Beschluss
12 A 2399/13
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2013:1219.12A2399.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, denn er ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist nicht gegeben. 3 Die Annahme besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass die Rechtssache nicht nur eine allgemeine oder durchschnittliche Schwierigkeit besitzt. Dieser Zulassungsgrund liegt nur dann vor, wenn sich der konkret zu entscheidende Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht von dem Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle deutlich abhebt und sich gerade die diesbezüglichen Fragen im Berufungsverfahren stellen werden. Besondere tatsächliche Schwierigkeit kann zwar – wie die Klägerseite geltend macht – durchaus auch der zu ermittelnde Sachverhalt bereiten, 4 vgl. etwa Happ, in: Eyermann, VwGO, 13. Auflage 2010, § 124 Rn. 33, 5 hier also die Feststellung des Zeitpunkts, zu dem die an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit der Klägerin eingetreten ist. Auf damit zusammenhängende Ermittlungsschwierigkeiten kann sich die Klägerin hier aber nicht mit Erfolg berufen. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung tragend darauf gestützt, dass es unter Auswertung der vorhandenen ärztlichen Stellungnahmen und der Angaben von Zeugen nicht die notwendige Überzeugungsgewissheit von einer anspruchsbegründenden an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit der Klägerin schon vor Vollendung ihres 18. Lebensjahres habe erlangen können und die insoweit verbleibende Uner-weislichkeit einer tatsächlichen Voraussetzung des Klageanspruchs nach den Re-geln der materiellen Beweislast zulasten der Klägerin gehe. Das Verwaltungsgericht ist also nach einer umfassenden inhaltlichen Beweiswürdigung im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) – weitergehende Beweisanträge sind erstinstanzlich nicht gestellt worden – zu dem Ergebnis gelangt, dass der von der Klägerin anspruchsbegründend ins Feld geführte frühe Zeitpunkt ihrer Behinderung unerweislich ist und die materielle Beweislast die Klägerin trifft. Dass diese tatsächliche und rechtliche Würdigung als solche besondere Schwierigkeiten bereitet, ist weder substantiiert von Klägerseite vorgetragen worden, noch sonstwie ersichtlich. Die Überzeugungsbildung vom Vorliegen bestimmter Umstände und das Ziehen rechtlicher Konsequenzen daraus, dass die notwendige Überzeugung im konkreten Fall nicht gewonnen werden kann, gehört vielmehr zum Inbegriff der richterlichen Rechtsfindung und ist ihr immanent. 6 Abweichendes würde sich auch dann nicht ergeben, wenn man unterstellt, mit dem Zulassungsvorbringen wolle die Klägerin die Tatsachen- und Beweiswürdigung auch unter dem Gesichtspunkt des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO angreifen. Für die Annahme eines verfahrensfehlerhaften Vorgehens des Verwaltungsgerichtes fehlt es nämlich sowohl an ausreichenden Darlegungen der Klägerseite nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO als auch an rein objektiven Anhaltspunkten. 7 Denn es erscheint zum einen plausibel, dass das Verwaltungsgericht alle im Rahmen der Amtsermittlung gem. § 86 VwGO zur Kenntnis und Verfügung stehenden Beweismittel zur Klärung eines Eintrittszeitpunktes der an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit noch vor Vollendung des 18. Lebensjahres ausgeschöpft hat, ohne die notwendige Überzeugungsgewissheit erlangen zu können. Die Einholung eines weiteren ärztlichen Gutachtens – wie es der Klägerin vorschwebt – drängte sich insoweit nicht auf, weil ein solches wiederum nur den „Jetzt-Zustand“ hätte feststellen können und für den Eintrittszeitpunkt des hohen Grades der Behinderung erneut auf frühere und bereits verwertete ärztliche Berichte – hier der V. -I. -Klinik F. aus dem Jahre 1987 – hätte zurückgreifen müssen. Wenn sich die Klägerin dennoch neue Aufschlüsse und Anhaltspunkte verspricht, ist das eine bloße unbeachtliche Spekulation. 8 Zum anderen ist auch weder dargetan noch auf Anhieb ersichtlich, dass die verwaltungsgerichtliche Sachverhalts- und Beweiswürdigung die Grenze einer objektiv willkürfreien, die Natur- und Denkgesetze sowie allgemeine Erfahrungssätze beachtenden Würdigung überschritten hätte. 9 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. 10 Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).