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Beschluss

12 A 838/13

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2013:0529.12A838.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag der Klägers auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungszulassungsverfahrens. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe gegeben ist. 3 Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag nicht die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen, dass von den im Steuerbescheid vom 7. Januar 2009 für das Jahr 2007 ausgewiesenen Einkünften des Vaters die – auch für dessen dem Auszubildenden gegenüber nicht unterhaltspflichtige Ehefrau ausgewiesene – Einkommenssteuer nicht in vollem Umfang, sondern nur teilweise – nämlich im Verhältnis der jeweiligen Einkünfte zueinander – abzuziehen ist. Dieses Ergebnis der Rechtsfindung deckt sich mit den Ziffern 21.1.12 und 21.1.13 der BAföGVwV und der zu diesem Problem vorliegenden Rechtsprechung. 4 Vgl. VG Sigmaringen, Urteil vom 28. Juli 2005 – 1 K 1905/04 –, juris. 5 Die Formulierung in § 21 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 BAföG, dass die für den Berechnungszeitraum zu leistende Einkommenssteuer, Kirchensteuer und Gewerbesteuer abgezogen werden können, lässt sich nämlich unschwer dahingehend auszulegen, dass bei mehreren nach § 44 AO dem Finanzamt gegenüber als Gesamtschuldner haftenden Steuerschuldnern – zumal wenn nur einer von ihnen nach § 11 Abs. 2 BAföG als Elternteil mit seinem Einkommen berücksichtigungsfähig ist – die Leistungspflicht gemeint ist, wie sie sich im Innenverhältnis zwischen den Gesamtschuldnern darstellt. Einer einkommenssteuerrechtlichen Regelung, nach der eine solche Aufteilung zu erfolgen hat, bedarf es insoweit nicht, denn das Einkommenssteuerrecht regelt im Ausgangspunkt nur das Verhältnis zwischen Steuerschuldner und Steuerbehörde. Demgegenüber wird die ergänzende Heranziehung des § 426 Abs. 1 Satz1 BGB und der zivilrechtlichen Rechtsprechung zum Ausgleich der Einkommenssteuerschulden im Innenverhältnis der Interessenlage gerade auch im Ausbildungsförderungsrecht gerecht und ist deshalb nicht zu beanstanden. Einer ausdrücklichen Benennung der Ausgleichspflicht nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB als Aufteilungsmaßstab im Geset-zestext des § 21 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 BAföG bedurfte es insoweit nicht, denn eine solche Handhabung wird von dem der Einkommensanrechnung immanenten Grund-satz einer möglichst gerechten Erfassung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen als einzig sinnvolle Lösung im Ergebnis vorgegeben. Dem 6 – zusammen mit einem nicht Unterhaltspflichtigen veranlagten – Elternteil den vollen Steuerabzug zugute kommen zu lassen, wäre schon nicht mit dem Gleichheitsgrund-satz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar und darüberhinaus wirklichkeitsfremd. 7 Die vom Kläger aufgeworfene Frage der Aufteilung der Steuerschuld bei einem zusammen mit einem nicht Unterhaltspflichtigen veranlagten Elternteil kommt vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen auch keine grundsätzliche Bedeutung i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu. Die richtige Handhabung des § 21 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 BAföG lässt sich diesbezüglich ohne weiteres bereits aus dem Gesetz und den dieses beherrschenden Grundprinzipien entnehmen, ohne dass es dafür noch einer obergerichtlichen oder höchstrichterlichen Rechtsprechung bedarf. Die Vorgehensweise, die dem Kläger vorschwebt, ist ersichtlich rechtswidrig. 8 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. 9 Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, ist das Urteil des Verwaltungsgerichts nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).