Beschluss
6 B 123/13
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2013:0527.6B123.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf bis 19.000,00 Euro festgesetzt. Gründe. 1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. 2 Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss der Beschwerdeführer u.a. die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Letzterem wird die Beschwerde nur gerecht, wenn sie von der Entscheidung des Verwaltungsgerichts ausgeht und aufzeigt, in welchen Punkten sie sie angreifen will und weshalb diese aus der Sicht des Beschwerdeführers nicht tragfähig sind. Dies erfordert, dass der Beschwerdeführer mit schlüssigen Gegenargumenten auf die entscheidungstragenden Gründe des erstinstanzlichen Beschlusses eingeht. 3 OVG NRW, Beschluss vom 23. November 2011 - 6 B 1783/07 -, juris Rdnr. 2 m.w.N., und Beschluss vom 19. Dezember 2011 - 6 B 1395/11 -, juris Rdnr. 4. 4 Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die innerhalb der einmonatigen Begründungsfrist (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). 5 Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Beschwerde nicht, soweit sie sich zu ihrer Begründung pauschal auf die schriftsätzlichen Ausführungen vom 4. Dezember 2012 und 8. Januar 2013 im erstinstanzlichen Verfahren bezieht. 6 Aus den in der Beschwerdebegründung im Übrigen dargelegten Gründen ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hätte stattgeben müssen. 7 Das Verwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die Stelle des Fachleiters/der Fachleiterin zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben am Städt. S. -Gymnasium in T. so lange nicht mit einem anderen Bewerber zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Auswahlentscheidung des Antragsgegners vom 13. September 2012 erweise sich als rechtmäßig. Die vorgenommene inhaltliche Ausschärfung der auf dasselbe Gesamturteil lautenden Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen sei nicht zu beanstanden. Es sei vom Beurteilungsspielraum des Dienstherrn gedeckt, wenn er ein besonderes Augenmerk auf die größeren Erfahrungen des Beigeladenen bei der Verrichtung koordinativer Tätigkeiten lege, welche nach der Ausschreibung prägend für die zu besetzende Stelle seien. Der Antragsgegner habe zudem nachvollziehbar und glaubhaft dargelegt, dass der Antragsteller auch in dem im Rahmen des Beurteilungsverfahrens durchgeführten Kolloquium keine Leistungen gezeigt habe, die seine hinter denen des Beigeladenen zurückstehenden Erfahrungen hätten ausgleichen können. 8 Der hiergegen von der Beschwerde erhobene Einwand, der Antragsteller verfüge über größere Erfahrungen bei der Verrichtung koordinativer Tätigkeiten als der Beigeladene und sei deshalb besser geeignet, greift nicht durch. 9 Bezogen allein auf die - im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung - vorliegenden Erfahrungen in der Mittelstufenkoordination trifft die Behauptung zwar zu: Der Antragsteller hatte zu diesem Zeitpunkt über einen Zeitraum von 18 Monaten, der Beigeladene über einen Zeitraum von 13 Monaten eine Mittelstufe kommissarisch koordiniert. Der Einwand lässt jedoch außer Acht, dass die Einschätzung des Antragsgegners, der Beigeladene sei für die zu besetzende Stelle besser geeignet, nicht nur auf einen Vergleich der Erfahrungen der Bewerber in der Mittelstufenkoordination gestützt ist. Ausweislich des Auswahlvermerks vom 13. September 2012 sowie der diesem zu Grunde liegenden tabellarischen Auswertung der Beurteilungen der Bewerber fasst der Antragsgegner unter „Koordinationstätigkeiten“ nicht nur Tätigkeiten bezogen auf Erprobungs-, Mittel- und Oberstufe, sondern auch solche sonstiger Art. So wird beim Antragsteller neben der Mittelstufenkoordination auch die Ausübung des Fachvorsitzes in Biologie und Sport aufgelistet. Bei dem Beigeladenen sind neben der kommissarischen Koordination einer Mittelstufe zusätzlich „Aufbau und Organisation des gebundenen Ganztags“ und „Betreuungs- und Organisationsaufgaben im Bereich der individuellen Förderung“ aufgeführt. 10 Soweit der Antragsteller erstmals am 27. März 2013 und damit nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist geltend gemacht hat, der Antragsgegner habe die erworbenen Erfahrungen des Beigeladenen bei Aufbau und Organisation des gebundenen Ganztags nicht zu dessen Gunsten berücksichtigen dürfen, weil ausgeschrieben eine Stelle zur Mittelstufenkordination sei, kann offen bleiben, ob dies als – nicht dem Fristerfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO unterliegende – bloße Vertiefung bereits fristgerecht dargelegter Gründe anzusehen ist. Der Einwand bleibt jedenfalls ohne Erfolg. Die Heranziehung von koordinativen Erfahrungen der Bewerber außerhalb der Mittelstufenkoordination zur Auswahl des am besten geeigneten Bewerbers lässt Rechtsfehler nicht erkennen. 11 Bei der Würdigung von Einzelfeststellungen einer Beurteilung kommt dem Dienstherrn ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Die Entscheidung des Dienstherrn, bestimmte Einzelfeststellungen zur Begründung eines Qualifikationsvorsprungs heranzuziehen oder ihnen keine Bedeutung beizumessen, ist im Grundsatz deshalb nur dann zu beanstanden, wenn der in diesem Zusammenhang anzuwendende Begriff oder der gesetzliche Rahmen, in dem sich der Dienstherr frei bewegen kann, verkannt worden ist oder wenn von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind. 12 OVG NRW, Beschluss vom 28. März 2011 - 6 B 43/11 -, juris Rdnr. 26, und Beschluss vom 18. Mai 2012 - 6 B 275/12 -, juris Rdnr. 6. 13 Die Ermittlung des gemessen an den Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung am besten geeigneten Bewerbers hat dabei stets in Bezug auf das konkret angestrebte Amt zu erfolgen. Maßgeblich ist insoweit der Aufgabenbereich des Amtes, auf den bezogen die einzelnen Bewerber untereinander zu vergleichen sind und anhand dessen die Auswahlentscheidung vorzunehmen ist. Die Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung können vom Dienstherrn in Bezug auf den Aufgabenbereich eines konkreten Amtes durch die Festlegung eines Anforderungsprofils bereits im Vorfeld der Auswahlentscheidung konkretisiert werden. 14 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Oktober 2012 - 2 BvR 1120/12 -, juris, Rdnr. 11. 15 Ist eine Konkretisierung durch ein Anforderungsprofil erfolgt, ist der Dienstherr daran im Auswahlverfahren gebunden, da er andernfalls in Widerspruch zu dem selbst gesteckten Ziel bestmöglicher Aufgabenwahrnehmung geriete. 16 BVerwG, Urteil vom 16. August 2001 - 2 A 3.00 -, BVerwGE 115, 58 ff. = juris Rdnr. 32, und Beschluss vom 11. August 2005 - 2 B 6.05 -, juris Rdnr. 6. 17 Hiernach ist die vom Antragsgegner vorgenommene inhaltliche Ausschöpfung der auf dasselbe Gesamturteil lautenden Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen nicht zu beanstanden. 18 Eine Bindung des Antragsgegners an das Kriterium „Erfahrungen in der Mittelstufenkoordination“ als ausschließliches oder vorrangiges Auswahlkriterium im Sinne eines Anforderungsprofils lässt sich der Stellenausschreibung vom 27. Oktober 2011 nicht entnehmen. 19 Aus dem Aufgabenbereich des zu besetzenden Amtes lässt sich auch nicht ableiten, dass der Antragsgegner mit der Heranziehung der Vorerfahrungen des Beigeladenen bei Aufbau und Organisation des gebundenen Ganztags den ihm zustehenden Beurteilungsspielraum überschritten hat. Der Aufgabenbereich der zu besetzenden Stelle „Fachleiter/in zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben" beschränkt sich schon nicht allein auf die Mittelstufenkoordination. So nennt die Ausschreibung unter „Besondere Hinweise“ als Aufgaben des künftigen Stelleninhabers neben der Koordination der Mittelstufe auch die Mitarbeit in der Schulverwaltung. Zudem legt die Beschwerde weder dar noch ist sonst erkennbar, inwiefern die Heranziehung eines Erfahrungsvorsprungs bei sonstigen koordinativen Tätigkeiten mit Blick auf den bestehenden Beurteilungsspielraum des Dienstherrn rechtsfehlerhaft sein soll. Es ist nicht sachfremd, einen Eignungsvorsprung eines Bewerbers bezogen auf die Koordination einer Mittelstufe auch daraus herzuleiten, dass ein Bewerber auch Erfahrung bei der Ausübung anderer anspruchsvoller Koordinationsaufgaben hat. Bedenken gegen die weiter zugrunde liegende Einschätzung des Antragsgegners, dass es sich bei Aufbau und Organisation des gebundenen Ganztags (vgl. hierzu Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 23. Dezember 2010 „Gebundene und offene Ganztagsschulen sowie außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsanagebote in Primarbereich und Sekundarstufe I“, Abl. NRW. 1/11, S. 38, 2/11 S. 85, insbesondere Ziff. 1., 2. 6.5 bis 6.10) um eine komplexe und mit vielfältigen Anforderungen verbundene, den Anforderungen einer Mittelstufenkoordination vergleichbare Aufgabe handelt, sind nicht geltend gemacht. 20 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. 21 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1, 52 Abs. 5 Satz 2, Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG, wobei der sich danach ergebende Wert aufgrund des vorläufigen Charakters der begehrten Entscheidung zu halbieren ist. 22 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).