenen Beschluss vom 2. Juni 2020 (2 O 2/20, Beschlussabdruck S. 3 bis 4), an deren objektiven und subjektiven Feststellungen er weiterhin festhält, bereits ausgeführt: Die Klägerin war verpflichtet, in den im Rahmen des Bewerbungsverfahrens beim Beklagten einzureichenden Formularen vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu machen, um dem Dienstherrn eine Prüfung ihrer Eignung für die Einstellung als Lehramtsanwärterin zu ermöglichen. Dies hat sie aber nicht getan. Vielmehr hat sie verschwiegen, dass sie noch Beamtin auf Widerruf (seit dem 1. November 2015) war und in dieser Eigenschaft den Vorbereitungsdienst als Studienreferendarin für das Lehramt in der Sekundarstufe II in Nordrhein-Westfalen ableistete, als sie sich am 22. Januar 2016 beim Beklagten bewarb. Ihre Bewerbung betraf auch nicht, wie sie wiederholt zu erklären versucht, nur die Einstellung zum Vorbereitungsdienst für die Laufbahn „Lehramt an Sekundarschulen mit dem Schwerpunkt Sekundarstufe I“. Denn sie hat in ihrer Bewerbung auch das Kästchen für die Einstellung zum Vorbereitungsdienst für die Laufbahn „Lehramt an Gymnasien und Gemeinschaftsschulen“ angekreuzt. Das hat der Beklagte auch so verstanden. Denn er hat ihre Bewerbung – anders als die Klägerin zur Bewerbungspraxis in Schleswig-Holstein (zu welchem Zeitpunkt hat sie aber nicht angegeben) behauptet hat – nicht als einen, sondern als zwei Bewerbungsvorgänge behandelt. Dies ist nicht nur an den Schreiben mit unterschiedlichen Bewerbungsnummern „909930“ für die Laufbahn „Lehramt an Gymnasien und Gemeinschaftsschulen“ und „909781“ für die Laufbahn „Lehramt an Gemeinschaftsschulen Sek I“ (vgl. Schreiben des Beklagten an die Klägerin über die Aufnahme in das Auswahlverfahren, jeweils vom 26. Januar 2016 und vom 12. Februar 2016; Bl. 34, 38 BA A) erkennbar, sondern auch daran, dass der Beklagte ihre Einstellung um die Bewerbung für die erstgenannte Laufbahn nach Durchführung des Auswahlverfahrens mit Bescheid vom 26. Mai 2016 (vgl. Bl. 32 f. BA A) abgelehnt und sie in der zweitgenannten Laufbahn mit Wirkung zum 1. August 2016 zur Beamtin auf Widerruf ernannt hat. Zudem hat sie im Folgenden, und zwar vor ihrer Ernennung am 1. August 2016 durch den Beklagten, verschwiegen, dass die Bezirksregierung … die Ernennung in das o. g. Beamtenverhältnis auf Widerruf wegen arglistiger Täuschung (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG) mit sofort vollziehbaren Bescheid vom 11. Mai 2016 zurückgenommen hat. Dort hat sie bei ihrer Bewerbung am 14. Mai 2015 rechtsverbindlich (wahrheitswidrig) erklärt, dass sie bisher in keinem Vorbereitungsdienst gestanden habe, obwohl sie bereits in dem Zeitraum vom 1. Februar 2011 bis zu ihrer Entlassung wegen fehlender persönlicher Eignung (§ 23 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG) am 31. Mai 2012 (rechtskräftig durch Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster – 4 K 1935/12 – vom 17. März 2014; BA C) einen Vorbereitungsdienst in der gleichen Laufbahn bei dem Studienseminar … und der Gesamtschule … abgeleistet hat. Die Klägerin hat die vorgenannten Vorbereitungsdienste nicht angegeben, obwohl sie danach in dem von ihr ansonsten ausgefüllten Personalbogen befragt worden ist (vgl. Nr. IV „Dienstlaufbahn“ Angaben zu Ernennungen und Beendigung des Beamtenverhältnisses; Nr. V „Gesamtdienstzeit im öffentlichen Dienst“; Bl. 3 f. BA A). Zudem hat sie in ihrem Lebenslauf unrichtige Angaben gemacht, indem sie den die verschwiegenen Vorbereitungsdienste umfassenden Zeitraum zwischen den Jahren 2009 und 2016 wahrheitswidrig mit Wartezeiten begründet hat (Bl. 11 BA A). Durch das Verschweigen dieser Angaben hat sie nicht nur den Eindruck erweckt, noch keinen Vorbereitungsdienst durchlaufen zu haben, sondern auch die Gründe, die zur ihrer Entlassung geführt haben und die eine Ernennung verhindert hätten, verschleiert und damit zugleich die bei dem Beklagten für die Einstellung Verantwortlichen getäuscht und hierdurch ihre Ernennung herbeigeführt. Auch ihre diesbezüglich ergänzenden Einwände, dass sie keine unrichtigen Angaben bezogen auf die Laufbahn der Sekundarstufe I, für die sie sich ausschließlich beworben habe, gemacht habe, und dass sie zu Angaben in Bezug auf den zum Zeitpunkt der Bewerbung noch bestehenden Vorbereitungsdienst für die Laufbahn der Sekundarstufe II weder nach dem auszufüllenden Bewerbungsbogen noch in dem von ihr selbst bestimmten Angaben im Lebenslauf verpflichtet gewesen sei, führen nicht weiter. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist unter "arglistiger Täuschung" im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG jedes Hervorrufen oder Aufrechterhalten eines Irrtums bei einem an der Ernennung maßgeblich beteiligten Bediensteten der Ernennungsbehörde in dem Bewusstsein zu verstehen, diesen durch die Täuschung zu einer günstigen Entschließung zu bestimmen. Unrichtige Angaben sind stets eine Täuschung, unabhängig davon, ob die Ernennungsbehörde hiernach gefragt hat oder nicht. Das Verschweigen von Tatsachen ist eine Täuschung, wenn die Ernennungsbehörde nach Tatsachen gefragt hat oder der Ernannte ohne Befragung weiß oder in Kauf nimmt, dass die verschwiegenen Tatsachen für die Entscheidung der Ernennungsbehörde erheblich sind oder sein können. Eine arglistige Täuschung liegt nach alledem dann vor, wenn der Täuschende erkennt und in Kauf nimmt, dass bei der Ernennungsbehörde durch die Nichtoffenbarung von Tatsachen irrige Vorstellungen über für die Ernennung potentiell erhebliche Umstände entstehen oder aufrechterhalten werden (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 20. Januar 2004 – 1 D 33.02 –, juris Rn. 117 mwN.; OVG Münster, Beschluss vom 26. Februar 2020 – 6 B 1575/19 –, juris, Rn. 10; v. Roetteken in v. Roetteken Arglist Rn. 186 f. m. w. N.). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat der Senat in dem vom angegriffenen Urteil in Bezug genommenen Beschluss vom 2. Juni 2020 (2 O 2/20, Beschlussabdruck Seiten 2 bis 7) festgestellt. Daran hält er auch nach den dazu von der Klägerin ergänzend erhobenen Einwänden fest. Dass die Klägerin im Jahre 2016 nur einen Bewerbungsbogen ausgefüllt hat, ändert nichts daran, dass sie in diesem (einen) Bewerbungsbogen zwei Kästchen gekreuzt hat, und zwar jenes, mit dem sie sich für die Einstellung zum Vorbereitungsdienst für die Laufbahn „Lehramt an Gymnasien und Gemeinschaftsschulen“ und jenes, mit dem sie sich für die Laufbahn „Lehramt an Sekundarschulen mit dem Schwerpunkt Sekundarstufe I“ am 22. Januar 2016 beworben hat. Aus dem von ihr in Bezug genommenen „Merkblatt 3“ (richtig: Merkblatt, Seite 3), das sie als Anlage B 1 (Bl. 27 GA) eingereicht hat, ergibt sich auch nichts Gegenteileiliges. Zwar müssen sich danach Bewerberinnen und Bewerber, die – wie die Klägerin – über ein Studium verfügen, das sie für mehrere Lehrämter befähigt, für ein Lehramt entscheiden. Diese Entscheidung müssen sie aber erst treffen, sollte es im Auswahlverfahren zu Angeboten in allen gewählten Lehrämtern gekommen sein (das war bei der Klägerin letztlich nicht der Fall, weil sie lediglich für die Laufbahn „Lehramt an Sekundarschulen mit dem Schwerpunkt Sekundarstufe I“ angenommen worden war). Bis dahin können beim Ausfüllen des Bewerbungsbogens – wie es die Klägerin getan hat – noch mehrere Auswahlmöglichkeiten getroffen werden. Soweit die Klägerin neu einwendet, die Bezirksregierung … habe sie auf ihren Antrag vom 3. Februar 2016 mit Bescheid vom 5. Februar 2016 aus dem Vorbereitungsdienst in Nordrhein-Westfalen entlassen und zum Beleg dafür den Entlassungsbescheid anbringt, ändert dies nichts. Auch dann hätte sie in der Bewerbung vom 22. Januar 2016 verschwiegen, dass sie sich zu diesem Zeitpunkt noch in einem Vorbereitungsdienst befand. Im Übrigen erklärte die dadurch bewirkte Entlassung ab Bescheidzustellung und damit ex-nunc nicht die mit sofort vollziehbarem Bescheid der Bezirksregierung … wegen arglistiger Täuschung auf der Grundlage des § 12 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG erfolgte Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf bezogen auf den Ernennungszeitpunkt am 1. November 2015 und damit ex-tunc, die sie unabhängig davon gegenüber dem Beklagten hätte angeben müssen. Dass der Klägerin der Bescheid der Bezirksregierung … vom 11. Mai 2016 zum Zeitpunkt der Bewerbung noch nicht bekannt war, ist ebenfalls ohne Belang, weil das Bewerbungsverfahren in Schleswig-Holstein noch nicht abgeschlossen und die Klägerin noch nicht (mit Wirkung zum 1. August 2016) zur Beamtin auf Widerruf ernannt war. Insoweit hat der Senat bereits in dem vom angegriffenen Urteil in Bezug genommenen Beschluss vom 2. Juni 2020 (2 O 2/20, Beschlussabdruck S. 2 bis 7) ausgeführt, dass sie im Folgenden (nach der Bewerbung), und zwar vor ihrer Ernennung am 1. August 2016 durch den Beklagten, verschwiegen hat, dass die Bezirksregierung Köln die Ernennung in das o. g. Beamtenverhältnis auf Widerruf wegen arglistiger Täuschung (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG) mit sofort vollziehbaren Bescheid vom 11. Mai 2016 zurückgenommen hat (2 O 2/20, Beschlussabdruck S. 4). Soweit die Klägerin weiterhin wiederholt zu erklären versucht, dass sie sich trotz der Mehrfachkreuzungen nur für den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn der Sekundarstufe I, der nach dessen erfolgreichem Abschluss lediglich berechtigt, die Klassenstufen 5 bis 10 zu unterrichten, beworben hat, überzeugt dies nicht. Für den Senat handelt es sich um untaugliche Versuche, die bewusst verschwiegenen Angaben zu plausibilisieren, und damit um reine Schutzbehauptungen. Dabei ist für den Senat schon nicht nachvollziehbar, was die Klägerin an dem Wort „Gymnasien“ in der von ihr im Bewerbungsbogen ebenfalls angekreuzten Bewerbung um die Einstellung zum Vorbereitungsdienst für die Laufbahn „Lehramt an Gymnasien und Gemeinschaftsschulen“ nicht versteht. Plausibel ist weiterhin in diesem Zusammenhang nicht, dass es erheblich sein soll, wie die Laufbahnen für Lehrämter in den Bundesländern in Bezug auf das Unterrichten an Gymnasien im Einzelnen ausgestaltet sind. Fest steht, dass sich die Klägerin auch für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst für eine Laufbahn beworben hat, die sie nach erfolgreichem Durchlaufen in ihrer speziellen Fächerkombination „Englisch und Französisch“ (anders als bei Fächerkombinationen in Verbindung mit „Technik“ oder „Ernährungswissenschaft“) berechtigt, nicht ausschließlich an Gemeinschaftsschulen, sondern auch an Gymnasien bis einschließlich Oberstufe (bis zur Klassenstufe 12 bzw. 13), also an Schulen zu unterrichten, in denen die Hochschulreife abgelegt wird (vgl. dazu § 3 Abs. 4 Satz 1 Lehrkräftebildungsgesetz in der ab dem 1. August 2014 bis zum 31. Januar 2019 geltenden Fassung vom 15. Juli 2014 , wonach die Befähigung zum Sekundarschullehramt (Lehramt an Gymnasien und Gemeinschaftsschulen; vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 2 LehrBG) zum Unterricht in der Sekundarstufe I und II berechtigt. Die fächerkombinationsbedingte Berechtigung zum schulstufenübergreifenden Unterricht ist im Land Nordrhein-Westfalen zudem ähnlich geregelt, und das wusste die Klägerin auch (vgl. dazu VG Düsseldorf, Urteil vom 29. Oktober 2013 – 2 K 6768/12 –, UA Seite 4). Nach dem Vorgesagten ist es auch irrelevant, ob Schleswig-Holstein das einzige Bundesland sei, in dem die Zweite Staatsprüfung für die Laufbahn der Sekundarstufe I möglich gewesen wäre, die Klägerin sich deshalb bewusst in diesem Bundesland beworben habe, und sie sich ansonsten in allen anderen Bundesländern auch hätte bewerben können. Es ist auch unerheblich, dass der von der Klägerin bewusst verschwiegene Vorbereitungsdienst für das Lehramt in der Sekundarstufe II in dem Bundesland Nordrhein-Westfalen und die anschließende Entlassung nicht ursächlich für ihre Nichteinstellung in den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn „Lehramt an Gymnasien und Gemeinschaftsschulen“ in Schleswig-Holstein war, sondern die Bewerbung aus Kapazitätsgründen erfolglos blieb (vgl. den Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 26. Mai 2016; Bl. 32 f. BA A). Anders als die Klägerin meint und wiederholt ausführt (vgl. dazu die Ausführungen in dem Beschlussabdruck 2 O 2/20, S. 5 unten bis S. 6 oben), sind der Vorbereitungsdienst in einer Laufbahn des Lehramtes und die Gründe, die zur einer Entlassung daraus führen, unabhängig und ungeachtet der unterschiedlichen Regelungen in den einzelnen Bundesländern auch von Relevanz für die Ernennung in einer anderen Lehramts-Laufbahn in einem anderen Bundesland und so auch im Land-Schleswig-Holstein, sodass das Verschweigen der o. g. Umstände kausal für die Ernennung der Klägerin zur Anwärterin für das Lehramt an Sekundarschulen mit dem Schwerpunkt Sekundarstufe I als Beamtin auf Widerruf war. Anders ausgedrückt: Der Beklagte hätte die Klägerin in Kenntnis der unterlassenen Angaben auch für diese Laufbahn nicht ernannt. Diesbezüglich hat der Senat in dem vom angegriffenen Urteil in Bezug genommenen Beschluss vom 2. Juni 2020 (2 O 2/20, Beschlussabdruck S. 5) ausgeführt, dass Ernennungen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen (vgl. dazu § 9 BeamtStG, Art. 33 Abs. 2 GG) sind. Er hat weiter ausgeführt, dass das Beamtenverhältnis mit der Klägerin in Nordrhein-Westfalen in einem Fall wegen fehlender persönlicher und fachlicher Eignung nach § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG und in einem Fall nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG wegen arglistiger Täuschung durch Verschweigen eines bereits durchlaufenden Vorbereitungsdienstes beendet worden sei, zeige fachliche und persönliche, aber auch – und das wiege besonders schwer – erhebliche charakterliche Mängel auf. Eine sachgerechte Prüfung habe die Klägerin durch die unterlassenen und verschleierten Angaben verhindert und damit bei dem Dienstherrn irrige Vorstellungen über für die Ernennung potentiell erhebliche Umstände – hier: das Nichtvorhandensein von Eignungsdefiziten – erregt. Daran ist festzuhalten. Der Klägerin war auch bewusst, dass unrichtige Angaben in dem Bewerbungsbogen zu den Vorbereitungsdiensten und das Verschweigen der Entlassungen aus diesen Vorbereitungsdiensten für die Sekundarstufe I und II nicht nur für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst des „Lehramtes an Gymnasien und Gemeinschaftsschulen“, sondern auch für die des „Lehramtes an Gemeinschaftsschulen Sek I“ in Schleswig-Holstein relevant sind. Die laufbahnübergreifende Relevanz dieser Angaben für den Beklagten war ihr aus den der Bewerbung in Schleswig-Holstein vorangegangen Gerichtsverfahren und Verwaltungsverfahren in Nordrhein-Westfalen, die eine abgelehnte Bewerbung um die Einstellung in den Vorbereitungsdienst der Sekundarstufe I bei der Bezirksregierung … (VG Düsseldorf, Urteil vom 29. Oktober 2013 – 2 K 6768/12 –) und eine Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst der Sekundarstufe II durch die Bezirksregierung … (VG Minden, Urteil vom 23. Mai 2013 – 4 K 1935/12 –; bestätigt durch OVG Münster, Beschluss vom 17. März 2014 – 6 A 1619/13 –; BA C) – betrafen, bekannt. Insoweit hat sie erkannt und in Kauf genommen, dass bei der Ernennungsbehörde durch die Nichtoffenbarung von Tatsachen irrige Vorstellungen über für die Ernennung potentiell erhebliche Umstände entstehen oder aufrechterhalten werden. Auch dazu hat der Senat in dem vom angegriffenen Urteil in Bezug genommenen Beschluss vom 2. Juni 2020 Ausführungen (2 O 2/20, Beschlussabdruck S. 6), gemacht. Die Klägerin habe spätestens seit den Ausführungen im Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 29. Oktober 2013 (2 K 6768/12; dort UA Seite 4) gewusst, dass häufig lehramtsübergreifende und damit auch laufbahnübergreifende Gründe zur Entlassung aus dem Beamtenverhältnis führen und damit für einen künftigen Dienstherrn zur Prüfung der Einstellungsvoraussetzungen relevant seien. Auch daran ist weiterhin festzuhalten. Diesbezüglich ist in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf in demselben Absatz (2 K 6768/12, UA S. 4) zudem ausgeführt worden, dass die in der Entlassungsverfügung der Bezirksregierung … vom 23. Mai 2012 aufgezählten Leistungsdefizite sich sowohl auf gravierende fachliche Mängel als auch auf nicht hinnehmbare Verhaltensweisen, die in der Persönlichkeit der Klägerin verankert seien, bezögen. Deshalb ist es gänzlich irrelevant, ob derartige „persönliche, fachliche und/ oder charakterliche Mängel“, die zur Entlassung aus den Vorbereitungsdiensten geführt haben, nach Auffassung der Klägerin bei ihr nicht vorliegen. Diese Einschätzung obliegt nicht ihr, sondern dem einstellenden Dienstherrn, der diese durch die verschwiegenen Angaben vor Ernennung nicht, wie das Gesetz es vorsieht (vgl. dazu § 9 BeamtStG, Art. 33 Abs. 2 GG), treffen konnte. Auch dies war ihr mit Blick auf die Ausführungen des oben in Bezug genommenen Urteils des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 29. Oktober 2013 (2 K 6768/12) bekannt. Damit fehlt es – anders als die Klägerin meint – auch nicht insbesondere an dem Merkmal der Angabe von Umständen, deren Unrichtigkeit der Klägerin bewusst waren. Weiterhin hat der Senat bereits in dem vom angegriffenen Urteil in Bezug genommenen Beschluss vom 2. Juni 2020 (2 O 2/20, Beschlussabdruck S. 5), woran er ebenfalls festhält, ausgeführt, dass eine arglistige Täuschung schon dann für die Ernennung ursächlich sei, wenn sich feststellen lässt, dass die Behörde bei Kenntnis des wahren Sachverhalts von der Ernennung jedenfalls zu diesem Zeitpunkt Abstand genommen hätte; ob der Beamtenbewerber vielleicht später doch noch ernannt worden wäre, sei unerheblich. Es genüge daher für die Ursächlichkeit der Täuschung, dass die Behörde ohne sie den Bewerber jedenfalls nicht, wie geschehen, alsbald ernannt, sondern zunächst weitere Prüfungen und Erwägungen angestellt und erst auf dieser vervollständigten Grundlage ihre Entscheidung getroffen hätte, gegen die der Bewerber sodann bei ungünstigem Ergebnis Rechtsschutz hätte in Anspruch nehmen können (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Juni 1999 – 2 C 20.98 –, juris Rn. 13). So liege es hier. Denn in Kenntnis der unterlassenen Angaben hätte der Beklagte Ermittlungen beim zuständigen Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen zu den Gründen, die zum Widerruf und zur Rücknahme des Beamtenverhältnisses geführt haben, angestellt. Auch hätte er auf das Einverständnis zum Beiziehen der Personalakte bestanden und bei Verweigerung, seine Schlüsse daraus gezogen. Insoweit hätte der Beklagte sich bei Kenntnis, d.h. bei unterlassener arglistiger Täuschung durch Verschweigen, diese Informationen bei den Bezirksregierungen … und …, bei denen die Klägerin bis zu ihrer Entlassung Vorbereitungsdienste durchlief, und bei der Bezirksregierung …, die die Bewerbung der Klägerin zum Vorbereitungsdienst mit Bescheid vom 27. Juli 2012 mit der Begründung des seit dem 1. Februar 2012 im Amtsbezirk der Bezirksregierung … bestehenden Vorbereitungsdienstes abgelehnt hatte, sowie bei der Bezirksregierung …, wo sich die Klägerin ebenfalls parallel beworben hatte, beschafft (vgl. zur Historie der Bewerbung zu Vorbereitungsdiensten und Entlassungen aus Vorbereitungsdiensten: VG Düsseldorf, Urteil vom 29. Oktober 2013 – 2 K 6768/12 –, UA Seite 2 bis 3; Bescheid der Bezirksregierung Köln vom 11. Mai 2016; jeweils BA C). Soweit die Klägerin dagegen einwendet, dass der Senat spekuliere, kann sie damit nicht gehört werden. Der Senat spekuliert nicht, sondern zieht Schlüsse aus der Reaktion des Beklagten auf die Mitteilung der Bezirksregierung … vom 10. November 2017. Diese hatte sich auf der Suche nach der Klägerin an ihn gewandt, um den Rückforderungsanspruch gegen die Klägerin wegen des in … in dem Zeitraum vom 1. Februar 2011 bis zum 31. Mai 2012 abgeleisteten und in … verschwiegenen Vorbereitungsdienstes, der zu ihrer Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst in … wegen arglistiger Täuschung geführt hat, beizutreiben. Im Zuge dieser Mitteilung suspendierte der Beklagte die Klägerin zeitnah am 15. November 2017 mit sofortiger Wirkung aus dem Schuldienst und leitete das Entlassungsverfahren ein. Dass er dazu die Personalakte der Klägerin beigezogen hat, bedarf keiner weiteren Erläuterung. Nur so konnte er mit Schriftsatz vom 18. Juni 2018 im erstinstanzlichen Verfahren (Bl. 16 f. GA) Kopien der die Klägerin betreffenden Verwaltungsvorgänge und gerichtlicher Entscheidungen einreichen, die hier in der Beiakte C geführt werden. Hätte die Klägerin dem Beklagten also vor Ernennung mitgeteilt, warum die Bezirksregierung … sie am 11. Mai 2016 aus dem Vorbereitungsdienst entlassen hat, lässt sich aus dem Verhalten des Beklagten nach Kenntnis davon, nur ein Rückschluss ziehen: Der Beklagte hätte die Klägerin nicht mit Wirkung zum 1. August 2016 ernannt (vgl. Empfangsbekenntnis der Klägerin vom 12. Juni 2016 über die Ernennungsurkunde vom 2. Juni 2016, Bl. 48 BA A), sondern sich zuvor noch durch Beiziehen der Personalakte abgesichert. 3. Die mit den ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils begründeten besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegen aus den vorgenannten Gründen (siehe oben zu II. 2) nicht vor. Zudem unterscheidet sich der Streitfall nicht signifikant vom Schwierigkeitsgrad üblicher Beamtensachen und weist damit keine überdurchschnittlichen, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten auf (vgl. zu den Voraussetzungen dieses Zulassungsgrundes nur Beschluss des Senats vom 23. März 2022 – 2 LA 463/18 –, juris Rn. 30 m. w. N.). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 40, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und Abs. 6 Satz 2 und Satz 4 i. V. m. Satz 1 Nr. 2 GKG (die Hälfte der Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge des Amtes mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen – hier – Anwärtergrundbetrag BesGr. A 13, bezogen auf den Zeitpunkt der Antragstellung am 18. Juni 2020 ). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).