Beschluss
13 A 1702/11
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2012:0612.13A1702.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 15. Juni 2011 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 65.000,00 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 (1) Die Klägerin erstrebt die Erteilung der Approbation als Zahnärztin nach einer Ausbildung in Rumänien. Die entsprechende Klage der Klägerin wies das Verwaltungsgericht durch das angefochtene Urteil zurück, nachdem zuvor ein entsprechender Antrag der Klägerin auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes erfolglos war (vgl. Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 21. April 2010 - 7 L 440/10 - und des Senats vom 14. Juli 2010 - 13 B 595/10 -, juris). 3 (2) Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Es fehlt an der gebotenen Darlegung eines Zulassungsgrundes i.S.d. § 124 Abs. 2 VwGO. Ein Grund für die Zulassung der Berufung ist aber auch in der Sache nicht erkennbar. 4 Wird die Berufung - wie hier - nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, ist gem. § 124a Abs. 4 VwGO die Zulassung der Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen (Satz 1) und sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist (Satz 4). "Darlegung" ist dabei im Sinne von "Erläutern" und "Erklären" zu verstehen und erfordert demgemäß in Bezug auf einen gesetzlichen Zulassungstatbestand eine Durchdringung und Aufarbeitung des Falles in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht am Maßstab des erstinstanzlichen Urteils. 5 Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13. Mai 1996 9 B 174.96 und vom 7. Dezember 1995 9 B 377.95 . 6 Darlegung im Sinne der genannten Vorschrift verlangt somit eine Durchdringung der Gründe der angefochtenen Entscheidung vor dem Hintergrund geltend gemachter Zulassungsgründe. Dementsprechend muss der jeweilige Antragsteller bezogen auf den jeweiligen Zulassungsgrund substantiiert erläutern, warum die Zulassung der Berufung geboten ist. 7 Vgl. Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: September 2011, § 124a Rdnr. 88 ff; Sodan/ Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 124a Rdnr. 179 ff; OVG NRW, Beschlüsse vom 14. September 2011 - 13 A 2769/10 -, juris, vom 17. Februar 2009 - 13 A 2907/08 -, und vom 5. Juli 2007 - 13 A 1194/07-; OVG S.-A., Beschluss vom 22. Oktober 2008 - 1 L 122/08 -, juris. 8 Diesen Darlegungserfordernissen entspricht der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung nicht. Mit dem Vorbringen, die Verfahrensweise des Verwaltungsgerichts, auf den im vorhergehenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ergangenen Beschluss des Senats vom 14. Juli 2010 (- 13 B 595/10 -) zu verweisen, sei "zu wenig" und zeitlich nach dem Beschluss sei das Zahnheilkundegesetz - ZHG - durch Einfügung des § 2 Abs. 2a geändert worden sowie mit der wörtlichen Zitierung der geänderten Vorschrift wird dem Erfordernis einer hinreichenden Darlegung nicht Genüge getan. Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Urteil ausgeführt, die mit Wirkung vom 30. Juli 2010 bewirkte Änderung des § 2 ZHG berühre den Fall der Klägerin nicht. Substantiierte Ausführungen der Klägerin zu den Auswirkungen der Gesetzesänderung sind nicht erfolgt. Die bloße Behauptung, ihre Ausbildung (in Rumänien) weise keine wesentlichen Unterschiede zur Ausbildung in Deutschland auf, ohne diese mit entsprechenden Ausführungen zu untermauern, reicht im Rahmen des Darlegungsgebots nicht aus. 9 Im Übrigen kommt es bei dem Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, durch den die Einzelfallgerechtigkeit gewährleistet wird und der ermöglichen soll, grob ungerechte Entscheidungen zu korrigieren, nicht darauf an, ob die angefochtene Entscheidung in allen Punkten der Begründung richtig ist, sondern nur darauf, ob ernstliche Zweifel im Hinblick auf das Ergebnis der Entscheidung bestehen. Ernstliche Zweifel sind dabei anzunehmen, wenn gegen die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen, d. h., wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung in der angefochtenen Gerichtsentscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. 10 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163; BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, DVBl. 2004, 838; OVG NRW, Beschlüsse vom 14. September 2011 - 13 A 2769/10 -, a. a. O., und vom 31. März 2010 - 13 A 1612/09 -; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a. a. O., § 124 Rdn. 26 ff.; Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl., § 124 Rdn. 6 ff. 11 Derartige ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die Klage der Klägerin gegen die Nichterteilung der Approbation als Zahnärztin abzuweisen, bestehen nicht. Eine gegenüber dem Beschluss des Senats vom 14. Juli 2010 - 13 B 595/10 - veränderte Sach- und Rechtslage, die jetzt eine der Klägerin günstige Entscheidung rechtfertigen würde, hat diese nicht dargelegt und ist auch nicht erkennbar. 12 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 13 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 u. 3, 52 Abs. 1 GKG. 14 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 VwGO).