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Urteil

4 L 114/14

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2015:0210.4L114.14.0A
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Leitsätze
1. § 21 Abs 1 S 3 Nr 3 BAföG lässt sich dahingehend auslegen, dass bei mehreren nach § 44 Abs 1 AO (juris: AO 1977) dem Finanzamt gegenüber als Gesamtschuldner haftenden Steuerschuldnern - zumal wenn nur einer von ihnen nach § 11 Abs 2 BAföG als Elternteil mit seinem Einkommen berücksichtigungsfähig ist - die Leistungspflicht gemeint ist, wie sie sich im Innenverhältnis zwischen den Gesamtschuldnern darstellt.(Rn.21) 2. § 270 AO (juris: AO 1977) ist als Aufteilungsmaßstab zur Berechnung des nach § 11 Abs 2 BAföG berücksichtigungsfähigen Einkommens eines Elternteils im Ausbildungsförderungsrecht nicht verwaltungspraktikabel.(Rn.24) 3. Grundsätzlich ist die nach der Verwaltungsvorschrift (21.1.12 BAföG VwV (juris: BAföGVwV)) vorgesehene Aufteilung der Steuerschuld zusammen veranlagter Ehegatten nach dem  Verhältnis der der Schuld zugrunde liegenden Einkünfte eine geeignete Methode gerade auch im Ausbildungsförderungsrecht.(Rn.24) 4. Jedenfalls in den Fällen, in denen gemeinsam veranlagte Ehegatten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielen und insoweit ihre Lohnsteuerbescheinigungen für das maßgebliche Kalenderjahr vorlegen, steht (nur) eine Aufteilung der Steuerschuld nach dem Verhältnis der Steuerbeträge, die von den Ehegatten im Veranlagungszeitraum tatsächlich auf die gemeinsame Steuerschuld erbracht worden sind, mit den Vorgaben des § 21 Abs 1 S 3 Nr 3 BAföG in Einklang.(Rn.24)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 21 Abs 1 S 3 Nr 3 BAföG lässt sich dahingehend auslegen, dass bei mehreren nach § 44 Abs 1 AO (juris: AO 1977) dem Finanzamt gegenüber als Gesamtschuldner haftenden Steuerschuldnern - zumal wenn nur einer von ihnen nach § 11 Abs 2 BAföG als Elternteil mit seinem Einkommen berücksichtigungsfähig ist - die Leistungspflicht gemeint ist, wie sie sich im Innenverhältnis zwischen den Gesamtschuldnern darstellt.(Rn.21) 2. § 270 AO (juris: AO 1977) ist als Aufteilungsmaßstab zur Berechnung des nach § 11 Abs 2 BAföG berücksichtigungsfähigen Einkommens eines Elternteils im Ausbildungsförderungsrecht nicht verwaltungspraktikabel.(Rn.24) 3. Grundsätzlich ist die nach der Verwaltungsvorschrift (21.1.12 BAföG VwV (juris: BAföGVwV)) vorgesehene Aufteilung der Steuerschuld zusammen veranlagter Ehegatten nach dem Verhältnis der der Schuld zugrunde liegenden Einkünfte eine geeignete Methode gerade auch im Ausbildungsförderungsrecht.(Rn.24) 4. Jedenfalls in den Fällen, in denen gemeinsam veranlagte Ehegatten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielen und insoweit ihre Lohnsteuerbescheinigungen für das maßgebliche Kalenderjahr vorlegen, steht (nur) eine Aufteilung der Steuerschuld nach dem Verhältnis der Steuerbeträge, die von den Ehegatten im Veranlagungszeitraum tatsächlich auf die gemeinsame Steuerschuld erbracht worden sind, mit den Vorgaben des § 21 Abs 1 S 3 Nr 3 BAföG in Einklang.(Rn.24) Die zulässige Berufung des Beklagten, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Der Kläger hat Anspruch darauf, dass ihm der Beklagte für den Zeitraum Oktober 2012 bis September 2013 Ausbildungsförderung unter Abzug von Einkommenssteuer in Höhe von 8.932,01 € (744,33 € monatlich) vom anzurechnenden Einkommen seines Vaters bewilligt; die angefochtenen Bescheide des Beklagten und des Landesverwaltungsamts Sachsen-Anhalt sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, soweit sie einer solcher Berechnung entgegenstehen (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 BAföG ist auf den ausbildungsförderungsrechtlichen Bedarf (vgl. § 11 Abs. 1 BAföG) nach Maßgabe der folgenden Vorschriften u. a. Einkommen der Eltern des Auszubildenden anzurechnen. Abgezogen werden kann gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 BAföG u. a. die für den Berechnungszeitraum zu leistende Einkommenssteuer. Maßgebend für die Anrechnung des Einkommens der Eltern des Auszubildenden sind nach § 24 Abs. 1 BAföG die Einkommensverhältnisse im vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums, vorliegend das Kalenderjahr 2010. Da es für die Einkommensanrechnung gemäß den §§ 21 ff. BAföG zu Lasten des Klägers nur auf das Einkommen seines Vaters und nicht auf das Einkommen der - mangels Eltern-Kind-Beziehung dem Kläger gegenüber nicht unterhaltspflichtigen - Ehefrau seines Vaters ankommt, kann auch nur der sich auf seinen Vater beziehende Steueranteil von dessen Einkommen in Abzug gebracht werden, wenngleich die mit Einkommenssteuerbescheid vom 16. Dezember 2011 zusammen veranlagten Ehegatten nach § 44 Abs. 1 AO als Gesamtschuldner für die festgesetzten Steuern aufzukommen haben. Welche Anteile an der Steuerlast jeweils dem Vater des Klägers und dessen Ehefrau zuzuordnen sind, weist der Steuerbescheid vom 16. Dezember 2011 indes nicht aus. Im Ergebnis zu Recht hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die von dem Beklagten vorgenommene Aufteilung der Gesamtsteuerschuld in Anlehnung an Ziff. 21.1.12 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum BAföG (BAföG VwV) nach dem Verhältnis der aus dem Steuerbescheid als Berechnungsgrundlagen ersichtlichen Einkommensanteile der Ehegatten zueinander vorliegend nicht in Einklang steht mit den Vorgaben des § 21 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 BAföG. Zutreffend hat zwar die Vorinstanz unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (Beschl. v. 29.05.2013 - 12 A 838/13 -, zit. nach JURIS) angenommen, dass die Formulierung in § 21 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 BAföG, wonach die für den Berechnungszeitraum zu leistende Einkommens-, Kirchen- und Gewerbesteuer abgezogen werden können, sich dahingehend auslegen lässt, dass bei mehreren nach § 44 Abs. 1 AO dem Finanzamt gegenüber als Gesamtschuldner haftenden Steuerschuldnern - zumal wenn nur einer von ihnen nach § 11 Abs. 2 BAföG als Elternteil mit seinem Einkommen berücksichtigungsfähig ist - die Leistungspflicht gemeint ist, wie sie sich im Innenverhältnis zwischen den Gesamtschuldnern darstellt. Indes bedarf es insoweit auch einer entsprechenden Vereinbarung zwischen den Ehegatten. Denn im Verhältnis der Ehegatten zueinander hat grundsätzlich jeder von ihnen für die Steuer, die auf seine Einkünfte entfällt, selbst aufzukommen. Ihm steht daher ein Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen zu, wenn er die Steuerschuld des anderen begleicht. Bei der Aufteilung der Steuerschuld zusammen veranlagter Ehegatten ist deshalb die Höhe der beiderseitigen, der Schuld zugrunde liegenden Einkünfte zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urt. v. 31.05.2006 - XII ZR 111/03 -, und vom 23.05.2007 - XII ZR 250/04 -, jeweils zit. nach JURIS). Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts haben indes die Ehegatten weder durch ihre bisherige Handhabung noch hinsichtlich des Veranlagungsjahres 2010 eine anderweitige Bestimmung im Sinne des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB dahingehend getroffen, die Steuerschuld jeweils insoweit zu tragen, als sie Lohnsteuer im Abzugsverfahren entrichtet haben. Allein aus dem Umstand, dass der Vater des Klägers im vorliegenden Verfahren - wie die Vorinstanz annimmt - eine Aufteilung der Steuern nach dem Verhältnis der Steuerbeträge „reklamiert“, die von den Ehegatten im Berechnungszeitraum tatsächlich auf die gemeinsame Schuld erbracht worden sind, lässt nicht schon den Schluss zu, es bestehe zwischen den Ehegatten die Übung, die Steuerschuld jeweils insoweit zu tragen, als bereits Lohnsteuer im Abzugsverfahren entrichtet worden ist. Für die Annahme einer ausdrücklichen oder auch nur konkludenten Vereinbarung der Ehegatten hätte es vielmehr - da die Lohnsteueranteile, die beiden Ehegatten einbehalten werden, auch von der Wahl der Steuerklassen abhängig sind - weiterer Angaben des Vaters des Klägers als dessen Verfahrens- und Prozessbevollmächtigter dahingehend bedurft, ob und gegebenenfalls warum die Ehegatten vorliegend beide gerade die Steuerklassen IV und nicht die Steuerklassen III und V gewählt haben (vgl. insoweit BGH, Urt. v. 23.05.2007, a. a. O.). Das von der Vorinstanz unterstellte Ziel der Vermeidung einer späteren Ausgleichspflicht zwischen den Eheleuten lässt sich, auch wenn es grundsätzlich der der ehelichen Lebensgemeinschaft zugrunde liegenden Auffassung entspricht, mit dem Einkommen der Ehegatten gemeinsam zu wirtschaften und finanzielle Mehrleistungen nicht auszugleichen, nicht nur mit der zu erwartenden Steuererstattung in Höhe von mehr als 3.700,00 € begründen. Für die Annahme einer konkludenten Vereinbarung zwischen den Ehegatten fehlt es schon an Hinweisen über eine bisherige Handhabung bzw. Übung über die Aufteilung der Steuerschuld zwischen den gemeinsam veranlagten Eheleuten. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat die Aufteilung einer nach der Trennung fällig gewordenen Steuerschuld und der sich hieraus ergebenden Erstattungs- bzw. Nachzahlungsansprüche zusammen veranlagter Ehegatten im Innenverhältnis grundsätzlich unter entsprechender Heranziehung des § 270 AO auf der Grundlage fiktiver getrennter Veranlagung der Ehegatten zu erfolgen. Diese Vorgehensweise kann zwar für sich beanspruchen, zu einem einkommensteuerkonformen Ergebnis zu führen, weil sie die konkrete steuerrechtliche Situation der Ehegatten berücksichtigt (BGH, Urt. v. 31.05.2006, a. a. O.), sie ist aber als Aufteilungsmaßstab zur Berechnung des nach § 11 Abs. 2 BAföG berücksichtigungsfähigen Einkommens eines Elternteils im Ausbildungsförderungsrecht nicht verwaltungspraktikabel, weil die Vornahme einer fiktiven Einzelveranlagung Ermittlungsaufwand voraussetzt, der den Bedürfnissen der Verwaltungspraxis nach einer relativ einfachen Handhabung des Gesetzes nicht gerecht wird. Grundsätzlich ist daher die nach der Verwaltungsvorschrift (21.1.12 BAföG VwV) vorgesehene und von dem Beklagten vorliegend vorgenommene Aufteilung der Steuerschuld zusammen veranlagter Ehegatten nach dem Verhältnis der der Schuld zugrunde liegenden Einkünfte eine geeignete Methode gerade auch im Ausbildungsförderungsrecht. Diese Vorgehensweise erweist sich allerdings nicht in jeder Hinsicht als einkommensteuerkonform, weil sie die Progression des Einkommensteuertarifs nicht immer hinreichend berücksichtigt und außerdem die abzugsfähigen Beträge und Tarifermäßigungen außer Betracht lässt (vgl. BGH, Urt. v. 31.05.2006, a. a. O.). Daher steht jedenfalls in den Fällen, in denen - wie vorliegend - gemeinsam veranlagte Ehegatten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielen und insoweit ihre Lohnsteuerbescheinigungen für das maßgebliche Kalenderjahr vorlegen, (nur) eine Aufteilung der Steuerschuld nach dem Verhältnis der Steuerbeträge, die von den Ehegatten im Veranlagungszeitraum tatsächlich auf die gemeinsame Steuerschuld erbracht worden sind, mit den Vorgaben des § 21 Abs. 1, Satz 3 Nr.3 BAföG in Einklang. Eine solche Aufteilung nach den im Abzugsverfahren geleisteten Steuerbeträgen bewirkt zwar angesichts der Tatsache, dass etwa die Lohnsteueranteile, die beiden Ehegatten einbehalten werden, nicht nur von der Höhe ihrer Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit, sondern auch von der Wahl der Steuerklasse abhängig sind, auch nur einen groben Maßstab für die Aufteilung der Steuerschuld zusammen veranlagter Ehegatten dar. Allerdings berücksichtigt er - anders als die Aufteilung der Steuerschuld nach dem in dem betreffenden Veranlagungszeitraum erzielten Einkommen - die Progression des Einkommensteuertarifs und ist daher sachgerechter. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt. Die Beteiligten streiten über die Höhe der dem Kläger zu gewährenden Ausbildungsförderung. Für sein zum Wintersemester 2012/2013 begonnenes betriebswirtschaftliches Bachelorstudium an der Hochschule Anhalt beantragte der Kläger bei dem Beklagten für den Zeitraum Oktober 2012 bis September 2013 die Gewährung von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. Mit Bescheid vom 5. November 2012 lehnte der Beklagte diesen Antrag mit der Begründung ab, dass der ausbildungsförderungsrechtliche Bedarf des Klägers in Höhe von 597,00 € höher sei als das darauf in Höhe von 599,16 € anzurechnende Einkommen seines Vaters. Dem dagegen eingelegten Widerspruch des Klägers half der Beklagte durch Bescheid vom 16. Januar 2013 insoweit ab, als er dem Kläger eine monatliche Ausbildungsförderung in Höhe von 96,00 € mit der Begründung bewilligte, dass - nach Neuberechnung aufgrund eines zu berücksichtigenden Freibetrages in Höhe von 92,51 € für den Sohn (F.) - auf den Bedarf des Klägers väterliches Einkommen in Höhe von 501,43 € anzurechnen sei. In Abänderung dieses Bescheides setzte der Beklagte mit Bescheid vom 24. Mai 2013 die Förderung für den Zeitraum März bis September 2013 auf 0 € fest, da sich aufgrund eines vom Kläger angezeigten, im Februar 2013 vollzogenen Wohnsitzwechsels von seinem Studienort in sein Elternhaus sein gesetzlicher Förderungsbedarf auf 422,00 € ermäßigt habe. Nachdem der Kläger deutlich gemacht hatte, dass er an seinem Widerspruch festhalte, hob das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt durch Widerspruchsbescheid vom 7. Juni 2013 den Ausgangsbescheid vom 5. November 2012 insoweit auf, als dem Kläger eine monatliche Ausbildungsförderung in Höhe von 99,00 € zu gewähren sei, und wies den Widerspruch im Übrigen als unbegründet zurück. Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt: In dem für die Anrechnung des Elterneinkommens vorliegend maßgeblichen Jahr 2010 habe der Vater des Klägers nach Abzug von Altersvorsorgebeiträgen und vermögenswirksamen Leistungen positive Einkünfte im Sinne des Einkommenssteuergesetzes in Höhe von 40.338,88 €, monatlich mithin 3.361,57 € erzielt. Im Hinblick auf den nach § 21 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 BAföG weiter vorzunehmenden Abzug der für den Berechnungszeitraum zu leistenden Einkommensteuer seien bei gemeinsam veranlagten Personen gemäß Ziff. 21.1.12 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum BAföG (BAföG VwV) die festgesetzten Gesamtsteuern in dem Verhältnis aufzuteilen, in welchem der Teil des Einkommens der einen zu dem entsprechenden Teil des Einkommens der anderen Person stehe. Die von den gemeinsam veranlagten Personen jeweils tatsächlich entrichteten Steuern seien demgegenüber ohne Belang. Danach entfalle auf den Vater des Klägers eine Quote von 62,05 % am Gesamtsteueraufkommen der Ehegatten in Höhe von 11.780,54 €, woraus sich für ihn ein Steueranteil in Höhe von 7.309,83 € jährlich und 609,17 € monatlich ergebe. Da das (nach Abzug weiterer Aufwendungen) auf monatlich 1.105,82 € reduzierte väterliche Einkommen nach § 25 Abs. 4 Nr. 1 und 2 BAföG zu 55 % anrechnungsfrei bleibe, müsse sich der Kläger im Ergebnis noch einen Betrag in Höhe von 497,62 € auf seinen Bedarf anrechnen lassen. Der Kläger, dem der Beklagte mit Bescheid vom 29. August 2013 eine monatliche Ausbildungsförderung in Höhe von 99,00 € für den Zeitraum Oktober 2012 bis Februar 2013 bewilligt hat, hat am 5. Juli 2013 Klage erhoben und macht zur Begründung geltend: Der Beklagte habe die für den Berechnungszeitraum auf das Einkommen seines Vaters zu leistende Einkommenssteuer fehlerhaft in Ansatz gebracht. Abzugfähig seien die tatsächlich angefallenen und von seinem Vater gezahlten Steuern. Aus den Lohnsteuerbescheinigungen seines Vaters und dessen Ehefrau für das Jahr 2010 ergebe sich, dass an Lohnsteuern nebst Solidaritätszuschlag insgesamt 15.526,40 € an das Finanzamt abgeführt worden seien, wobei sein Vater mit 11.771,69 € einen Anteil von 75,82 % getragen habe. Werde diese Quote der Aufteilung der für das Jahr 2010 festgesetzten Einkommenssteuerschuld der Ehegatten in Höhe von 11.780,54 € zugrunde gelegt, müsse das Jahreseinkommen seines Vaters gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 BAföG um einen Steueranteil in Höhe von 8.932,01 € vermindert werden. Der monatliche Abzug betrage demnach nicht nur 609,17 €, sondern 744,33 €. Auf der Grundlage fiktiver getrennter Veranlagungen der Ehegatten ergäbe sich sogar ein noch höherer Anteil von 76,08 %, der bei der Steueraufteilung auf seinen Vater entfiele. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verpflichten, ihm für den Zeitraum Oktober 2012 bis September 2013 Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz unter Abzug von Einkommenssteuer in Höhe von 8.932,01 € (744,33 € monatlich) vom anzurechnenden Einkommen seines Vaters (§ 21 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 BAföG) zu bewilligen, und die Bescheide des Beklagten vom 5. November 2012, 16. Januar, 24. Mai und 29. August 2013 sowie den Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 7. Juni 2013 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, und ist der Klage im Einzelnen entgegengetreten. Mit dem angefochtenen Urteil vom 20. Juni 2014 hat das Verwaltungsgericht der Verpflichtungsklage stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Zu Recht wende der Kläger gegen die von dem Beklagten nach dem Verhältnis der jeweiligen Einkommensanteile der Ehegatten vorgenommene Ermittlung des Steuerabzugs ein, dass sie mit den Vorgaben des § 21 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 BAföG im vorliegenden Verfahren nicht in Einklang stehe. § 21 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 BAföG lasse sich dahingehend auslegen, dass bei mehreren nach § 44 Abs. 1 AO dem Finanzamt gegenüber als Gesamtschuldner haftenden Steuerschuldnern - zumal wenn nur einer von ihnen nach § 11 Abs. 2 BAföG als Elternteil mit seinem Einkommen berücksichtigungsfähig sei - die Leistungspflicht gemeint sei, wie sie sich im Innenverhältnis zwischen den Gesamtschuldnern darstelle. Die erforderliche Aufteilung gebiete eine ergänzende Heranziehung des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB und der zivilrechtlichen Rechtsprechung zum Ausgleich der Einkommenssteuerschulden im Innenverhältnis, die der Interessenlage gerade auch im Ausbildungsförderungsrecht gerecht werde. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestehe zwischen den aufgrund einer Zusammenveranlagung als Gesamtschuldner einkommenssteuerpflichtigen Ehegatten eine Ausgleichspflicht nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB. Danach hafteten sie im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen, soweit nicht ein anderes bestimmt sei. Vorrangig sei allerdings, was die Gesamtschuldner ausdrücklich oder konkludent vereinbart hätten. Von einer derartigen konkludenten Vereinbarung sei hier auszugehen. Wenn der Vater des Klägers als dessen Verfahrens- und Prozessbevollmächtigter eine Aufteilung der Steuern nach dem Verhältnis der Steuerbeträge reklamiere, die von den Ehegatten im Berechnungszeitraum tatsächlich auf die gemeinsame Schuld erbracht worden seien, so werde damit vorgetragen, es bestehe zwischen den Ehegatten die Übung, die Steuerschuld jeweils insoweit zu tragen, als bereits Lohnsteuer im Abzugsverfahren entrichtet worden sei. Angesichts der zu erwartenden Steuererstattung (ca. 3.700,00 €) sei auf diese Weise gewährleistet worden, dass keiner der Ehegatten dem anderen nachträglich zum internen Ausgleich verpflichtet sein konnte, weil er im vorhinein zu wenig zur Tilgung der Steuerschuld im Verhältnis zum anderen beigetragen habe. Dieses Ziel der Vermeidung einer späteren Ausgleichspflicht entspreche der der ehelichen Lebensgemeinschaft zugrunde liegenden Auffassung, mit dem Einkommen der Ehegatten gemeinsam zu wirtschaften und finanzielle Mehrleistungen nicht auszugleichen. Nach den zur Akte gereichten Lohnsteuerbescheinigungen stünden den im Abzugsverfahren geleisteten Steuerbeträgen des Vaters des Klägers in Höhe von 11.771,69 € solche seiner Ehefrau in Höhe von 3.754,71 € gegenüber. Daraus ergebe sich für den Vater des Klägers eine Beteiligung an der festgesetzten Einkommenssteuer im Umfang von 75,82 %, mithin in Höhe des im Klageantrag bezeichneten Betrags von 8.932,01 € (744,33 € monatlich). Zur Begründung der von der Vorinstanz wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Berufung trägt der Beklagte vor: Die historische Auslegung des § 21 Abs. 1 BAföG ergebe, dass dem Gesetzgeber von Anfang an daran gelegen gewesen sei, den Verwaltungsvollzug im Rahmen der Feststellung des förderungsrechtlich beachtlichen Einkommens möglichst ökonomisch zu gestalten. Bei dem vom Gesetzgeber in Hinblick auf die Einkommensermittlung genommenen Bezug auf die maßgeblichen Einkommenssteuerbescheide lasse sich insoweit nur die in Teilziffer 21.1.12 BAföG VwV gefundene Lösung oder eine hälftige Aufteilung der Steuerschuld nach § 426 Abs. 1 HS 1 BGB vertreten. Nicht vertretbar seien vor dem Hintergrund des gesetzgeberischen Willens die Vornahme einer fiktiven Einzelveranlagung sowie das Abstellen auf eine - wie auch immer geartete - konkludente Vereinbarung der Steuerschuldner im Innenverhältnis. Diese Alternativen setzten nämlich einen Ermittlungsaufwand voraus, der aus Sicht des Gesetzgebers gerade vermieden werden sollte. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom 20. Juni 2014 zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger stellt keinen Antrag. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.