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Beschluss

6 E 811/12

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2013:0617.6E811.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet Gründe: 1 Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. 2 Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, der Klägerin für die Durchführung des Klageverfahrens Prozesskostenhilfe zu bewilligen. 3 Nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 ZPO setzt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter anderem voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die Prüfung der Erfolgsaussichten soll dabei nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Prozesskostenhilfeverfahren will den Rechtsschutz nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen. Der Erfolg in der Hauptsache muss deshalb nicht gewiss sein. Prozesskostenhilfe darf jedoch verweigert werden, wenn ein Erfolg zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, aber fernliegend ist. 4 Hängt die Entscheidung in der Hauptsache von der Beantwortung einer schwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfrage ab oder kommt - zur Feststellung entscheidungserheblicher Tatsachen - eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht und liegen keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Rechtsschutz Suchenden ausgehen würde, darf das Vorliegen hinreichender Erfolgsaussicht nicht verneint werden. Eine Beweisantizipation im Prozesskostenhilfeverfahren ist nur in eng begrenztem Rahmen zulässig. 5 BVerfG, Beschluss vom 7. April 2000 - 1 BvR 81/00 ‑, NJW 2000, 1936 ff. = juris Rdnr. 15, 17, und Beschluss vom 25. April 2012 - 1 BvR 2869/11 -, juris Rdnr. 18 m.w.N. 6 Die von der Klägerin erhobene Klage, mit der sie ihre Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe erreichen will, bietet nach Maßgabe dieser Grundsätze keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. 7 Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die Klägerin habe schon deshalb keinen Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe, weil das beklagte Land die für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis erforderliche gesundheitliche Eignung der Klägerin fehlerfrei verneint habe. Das auf Veranlassung der Bezirksregierung L. zuletzt erstellte nervenärztliche Gutachten des Arztes für Neurologie und Psychiatrie, Herrn P. -X. , vom 4. Januar 2012, sei fundiert und nachvollziehbar; die von der Klägerin im Verwaltungsverfahren erhobenen Einwände gegen das Gutachten seien weder einzeln noch in der Gesamtschau geeignet, die Prognose des Gutachters zu erschüttern, wonach bei der Klägerin künftige psychische Störungen mit entsprechend langen Zeiten von Dienstunfähigkeit oder gar dauernder Dienstunfähigkeit nicht mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könnten. Das Beschwerdevorbringen bietet keinen Anlass zu einer abweichenden Einschätzung; eine Beweisaufnahme kommt damit nicht ernsthaft in Betracht. 8 Die gesundheitliche Eignung eines Bewerbers für die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe ist schon dann zu verneinen, wenn die Möglichkeit künftiger Erkrankungen oder des Eintritts dauernder Dienstunfähigkeit vor Erreichen der Altersgrenze nicht mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann. Dabei ist dem Dienstherrn eine Beurteilungsermächtigung eingeräumt, so dass die Prognose wie andere Akte wertender Erkenntnis verwaltungsgerichtlich nur eingeschränkt nachprüfbar ist. 9 BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1993 - 2 C 27.90 -, BVerwGE 92, 147 ff. = juris Rdnr. 10; OVG NRW, Beschluss vom 9. Juni 2010 - 6 A 209/10 -, juris Rdnr. 5 m.w.N. 10 Die Nachprüfung beschränkt sich darauf, ob die Behörde die gültigen Verfahrensbestimmungen eingehalten hat, von einem richtigen Verständnis des anzuwendenden Gesetzesbegriffs ausgegangen ist, den erheblichen Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt hat und sich bei der eigentlichen Beurteilung an allgemeingültige Wertungsmaßstäbe gehalten, insbesondere das Willkürverbot nicht verletzt hat. 11 BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2001 - 2 A 5.00 -, NVwZ-RR 2002, 49 = juris Rdnr. 15; OVG NRW, Beschluss vom 4. Mai 2010 - 6 A 1864/08 -, NVwZ-RR 2010, 808 f. = juris Rdnr. 8. 12 Danach hat das beklagte Land das Vorliegen der gesundheitlichen Eignung der Klägerin auf der Grundlage des amtsärztlichen Gutachtens des Gesundheitsamtes des S. -T. -Kreises, Frau X1. , vom 5. Oktober 2010, gestützt auf das neurologisch-psychiatrische Zusatzgutachten des Dr. T1. , Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, vom 27. September 2010, und des amtsärztlichen Gutachtens des Gesundheitsamtes B. , Frau P1. , vom 17. Januar 2012, erstellt unter Heranziehung des nervenärztlichen Gutachtens des Arztes für Neurologie und Psychiatrie P. -X. vom 4. Januar 2012, rechtsfehlerfrei verneint. 13 Die im Beschwerdeverfahren hiergegen erhobenen Einwände der Klägerin greifen nicht durch. 14 Ihr Einwand, das beklagte Land habe der Annahme, sie sei nicht belastbar und deshalb gesundheitlich nicht geeignet, eine von ihr wöchentlich zu leistende Stundenzahl von 15,5 und damit einen falschen Sachverhalt zugrunde gelegt, trifft nicht zu. Der ablehnende Bescheid vom 29. März 2012 nennt den Umfang der damals aktuellen Unterrichtsverpflichtung der Klägerin nicht, sondern bezieht sich zur Begründung im Wesentlichen auf die genannten amts- und fachärztlichen Gutachten. Im Zeitpunkt der Begutachtung durch Frau X1. und Dr. T1. umfasste die arbeitsvertragliche Verpflichtung der Klägerin jedoch noch 15,5 Wochenstunden. Frau P1. geht in ihrer Stellungnahme ebenfalls nicht auf den Umfang der aktuellen Unterrichtsverpflichtung der Klägerin ein. Demgegenüber ist in dem Gutachten des Herrn P. -X. die Unterrichtsverpflichtung der Klägerin seit August 2011 zutreffend mit 18 Stunden/Woche wiedergegeben. Dass das beklagte Land in der Klageerwiderung irrtümlich ausgeführt hat, die Klägerin sei im Umfang von 15,5 Wochenstunden beschäftigt, ist unerheblich. 15 Die Behauptung, Dr. T1. habe in seinem Gutachten ausgeführt, bei ihr bestünden keine gesundheitlichen Mängel psychischer Art und er sei zu dem Ergebnis gekommen, dass ihr die Verbeamtung auf jeden Fall gewährt werden solle, trifft nicht zu. Zwar wird in dem Gutachten (dort S. 11) unter "IV. Diagnosen" ausgeführt, es bestünden keine Hinweise auf eine behandlungsbedürftige psychiatrische Krankheit. Im nächsten Satz stellt der Gutachter jedoch fest, dass der Verdacht auf eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit selbstunsicheren und ängstlich vermeidenden Zügen (F 61 V) vorliege. Er äußert auch keineswegs, dass die Klägerin verbeamtet werden solle. Vielmehr hält er fest, die Frage der Prognose könne aus seiner Sicht nicht sicher beantwortet werden, aus fachärztlicher Sicht bestünden Hinweise darauf, dass die Klägerin womöglich krankheitsbedingt vorzeitig aus dem Schuldienst ausscheiden werde. Dass er eine Probezeit über zwei Jahre bei voller Stundenzahl für vertretbar gehalten hat, um der Klägerin eine Chance zu geben, ihre Belastbarkeit nachzuweisen und im Anschluss eine Verbeamtung zu erreichen, ist rechtlich unerheblich. Denn schon die Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe setzt voraus, dass der Bewerber die hierfür erforderliche, sich nach denselben Maßstäben wie für eine Übernahme des Beamten auf Probe in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit richtende gesundheitliche Eignung aufweist. 16 OVG NRW, Beschluss vom 21. Januar 2013 - 6 A 246/12 -, juris Rdnr. 3. 17 Darauf, ob der Dienstherr - wie die Klägerin geltend macht - mit einer Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe kein Risiko eingehe, weil er sie zum Ende der Probezeit immer noch wegen fehlender Eignung entlassen könne, kommt es damit ebenfalls nicht an. 18 Der gegen die genannten fachmedizinischen Gutachten erhobene Einwand, dass eine Stunde Exploration keine hinreichende Grundlage dafür bieten könne, eine negative Prognose für ein ganzes Berufsleben zu treffen, vermag die Schlussfolgerung der Gutachten nicht in Zweifel zu ziehen. Zum einen gibt die Klägerin damit nur ihre eigene - laienhafte - Einschätzung wieder, es sei eine längere Befunderhebung erforderlich; es fehlt mithin an einem substantiierten Angriff gegen die Gutachten. Zum anderen ergibt sich aus der Liquidation des Dr. T1. , dass die Klägerin dort über drei Stunden - inklusive Anamnese - neurologisch und psychiatrisch untersucht worden ist. Die Klägerin übersieht des Weiteren, dass auch die beteiligten Amtsärzte persönliche Gespräche mit ihr geführt haben, nämlich am 18. Juni 2010, am 15. Juli 2010, 26. Januar 2011 und 11. März 2011. 19 Soweit die Klägerin weiter einwendet, die fachärztlichen Gutachten gingen mit keiner Silbe auf ihre seit dem 25. August 2010 verrichtete, mehr als zweijährige erfolgreiche berufliche Arbeit am T2. Gymnasium - dokumentiert durch die dienstliche Beurteilung vom 7. Dezember 2010 - ein, greift dies ebenfalls nicht durch. Im Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. T1. im September 2010 befand sich die Klägerin erst seit kurzem im Schuldienst. Aus dem Gutachten des Herrn P. -X. (dort S. 6) geht hervor, dass er die Tatsache, dass die Klägerin seit August 2010 als angestellte Lehrerin unterrichtet, zur Kenntnis genommen hat. Ihre weitere Annahme, sie habe mit dieser Tätigkeit gezeigt, dass sie psychisch gesund sei bzw. keine Auffälligkeiten in psychischer Hinsicht vorlägen, teilt der Gutachter jedoch nicht; er misst der bislang erfolgten Tätigkeit als Lehrerin in seiner Beurteilung (S. 8 ff. des Gutachtens) offensichtlich keine ausschlaggebende Bedeutung bei. Der Gutachter, dem keine Akten und auch keine früheren ärztlichen Stellungnahmen oder Befundberichte vorlagen, stützt seine Einschätzung im Wesentlichen auf die Art und Weise, wie die Klägerin in der Befunderhebung ihren Lebenslauf und ihre aktuelle gesundheitliche Situation dargestellt sowie den Wunsch nach Verbeamtung vermittelt hat. Er schließt hieraus, dass bei schwerwiegenden Auseinandersetzungen im Falle von Konflikten mit Eltern oder auch Schülern der höheren Klassen regressive Tendenzen zum Tragen kämen, die mit großer Wahrscheinlichkeit in den Krankenstand führen würden. Dass in der Zeit seit ihrer Einstellung in den Schuldienst entsprechend schwere Konflikte aufgetreten sind, die die Klägerin erfolgreich gemeistert hätte, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Für die Frage der gesundheitlichen Eignung, die eine Prognose der gesundheitlichen Entwicklung des Beamtenbewerbers für die voraussichtlich abzuleistende Dienstzeit bis zum Eintritt in den Ruhestand beinhaltet, kommt es auch nicht auf die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Klägerin im Übrigen oder die - wie sie selbst es ausdrückt - "Leistungsfähigkeit, Motivation und Liebe zu meinem Beruf" an. 20 Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die unter dem 13. Februar 2012 erhobenen Einwände der Klägerin gegen das Gutachten des Herrn P. -X. seien nicht geeignet, die Kernaussage des Gutachtens in Frage zu stellen, greift die Klägerin mit der Beschwerde nicht ausdrücklich an. Aber auch unter Berücksichtigung derselben ist eine hinreichende Aussicht auf Erfolg nicht gegeben. Eine Relevanz der Einwände für die Schlussfolgerung des Gutachtens ist schon nicht erkennbar, soweit die Klägerin geltend macht, er habe die Angaben zum Vegetativen Befund (Nykturie), zum Altersunterschied zu ihren Geschwistern, zum Verlauf ihres Studiums, zu dem nach dem ersten Staatsexamen absolvierten Traineeprogramm, zu ihren Aufgaben während ihres Aufenthaltes bei ihrer Großmutter, zu ihrer Tätigkeit im Dezember 2009 in I. und zu der Vorbegutachtung durch Dr. T1. falsch wiedergegeben. Der Gutachter stützt die Schlussfolgerung - wie bereits gezeigt - auf die Art und Weise der Darstellungen und Interaktion der Klägerin, nicht jedoch auf einzelne Fakten in der Vergangenheit. Dies gilt gleichfalls für die Erläuterung der Klägerin, dass sie in der Anamnese nicht einmal das ungefähre Datum ihres Graecums genannt habe, weil sie nur genaue Daten habe nennen wollen. Dass der Klägerin manche Aussagen des Gutachters unverständlich sind - sie habe substantielle Informationen vermieden und differenzierte Informationen nicht gegeben, die Beschreibung ihres Tagesablaufs sei eher diffus geblieben und es mangele ihr an Flexibilität und Kompromissbereitschaft - und dass auch die Schlussfolgerungen des Gutachters bei ihr Fragen aufwerfen - wie der Gutachter nach einer einstündigen Exploration zu diesem Ergebnis kommen könne, woran er seine Feststellung einer unreifen Persönlichkeit und ich-syntonen Haltung festmache und wie sie bei derartigen Defiziten seit August 2010 unterrichten könne -, stellt die Schlüssigkeit der Beurteilung durch den Gutachter schon nicht in Frage. Gleiches gilt für den Einwand, innerhalb einer Stunde sei kein abschließendes Urteil über ihre Denkfunktionen und Intelligenz möglich. Die Klägerin übersieht, dass der Gutachter ein solches abschließendes Urteil nicht gefällt, sondern lediglich ausgeführt hat, sie wirke - aufgrund der durchgeführten Anamnese - bezogen auf Denkfunktionen und Intelligenz durchschnittlich differenziert. Er misst dieser Feststellung für seine Prognose ihrer gesundheitlichen Entwicklung zudem ersichtlich keine Bedeutung bei. 21 Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf erneute Entscheidung über ihren Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis. Die Gleichstellungsbeauftragte ist zwar entgegen § 18 Abs. 2 Landesgleichstellungsgesetz (LGG) NRW nicht frühzeitig über die beabsichtigte Maßnahme unterrichtet und angehört worden. Ihre Beteiligung ist jedoch gemäß § 18 Abs. 3 Satz 1 LGG NRW rechtzeitig, nämlich vor der am 3. April 2012 erfolgten Aufgabe des Bescheides zur Post nachgeholt worden. Einer Mitbestimmung des Personalrates bedurfte die Entscheidung des beklagten Landes nicht, da eine Übernahme und damit eine Einstellung im Sinne von § 72 Abs. 1 Nr. 1 Landespersonalvertretungsgesetz NRW gerade nicht beabsichtigt war. 22 Das Beschwerdeverfahren ist nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz gebührenfrei. Die Kostenentscheidung im Übrigen beruht auf §§ 166 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO. 23 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).