Beschluss
6 A 197/12
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2013:0826.6A197.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe: 1 Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg; Zulassungsgründe im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO sind nicht dargelegt oder nicht gegeben. 2 Das Antragsvorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Hinsichtlich dieses Zulassungsgrundes bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon auf Grund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen. Diesen Anforderungen genügt die Antragsschrift nicht. 3 Das Verwaltungsgericht hat die auf § 25 Abs. 1 LBG NRW i.V.m. Ziff. 2.3 des Runderlasses des Kultusministeriums NRW vom 24. November 1989 (GABl. NW. S. 654) zu stützende Versetzungsentscheidung vom 11. März 2011 für rechtmäßig erachtet. Die Richtigkeit dieses Urteils wird zunächst nicht schon dadurch in Zweifel gezogen, dass das Verwaltungsgericht sich zur Begründung auf die Ausführungen des Senats im Beschluss vom 8. September 2011 - 6 B 950/11 - gestützt hat, in der der Senat ebenfalls bereits das Vorliegen von Rechtsfehlern der streitgegenständlichen Versetzungsentscheidung verneint hat. Der Zulassungsantrag macht insoweit geltend, im Eilverfahren würden die Rechtsfragen nur summarisch geprüft. Das ist - jedenfalls in dieser Allgemeinheit - schon unrichtig. "Summarisch" überprüft werden im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO im Regelfall die tatsächlichen Grundlagen der Entscheidung. Jedenfalls genügt es für die Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung prinzipiell nicht, ohne nähere Erläuterung eine defizitäre Prüfung des Gerichts zu behaupten; vielmehr ist aufzuzeigen, welche konkreten entscheidungstragenden Gesichtspunkte unzulänglich geprüft worden sind und aufgrund welcher Zusammenhänge eine zureichende Untersuchung auf ein anderes Entscheidungsergebnis geführt hätte. 4 Das Verwaltungsgericht hat unter Bezugnahme auf die Feststellungen des Senats im Beschluss vom 8. September 2011 - 6 B 950/11 - zutreffend dargetan, dass der Kläger den an ihn gemäß § 34 Satz 3 BeamtStG zu stellenden Anforderungen nicht gerecht geworden ist. Die Richtigkeit der Feststellungen wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass - wie mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung ausgeführt wird - der Kläger sie als unzutreffende, ungerechtfertigte, ehrabschneidende und ehrkränkende Unterstellung empfindet. Dass bislang niemand ein dienstliches Fehlverhalten hat feststellen können, ist unerheblich, weil die Versetzung auf dergleichen nicht gestützt ist. 5 Erfolglos wird mit dem Zulassungsantrag weiter vorgetragen, es sei nicht sachgemäß, "darauf rumzureiten", "dass der Kläger nackt im Bett gelegen hat". Der Kläger liege aufgrund seines Behinderungsbildes "grundsätzlich 'unten rum' nackt im Bett". Wer dies negativ belege, begebe sich in den Grenzbereich zur Diskriminierung. 6 Das verkürzt die entscheidungstragenden Feststellungen in sinnentstellender Weise. Das Vorliegen dringender dienstlicher Gründe für die Versetzung ist nicht deshalb angenommen worden, weil der Kläger unbekleidet im Bett gelegen hat oder liegt. Das Verwaltungsgericht hat dazu vielmehr auf die Ausführungen des Senats verwiesen, wonach ein Lehrer von minderjährigen Schülern, der entsprechend dem umfassenden Bildungsauftrag der Schule gegenüber Schülern nicht nur die Pflicht zum Unterricht, sondern auch zur Erziehung unter Beachtung der Elternrechte hat, in besonderem Maße des uneingeschränkten Vertrauens sowohl von Seiten des Dienstherrn als auch der Eltern bedarf, die ihre Kinder in die Obhut der Schule geben. Auf dieses Vertrauen könne sich auch ein außerdienstliches Verhalten von hinreichendem Gewicht auswirken. Eltern und Öffentlichkeit müssten darauf vertrauen können, dass eine Lehrkraft Kinder und Jugendliche in einem Alter, in dem sich auch die ihr anvertrauten Schüler befinden, nicht in verfängliche Situationen bringe, die es fraglich erscheinen ließen, dass die Lehrkraft die psychische und körperliche Integrität, die Intimsphäre sowie die sexuelle Selbstbestimmung der Kinder und Jugendlichen in der gebotenen Weise respektiert. Daher sei jedes Verhalten zu unterlassen, das den berechtigten Verdacht entsprechender Grenzüberschreitungen begründe. Deshalb seien Lehrer strikt gehalten, beispielsweise ein Übernachten in einem gemeinsamen Bett mit Kindern zu vermeiden. Diesen Anforderungen sei der Kläger nicht gerecht geworden, weil er - was er nicht in Abrede stelle - mit einem 11-jährigen Jungen eine intensive Freundschaft gepflegt und mit ihm - er selbst völlig nackt, das Kind nur mit einer Unterhose bekleidet - mehrere Nächte in einem gemeinsamen Bett übernachtet habe. Zudem habe er den Jungen in der Öffentlichkeit auf den Mund geküsst. Auch wenn ihm kein strafrechtlicher Vorwurf zu machen sei, habe er den Jungen in Situationen gebracht, die dieser wegen seiner fehlenden Reife und ungefestigten Persönlichkeit noch nicht hinreichend habe erfassen oder verarbeiten können. Ein solches - bestenfalls gedankenloses - Verhalten werde dem zu verlangenden Respekt eines Lehrers vor der körperlichen und seelischen Integrität eines in der Entwicklung befindlichen Kindes nicht gerecht. 7 Auch das Zulassungsvorbringen zu den Kontaktaufnahmen des Klägers zu Schülern im Übrigen greift nicht durch. Der Kläger irrt, wenn er meint, hinsichtlich seiner privaten Lebensführungssphäre müsse er sich nichts vorschreiben lassen. Der Kläger hat, sofern er als beamteter Lehrer tätig sein will, die oben beschriebenen, aus § 34 Satz 3 BeamtStG folgenden Maßgaben zu beachten. Es geht ferner fehl, wenn mit dem Zulassungsantrag insoweit vorgetragen wird, der Dienstherr erwarte offenbar, dass der Kläger Schüler, die sich mit massiven Problemen an ihn wendeten, "mit barschen Worten" wegschicke, ihnen "die Türe vor der Nase zuknalle" oder sie auf ähnliche Weise abweise. Dergleichen geht über die zu stellenden Anforderungen - selbstverständlich - hinaus, aber es besteht auch keinerlei Anhalt, dass der Schulleiter solches Verhalten erwartet hätte. Das Vorbringen geht an den - oben teilweise erwähnten - Umständen des Falles vorbei. 8 Ferner soll mit dem Zulassungsantrag - wohl - geltend gemacht werden, die Versetzung stelle für den Kläger eine unzumutbare Härte dar. Dies wird zunächst nicht mit dem Vorbringen dargetan, die Feststellung aus dem Senatsbeschluss vom 8. September 2011, wonach der Kläger nicht in Abrede gestellt habe, dass die Schule behindertengerecht sei, sei zu beanstanden, weil dieser den Dienst in der neuen Schule erst im Oktober 2011 angetreten habe und folglich seinerzeit keine Ausführungen dazu habe machen können, wie behindertengerecht die Schule sei. Mit dem Zulassungsantrag wird jedoch weiterhin nichts dafür vorgetragen, dass die Schule aufgrund der dortigen Arbeitsbedingungen für den schwerbehinderten Kläger ungeeignet wäre. 9 Eine unzumutbare Härte folgt auch nicht aus dem Verweis auf die Bescheinigung des Prof. Dr. N. vom 25. Januar 2012. In dieser ist ausgeführt und näher erläutert, der Kläger habe im Oktober 2010 alle Zeichen einer schweren Depression aufgewiesen. Eine rechtlich im Übrigen beanstandungsfreie Entscheidung wird jedoch regelmäßig nicht deshalb fehlerhaft, weil der Betroffene sie - unangemessenerweise - als "Vernichtungsfeldzug" empfindet und auf diese Empfindung mit Krankheitssymptomen reagiert. 10 Der Zulassungsantrag legt ferner nicht dar, dass die Verfügung an formellen Mängeln leidet. Den Darlegungsanforderungen genügt zunächst der Vortrag nicht, im Verhandlungstermin am 4. Juli 2011 (gemeint wohl Erörterungstermin im Eilverfahren 3 L 804/11 [VG L. ]) habe die Vorsitzende Richterin darauf hingewiesen, es gebe insoweit Bedenken. Die ebenfalls ohne jede Erläuterung bleibende Beanstandung, Personalvertretung, Schwerbehindertenvertretung und Gleichstellungsbeauftragte seien nicht beteiligt worden, greift nicht durch. Dies ist vielmehr, wie das Verwaltungsgericht bereits im Beschluss vom 19. Juli 2011 ausgeführt hat, im Februar 2011 jeweils geschehen. 11 Ohne erkennbare Relevanz für die Fallentscheidung ist schließlich das Zulassungsvorbringen, im Verhandlungstermin vom 4. Juli 2011 (gemeint wohl Erörterungstermin im Eilverfahren 3 L 804/11 [VG L. ]) sei nicht klar geworden, in welcher Funktion die Schulleiterin und die stellvertretende Schulleiterin befragt worden seien; die Schulleiterin habe dabei "über zeitlich weite Strecken" "in unangenehmer und von Selbstherrlichkeit gekennzeichneter Art" Stärken der Schule herausgestellt, und sie habe eine Weigerungshaltung dem Kläger gegenüber aufgewiesen. 12 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. 13 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).