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Beschluss

19 B 434/04

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2004:0528.19B434.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerden werden zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren. Der Streitwert wird in dem Verfahren 19 B 434/04 auf 2.000 EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren erster Instanz durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 12. Februar 2004 ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag zu Recht abgelehnt. Die Rechtsverfolgung bietet nicht die gemäß § 166 VwGO iVm § 114 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg. Zur Begründung wird auf die nachfolgenden Ausführungen verwiesen. 3 Die Beschwerde gegen die durch Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 10. Februar 2004 erfolgte Ablehnung des Antrags gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Wiederherstellung und Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 19. Dezember 2003 ist ebenfalls unbegründet. 4 Die Prüfung des Senats ist auf diejenigen Gründe beschränkt, die der Antragsteller innerhalb der einmonatigen Begründungsfrist nach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegt hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Diese Gründe rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern und dem Antrag des Antragstellers gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO stattzugeben. Das Verwaltungsgericht ist entgegen der Auffassung des Antragstellers zutreffend davon ausgegangen, dass die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Interessenabwägung zu seinen Ungunsten ausfällt. Der Bescheid des Antragsgegners vom 19. Dezember 2003 ist offensichtlich rechtmäßig. 5 Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Antragsgegner im Sinne des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG NRW aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, die Genehmigung zum Besuch der L. G. Akademie vom 27. März 2001 nicht zu erteilen. 6 Nach der dem Senat aus dem - im angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts angeführten - Verfahren 19 B 1953/03 bekannten Ermessenspraxis des Antragsgegners ist eine wesentliche Voraussetzung für die Erteilung einer Genehmigung gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 SchPflG zum Besuch einer ausländischen Schule, dass das schulpflichtige Kind sich im Sinne der Nr. 3.12 des Runderlasses des (früheren) Kultusministeriums über Ausnahmegenehmigungen zum Besuch ausländischer Schulen vom 29. August 1975, GABl NRW S. 497, zuletzt geändert durch Runderlass vom 17. Februar 2003, ABl NRW S. 78, nachweislich nur vorübergehend im Bundesgebiet aufhält. Nach dem Vortrag des Antragsgegners ist er aufgrund der Angaben im Antrag des Vaters des Antragstellers vom 26. März 2001 davon ausgegangen, dass diese wesentliche Voraussetzung für die Erteilung der Genehmigung erfüllt war. Der Vater des Antragstellers hat nämlich in seinem Antrag angegeben, dass er und seine Familie sich aufgrund der Entwicklung in Ägypten entschlossen hätten, "in zwei bis drei Jahren zurückzukehren". Ob der Antragsgegner, wie der Antragsteller im Beschwerdeverfahren geltend macht, diese Mitteilung als "ungefähre Zeitangabe" verstehen musste und als solche auch verstanden hat, weil die Genehmigung vom 27. März 2001 unbefristet erteilt worden ist, kann dahinstehen. Die Mitteilung des Vaters des Antragstellers lässt jedenfalls keinen Zweifel daran, dass er und seine Familie nur einen vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet anstrebten und damit eine für die Erteilung der Genehmigung beachtliche Ausreisebereitschaft bestand. 7 Der Vortrag des Antragstellers, für die Erteilung der Genehmigung vom 27. März 2001 sei "ausschlaggebend" gewesen, dass sein Bruder B. die L. G. Akademie besucht, trifft nicht zu. Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 26. März 2004 bestätigt, dass der von ihm angenommene nur vorübergehende Aufenthalt der Familie des Antragstellers im Bundesgebiet die maßgebliche Ermessenserwägung bei der Erteilung der Genehmigung vom 27. März 2001 gewesen sei. Die Annahme, der Antragsgegner habe zumindest auch maßgeblich auf den Schulbesuch des Bruders abgestellt, liegt schon deshalb nicht nahe, weil der Vater des Antragstellers seinen Antrag auf Erteilung der Genehmigung zum Besuch der L. G. Akademie vom 26. März 2001 nicht damit begründet hat, dass der Bruder des Antragstellers die L. G. Akademie bereits besuchte. 8 Eine die Erteilung der Genehmigung gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 SchPflG rechtfertigende beachtliche Ausreisebereitschaft des Antragstellers und seiner Familie besteht - jedenfalls zurzeit - nicht mehr. Der Antragsgegner hat die Eltern des Antragstellers mit Schreiben vom 10. November 2003 aufgefordert, die (fortbestehende) Ausreiseabsicht durch "konkrete, plausible und vor allem nachweisbare Fakten" zu belegen. Die von ihnen vorgelegte Bescheinigung des Schulamtes Assiut vom 13. Januar 2004 und der vorgelegte Zeitungsbericht vom 4. September 2003 über die Entlassung von Mitgliedern der islamischen Gruppe "Gamaa Islamiya" sind jedoch nicht geeignet, einen vorübergehenden Aufenthalt des Antragstellers und seiner Familie im Bundesgebiet zu belegen. 9 Nach der Bescheinigung des Schulamtes Assiut vom 13. Januar 2004 ist der Antragsteller "an der hiesigen Grundschule für das Schuljahr 2005 - 2006 eingeschrieben". Mit diesem Inhalt ist durch die Bescheinigung allenfalls eine Anmeldung an einer ägyptischen Schule, aber nicht der tatsächliche Besuch dieser Schule ab dem Schuljahr 2005/06 belegt. Objektive Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller, der wie seine Eltern und Geschwister neben der ägyptischen auch die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, ab dem Schuljahr 2005/06 tatsächlich eine ägyptische Schule besuchen wird, sind nicht ersichtlich. Ein plausibler Grund für die vermeintliche Absicht, die bisherige Schulausbildung in Deutschland abzubrechen und in Ägypten fortzusetzen, ist nicht erkennbar. Insoweit kommt allein der vom Antragsteller angeführte Gesichtspunkt in Betracht, dass sich die Verhältnisse in Ägypten beruhigt hätten und deshalb die Gefahren nicht mehr bestünden, die seine Eltern veranlasst hätten, als Asylbewerber nach Deutschland einzureisen. Hinreichende Anhaltspunkte für eine dahingehende Änderung der Verhältnisse in Ägypten bestehen jedoch nicht. Der Antragsteller hat insoweit keine aussagekräftigen Belege vorgelegt, die seine Einschätzung der Situation in Ägypten stützen. Aus dem mit Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vom 5. März 2004 vorgelegten, auszugsweise übersetzten Zeitungsbericht geht zwar hervor, dass in Ägypten 1.000 Mitglieder der islamischen Gruppe "Gamaa Islamiya" aus der Haft entlassen worden sind. Der Haftentlassung allein lässt sich aber eine für den Antragsteller und seine Familie günstige grundlegende Änderung der Verhältnisse in Ägypten nicht entnehmen. Dagegen spricht vielmehr, dass die ägyptische Regierung seit Mitte der 50er Jahre zwischen "extremer Repression und kontrollierter Toleranz" schwankt. 10 Auswärtiges Amt, amtliche Auskunft an das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 6. November 2002. 11 Vor diesem Hintergrund lässt sich nicht ausschließen, dass die in dem Zeitungsbericht erwähnten Haftentlassungen lediglich Ausdruck einer vorübergehenden "Toleranz" der ägyptischen Regierung sind. 12 OVG NRW, Beschluss vom 14. Oktober 2003 - 19 B 1953/03 -. 13 Sonstige konkrete Gesichtspunkte, die auf einen nur vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet hindeuten, hat der Antragsteller auch im Beschwerdeverfahren nicht geltend gemacht. 14 Ein Vertrauen des Antragstellers auf den Bestand der Genehmigung vom 27. März 2001 "zumindest für die Dauer der Primarstufe an der L. G. Akademie" lässt sich entgegen seiner Auffassung nicht daraus herleiten, dass die Genehmigung unbefristet erteilt worden ist. Wesentliche Voraussetzung für die Erteilung der Genehmigung war die in dem Schreiben des Vaters des Antragstellers vom 26. März 2001 zum Ausdruck kommende Absicht der Familie des Antragstellers, nur vorübergehend im Bundesgebiet zu verbleiben. Ein schützenswertes Vertrauen auf den Bestand der Genehmigung kommt deshalb nur insoweit in Betracht, als diese Ausreiseabsicht fortbestand und fortbesteht. Diese Voraussetzung ist nicht mehr erfüllt. Eine beachtliche Ausreiseabsicht des Antragstellers und seiner Familie besteht nicht mehr. 15 Der genehmigte Besuch der L. G. Akademie begründet entgegen der Auffassung des Antragstellers keinen "Vertrauensschutz dahingehend, dass er die dort einmal begonnene Schullaufbahn dort beenden kann". Es gibt keinen Grundsatz, dass die begonnene Schullaufbahn stets an der besuchten Schule beendet werden kann. Das lässt sich insbesondere den Ausführungen in dem vom Antragsteller angeführten Beschluss des Senats vom 3. Februar 1999 - 19 B 1774/98 - nicht entnehmen. Die dortigen Ausführungen sind auf den vorliegenden Fall schon deshalb nicht übertragbar, weil der Beschluss einen Fall betrifft, in dem das zuständige Schulamt nach seiner Ermessenspraxis schulpflichtigen Kindern im Interesse einer geordneten Schulausbildung den weiteren Besuch einer Schule im Ausland auch dann genehmigte, wenn die Schulausbildung im Ausland zunächst ohne die erforderliche Genehmigung gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 SchPflG begonnen worden war. Es ist jedoch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass eine vergleichbare Ermessenspraxis des Antragsgegners besteht. 16 Der Widerruf der Genehmigung vom 27. März 2001 ist entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht deshalb unverhältnismäßig, weil ein Wechsel in eine deutsche Schule zur Folge hat, dass er die in der L. G. Akademie am 10. Mai 2004 begonnenen Sommerferien nicht (vollständig) in Anspruch nehmen kann. Es besteht weder ein verfassungsrechtlicher noch gesetzlicher Anspruch darauf, Ferien zu einem bestimmten Zeitpunkt zu erhalten. Sommerferien erhält der Antragsteller auch im Falle des Besuchs einer deutschen Schule. 17 Der Widerruf der Genehmigung vom 27. März 2001 ist nicht mit Blick darauf ermessensfehlerhaft, dass der Bruder B. des Antragstellers die L. G. Akademie besucht. Der Antragsgegner muss diesen vom Antragsteller angeführten Gesichtspunkt im Rahmen seines Ermessens gemäß § 49 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW nicht zu Gunsten des Antragstellers berücksichtigen. Nach den vorliegenden Unterlagen ist davon ausgehen, dass auch die dem Bruder des Antragstellers erteilte Genehmigung zum Besuch der L. G. Akademie aufgehoben wird. Mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 26. März 2004 hat der Antragsgegner - sinngemäß - mitgeteilt, dass er beabsichtige, die für Geschwisterkinder erteilten Genehmigungen zum Besuch der L. G. Akademie gemäß § 48 oder § 49 VwVfG NRW aufzuheben, wenn eine beachtliche Ausreisebereitschaft der betreffenden Familie nicht (mehr) besteht und eine Integration des Geschwisterkindes in das deutsche Schulsystem noch möglich erscheint. Diese Voraussetzungen liegen in Bezug auf den Bruder des Antragstellers vor. Eine beachtliche Ausreisebereitschaft seiner Familie besteht, wie ausgeführt, nicht mehr. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass eine Integration des Bruders des Antragstellers in eine deutsche Schule unmöglich oder unzumutbar ist, sind nicht ersichtlich. Der Antragsteller macht insbesondere nicht geltend, dass sein Bruder in naher Zukunft seine Schulausbildung an der L. G. Akademie abschließen wird. 18 Der Widerruf der Genehmigung vom 27. März 2001 verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Das vom Antragsteller vorgelegte Informationsblatt des Antragsgegners aus Juli 2003 über die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für den Besuch ausländischer Schulen in C. lässt nicht erkennen, dass der Antragsgegner bei anderen schulpflichtigen Kindern die Genehmigung zum Besuch einer ausländischen Schule auch dann erteilt, wenn sie und ihre Familien nicht beabsichtigen, in ihr jeweiliges Heimatland zurückzukehren. 19 Der Antragsteller macht weiter ohne Erfolg geltend, der Widerruf der Genehmigung vom 27. März 2001 sei ermessensfehlerhaft, weil eine erfolgreiche Integration an der für ihn vorgesehenen Gemeinschaftsgrundschule (GGS) H. nicht zu erwarten sei. Nach den vorliegenden Unterlagen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Integration des Antragstellers an der GGS H. unmöglich ist oder nur unter unzumutbaren Voraussetzungen erfolgen kann. Nach dem vom Antragsgegner und der Bezirksregierung L. erstellten allgemeinen, d. h. nicht auf den konkreten Einzelfall abstellenden, Integrationskonzept für Schülerinnen und Schüler der L. G. Akademie im Grundschulalter, Stand 28. Januar 2004, stehen der GGS H. zehn Integrationshilfestunden zur Verfügung. Der Antragsteller kann in eine bestehende Gruppe integriert werden und auch eine Einzelförderung erhalten. Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 26. März 2004 das Integrationskonzept dahin erläutert, dass der Antragsteller in der GGS H. in kleinen Gruppen oder auch in Einzelstunden insbesondere im Gebrauch der deutschen Sprache gefördert werden kann, und dass die GGS H. über Erfahrungen mit Kindern, deren Muttersprache arabisch ist, verfügt, weil bereits 10 bis 15 solcher Kinder die Grundschule besuchen. 53 Schüler sind islamischen Glaubens. Für diese Kinder und damit auch für den Antragsteller besteht im Rahmen der offenen Unterrichtsformen ein auf ihn abgestimmtes Unterrichtsangebot. Darüber hinaus lernen die Kinder etwa im Rahmen des kooperativen Lernens mit einem anderen Kind als Partner die für die deutsche Alltagssprache erforderlichen Wörter. Mit einem arabisch sprechenden Kind als Partner haben sie die Möglichkeit, neue Begriffe sowohl in Deutsch als auch Arabisch zu lernen. Unter Berücksichtigung dieser Fördermöglichkeiten, deren konkrete Ausgestaltung nicht Gegenstand des Verfahrens gemäß § 49 VwVfG NRW, sondern Aufgabe der GGS H. ist, und des Alters des am 7. Februar 1995 geborenen Antragstellers ist kein greifbarer Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass seine Integration in die GGS H. unmöglich oder nur unter unzumutbaren Bedingungen möglich ist. Soweit er auf eine nicht beantwortete Anfrage seiner Prozessbevollmächtigten vom 4. März 2004 an die Grundschule I. über die konkreten Unterrichtsbedingungen verweist, wäre es Sache des Antragstellers, seiner Eltern oder seiner Prozessbevollmächtigten gewesen, ggf. durch persönliche Rücksprache mit der Schulleitung der Grundschule oder über den Antragsgegner als Schulaufsichtsbehörde eine Beantwortung der Anfrage der Prozessbevollmächtigten zu erhalten. 20 Ob die Integration des Antragstellers die Teilnahme an einem muttersprachlichen Arabischunterricht und der islamischen Unterweisung erfordert, bedarf keiner näheren Erörterung. Er hat die Möglichkeit, am Arabischunterricht in der GGS H. und auch an der islamischen Unterweisung teilzunehmen. Ob die Teilnahme an der islamischen Unterweisung an der GGS H. oder nur an der katholischen Grundschule N. erfolgen kann, kann dahinstehen. Dass es sich bei der Teilnahme an der islamischen Unterweisung an der katholischen Grundschule N. um ein für den Antragsteller unzumutbares "entferntes Angebot" handelt, das zu einer "Absonderung und Isolation" führt, ist eine bloße Behauptung, die der Antragsteller nicht näher begründet hat. Dahingehende Gesichtspunkte sind auch sonst nicht ersichtlich. Gegen eine "Absonderung und Isolation" spricht insbesondere, dass der wesentliche Teil der Unterrichtung des Antragstellers in der GGS H. erfolgt. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die erfolgreiche Integration des Antragstellers nicht nur eine islamische Unterweisung, sondern einen von ihm angesprochenen islamischen Religionsunterricht erfordert, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 21 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1, 14, 20 Abs. 3 GKG. 22 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG). 23