Beschluss
19 E 1041/12
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2013:0619.19E1041.12.00
3Zitate
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der angefochtene Beschluss wird geändert. Der Klägerin wird Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren bewilligt und Rechtsanwältin E. in F. beigeordnet. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 1 Gründe: 2 Der Senat entscheidet über die Beschwerde durch den Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§§ 87a Abs. 2, 3, 125 Abs. 1 VwGO). 3 Die Prozesskostenhilfebeschwerde ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin für das erstinstanzliche Klageverfahren zu Unrecht abgelehnt. Sie erfüllt die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und ihrer Klage ist derzeit auch eine hinreichende Erfolgsaussicht nicht abzusprechen (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO). 4 Bei einem Schüler, der bereits eine ausländische Schule in Deutschland besucht und wegen § 34 Abs. 5 Satz 1 SchulG NRW in eine deutsche Schule wechseln soll, kann ein wichtiger Grund im Sinne des § 34 Abs. 5 Satz 2 SchulG NRW nach der Senatsrechtsprechung auch dann vorliegen, wenn er individuelle Besonderheiten aufweist, die unter Berücksichtigung seines Lern- und Leistungsvermögens seine Integration in das nordrhein-westfälische Schulsystem als unmöglich oder unzumutbar erscheinen lassen. 5 OVG NRW, Beschlüsse vom 12. April 2006 ‑ 19 B 232/06 ‑, S. 5 des Beschlussabdrucks, vom 28. Mai 2004 ‑ 19 B 434/04 ‑, juris, Rdn. 16 bis 19, und vom selben Tage ‑ 19 B 452/04 ‑, juris, Rdn. 16 (Widerruf oder Rücknahme einer Ausnahmegenehmigung); Minten, in: Jülich/van den Hövel, Schulrechtshandbuch NRW, Stand: April 2013, § 34, Rdn. 10. 6 Solche individuellen Besonderheiten macht die Klägerin hier mit ihrer Behauptung in der Klagebegründung geltend, sie sei der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig, um am Unterricht in einer deutschen Schule erfolgreich teilnehmen zu können. Der Wahrheitsgehalt dieser Behauptung bedarf der Aufklärung im anhängigen Klageverfahren, indem etwa die Bezirksregierung die Klägerin zu einem Sprachtest einlädt. Die vermutungsweise Feststellung des Verwaltungsgerichts, ihre Deutschkenntnisse „dürften ... ausbaufähig sein“, vermag konkrete tatsächliche Feststellungen zum Sprachstand der Klägerin nicht zu ersetzen. Insbesondere beruht die dieser Vermutung zugrunde liegende Feststellung, die 1999 in I. geborene Klägerin sei mit Ausnahme eines Algerienaufenthaltes zwischen März 2007 und August 2008 durchgehend in I. und C. aufgewachsen, lediglich auf Melderegisterauskünften. Diese stehen im Widerspruch nicht nur zur Behauptung der Klägerin und ihrer Eltern, sondern auch zu den aktenkundigen Feststellungen des Schulamtes für die Stadt C. im Aktenvermerk vom 22. August 2008 („hat bisher in Algerien gelebt“) und in seinem Schreiben an die Bezirksregierung vom 9. September 2008 („in Algerien aufgewachsen und sprechen nur die Heimatsprache“). 7 In welchem Umfang und mit welchem Erfolg die Klägerin die deutsche Sprache in der Zeit seit August 2008 an der B. -G. x x Schule in C. erlernt hat, haben die Bezirksregierung und das Verwaltungsgericht ebenfalls nicht konkret festgestellt. Allein der Umstand, dass diese Schule neben Arabisch auch Deutsch lehrt, ersetzt eine solche Feststellung nicht. Entsprechendes gilt für den Umstand, dass der Verbleib der Originalakte betreffend den Antrag der Klägerin beim Schulamt für die Stadt C. offenbar ungeklärt ist. 8 Neben dem Sprachtest ist im vorliegenden Fall auch eine amtsärztliche Untersuchung durch einen Psychologen geboten. Untersuchungs- und aktualisierungsbedürftig sind die psychischen Erkrankungen der Klägerin, welche die Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie S. in ihrem Attest vom 8. Mai 2012 diagnostiziert hat. Gegebenenfalls hat der Amtsarzt auch die Auswirkungen des der Klägerin angesonnenen Schulwechsels auf ihren psychischen Gesundheitszustand zu beurteilen. 9 Für das erstinstanzlich weiter anhängige Klageverfahren weist der Senat darauf hin, dass er die Auffassung des Verwaltungsgerichts teilt, ein nur vorübergehender Aufenthalt der Klägerin in Deutschland im Sinne des § 34 Abs. 5 Satz 2 Buchstabe a) SchulG NRW liege nicht vor. Nicht zuletzt auch wegen ihrer deutschen Staatsangehörigkeit hat die Klägerin einen Anspruch darauf, dass die Schulverwaltung ihre Integration in deutsche Lebensverhältnisse fördert. Je nach dem Ergebnis der genannten Ermittlungen kann einem wichtigen Grund außerhalb der benannten Regelbeispiele in § 34 Abs. 5 Satz 2 SchulG NRW auch entgegen stehen, dass alsbald einsetzende besondere schulische Maßnahmen der Integrationsförderung der schulischen Entwicklung der Klägerin besser dienen als ein übergangsweiser weiterer Besuch einer ausländischen Schule. 10 Die Beiordnung von Rechtsanwältin E. erfolgt gemäß § 121 Abs. 2 ZPO. 11 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 166 VwGO in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO. 12 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).