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Beschluss

13 A 2769/10

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Zulassungsantrag zur Berufung muss konkret einen der in §124 Abs.2 VwGO genannten Gründe benennen und diesen substantiieren. • Die Darlegungspflichten nach §124a VwGO erfordern eine eingehende Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht. • Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer Gerichtsentscheidung (§124 Abs.2 Nr.1 VwGO) liegen nur vor, wenn gewichtige Gegenargumente einzelne tragende Rechts- oder Tatsachengrundsätze in Frage stellen. • Für die Anordnung des Ruhens der Approbation kann auf strafgerichtliche Feststellungen zurückgegriffen werden, solange keine gewichtigen Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit vorliegen. • Die Approbation ist nicht teilbar; ein auf die Behandlung bestimmter Patientengruppen beschränkter Anspruch auf Fortbestand der Approbation ist nicht möglich.
Entscheidungsgründe
Zulassung der Berufung mangels substantiiertem Darlegungsgrund abgelehnt • Der Zulassungsantrag zur Berufung muss konkret einen der in §124 Abs.2 VwGO genannten Gründe benennen und diesen substantiieren. • Die Darlegungspflichten nach §124a VwGO erfordern eine eingehende Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht. • Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer Gerichtsentscheidung (§124 Abs.2 Nr.1 VwGO) liegen nur vor, wenn gewichtige Gegenargumente einzelne tragende Rechts- oder Tatsachengrundsätze in Frage stellen. • Für die Anordnung des Ruhens der Approbation kann auf strafgerichtliche Feststellungen zurückgegriffen werden, solange keine gewichtigen Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit vorliegen. • Die Approbation ist nicht teilbar; ein auf die Behandlung bestimmter Patientengruppen beschränkter Anspruch auf Fortbestand der Approbation ist nicht möglich. Der Kläger begehrt die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung seiner Klage gegen die Anordnung des Ruhens seiner Approbation als Arzt. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hatte die Klage abgewiesen, weil die Voraussetzungen für das Ruhen der Approbation nach §6 BÄO vorlägen. Der Kläger beantragt beim Oberverwaltungsgericht die Zulassung der Berufung, ohne jedoch konkret einen der in §124 Abs.2 VwGO genannten Zulassungsgründe zu benennen oder zu begründen. Gegenstand sind strafgerichtliche Feststellungen wegen sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Beratungsverhältnisses; sowohl das AG Viersen als auch das LG Mönchengladbach haben entsprechende Feststellungen getroffen. Weiterhin besteht ein noch laufendes Ermittlungs-/Anklageverfahren wegen eines weiteren Vorfalls. Der Kläger hat ein begrenztes Zulassungsbegehren auf Behandlung nur männlicher Patienten vorgetragen. Streitwert 35.000 Euro; Kosten trägt der Kläger. • Form- und Darlegungserfordernis: Nach §124a VwGO ist die Zulassung der Berufung binnen Monatsfrist zu beantragen und binnen zwei Monaten zu begründen; die Darlegung muss konkret und substantiiert einen der in §124 Abs.2 VwGO aufgezählten Gründe nennen und anhand einer eingehenden Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung erläutern. • Unzureichender Zulassungsantrag: Der Kläger hat lediglich pauschal auf §124 Abs.2 Nr.1–4 VwGO verwiesen und im Wesentlichen seine abweichende Rechts- und Sachansicht vorgetragen, ohne die besonderen Anforderungen an die Darlegungslast zu erfüllen; deshalb fehlt ein dargelegter Zulassungsgrund. • Ernstliche Zweifel (§124 Abs.2 Nr.1 VwGO) verneint: Selbst bei wohlwollender Auslegung des Antrags ergeben die Vorbringen keine gewichtigen Gegenargumente gegen tragende Rechts- oder Tatsachengrundsätze der erstinstanzlichen Entscheidung; eine summarische Prüfung zeigt keine ernstlichen Zweifel am Ergebnis. • Würdigung strafgerichtlicher Feststellungen: Die verwaltungsrechtliche Entscheidung stützt sich zu Recht auf die in den Strafurteilen festgestellten Tatsachen; diese sind in Ermangelung gewichtiger Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit auch im verwaltungsrechtlichen Verfahren zu verwerten. • Schutzgüter und Zweck der Maßnahme: Das Ruhen der Approbation ist eine präventive, schnell vollziehbare Maßnahme zum Schutz der Gesundheit der Allgemeinheit und der Patienten; es erfordert nicht die volle Überzeugung, wie sie für einen Widerruf nötig wäre. • Unteilbarkeit der Approbation: Da die Approbation nicht teilbar ist und nicht mit einschränkenden Nebenbestimmungen versehen werden kann, ist das Begehren des Klägers, die Approbation nur für die Behandlung männlicher Patienten zu erhalten, unbeachtlich. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird zurückgewiesen, weil der Kläger die erforderlichen Zulassungsgründe des §124 Abs.2 VwGO nicht konkret benennt und nicht substantiiert darlegt. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung, die Anordnung des Ruhens der Approbation ist aufgrund der verwertbaren strafgerichtlichen Feststellungen und der schutzwürdigen Interessen der Allgemeinheit rechtmäßig. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; der Streitwert wird auf 35.000 Euro festgesetzt. Die Entscheidung ist unanfechtbar.