Beschluss
5 B 853/12
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2012:0726.5B853.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Be-schluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 13. Juli 2012 teilweise geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage 18 K 4956/12 (VG Düsseldorf) gegen Nr. 2. und 3. der Verfügung des Polizeipräsidiums E. vom 9. Juli 2012 wird mit der Maßgabe wiederhergestellt, dass der Antragsteller ab sofort bis zum 6. August 2012 (Ende der angemeldeten Versammlung) auch folgende Kundgebungsmittel verwenden darf: – (insgesamt) ein Zelt mit einer Größe von höchstens 9 m2; dieses kann an einer einvernehmlich festge¬legten Stelle des K.-Platzes aufgestellt werden. – zwei Betten mit jeweils einer Matratze und einem Schlafsack oder einer vergleichbaren Zudecke. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Unter Abänderung der erstinstanzlichen Kostenent-scheidung trägt der Antragsgegner die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu zwei Dritteln, der Antragsteller zu einem Drittel. Die Kosten des zwei¬t-instanzlichen Verfahrens trägt der Antragsgegner zu drei Vierteln und der Antragsteller zu einem Viertel. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfah-ren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Die Beschwerde ist überwiegend begründet. 3 Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem privaten Interesse des Antragstellers, von der sofortigen Vollziehung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Durchsetzung der streitgegenständlichen beschränkenden Auflagen in der Polizeiverfügung des Antragsgegners vom 9. Juli 2012 fällt im Wesentlichen zu Lasten des Antragsgegners aus. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf seinen Vergleichsvorschlag vom 25. Juli 2012 Bezug, welcher in der Sache dem Tenor dieses Beschlusses entspricht. 4 Das heutige Vorbringen des Antragsgegners, mit dem er die versammlungsrechtliche Relevanz eines "bloßen Schlafens am Versammlungsort" in Abrede stellt, rechtfertigt schon deshalb keine abweichende Beurteilung, weil es die Gesamtheit der an der Versammlung teilnehmenden Demonstranten mit Blick auf zwei gegebenenfalls schlafende Teilnehmer ausblendet. 5 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 6 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. 7 Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.