Beschluss
6 A 294/13
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2013:0529.6A294.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf bis 65.000 Euro festgesetzt. Gründe: 1 Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg; Zulassungsgründe im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO sind nicht dargelegt oder nicht gegeben. 2 Das Antragsvorbringen weckt zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Hinsichtlich dieses Zulassungsgrundes bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon auf Grund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen. Diesen Anforderungen genügt die Antragsschrift nicht. 3 Das Verwaltungsgericht hat entgegen der Auffassung der Klägerin zutreffend angenommen, dass die Begründung der Verfügung vom 23. April 2012 den Anforderungen des § 39 Abs. 1 VwVfG NRW noch genügt. Wenn der Zulassungsantrag insoweit von einer "Begründungsfiktion" spricht, weil in der Verfügung auf das amtsärztliche Gutachten der Dres. I. und T. vom 1. Februar 2012 verwiesen wird, ist das unverständlich. Abgesehen hiervon setzt sich der Zulassungsantrag weder damit auseinander, dass der Begründungsmangel - sein Vorliegen unterstellt - durch Nachholung der gegebenen Begründung aufgrund der Ausführungen des beklagten Landes im Verfahren 6 B 863/12 (VG Düsseldorf 2 L 765/12) gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG NRW geheilt sein könnte bzw. auf der Grundlage der Feststellungen des Verwaltungsgerichts jedenfalls gemäß § 46 VwVfG NRW unbeachtlich wäre. Das Gericht hat - Seite 15 des Urteilsabdrucks - ausgeführt, ein Entscheidungsspielraum des Dienstherrn bei der Versetzung der Klägerin in den Ruhestand habe nicht bestanden, weil er deren Dienstunfähigkeit festgestellt und eine anderweitige Verwendungsmöglichkeit ausgeschlossen habe. Mit dem Zulassungsantrag wird das nicht angegriffen. Ausgehend davon ist aber offensichtlich, dass die - behauptete - Verletzung der Verfahrensvorschrift die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. 4 Es ist im Ergebnis auch nicht zu beanstanden, dass das beklagte Land auf der Grundlage der Feststellungen des amtsärztlichen Gutachtens vom 1. Februar 2012 von der Dienstunfähigkeit der Klägerin ausgegangen ist. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass dies durch das Attest der behandelnden Ärztin der Klägerin, Frau E. , vom 22. März 2012 nicht erschüttert wird, weil es in dieser sich in einem Satz erschöpfenden Bescheinigung an jeglichen näheren Ausführungen dazu mangelt, aufgrund welcher Erkenntnisse der Ärztin zu welchen maßgeblichen Veränderungen des Gesundheitszustands der Klägerin diese entgegen den amtsärztlichen Feststellungen und trotz ihrer zu jenem Zeitpunkt bereits seit rund ein ¾ Jahr dauernden Dienstunfähigkeit binnen Kurzem wieder dienstfähig sein werde. Allein der Umstand, dass das Attest der Frau E. rund sieben Wochen nach dem amtsärztlichen Gutachten erstellt worden ist, führt angesichts dieser Defizite nicht dazu, dass deren Prognose zugrunde gelegt werden könnte. Die mit dem Zulassungsantrag hervorgehobenen Gründe für die Knappheit des Attests ändern an dem Umstand der mangelnden Nachvollziehbarkeit nichts. Hinzu tritt, dass die Klägerin auch die entsprechenden Ausführungen in der Senatsentscheidung vom 22. August 2012 im Verfahren 6 B 863/12 nicht zum Anlass genommen hat, eine Erläuterung des Attests nachzureichen; sie hat weiterhin die Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit - die der Bescheinigung zufolge ja zum Mai 2012 eingetreten sein müsste - bis zum heutigen Zeitpunkt nicht einmal behauptet. 5 Fehl geht schließlich das Zulassungsvorbringen, die in der Vergangenheit liegenden Erkrankungen der Klägerin seien als Grundlage für die Prognose des Heilungsverlaufs der nächsten Monate ungeeignet. Es ist im Gegenteil unabdingbar, dass bei dieser Prognose der in der Vergangenheit und der Gegenwart festzustellende Gesundheitszustand in den Blick genommen und bei einer - wie hier - schon seit Monaten andauernden Dienstunfähigkeit vor diesem Hintergrund der Frage nachgegangen wird, aufgrund welcher Umstände in absehbarer Zukunft eine nachhaltige Verbesserung erwartet werden kann. 6 Auch der weiter benannte Zulassungsgrund der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) ist nicht gegeben. Insoweit ist darzulegen, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift von einem in der Rechtsprechung der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte aufgestellten eben solchen Rechtssatz abweicht. 7 Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 13. Juni 2001 - 5 B 105.00 -, NJW 2001, 2898. 8 Diesen Anforderungen ist nicht entsprochen. Der Zulassungsantrag zeigt nicht auf, dass das Verwaltungsgericht einen abstrakten, die Entscheidung tragenden Rechtssatz aufgestellt hätte, der von einem ebensolchen des Bundesverwaltungsgerichts abweicht. Die Klägerin verweist dazu auf die Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts in der Entscheidung vom 15. Februar 2010 - 2 B 126.09 -, Buchholz 232.0 § 96 BBG 2009 Nr. 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist darin allerdings ausdrücklich von einem - wenn auch eingeschränkten - Vorrang der amtsärztlichen Beurteilung vor der Beurteilung des behandelnden Privatarztes ausgegangen, wenn beide Beurteilungen hinsichtlich desselben Krankheitsbildes des Beamten voneinander abweichen. Allein ein unbedingter Vorrang der amtsärztlichen Beurteilung ist nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung nicht zu vereinbaren. Daher könnten sich die Tatsachengerichte im Konfliktfall (nur) dann auf die Beurteilung des Amtsarztes stützen, wenn keine Zweifel an der Sachkunde des Amtsarztes bzw. eines von ihm hinzugezogenen Facharztes bestünden, seine Beurteilung auf zutreffenden Tatsachengrundlagen beruhe und in sich stimmig und nachvollziehbar sei. Habe der Privatarzt seinen medizinischen Befund näher erläutert, so müsse der Amtsarzt auf diese Erwägungen eingehen und nachvollziehbar darlegen, warum er ihnen nicht folge. Dieser eingeschränkte Vorrang im Konfliktfall finde seine Rechtfertigung in der Neutralität und Unabhängigkeit des Amtsarztes. Im Gegensatz zu einem Privatarzt, der womöglich bestrebt sei, das Vertrauen des Patienten zu ihm zu erhalten, nehme der Amtsarzt seine Beurteilung von seiner Aufgabenstellung her unbefangen und unabhängig vor. Er stehe Beamten und Dienststelle gleichermaßen fern. 9 Einen dem entgegenstehenden abstrakten, seine Entscheidung tragenden Rechtssatz hat das Verwaltungsgericht nicht aufgestellt. Wenn die Klägerin behauptet, das Verwaltungsgericht habe den "Grundsatz" formuliert, "dass eine amtsärztliche Untersuchung gegenüber einer zeitlich späteren privatärztlichen Untersuchung selbst dann vorrangig ist, wenn das spätere privatärztliche Gutachten eine zeitnahe Gesundung bescheinigt", geht das fehl. Tatsächlich hat das Verwaltungsgericht demgegenüber ausgeführt, einem amtsärztlichen Gutachten komme "regelmäßig" ein höherer Beweiswert bzw. ein höheres Gewicht zu als privatärztlichen Gutachten. Wenn die Klägerin geltend machen wollte, das Verwaltungsgericht habe die Maßgaben des Bundesverwaltungsgerichts (lediglich) unrichtig angewendet, wäre das von vornherein ungeeignet, eine Divergenzrüge zu begründen; es wäre aber auch unberechtigt. Denn das Verwaltungsgericht hat im Anschluss auf den speziellen Sachverstand und die Neutralität und Unabhängigkeit der Amtsärzte sowie die Pauschalität des Attests der behandelnden Ärztin im Streitfall verwiesen und damit die vorliegenden Bescheinigungen näher gewürdigt. 10 Der noch geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung ist daher eine solche Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. 11 Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die mit dem Zulassungsantrag aufgeworfenen "Fragen nach dem Vorrang des amtsärztlichen Gutachtens sowie der Begründungspflicht von so genannten Gesundschreibungen" sind schon nicht hinreichend konkret. Im Übrigen lässt sich die - wohl gemeinte - Frage, ob bzw. inwieweit bei der Feststellung der Dienstunfähigkeit eines Beamten ein Vorrang eines amtsärztlichen Gutachtens gegenüber einem privatärztlichen Gutachten besteht, nach den oben wiedergegebenen Maßgaben des vom Zulassungsantrag selbst zitierten Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts beantworten. Dem Beschluss ist auch zu entnehmen, unter welchen Voraussetzungen ein privatärztliches Gutachten geeignet ist, die Feststellungen eines amtsärztlichen Gutachtens zu erschüttern. Im Übrigen liegt eine "Gesundschreibung" der Klägerin - soweit dem Senat bekannt - bis heute nicht vor. Die Klägerin hat lediglich ein ärztliches Attest vorgelegt, wonach mit der Wiederherstellung ihrer Arbeitsfähigkeit voraussichtlich bis Ende April 2012 - also über einen Monat später - zu rechnen sei; wie erwähnt, behauptet nicht einmal sie selbst, zu jenem Zeitpunkt oder später tatsächlich wieder dienstfähig (gewesen) zu sein. 12 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG. 13 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).